GEFÄSSSTUDIE
(OFFENER BRIEF INKLUSIVE UNTERSUCHUNG GSK STOCKMANN USW.;
IHRE E-MAIL HIERZU AM 30.4.2019)

Offener_Brief_Gefaessstudie_15_05_2019

Die zu diesem Offenen Brief gehörenden Anlagen finden Sie ganz unten am Ende dieses Briefes.

Andreas Meyer
ordentliches Mitglied im Stiftungsrat
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Dohmengasse 7, 50829 Köln
Telefon: 0221 / 9505101,Telefax: 0221 / 9505102
E-Mail: andreas.meyer.stiftungsrat@web.de
Offener Brief per E-Mail an:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ministerialdirigent Christoph Linzbach
Vorsitzender des Stiftungsrates der Conterganstiftung
Leiter der Projektgruppe Fonds, Stiftungen
Abteilung 5 „Kinder und Jugend“
Glinkastraße 24
10117 Berlin
15.05.2019

Gefäßstudie
(Offener Brief inklusive Untersuchung GSK Stockmann usw.; Ihre E-Mail hierzu am 30.4.2019)

 

Sehr geehrter Herr Linzbach,

Vielen herzlichen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie sind Stiftungsratsvorsitzender der Conterganstiftung und gleichzeitig Leiter der Projektgruppe Fonds, Stiftungen der Abteilung 5 „Kinder und Jugend“ im Bundesfamilienministerium (BMFSFJ).

Als Stiftungsratsvorsitzender ist es ihre Aufgabe, mit uns anderen Vertretern im Stiftungsrat den Vorstand zu kontrollieren und über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung zu entscheiden.

Dabei haben Sie und wir anderen Stiftungsratsmitglieder nur dem Stiftungszweck nach § 2 Nr. 1. und Nr. 2. ContStifG zu verwirklichen, den Leistungsberechtigten Leistungen zu erbringen (Nr. 1.) und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschung- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (Nr. 2.).

Die Conterganstiftung ist selbstständig.

Unabhängig davon steht die Stiftung unter der Aufsicht des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ).

 

A. Allgemeines

Soweit es einen Tagesordnungspunkt Gefäßstudie erneut geben sollte, gehe ich davon aus, dass vom Stiftungsrat ein Kostenbeschluss dahingehend gefasst wird, dass die von Herrn Professor Dr. Gunnar Lund für die Gefäßstudie veranschlagten Kosten In Höhe von 1.085.913,96 € von der Conterganstiftung übernommen werden.

Es bleibt ebenfalls klar, dass die Gefäßstudie Beschluss gemäß durchgeführt wird.

Allenfalls sind Ergänzungen und Präzisierungen zulässig.

Ferner gehe ich davon aus, dass Absprachen des Vorstandes der Conterganstiftung, des Stiftungsratsvorsitzenden, der Vertreter der anderen Ministerien sowie der Geschäftsstelle außerhalb des Entscheidungsorgans keine Verbindlichkeit entfalten können.

Entsprechend gehe ich davon aus, dass die bisher ausgewählten Experten zur Durchführung der Gefäßstudie weiterhin die Studie durchführen werden.

Diese Experten sind für mich Herr Professor Dr. Gunnar Lund, Herr Dr. Dr. Peter Klein-Weigel und Herr Dr. Rudolf Beyer.

Die Studienleitung erhält wie bisher vorgesehen Herr Professor Dr. Gunnar Lund und/oder einer der und/oder die anderen beiden Experten.

Ferner bitte ich diese Herren mit Rederecht zu dem Tagesordnungspunkt Gefäßstudie zur Stiftungsratssitzung am 5.6.2019 zu laden.

Ebenfalls mit Rederecht geladen werden sollte die contergangeschädigte Ärztin Frau Bettina Ehrt.

Zudem bitte ich mit Rederecht zu laden den contergangeschädigten Herrn Professor für Innovationsmanagement Dr. Carsten Dreher für die Gestaltung der Rahmenbedingungen der Gefäßstudie für einen schnellen Start und erfolgreiche Durchführung.

Gleichzeitig behalte ich mir vor, den Kreis der Experten nach Absprache mit meinem Kollegen Herrn Christian Stürmer kurzfristig zu verkürzen oder zu erweitern.

Aus Zeitgründen konnte ich dem oben genannten und möglicherweise noch folgenden Personenkreis diesen Schriftsatz nicht zum vorherigen Lesen vorlegen.

Daher kann aus meiner Bitte zur Ladung dieser Experten und deren Annahme der Einladung nicht geschlossen werden, dass sie mit den Inhalten dieses Schriftsatzes einverstanden sind.

Meine Bitte zur Ladung des obigen Personenkreises dient und diente allein dem Zweck, der Gefäßstudie endlich und wider allen fremd geleiteten Interessen zu einem glücklichen und dem Wohl der Conterganopfer dienenden Ende zu verhelfen.

 

B. Keine Ausschreibung

Auch gehe ich davon aus, dass kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird.

1. Experten genießen Vertrauen der Leistungsberechtigten

Genau wie bei der Studie „Contergan – Wiederholt durchzuführende Befragung zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten contergangeschädigten Menschen – Endbericht an die Conterganstiftung für behinderte Menschen“ des Instituts für Gerontologie der Universität Heidelberg vom 21.12.2012 (Heidelberger Studie) sind die oben genannten Experten bei einem Großteil der Betroffenen bekannt und von diesen akzeptiert, wodurch eine grundlegende Säule für die Akzeptanz zur Mitwirkung an dieser Studie bei den Leistungsberechtigten weiterhin bestehen bliebe.

2. Vertrauensvorschuss führte bereits zu einer Beauftragung ohne Ausschreibung

Und Sie können sich sicherlich daran erinnern, dass auch die Expertise „Contergan – Expertise über die Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz – Bericht an die Conterganstiftung für behinderte Menschen“ vom 12.2.2016 wegen der Akzeptanz der dortigen Experten bei den Leistungsberechtigten – ohne Ausschreibung! – ebenfalls an das Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg von der Conterganstiftung vergeben wurde.

3. Interessenvermengung der im Stiftungsrat vertretenen Ministerialbeamten des BMFSFJ mit den Interessen der Firma Grünenthal

Darüber hinaus kann Ihrem Ministerium (BMFSFJ) aus der Sicht der Leistungsberechtigten nicht mehr die Fähigkeit und das Vertrauen ausgesprochen werden, den Leistungsberechtigten einen ihren Interessen dienenden und von Grünenthalinteressen freien Auftragnehmer über ein „unabhängiges Ausschreibungs-verfahren“ anzubieten.

Dasselbe gilt für die anderen Ministerien, die im Stiftungsrat vertreten sind.

Die nachfolgenden Sachverhalte mögen dies belegen:

a. Piper-Studie

Gerne erinnere ich Sie und Ihr Ministerium an die auch durch ein angeblich „unabhängiges“ Ausschreibungsverfahren von der Conterganstiftung in Auftrag gegebenen Studie der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper „Internationale Studie zur Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern“ vom 31.1.2012 (Piper- Studie).

Zu dieser Zeit war der damalige Leiter der Abteilung 3 „Ältere Menschen“ Ihres Ministeriums (BMFSFJ), Herr Dieter Hackler, Stiftungsratsvorsitzender in der Conterganstiftung.

Die Leistungsberechtigten aus England haben ihre Mitwirkung an dieser Studie seinerzeit zu Recht kategorisch verweigert.

An den Grund wird sich insbesondere Herr Hackler (nunmehr im Ruhestand und am 5.12.2018 vom Stiftungsrat zum Vorsitzenden der Conterganstiftung gewählt) sicher noch sehr gut erinnern:

Die Rechtsanwaltskanzelei DLA Piper hat nicht nur in mehreren Fällen die Firma Grünenthal im Ausland vertreten, sondern sie hat insbesondere bei den Entschädigungsverhandlungen zwischen der Firma Diageo und den Vertretern der englischen Thalidomidgeschädigten (Thalidomid Trust, Treuhandfond, vergleichbar mit einer von Geschädigten selbst geführten Stiftung) die Firma Diageo beraten und vertreten.

Die Firma Diageo ist der Rechtsnachfolger der Firma Distillers in England.

Die Firma Distillers war in den sechziger Jahren Lizenznehmer der Firma Grünenthal für die Herstellung und Verbreitung von Thalidomid in England und verursachte dadurch die Schäden an den dort lebenden Thalidomidopfern.

Nach erheblichen Protesten aus dem Kreise der Leistungsberechtigten gab DLA Piper auf Seite 221 in der Fassung vom 31.3.2011 der nacheinander in mehrfachen Fassungen erschienenen Studie zu:

„Als weiterer Grund möglicher Interessenkonflikte wurde vom Thalidomide Trust genannt, dass DLA Piper die Diageo plc im Hinblick auf Ansprüche von Thalidomidgeschädigten vertreten habe. Tatsächlich ist ein in London ansässiges Team für Diageo plc. bzw. Distillers – bei beiden handelt es sich um Unternehmen, die mit Grünenthal rechtlich in keiner Form verbunden sind – diesbezüglich tätig. Jedoch wurde das Team zu keinem Zeitpunkt gegen den Thalidomide Trust tätig.“

Unter der Amtsführung des damaligen Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler (damals BMFSFJ) wurde die Studie dennoch von DLA Piper zu Ende gebracht und unter Ausschluss des Stiftungsrates abgenommen.

DLA Piper hat für diese Studie 227.885 € als Vergütung von der Conterganstiftung erhalten.

Wenn Ihr Ministerium unter dem damaligen Stiftungsratsvorsitz von Herrn Hackler (BMFSFJ) es zugelassen hat, dass die weltweit agierende Anwaltskanzlei des Rechtsnachfolgers eines Lizenznehmers von Grünenthal den Auftrag für eine Studie bekommen hat, der weltweit gegenüber den Thalidomidgeschädigten die gleichen monetären und juristischen Interessen wie Grünenthal hat, und diese Studie zudem unter dem Namen einer scheinbar von Grünenthal und Diageo unabhängigen und staatlichen Conterganstiftung auch noch die Thalidomidopfer weltweit über die in ihren Heimatländern an sie ausgezahlten Leistungen und Ansprüche ausfragt, wobei diese Informationen zugleich sowohl Grünenthal als auch der Firma Diageo bei eventuellen juristischen Auseinandersetzungen mit Geschädigten im Ausland bei der Berechnung von Schadensersatzsummen zugute kommen könnten, dann stellt sich für mich nicht nur die Frage, ob diese Gelder (227.885 €) nicht schlichtweg für stiftungsfremde Zwecke ausgegeben wurden (zur Erinnerung: die anderen Ministerienvertreter haben mitgestimmt);

Dann können die Geschädigten auch endlich erwarten, dass die Conterganstiftung eine für ihre Gesundheit und ihr Leben so bedeutsame Studie wie die Gefäßstudie auch für Kosten in Höhe von 1.085.913,96 € bewilligen wird.

Denn der Stiftungszweck nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Conterganstiftungsgesetz verlangt eindeutig, dass den Geschädigten „durch die Förderung oder Durchführung von Forschung- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren“ ist, „um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern“.

Und es wäre für die Geschädigten eine Unterstützung zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft und insbesondere eine Milderung der durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen, wenn durch die Studie den Leistungsberechtigten eventuell drohende Lebensgefahren und sonstige gesundheitliche Risiken mitgeteilt werden könnten und gleichzeitig diese Risiken in der Schadenspunktetabelle der Conterganstiftung ihren Niederschlag fänden.

Dies bedeutet auch gleichzeitig, dass zur Durchführung der Gefäßstudie die anderen Leistungstöpfe der Conterganstiftung für die Gefäßstudie nicht berührt werden dürfen!

b. Verschleierung der eigenen Verantwortung des BMFSFJ für den angeblichen „Aktenfund bei Grünenthal“

aa. Der Abschlussbericht zum angeblichen „Aktenfund bei Grünenthal“

Und wie wenig sich Ihr Ministerium darum bemüht, auch nur den Anschein einer Verschleierung der eigenen Verantwortung für den „Aktenfund bei Grünenthal“ zu vermeiden, zeigt insbesondere sein Umgang mit dem Ergebnis der Untersuchung zum (angeblichen) „Fund von Akten der Conterganstiftung im Archiv der Grünenthal GmbH – Abschlussbericht der Sachverhaltsermittlung“ vom 6.12.2017 (Abschlussbericht) von den Rechtsanwälten Dr. Jan Hennig und Dr. Nicola Wiesinger der von der Conterganstiftung beauftragten Rechtsanwaltskanzlei GSK Stockmann PartGmbB (im folgenden: „GSK Stockmann“):

GSK Stockmann sollte die Hintergründe aufklären und datenschutzrechtlich bewerten, warum im Archiv der Firma Grünenthal Akten der Geschädigten aus dem Bereich der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung vorgefunden und sodann am 10.10.2014 der Conterganstiftung von beauftragten Anwälten der Firma Grünenthal übergeben wurden.

Nach Auswertung des Aktenmaterials durch GSK Stockmann wurden die bei Grünenthal „gefundenen“ Akten jedem Geschädigten vom Stiftungsvorstand übersandt.

Die im Abschlussbericht von GSK Stockmann in dankenswerter Weise minutiös zusammengefassten Ergebnisse der detailreichen und intensiven Ermittlungen warfen Fragen zur Verantwortlichkeit des über die Conterganstiftung aufsichtsführenden Bundesfamilienministeriumsfür die ermittelten Sachverhalte auf.

Insbesondere ist aus der Sicht des Unterzeichners auffällig, dass seit dem Inkrafttreten des Conterganstiftungsgesetzes im Jahr 1972 über 30 Jahre lang der Syndikus und Rechtsvertreter des Verursacherunternehmens Grünenthal, Herbert Wartensleben, in der vom Bund gegründeten Conterganstiftung als Vorsitzender von deren Medizinischen Kommission Einblick in die Akten der Leistungsberechtigten und infolgedessen zu mindestens über seine Person auch die Firma Grünenthal Einblick in die Akten hatte.

Auch konnte Wartensleben in der Personalunion als gleichzeitiger Vorsitzender der Medizinischen Kommission und langjähriger Rechtsvertreter der Firma Grünenthal innerhalb der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung mitentscheiden, welche Betroffenen als contergangeschädigt anerkannt werden und wie hoch ihre Stiftungsleistungen ausfallen.

Und dies alles geschah 30 Jahre lang unwidersprochen vor den Augen des über die Conterganstiftung aufsichtsführenden Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ), das seit der Stiftungsründung 1972 bis heute über seine Ministerialbeamten ausnahmslos den Stiftungsratsvorsitzenden stellte.

Auf Seite 9 Rdz. 25 des Abschlussberichts wird festgehalten:

„Die Frage, wie diese Unterlagen ins Unternehmensarchiv von Grünenthal gelangt sind, haben weder Grünenthal noch RA Wartensleben vollständig schlüssig beantwortet.“

bb. Die Aufklärung der wirklichen Hintergründe des angeblichen „Aktenfund Grünenthal“

Nach genauer Durchsicht der nach dem „Fund“ an jeden Betroffenen vom Vorstand der Conterganstiftung zurückgegebenen Akten wurde jedoch deutlich, dass die Conterganstiftung selber über die Mitglieder der Medizinischen Kommission und durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle Akten der Geschädigten an RA Wartensleben an die Hausanschrift der Firma Grünenthal sandten.

Dieser Sachverhalt wurde bei der Besprechung des Abschlussberichts von GSK Stockmann auf der 104. Stiftungsratssitzung am 5.4.2017 thematisiert (Seite 12 des Protokolls):

„Herr Meyer stellte Herrn Dr. Hennig die nachfolgenden 2 Fragen, wobei er beide Fragen von seinen mitgebrachten Notizen ab las:

Haben Sie bei Ihren Recherchen Hinweise dafür gefunden, dass die angeblich bei Grünenthal ,gefundenen‘ Unterlagen von Mitarbeitern der Geschäftsstelle oder den Gutachtern der medizinischen Kommission an Herrn Wartensleben an der die Hausanschrift der Firma Grünenthal versandt wurden?

War es übliche Praxis, dass die Gutachter der medizinischen Kommission und die Geschäftsstelle der Conterganstiftung Unterlagen an Herrn Wartensleben unter der Hausanschrift Grünenthal versandt haben?“

Im Protokoll der 104. Stiftungsratssitzung am 5.4.2017 wird auf Seite 13 die Beantwortung dieser Fragen durch Herrn Dr. Hennig der GSK Stockmann wie folgt festgehalten:

„Der Stiftungsratsvorsitzende ergänzte, dass eine Beantwortung dieser Frage im Nachgang schriftlich möglich sei.

Herr Meyer erwiderte, dass seine ihm vorliegenden Unterlagen eine eigene Sprache sprechen. Um dieses zu belegen, verlas er ein Schreiben der Geschäftsstelle der Conterganstiftung an Herrn Wartensleben mit der Hausanschrift der Firma Grünenthal und ein Schreiben eines Gutachters der medizinischen Kommission der Conterganstiftung an Herrn Wartensleben mit der Hausanschrift der Firma Grünenthal. Herr Meyer las beide Schreiben von seinen mitgebrachten Notizen ab.

Abschließend beantragte er eine entsprechende Ergänzung des Abschlussberichts.

Herr Dr. Hennig machte deutlich, dass das Schreiben den damaligen Alltag widerspiegelt.

Herr Wartensleben war Vorsitzender der medizinischen Kommission, saß jedoch in der Firma Grünenthal GmbH. Dies schien nach dem Eindruck der Akten allen damals Beteiligten üblich und normal zu sein.

Fraglich sei hingegen, wie nach 1983 vorgegangen worden sei. Herr Wartensleben hätte die Akten nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt bei Grünenthal im Jahr 1983 mitnehmen müssen.

Der Stiftungsratsvorsitzende unterbreitete dem Stiftungsrat den Vorschlag, den Abschlussbericht entsprechend zu ergänzen.“

Angesichts dieser Tatsachen, stellt man sich unweigerlich die Frage, warum Vertreter des Bundesfamilienministerium weiterhin von einem „Fund“ sprechen, wenn die von Ihnen beaufsichtigten Verwaltungsinstanzen der Conterganstiftung routinemäßig selber diese Akten an Grünenthal herausgegeben haben.

Nur das wussten die Leistungsberechtigten und ihre Vertreter nicht. Selbst unter den kritischsten Conterganopfern ging man bis zu dem nunmehr aufgeklärten „Aktenfund“ davon aus, dass RA Wartensleben seine Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorsitzender der medizinischen Kommission in den Räumen der damaligen Geschäftsstelle der Conterganstiftung in Bonn bei der früheren Lastenausgleichsbank (heute KfW-Bank) ausübte.

Der „Fund“ ist gar kein Fund, weil alle Beteiligten wussten oder hätten wissen müssen, wie die Akten zur Firma Grünenthal gelangten.

Nach meiner persönlichen Einschätzung hat eine 2013 getätigte Anfrage des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) an RA Wartensleben, ob er aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer der beiden Medizinischen Kommissionen noch über Akten der Contergangeschädigten verfüge, sowohl auf der Seite Grünenthal/Wartensleben als auch auf der Seite des Bundesfamilienministeriums/Conterganstiftung für eine so große Unruhe gesorgt, dass man sich genötigt sah, das Konstrukt des angeblichen „Aktenfundes“ ins Leben zu rufen, um zu verschleiern – was alle wussten! -, dass die Akten und Unterlagen der Leistungsberechtigten üblicherweise von Mitarbeitern der Geschäftsstelle und den Mitgliedern der Medizinischen Kommission regelmäßig an die Hausanschrift Grünenthals versendet wurden.

Auch vermute ich, dass die GSK Stockmann von Anfang an selber ein unfreiwilliges Opfer des fingierten Konstrukts „Aktenfund“ gewesen sind, weil Herr Dr. Hennig auf meine entsprechende Nachfragen ganz freimütig und natürlich die hierfür notwendigen Antworten gegeben hat.

Als Datenschutzrechtler konzentrierten sich GSK Stockmann auf den Umstand, dass die Akten nach 1983 im Archiv der Firma Grünenthal verblieben sind als auf die für uns in der Conterganhistorie bewanderten Betroffenen bedeutsamere Tatsache, dass die Geschäftsstelle und die Medizinische Kommission der Conterganstiftung selber routinemäßig Akten der Geschädigten an Grünenthal versandten.

cc. Verschleppung der ergänzenden Konkretisierung des Abschlussberichts im Sinne einer inhaltlichen Klarstellung

Auch auf der 107. Stiftungsratssitzung am 23.5.2018 wurde der Abschlussbericht erneut thematisiert.

Im Gegensatz zu der in der 104. Stiftungsratssitzung am 5.4.2017 gemachte Zusage, den Abschlussbericht in Form einer Konkretisierung im Sinne einer inhaltlichen Klarstellung zu ergänzen (siehe oben), versuchte der Stiftungsratsvorsitzende diese Klarstellung zunächst zu verhindern.

So wird auf Seite 10-11 des noch nicht genehmigten aber vom Stiftungsratsvorsitzenden Christoph Linzbach (BMFSFJ) unterschriebenen Protokolls der 107. Stiftungsratssitzung am 23.5.2018 festgehalten:

„Herr Meyer sprach seinen Dank dafür aus dass man aus dem Datenskandal (gemeint Aktenskandal, Klammer durch mich) gelernt habe.

Zur Aufklärung gehöre seiner Meinung nach aber auch, dass man klar formuliere, auf welchem Wege die Akten an Herrn Wartensleben gelangt seien.

Herr Meyer schlug deshalb vor, dies im Bericht aufzunehmen.

Der Stiftungsratsvorsitzende hielt dies nicht für nötig.

Der Bericht sei von Herrn Dr. Hennig zur Verfügung gestellt worden.

Er fragte, ob sich dieser in der Lage sehe, den Bericht anzupassen.

Herr Dr. Hennig antwortete, dass eine inhaltliche Klarstellung kein Problem darstellen würde.

Die Ansichten von Herrn Meyer würden sich mit den Erkenntnissen aus den Abschlussbericht decken.

Die Kenntnisse über die Zusendung der Akten an Herrn Wartensleben könnten im Bericht zusammengefasst werden.

(…)

Herr Meyer erklärte sich mit einer Konkretisierung des Berichts in dem besprochenen Sinne einverstanden.“

Da 7 Monate später auf der 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 die versprochene Konkretisierung des Abschlussberichts noch immer nicht erfolgt war, musste ich als Betroffenenvertreter noch einmal daran erinnern.

Festgehalten wurde hierzu im noch nicht genehmigten aber ebenfalls vom Stiftungsratsvorsitzenden Christoph Linzbach (BMFSFJ) unterschriebenen Protokolls der obigen Sitzung auf Seite 23:

„Darüber hinaus hätte Herr Meyer Herrn Dr. Hennig in der 107. Stiftungsratssitzung gefragt, ob es möglich wäre, eine Klarstellung darüber, wie die Akten der Betroffenen an Grünenthal gelangt seien, in den Abschlussbericht zum Aktenfund aufzunehmen.

Herr Dr. Hennig hätte diese Frage bejaht.

(…)

Zur Frage hinsichtlich der Klarstellung durch die Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen sagte die Vorstandsvorsitzende, dass man hierzu eine Nachfrage an Herrn Dr. Hennig gestellt habe, aber insofern noch keine Rückmeldung vorliege.“

Der Antwort der Vorstandsvorsitzenden wurde vom Stiftungsratsvorsitzenden (BMFSFJ) und den Ministerialbeamten der anderen Ministerien (BMF, BMAS) nicht widersprochen.

Es ist schon befremdlich, wenn eine Wirtschaftskanzlei wie GSK Stockmann bei einer solchen für alle Conterganbetroffenen wichtigen Untersuchung wie den Abschlussbericht erklärte, dass „eine inhaltliche Klarstellung kein Problem darstellen würde“, aber nach mehr als 3 Jahren nicht erfolgter Klarstellung – Klarstellung erstmals im Stiftungsrat beantragt am 5.4.2017! – nicht einmal auf eine 3. vom auftraggebenden Vorstand durch gereichte Nachfrage geantwortet haben soll!

Nach meiner Meinung wollen die im Stiftungsrat amtierenden Ministerialbeamten des BMFSFJ und der anderen Ministerien (BMF, BMAS) die gleich zweimal zugesagte, ergänzende Konkretisierung des Abschlussberichts im Sinne einer inhaltlichen Klarstellung systematisch verhindern.

Denn durch diese Klarstellung würde deutlich werden, dass der angebliche „Aktenfund“ – ohne Wissen der GSK Stockmann! – nur ein geschickt inszeniertes Manöver war, um die (Mit)verantwortlichkeit des über die Conterganstiftung aufsichtsführenden Bundesfamilienministeriums für die Verflechtungen der Conterganstiftung mit Grünenthal zu verschleiern.

dd. Verschleierung der Bestellung von RA Herbert Wartensleben für das Amt als Vorsitzender der Medizinischen Kommission im Jahr 1972 durch die ehemalige Bundesfamilienministerin (damals noch Bundesgesundheitsministerin, BMJFG)

Und es gibt etwas Entscheidendes zu verschleiern!

So wurde im Protokoll der 104. Stiftungsratssitzung vom 5.4.2017 auf Seite 11 und 12 festgehalten:

„Herr Meyer erkundigte sich bei Herrn Dr. Hennig, ob dieser Hinweise erhalten habe, auf wessen Veranlassung Herr Wartensleben gehandelt habe.

Er nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf Seite 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schreibens der Kanzlei Taylor Wessing vom 19.12.2014 (Anwälte Grünenthals, Klammer durch mich).

Herr Dr. Hennig zitierte die angesprochene Passage:

,Die Bestellung von Herrn Wartensleben als Vorsitzender der medizinischen Kommission der Conterganstiftung im Jahr 1972 erfolgte nach Kenntnis unserer Mandantin durch die damalige Bundesgesundheitsministerin.

Es war bereits damals allgemein bekannt, dass Herr Wartensleben als Justiziar bei Grünenthal angestellt war.‘

Herr Dr. Hennig betonte dass die Benennung seines Wissens nach Sache der Stiftung gewesen sei.

Herr Meyer wies darauf hin, dass in den Abschlussbericht insofern die Verantwortlichkeit der damaligen Ministerin gehört hätte.

(…)

Er (Herr Meyer, Klammer durch mich) bat darum, dass das o.g. Zitat in den Bericht aufgenommen werde.

Der Stiftungsratsvorsitzende machte darauf aufmerksam, dass die Annahme einer politischen Verantwortung wohl zu weit hergeholt sei.“

Es ist festzuhalten, welche „politische Verantwortung wohl zu weit hergeholt“ sein sollte:

Frau Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel(SPD) hat auf der konstituierenden Stiftungsratssitzung der Conterganstiftung am 6. Dezember 1972 eine feierliche Rede gehalten.

RA Herbert Wartensleben ist auf dieser Sitzung anwesend gewesen.

Wartensleben ist auf derselben Sitzung zum Vorsitzenden der Medizinischen Kommissionen bestellt worden.

Frau Bundesgesundheitsministerin Dr. Katharina Focke (SPD) widmete auf der 3. Stiftungsratssitzung am 18. Juni 1973 ihre gesamte Aufmerksamkeit der Schadenspunktetabelle.

Nach dieser Tabelle wird der Schadensgrad der Betroffenen und damit die Höhe ihrer Renten bemessen.

Auch in diesem Protokoll ist die Anwesenheit Wartenslebens festgehalten worden.

Einige Zeit später ist Wartensleben Mitverfasser der Schadenspunktetabelle gewesen.

Die gleichzeitige Eigenschaft Wartenslebens als Leiter der Rechtsabteilung Grünenthals war damals allen Beteiligten auf beiden Sitzungen bekannt.

Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und Bundesgesundheitsministerium (BMG) wurden 1969 zusammengeführt und 1991 wieder getrennt.

Aber vielleicht ist ja auch deswegen die „politische Verantwortung wohl zu weit hergeholt“, weil derzeit wieder eine amtierende Bundesfamilienministerin der SPD-Fraktion angehört.

Auch diese für die Ursächlichkeit der Umstände des angeblichen Aktenfunds verantwortliche Sachverhalte sind erwartungsgemäß bis heute nicht im Abschlussbericht erschienen.

ee. Verschleppung der Durchsetzung der Kostenerstattung für die notwendigen Recherchen zur Aufklärung des angeblichen „Aktenfunds“ gegenüber der Firma Grünenthal; Vorenthaltung der notwendigen Information, dass Betroffene und nicht die Stiftung Klagen wegen möglicher Datenschutzverletzung gegen Grünenthal führen müssen?; sowie Durchsetzbarkeit einer strafrechtlichen Verantwortung Wartenslebens für die Umstände des „Aktenfunds“

Seid der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 und insbesondere auf den Stiftungsratssitzungen im Jahr 2015 wurde regelmäßig über den Fortgang der Recherchen zum „Aktenfund“ von RA Dr. Jan Hennig der GSK Stockmann berichtet.

Seit der ersten Berichterstattung wurde von den Leistungsberechtigten im Auditorium der öffentlichen Sitzungen immer wieder nachhaltig der Wunsch geäußert, dass sowohl RA Herbert Wartensleben als auch die Firma Grünenthal wegen der Ereignisse um den „Aktenfund“ strafrechtlich und wegen der Aufwendungen der Stiftung für die notwendigen Recherchen von GSK Stockmann aus dem Skandal um den „Aktenfund“ zur Verantwortung gezogen werden sollen.

Dies wurde den Leistungsberechtigten vom Stiftungsvorstand immer wieder zugesagt.

Auch die Ministerienvertreter ließen keinen Zweifel daran aufkommen.

Auch wurde die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen angesprochen.

aaa. Bisherige Verschleppung der Durchsetzung von Regressansprüchen der Conterganstiftung gegen Grünenthal wegen der Aufarbeitung des „Aktenfundes“

Im Protokoll der 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 wird hierzu auf Seite 23 festgehalten:

„Herr Meyer führte zu dem aus, dass in der Vergangenheit in Erwägung gezogen worden sei, die Firma Grünenthal an den Kosten für die Aufarbeitung des Aktenfundes zu beteiligen.

Dies sei auch einmal von der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen angedacht worden.

Herr Meyer fragte, ob der Vorstand hier zu beraten hätte und ob ein Ergebnis vorläge.“

Die Antwort der Vorstandsvorsitzende wurde wie folgt auf Seite 23 festgehalten:

„Die Vorstandsvorsitzende antwortete bezüglich der Frage zur Kostenbeteiligung der Firma Grünenthal, dass diese Idee durch den Vorstand verworfen worden sei, da ein Großteil der Betroffenen nicht wolle, dass die Stiftung mit Grünenthal in Verbindung gebracht werde.

Diese Auflage sei auch aus dem Stiftungsrat gekommen.

Die Vorstandsvorsitzende sagte weiter, dass Grünenthal ihrer persönlichen Meinung nach aber sehr wohl beteiligt werden müsse.“

Weiter unten auf Seite 23 wird protokolliert:

„Zudem sagte er (Herr Meyer, Klammer durch mich), dass es nicht der allgemeine Wille der Betroffenen sei, dass Grünenthal nicht finanziell an der Aufklärung des Aktenfundes beteiligt werden solle.

Er wundere sich, dass dies verworfen worden sein soll.

Es hätte hierzu ein Beschluss im Stiftungsrat getroffen werden müssen.“

Die Aussprache wird auf Seite 23 fortgesetzt:

„Frau Hudelmaier richtete an den Stiftungsrat den Wunsch, eine Handlungsanweisung zu erstellen, wie mit Zuwendungen der Firma Grünenthal grundsätzlich umgegangen werden solle.

Herr Stürmer entgegnete, dass die Firma Grünenthal so viel wie möglich finanziell herangezogen werden solle, ohne dass sich die Stiftung von ihr abhängig mache.

Der Stiftungsratsvorsitzende sagte, dass er die Diskussion hierzu bisher anders empfunden habe, er aber für eine neue Beschlussfassung offen sei.“

Es ist schon sehr interessant, dass das contergangeschädigte Vorstandsmitglied der Conterganstiftung und die frühere Bundesverbandsvorsitzende, Margit Hudelmaier, scheinbar nicht zwischen Regressforderungen und Zuwendungen seitens der Firma Grünenthal zu unterscheiden vermag.

Bemerkenswert daran ist, dass sie mit dieser Vermengung einen grundsätzlichen Beschluss herbeiführen möchte, wie sich der Stiftungsvorstand in Zukunft verhalten solle.

Mein Verdacht ist, dass auf diesem Wege die Zahlungen Grünenthals an die Gutachter der Medizinischen Kommission in Zukunft gerechtfertigt werden sollen.

Auf Seite 23-24 des obigen Protokolls wird das Thema wie folgt fortgesetzt:

„Herr Meyer sagte, er könne sich an keine Stiftungsratssitzung erinnern, in der Zahlungen von Grünenthal zum Abschlussbericht der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen abgelehnt worden seien.

Herr Meyer hätte sich zudem immer gegen Zahlungen an die Medizinische Kommission ausgesprochen.

Wenn Grünenthal daran gelegen sei, Gutes zu tun, so möge das Unternehmen in den Sonderzahlungsposten einzahlen, damit das Geld direkt an die Betroffenen und nicht die Medizinische Kommission fließen würde.

Darüber hinaus forderte Herr Meyer zu prüfen, ob man gegebenenfalls Gelder einklagen könne.“

An dieser Stelle meldete sich der Stiftungsratsvorsitzende Christoph Linzbach (BMFSFJ) zu Wort (Seite 24):

„Der Stiftungsratsvorsitzende betonte, dass in der nächsten Stiftungsratssitzung ein Grundsatzbeschluss zur Kostenbeteiligung und Übernahme von Kosten durch Grünenthal für alle Projekte mit Grünenthal-Bezug gefasst werden solle.

Ob Gelder eingeklagt werden könnten, wäre ein anderes Thema.

Hier würde sich vor allem die Frage stellen, wie erfolgsversprechend eine solche Klage wäre.“

Ich habe diesen Ausführungen von Herrn Linzbach (BMFSFJ) entgegengehalten (Seite 24):

„Herr Meyer wies darauf hin, dass dies die Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen bewerten könne und sprach die Hoffnung aus, dass noch keine Verjährungsfristen verstrichen seien.“

An dieser Stelle begannen Sie, Herr Linzbach (BMFSFJ), in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender des Entscheidungs- und Kontrollorgans der Conterganstiftung von einem neuen „Grundsatzbeschluss zur Co-Finanzierung durch die Firma Grünenthal“ zu sprechen:

„Der Stiftungsratsvorsitzende hielt fest, dass für die nächste Stiftungsratssitzung ein neuer Grundsatzbeschluss zur Co-Finanzierung durch die Firma Grünenthal vorbereitet werde.

Über das Thema der Klage aufgrund des Aktenfundes müsse separat gesprochen werden.“

Sehr geehrter Herr Linzbach, ich finde es äußerst befremdlich, dass Sie als Vorsitzender des Entscheidungs- und Kontrollorgans der Conterganstiftung während einer Diskussion über die Notwendigkeiten der Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Grünenthal für den „Aktenfund“ den Stiftungsvorstand darin unterstützen, einen Grundsatzbeschluss über „Zuwendungen“ bzw. eine „Co-Finanzierung“ durch Grünenthal vorzubereiten.

Als Leiter der Projektgruppe Fonds, Stiftungen der Abteilung 5 „Kinder und Jugend“ im Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) wissen Sie sehr genau, dass „Zuwendungen“ bzw. freiwillige „Co-Finanzierungen“ von einem Unternehmen gegebenenfalls von der Steuer abgesetzt werden können.

Regresszahlungen sind jedoch nicht absetzbar.

Entsprechend habe ich Sie auch daran erinnert (Seite 24):

„Herr Meyer sagte, es ginge darum, dass der Stiftung ein Schaden entstanden sei, der von Grünenthal ersetzt werden müsse.

Wenn nötig, müsse man bis in die höchste Instanz klagen.“

Durch Ihr Vorgehen versuchen Sie einen den Conterganopfern und dem Steuerzahler durch Grünenthal entstandenen Schadensregress als freiwillige Wohltat des Schädigers salonfähig zu machen.

Offensichtlicher können Sie und Ihr Ministerium sich nicht in den Interessen Grünenthals verlieren!

Ich darf Sie und Ihre Kollegen aus den anderen beiden Ministerien im Stiftungsrat an § 5 Abs. 4 Satz 3 Stiftungssatzung erinnern:

„Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen Zuwendungen von Dritten oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.“

Und eine als Zuwendung deklarierte, eigentliche Regresszahlung ist ein ungerechtfertigter Vorteil für den Dritten „Grünenthal“ im Sinne der obigen Vorschrift!

Auch ist eine durch Vorsatz oder grob fahrlässig verstrichene Verjährungsfrist eines vorher durchsetzbaren Anspruchs ebenfalls ein ungerechtfertigter Vorteil für den Dritten „Grünenthal“.

Sollte eine Verjährungsfrist für diese und mögliche weitere Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig verstrichen sein, kommen Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen die Verantwortlichen in den Stiftungsorgane und der Verwaltung in Betracht.

Da die angeblich gefundenen Akten bereits am 10.10.2014 von den Anwälten Grünenthals der Conterganstiftung übergeben wurden und da das Ausmaß des gesamten Schadens mit Fertigstellunq des Abschlussberichts von GSK Stockmann am 6.12.2017 deutlich wurde, verstreicht seit dem die 3-jährige Verjährungsfrist.

Da hinsichtlich einer Vorbereitung zur Durchsetzung von eventuellen Ansprüchen seitens des Stiftungsvorstandes ganz offensichtlich – mit Duldung des aufsichtsführenden Ministeriums (BMFSFJ) und der anderen Ministerienvertreter (BMF, BMAS) – rein gar nichts geschehen ist, liegt der Verdacht nahe, dass Stiftungsvorstand, Stiftungsratsvorsitzender (BMFSFJ) und die anderen Ministerienvertreter (BMF, BMAS) gemeinschaftlich durch gezieltes Verstreichenlassen der Verjährungsfrist Grünenthal vorsätzlich bzw. grob fahrlässig durch Unterlassen mit diesem ungerechtfertigten Vorteil begünstigen wollen.

Da durch die eventuell bald eintretende Unmöglichkeit der Conterganstiftung, für den Aktenskandal bei Grünenthal bzw. Wartensleben Regress zu nehmen, der Stiftung und damit der Bundesrepublik Deutschland zu mindestens ein Vermögensschaden in der Höhe der Aufwendungen für die Tätigkeiten der GSK Stockmann (ca. 300.000 €) entstehen könnte, rückt erneut das mögliche Szenario der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den oben genannten Personenkreis ins Licht.

Offen bleibt auch die Frage, inwieweit Grünenthal, das BMFSFJ und die anderen Ministerien (BMF, BMAS) für das Szenario des vorgetäuschten „Aktenfunds“ haftbar sind.

Ist möglicherweise eine von vornerein unnötige – weil von Grünenthal und BMFSFJ inszenierte! – Notwendigkeit der Beauftragung einer Anwaltskanzlei wie GSK Stockmann zur Aufklärung eines fingierten Aktenfunds hinsichtlich des für die Conterganstiftung bzw. die Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kostenaufwands (ca. 300.000 €) eine Unterschlagung?

Und ich möchte an dieser Stelle noch einmal hervorheben:

Nach wie vor bin ich davon überzeugt, dass GSK Stockmann selber unfreiwillig in das Kreuzfeuer dieses Komplotts hineingeraten ist.

Fragt sich nur noch, wer für die Conterganstiftung bzw. die Bundesrepublik Deutschland den Regress bei dem oben genannten Personenkreis nehmen soll?

Die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat als Vertreter der Mitgeschädigten?

Das Parlament durch einen Untersuchungsausschuss?

bbb. Vorenthaltung der notwendigen Information, dass die Betroffene selber und nicht die Stiftung Klagen wegen möglicher Datenschutzverletzung gegen Grünenthal führen müssen?

Zu diesem Themenkomplex wird auf Seite 24 des Protokolls der 108. Stiftungsratssitzung vom 5.12.2018 festgehalten:

„Die Vorstandsvorsitzende ergänzte, dass hinsichtlich der Akten die Betroffenen selbst wegen möglicher Datenschutzverletzung und nicht die Stiftung hätte klagen müssen.

Dies sei das Ergebnis einer Beratung durch GSK Stockmann + Kollegen gewesen und auch so kommuniziert worden.

Bisher sei keine Klage von Betroffenen eingereicht worden.“

Etwas weiter unten wird auf derselben Seite wie folgt fortgesetzt:

„Herr Meyer kam auf den Hinweis der Vorstandsvorsitzenden, dass die Betroffenen bezüglich der Akten die Firma Grünenthal anstelle der Stiftung hätten verklagen müssen, zurück.

Diese Information sei nirgendwo aufgetaucht.

Die Vorstandsvorsitzende wies Herrn Meyer auf das Anschreiben zum Aktenfund hin.

Herr Meyer verlangte, dass ihm dieses Schreiben noch einmal vorgelegt werde.

Die Firma Grünenthal solle für den Schaden durch den Aktenfund aufkommen, Herr Meyer hätte vom Vorstand erwartet, dass er dies veranlasst hätte.

Der Stiftungsratsvorsitzende stellte fest, dass dieses Thema auf der nächsten Stiftungsratssitzung besprochen werden müsse.

Der Vorstand/die Geschäftsstelle wurden unter Einbindung der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen beauftragt, eventuelle Verjährungsfristen zu prüfen.

Herr Meyer wies darauf hin, dass gegebenenfalls sofort eine Sondersitzung oder ein Umlaufverfahren einberufen werden müsse.

Herr Meyer führte fort, dass er sich das Schreiben vom 14. November 2015 angesehen habe und daraus kein Hinweis darauf hervorgehe, dass eine Klage von den Betroffenen hätte initiiert werden müssen.

Herr Meyer wurde eine Prüfung durch die Geschäftsstelle und eine entsprechende Information im Nachgang der Sitzung zugesichert.“

Das oben erwähnte Schreiben vom 14.11.2015 hat in Wirklichkeit das Datum vom 5.11.2015.

Die versprochene Überprüfung durch die Geschäftsstelle und die zugesicherte Information im Nachgang der Sitzung habe ich bis heute nicht erhalten.

Bedenkt man, dass mögliche Verjährungsfristen auf Seiten der Betroffenen ablaufen könnten, kann ich nur von einem grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Vorenthalten der notwendigen Information über die Voraussetzungen einer möglichen Klage seitens der Betroffenen sprechen.

Das mir vorliegende Anschreiben zum Aktenfund vom 5.11.2015 enthält in keinster Weise die von der Vorstandsvorsitzenden versprochenen Hinweise bezüglich der notwendigen Voraussetzungen einer Klage gegen Grünenthal usw.

Das Schreiben ist an mich gerichtet, weil ich ebenfalls von dem angeblichen Aktenfund betroffen war.

Das bislang keine Klagen der Betroffenen eingereicht worden sind, wundert mich daher nicht.

Interessant ist für mich auch die Frage, woher die Vorstandsvorsitzende wissen konnte, ob und möglicherweise wie viele Klagen gegen Grünenthal eingereicht worden sind.

Gab ihr Grünenthal regelmäßig einen Sachstandsbericht bezüglich der gegen Grünenthal seitens der Betroffenen eingereichten Klagen wegen Datenschutz-rechtsverletzungen?

Die obigen Ausführungen zur Begünstigung der Firma Grünenthal gelten also auch hier.

ccc. Konnte RA Wartensleben realistisch für den Aktenskandal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Das scheint fraglich.

RA Wartensleben schied als Vorsitzender der Medizinischen Kommission Ende 2003 aus seinem Amt aus.

Zum Zeitpunkt der Übergabe der angeblich gefundenen Akten an die Conterganstiftung am 10.10.2014 durch die Anwälte Grünenthals waren bereits 11 Jahre verstrichen.

Der übliche Ablauf der Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

GSK Stockmann hat im Auftrag der Conterganstiftung am 14. Februar 2017 der zuständigen Staatsanwaltschaft (StA) Aachen den Entwicklungsbericht, Stand: 14. Februar 2017, übersandt, ihr mitgeteilt, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich RA Wartensleben nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall BDSG 1990 strafbar gemacht habe sowie das einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nummer 1, 2. Fall BDSG 2003 in Betracht komme. Aus diesem Grund wurde die StA Aachen gebeten, weitere Ermittlungen aufzunehmen.

Die StA teilte der GSK Stockmann mit Schreiben vom 1. März 2017 mit, dass sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ohne die Aufnahme von Ermittlungen eingestellt habe, da alle strafrechtlich relevanten Handlungen länger als 3 Jahre zurücklegen. Aufgrund der damit eingetretenen Verjährung sei die StA gehindert, Ermittlungen aufzunehmen (vgl. Schreiben der StA am 1. März 2017, siehe Anlage F 5).

Ebenfalls hat GSK Stockmann mit Schreiben vom 10. April 2017 der StA den aktualisierten Abschlussbericht vom 24. März 2017 übersandt und darauf hingewiesen, dass sich aus dem Bericht ergäbe, dass Mitarbeiter von Grünenthal zu mindestens im Jahr 2009 die Unterlagen aktiv verwendet hätten und diese im Jahr 2011 neu kategorisiert worden seien. GSK hat mitgeteilt, dass sich hieraus Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 43 Abs. 1 Nummer 1, 1. Fall BDSG 1990 sowie eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nummer 1, 2. Fall BDSG 2003 ergäben.

Mit Schreiben vom 25. April 2017 an GSK Stockmann hat die StA mitgeteilt, dass sie aufgrund des Schreibens von GSK Stockmann die Sach- und Rechtslage erneut geprüft habe, es im Ergebnis jedoch bei der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zu verbleiben habe. Auch aufgrund der weiteren Ausführungen ergeben sich keine Handlungen, die nicht bereits verjährt seien (vgl. Schreiben der StA vom 25. April 2017, siehe Anlage F 6).

c. Zensur der Veröffentlichung der Volltextfassung des rechtskräftigen Urteils des OLG Köln vom 12.4.2018 (15 U 85/17) zu den „Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung“ zusammen mit einer Presseschau zu diesem Urteil in der Rubrik „Contergan-Historie“ auf der Webseite der Conterganstiftung (Info-Portal) durch den Stiftungsratsvorsitzenden Christoph Linzbach (BMFSFJ) und den anderen Ministerienvertretern im Stiftungsrat (BMF, BMAS)

Zur 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 habe ich beantragt, die Volltextfassung des rechtskräftigen Urteils des OLG Köln vom 12.4.2018 zu den „Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung“ zusammen mit einer Presseschau zu diesem Urteil in der Rubrik „Contergan-Historie“ auf der Webseite der Conterganstiftung (Info-Portal) zu veröffentlichen.

Aufgrund der historischen Bedeutung des Urteils für den Contergan-Skandal und die Conterganstiftung sollte das Urteil zusammen mit der Presseschau so in der Rubrik „Contergan-Historie“ platziert werden, dass es nicht übersehen werden kann.

Die Volltextfassung sollte für jeden Besucher der Webseite heruntergeladen werden können.

Das Urteil des OLG Köln vom 12.4.2018 stellt für die Geschichte des Contergan-Skandals historisch bedeutsam fest, dass es zwischen der Firma Grünenthal und der Conterganstiftung Verflechtungen gegeben hat.

Es berührt nur vordergründig eine Auseinandersetzung zwischen zwei Privatpersonen.

Denn beide in dem Streit involvierten Parteien waren zur Zeit der Entstehung des Sachverhalts Amtsträger innerhalb der Conterganstiftung.

Ich selbst als Kläger war sowohl ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung und am 1.2.2013 als Sachverständiger auf einer öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesfamilienausschuss) des 17. Deutschen Bundestages zu den Ergebnissen einer Längsschnittstudie über die Lebenssituation Contergangeschädigter in meiner Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und als Vorsitzender des Bundes der Contergangeschädigten und Grünenthalopfer e.V. geladen.

Der Beklagte, Rechtsanwalt Karl Schucht, war vom 1.1.2004 bis Ende 2009 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung, ab Ende 2009-2014 war er außerdem Mitglied im Vorstand der Stiftung.

Als Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung löste RA Schucht am 1.1.2004 Herrn RA Wartensleben als dessen Nachfolger ab.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass das Urteil des OLG Köln vom 12.4.2018 wesentliche Feststellung des von der Conterganstiftung selbst in Auftrag gegebenen Abschlussberichts von GSK Stockmann vom 6.12.2017 bestätigt und rechtlich bewertet.

Zum Sachverhalt:

Auf der öffentlichen Anhörung des Familienausschusses äußerte ich mich wie folgt (urteilsrelevanter Ausschnitt meines Statements, Seite 3-4 des Urteils):

„Heute werden in Australien Millionenbeträge an die Opfer bezahlt, weil sie die verantwortlichen Firmen verklagen können. Das ist in Deutschland nicht mehr möglich. Aber was möglich ist, ist Folgendes:

30 Jahre lang war Grünenthal durch einen Anwalt in der Conterganstiftung vertreten,

30 Jahre lang schaute Grünenthal in der Conterganstiftung auf unseren medizinischen Akten,

30 Jahre lang bezahlte Grünenthal die Gutachter der Medizinischen Kommission

und noch heute befürwortet die hier anwesende Vorstandsvorsitzende der Conterganstiftung, Frau Blumenthal, einen Vertrag mit der Firma Grünenthal zu Übernahme der Kosten der Medizinischen Kommission.

Die Übernahme der Kosten durch Grünenthal bringt nur dem Bund etwas und zwar die Kosten der Medizinischen Kommission.

Denn der Bund hat ansonsten die Kosten der medizinischen Kommission zu übernehmen.“

Mein damalige Statement kann hier im Original angeschaut werden:

https://www.gruenenthal-opfer.de/Statement_Andreas_Meyer_1_02_2013

Im Anschluss an die Ausschusssitzung verfasste der Beklagte, RA Karl Schucht, der im Ausschuss nicht als Sachverständiger angehört worden war, am 22.2.2013 unter Verwendung des Briefkopfes des Vorstandes der Conterganstiftung einen Brief an alle Mitglieder des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, indem er u.a. schrieb:

„Herr Meyer hat behauptet, 30 Jahre lang habe Grünenthal in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut.

Diese Behauptung ist unwahr.

Grünenthal hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt.

Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.

Herr Meyer hat behauptet, Grünenthal habe 30 Jahre lang die Gutachter der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt.

Diese Behauptung ist unwahr.

Die Gutachter der Medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.“

Der Brief von RA Karl Schucht vom 22.2.2003 führte zu einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 4.4.2013.

Wesentlich für das oben beschriebene Verfahren sind insbesondere die Frage Nr. 1 und die Fragen Nr. 3 und 4.

Frage Nr. 1 vom 4.4.2013 lautete:

„Inwieweit bildet der Brief von Herrn Schucht vom 22.2.2013 nur die Meinung des Stiftungsvorstandes oder auch des aufsichtsführenden Bundesministeriums ab?“

In seiner Antwort vom 22.4.2013 lässt das BMFSFJ zu Frage Nr. 1 mitteilen:

„Soweit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Erkenntnisse über die zu Grunde liegenden Tatsachen des Schreibens vorliegen, entspricht der Inhalt des Schreibens im Wesentlichen der Meinung der Bundesregierung.“

Die Frage Nr. 3 vom 4.4.2013 lautete:

„Kann die Bundesregierung die Behauptung des Vorstands der Conterganstiftung bestätigen:

,Grünenthal hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt.‘ (siehe Brief Schucht vom 22.02. 2013)?“

Die Frage Nr. 4 vom 4.4.2013 lautete:

„Wenn nein, welche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Grünenthal GmbH haben oder hatten nach Kenntnis der Bundesregierung Einblick in die medizinischen Unterlagen der Conterganopfer?“

Die Antwort des BMFSFJ vom 22.4.2013 zu den Fragen Nr. 3 und 4 lautete:

„Die Fragen Nr. 3 und Nr. 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach Erkenntnis der Bundesregierung hatte oder hat die Firma Grünenthal GmbH keinen Zugang zu den medizinischen Akten der Stiftung.“

Dem Beklagten RA Karl Schucht wurde durch das nunmehr rechtskräftige Urteil des OLG Köln vom 12.4.2018 untersagt zu behaupten (Seite 2 der PDF-Datei des Urteils):

„a. Herr Meyer hat behauptet, 30 Jahre lang habe Grünenthal in der Conterganstiftung auch auf die medizinischen Akten der Betroffenen geschaut. Diese Behauptung ist unwahr. Grünenthal hat zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung gehabt. Die medizinischen Akten wurden und werden stets in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung aufbewahrt.

b. Herr Meyer hat behauptet, Grünenthal habe 30 Jahre lang die Gutachter der medizinischen Kommission der Conterganstiftung bezahlt. Diese Behauptung ist unwahr. Die Gutachter der medizinischen Kommission sind stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.“

Sollte RA Schucht diese Behauptung erneut aufstellen, muss er mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie ersatzweise mit bis zu 6 Monaten Ordnungshaft rechnen.

Die weiter von Meyer geltend gemachten Ansprüche auf Richtigstellung gegenüber den Mitgliedern des damaligen Bundestagsausschusses wurden hingegen abgewiesen, da insoweit kein berechtigtes Interesse mehr bestehe.

Die Mitglieder des Ausschusses nähmen an der Gesetzgebung nicht mehr teil.

Eine Revision wurde vom OLG Köln nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handele.

In seiner Urteilsbegründung stellt das OLG Köln u.a. auf den Seiten 13 und 14 fest:

„(1)

Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass unabhängig davon, was Inhalt der ,Handakten’ gewesen ist, die schließlich in das Archiv der Firma Grünenthal überführt wurden, Rechtsanwalt Wartensleben jeweils die medizinische Akte erhalten hat (…), sodass diese Mitarbeitern dieses Unternehmens zugänglich waren.

Herr Wartensleben nahm diese zwar in seiner Eigenschaft als Mitglied der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung in Empfang, zugleich war er aber in der ersten Zeit als Justiziar bei diesem Unternehmen angestellt, später, nach seinem Ausscheiden, vertrat er es als Rechtsanwalt.

Dasselbe gilt für den gesamten Zeitabschnitt der Tätigkeit des Herrn Wartensleben für dessen Gehilfen und Mitarbeiter R., der Mitarbeiter von Grünenthal war.

Zwar mag in diesem Zusammenhang eine ,Doppelrolle’ des Rechtsanwaltes Wartensleben bzw. des weiteren Mitarbeiter R. in Rede stehen. Auch mag man davon ausgehen, dass eine ,Verschwiegenheit’ satzungsgemäß bzw. kraft Gesetzes statuiert oder jedenfalls in der Art einer sogenannten ,chinese wall’ organisiert war.

Es bestand jedoch immer eine Identität der handelnden Personen, was jedenfalls deswegen schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme für ,Grünenthal’ begründete.

(2)

Unstreitig ist weiter, dass die Finanzierung der Arbeit der Medizinischen Kommission jedenfalls teilweise über ein Pauschalbetrag abgesichert wurde, den die Firma Grünenthal an die Conterganstiftung überwiesen hat.

Diese seit dem Jahr 1973 bestehende Praxis wurde im Jahr 2005 auf eine vertragliche Grundlage gestellt, wonach sich die Firma Grünenthal zu einer jährlichen Zahlung von 24.000,00 EUR an die Conterganstiftung verpflichtete, die der Abdeckung von Aufwendungen der Medizinischen Kommission diente.

Die hier nach wie vor zwischen den Parteien strittige Frage, ob unmittelbare Zahlungen durch die Conterganstiftung an die Gutachter erfolgt sind, auf die das Landgericht allein abstellt, ist also hier nicht entscheidend.

Damit ist der Unterlassungsanspruch begründet, da unwahre Behauptungen durch den Beklagten aufgestellt worden sind, deren Wiederholung droht.“ (Abkürzungen und Auslassungen durch mich.)

Die grundlegende Bedeutung dieses Urteils liegt nicht allein darin begründet, dass es das Segment der Doppelrolle des Protagonisten Herbert Wartensleben als Rechtsvertreter der Firma Grünenthal einerseits und als Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung andererseits fokussiert und dadurch den von der Conterganstiftung selbst in Auftrag gegebenen Abschlussbericht zu den Hintergründen des Aktenskandals („Aktenfunds“) der GSK Stockmann bestätigt.

Das Urteil skizziert auch in der Person des RA Karl Schucht das unselige Wirken eines Vorstandsmitglieds der Conterganstiftung, dessen problematisches Verhältnis zur Wahrheit ihn dazu verleitete, (vermutlich) im Dienste Grünenthals als Rechtsanwalt das Parlament zu belügen.

Und fast beiläufig offenbart sich als Büchse der Pandora der Demokratie, dass das über die Conterganstiftung aufsichtsführende Bundesfamilienministerium in seinen Antworten auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vermutlich ein ähnliches Verhältnis zur Wahrheit wie Herr Schucht zu entwickeln vermag, wenn unliebsame Gegner Grünenthals mundtot gemacht werden sollen.

Mindestens genauso schwerwiegend ist, dass der Stiftungsratsvorsitzende Christoph Linzbach (BMFSFJ) auf der 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 wider besseren Wissens willkürlich ignoriert, dass das Urteil Sachverhalte zum Gegenstand hat, welche über 30 Jahre lang die Verflechtungen der Conterganstiftung mit der Firma Grünenthal dokumentieren.

Aber mag doch der Leser selbst ein Urteil darüber fällen.

Der Leser hat ja das Urteil selber und auch die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mitsamt der Antwort des Bundesfamilienministeriums lesen können.

Er kann selber entscheiden, ob das OLG Urteil von grundsätzlicher Bedeutung für die Conterganstiftung ist oder nicht.

Im Protokoll der 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 zum Top 13 „Veröffentlichung des Urteils des OLG Köln vom 15.2.2018 (das Datum ist ein Irrtum meinerseits, der sich bei der Abfassung der Beschlussvorlage eingeschlichen hat; das richtige Datum ist der 12. 4. 2018) zusammen mit einer Presseschau zu diesem Urteil im Info-Portal“ wird auf Seite 28 wiedergegeben:

„Der Stiftungsratsvorsitzende stellte den von Herrn Meyer eingereichten Beschlussvorschlag vor.

Er wies darauf hin, dass die Stiftung an dem betreffenden Prozess nicht verfahrensbeteiligt war.

Da das Urteil auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei, fiele dieses auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Stiftungsrates.

Da zudem Einzelfälle grundsätzlich nicht veröffentlicht würden, könne er dem Antrag nicht zustimmen.

Herr Meyer widersprach dieser Auffassung.

Der Stiftungsrat sei dadurch betroffen, dass er (Herr Meyer) als Betroffenenvertreter des Stiftungsrates in diesem Verfahren involviert gewesen sei.

Zudem sei es in dem Verfahren um Angelegenheiten der Stiftung aus den vergangenen Jahrzehnten gegangen.

Das Urteil sei von grundsätzliche Bedeutung, da der Streitgegenstand auch eine große Rolle im Bundestag gespielt hätte.

Der Stiftungsratsvorsitzenden wies darauf hin, dass er seine Position dargelegt habe und fragte die übrigen Stiftungsratsmitglieder ob sie sich äußern wollten.

Dies war nicht der Fall.

Abstimmung:

Der Antrag wurde mit 2 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen abgelehnt.“

Haben Sie Recht, Herr Linzbach?

C. Die anhängigen Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Köln oder anderswo tangieren den Fortgang der Gefäßstudie nicht

Egal, welchen Ausgang diese Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln haben:

Ob der jeweilige Kläger gewinnt oder verliert.

Oder ein Vergleich geschlossen wird.

Dies kann keine Entscheidung über die Frage sein, ob ein anderer Contergangeschädigter entsprechende Gefäßmissbildungen hat oder nicht.

Aus diesem Grunde können diese Verfahren die Gefäßstudie in keinster Weise überflüssig machen!

Die in dem Gerichtsverfahren festgehaltenen medizinischen Ergebnisse können allenfalls eine leichte Prognose oder vorsichtige Tendenz vorgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Meyer

Betroffenenvertreter
im Stiftungsrat der
Conterganstiftung

Am 30.04.2019 um 15:36 schrieb Christoph.Linzbach@bmfsfj.bund.de:
> Sehr geehrte Damen und Herren,
> in der letzten Stiftungsratssitzung am 5. Dezember 2018 berichtete der Vorstand über den Sachstand der Gefäßstudie. Er teilte mit, dass für die Studie höhere Kosten entstünden, als zunächst erwartet und in Höhe von 555.600 Euro durch den Stiftungsrat beschlossen. Der Vorstand hat mich zwischenzeitlich darüber informiert, dass Herr Prof. Lund die Kosten für die Gefäßstudie nunmehr mit insgesamt 1.085.913,96 Euro veranschlage. Zudem sind mehrere Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig, dessen Urteile möglicherweise Auswirkungen auf die Gefäßstudie haben könnten.
> Da ein großes Interesse aller Stiftungsratsmitglieder an einem zeitnahen Beginn der Gefäßstudie besteht, wurde ein Umlaufverfahren verabredet. Leider ist dies aufgrund der neuen Entwicklungen nicht mehr möglich.
> Der Stiftungsrat sollte sich hierüber austauschen und über das weitere Vorgehen beraten. Die Gefäßstudie wird daher ein Tagesordnungspunkt der kommenden Stiftungsratssitzung am 5. Juni 2019 sein.
> Mit freundlichen Grüßen
> Christoph Linzbach
> Ministerialdirigent
> Vorsitzender des Stiftungsrates Conterganstiftung
> Leiter der Projektgruppe Fonds, Stiftungen
> Abteilung 5 „Kinder und Jugend“
> _____________________________________
> Bundesministerium für Familie,
> Senioren, Frauen und Jugend
>
> Glinkastraße 24, 10117 Berlin
> Telefon: 030/18555-1905
> Fax: 030/18555-41905
> E-Mail: Christoph.Linzbach@bmfsfj.bund.de
>
> Besucheranschrift: Kapelle-Ufer 2, 10117 Berlin

Lesen Sie bitte unsere Pressemitteilung vom 8.6.2017 zum derzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.5.2017 und zur Berufungseinlegung.

Lesen Sie bitte zu Ihrer Orientierung nochmals eine Chronologie des Hintergrunds dieser Ereignisse.