Mein langes Wahlprofil ist sehr lang geworden.
Es ist wohl eher ein Wahlprogramm.
Wegen der Länge habe ich in der PDF-Datei ein Inhaltsverzeichnis eingefügt.
Das macht es leichter, dass Wahlprogramm zu lesen.
Die PDF-Datei des Wahlprogramms samt Inhaltsverzeichnis könnt Ihr hier herunterladen:
Andreas Meyer
Dohmengasse 7
50829 Köln – Germany
Telefon: +49 (0) 172 – 2905974
Fax: +49 (0) 221 – 9505102
E-Mail: meyer.andreas1@googlemail.com
Website: www.gruenenthal-opfer.de
Auch im Jahr 2019 stellt ich mich zur Wahl in den Stiftungsrat der Conterganstiftung als Kandidat zur Verfügung.
Mit dem 2. Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 wurde es allen Leistungsberechtigten der Conterganrentenstiftung ermöglicht, 2 Kandidaten aus dem Kreise der Leistungsberechtigten für je einen Platz als ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen zu wählen.
Mein langes Wahlprofil ist zu einem ausführlichen Wahlprogramm geworden.
Es ist gleichzeitig mein Rechenschaftsbericht an Euch.
Aber es ist auch andererseits eine Dokumentation der bestehenden Vorkommnisse zur Absicherung der kritischen Köpfe unter uns, damit die Kopf-in-den-Sand-Stecker in unseren eigenen Reihen nicht sagen können, sie hätten von nichts gewusst.
Die Welt ist wunderschön.
Und das Leben lohnt sich immer gelebt zu werden.
Aber sie hat auch ihre Schattenseiten.
Und wer die Schattenseiten nicht sehen mag, wird auch nie die wahre Schönheit des Daseins erkennen, weil der Leugner der Schattenseiten den Selbstbetrug so sehr verinnerlicht, dass er auch das Schöne nicht mehr wahrzunehmen vermag.
I. Lebenslauf
Ich wurde am 17.10.1960 in Bad Oeynhausen geboren. Meine Eltern zogen 1965 nach Köln, wo ich seit 1967 die Schule besuchte. 1984 absolvierte ich mein Abitur. Im Wintersemester 1984 begann ich mein Jurastudium an der Universität zu Köln. Nebenbei habe ich mich mit Ethik, Aussagenlogik und Wissenschaftstheorie beschäftigt. Mein Jurastudium mußte ich dann einige Jahre später aus Gesundheitsgründen beenden (Attest).
Seit 1977 beschäftige ich mich mit den Hintergründen und der Geschichte des Conterganskandals. Meine auf Originaldokumente und Zeitzeugen beruhenden Kenntnisse umfassen den Zeitraum von der Entwicklung des Wirkstoffs Thalidomid bis zu dessen Marktentnahme, den gesamten Conterganstrafprozeß sowie den Einstellungsbeschluss, die Abwicklung des Vergleiches, die Entstehung des Stiftungsgesetzes samt Gesetzesmaterialien, die Prozessakten der von der Firma Grünenthal zum Zwecke des Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes gegen uns ab 1974 bis 1979 geführten Gerichtsverfahren um unsere Vergleichsmillionen und die Ereignisse bis heute.
1981 gründete ich mit anderen Betroffenen die Föderation Conterganbehinderter und deren Freunde e.V. (Föderation), die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Durchsetzung der Rechte der Contergangeschädigten und anderer Arzneimittelgeschädigter zu unterstützen. Die Föderation war die erste Interessenvertretung für Contergangeschädigte in der Bundesrepublik Deutschland, die von Conterganopfern selbst gegründet wurde und deren Vorstand ausschließlich von Contergangeschädigten besetzt wurde. Auch war die Föderation die einzige bundesweit tätige Interessenvertretung Contergangeschädigter, die den WDR und den Produzenten des Conterganspielfilms, Michael Souvignier, in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Firma Grünenthal und dem mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalt Karl-Hermann Schulte-Hillen in den Medien und im Gerichtssaal unterstützt hat. Bekanntlich ist dieser Prozess glücklicherweise vom WDR und dem Produzenten Michael Souvignier gewonnen worden. Der Spielfilm wurde 2007 in der ARD in zwei Teilen ausgestrahlt.
Von 1981 bis 1987 führte ich einen Prozeß gegen Grünenthal wegen Prozeßbetrugs, der erwartungsgemäß zu meinem Ungunsten endete. Der Hintergrund dieses Verfahrens war ein Dokument, das bis zu diesem Zeitpunkt nur in einer gekürzten Fassung bekannt war und das ein übereifriger Oberstaatsanwalt in einem von Grünenthal gegen den Rechtsanwalt unserer Eltern, Dr. Dr. Rupert Schreiber, initiierten Ehrengerichtsverfahren aus den Geheimakten des Bundesjustizministeriums hervorholte. Die vollständige Fassung dieses Dokuments lieferte u.a. den Beweis, daß sich Grünenthal vom Bundesjustizministerium versprechen ließ, sie in den ab 1974 bis 1979 gegen uns geführten Prozessen um unsere Vergleichsmillionen zum Zwecke des Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes und auch in sonstiger Weise zu unterstützen. Grünenthals vornehmliches und dann auch 1979 durch ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof erreichtes Ziel war es, daß wir durch das Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes keine Schadensersatzansprüche mehr gegen Grünenthal geltend machen können.
Durch meine langjährige Vorstandsarbeit im Ortsverband Köln und im Landesverband NRW kenne ich die früheren durch Korruption und Interessenverrat geprägten Verhältnisse im Bundesverband Contergangeschädigter e.V. (Früher: Bundesverband der Eltern körpergeschädigter Kinder e.V., im folgenden: Bundesverband) sehr genau. Entsprechend war ich mit der beherzten Unterstützung von anderen aufrichtigen Mitstreitern auch an der Aufdeckung von diversen Finanzskandaltatbeständen innerhalb des Bundesverbandes beteiligt. In einem von uns aufgedeckten Finanzskandal war auch der mittlerweile verstorbene Vorsitzende des Bundesverbandes Hans-Helmut Schleifenbaum, verwickelt. Nach seinem Rücktritt überzog mich Herr Schleifenbaum mit einem Widerrufsverfahren, das zu meinen Gunsten ausging. Es hatte Schleifenbaum offensichtlich gestört, daß in einem Artikel des Kölner Stadtanzeigers gestanden hat: „Meyer hofft jedoch, daß mit dem Ausscheiden Schleifenbaums eine `Ära der beständigen Korruption zu Ende‘ ist.“ Hintergrund des Artikels war eine zu Schleifenbaums Rücktritt vom Bundesverband gegebene Feierstunde, bei der neben anderen Ehrengästen – und ohne den Widerstand der früheren Bundesvorsitzenden Frau Margit Hudelmaier! – auch der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung Grünenthals, Herbert Wartensleben, geladen war.
Näheres hierzu könnt Ihr unter dem nachfolgenden Link nachlesen (leider noch nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Bundesverbands_Skandale
Am 4. Dezember 2005 gründete ich zusammen mit anderen Betroffenen den Bund Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e.V. (BCG). Der BCG löste die Arbeit und den Aufgabenkreis der Föderation ab und möchte nicht nur hinsichtlich der Selbsthilfearbeit in direkter Konkurrenz zu dem Bundesverband und anderen Verbänden treten. Bis heute weigert sich der Bundesverband, sich von Herrn Hans-Helmut Schleifenbaum, dem ebenfalls verstorbenen Herrn Karl-Hermann Schulte-Hillen und dem früheren Leiter der Rechtsabteilung der Firma Grünenthal, Herrn Rechtsanwalt Herbert Wartensleben, zu distanzieren. Aus diesem Grunde sah ich die Notwendigkeit, mit dem BCG eine neue Bundesorganisation für Contergangeschädigte anzubieten, die damals im Gegensatz zum Bundesverband frei und unabhängig von der Einflußnahme seitens der Conterganherstellerfirma Grünenthal GmbH und deren Handlangern die Interessen der Conterganopfer bundesweit vertritt.
Anlässlich des 50. Jahrestages der Markteinführung von Contergan stellte sich der BCG durch eine Mahnwache in der Nacht des 30. September auf den 1. Oktober 2007 der breiten Öffentlichkeit vor. Gleichzeitig rief der BCG die Öffentlichkeit zu einem Boykott der Produkte der den Grünenthaleignern Wirtz ebenfalls gehörenden Firmen, Dalli Werke, Mäurer & Wirtz und 4711, auf. Am 24. Februar 2009 erwirkten diese Firmen wegen dieses Boykottaufrufs gegen den BCG und mich persönlich je eine einstweilige Verfügung. Die einstweiligen Verfügungen konnten der BCG und ich durch ein Urteil vor dem Landgericht Köln am 24. Juni 2009 erfolgreich aufheben lassen. Vertreten hat mich in diesem Verfahren Rechtsanwalt Professor Dr. Jan Hegemann von der heutigen Rechtsanwaltskanzlei Raue LLP. Professor Dr. Hegemann vertrat auch den WDR und auch den Produzenten des Conterganspielfilms Michael Souvignier in dem Rechtsstreit um den Conterganspielfilm.
Informationen und Dokumente zu diesem Gerichtsverfahren findet Ihr unter dem nachfolgenden Link (leider noch nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/pm-bcg/boykott-urteil-gegen-wirtz-familie-rechtskraeftig/
Am 04.06.2018 erstritt ich ein Urteil vor dem OLG Köln, das jahrzehntelange Verflechtungen zwischen der Firma Grünenthal GmbH und der Conterganstiftung belegt.
Gleichzeitig wirft das Urteil erneut die Frage auf, ob nicht bei der Abwicklung des Conterganskandals in der Bundesrepublik Deutschland das Herstellerunternehmen durch politische Einflussnahme gegen die Interessen der Conterganopfer begünstigt wurde.
Belegt durch dieses Urteil wurde die Doppelrolle des Grünenthalanwalts Herbert Wartensleben. Wartensleben war nicht nur Leiter der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing der Firma Grünenthal. Wartensleben war zudem von 1972 bis Ende 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der bundesdeutschen Conterganstiftung. In dieser Eigenschaft konnte Wartensleben Einfluss darauf nehmen, ob ein Betroffener contergangeschädigt ist oder nicht. Die Medizinische Kommission beurteilt auch, wie schwer der Schädigungsgrad des jeweiligen Betroffenen ist. Nach dem Schädigungsgrad wird z.B. die Höhe der Conterganrente bemessen. Wartensleben war auch später immer wieder Rechtsvertreter der Firma Grünenthal in Sachen Contergan; zuletzt im Jahr 2007 in den Prozessen um den Conterganspielfilm des WDR (siehe oben).
Laut einer schriftlichen Mitteilung Grünenthals von 2014 erfolgte die Bestellung Wartenslebens für den Posten des Vorsitzenden der Medizinischen Kommission im Jahr 1972 durch die damalige SPD-Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit. Wartensleben war auch Mitverfasser der Schadenspunktetabelle, die in der Conterganstiftung die Schäden der Betroffenen und damit auch die Höhe der Stiftungsleistungen bestimmt.
Seit der Gründung der Conterganstiftung im Jahr 1972 bis heute hatte das Bundesfamilienministerium die Aufsicht über die Conterganstiftung (Bundesgesundheitsministerium und Bundesfamilienministerium wurden 1969 zusammengefügt und 1991 wieder getrennt).
Bis heute weigert sich das Bundesfamilienministerium vor dem Bundestag zuzugeben, dass es von diesen Verflechtungen gewusst hat oder hätten wissen können!
Seit 1981 bin ich ständig für die Contergansache in den Medien vertreten gewesen.
Ich wurde im Oktober 2014 und bereits im November 2009 von einer Vielzahl von Contergangeschädigten für jeweils 5 Jahre gewählt und sodann jeweils von der amtierenden Bundesfamilienministerin als ordentliches Mitglied in den Stiftungsrat der Conterganstiftung berufen.
Falls ich 2019 wiedergewählt werden sollte, endet meine Amtszeit im Jahr 2025.
Seit mehr als 30 Jahren ist mein Engagement von der Zielsetzung geprägt:
Die Conterganopfer müssen eine Entschädigung von den Eigentümern der Firma Grünenthal erhalten, die alle Gesundheitsschäden umfasst (8 Milliarden €).
Jedoch haben die Ereignisse in den letzten Jahren eine Strategieänderung nötig gemacht:
Die Bundesregierung hat den Conterganopfern alles zu zahlen, damit sie sich selber ein Leben in Würde gestalten können.
Doch soll die Bundesregierung den Bürgern in Deutschland bereits heute durch ein Gesetz einklagbar garantieren, dass sie diese Zahlungen an die Conterganopfer von dem Wirtz-Clan – selbst in 100 Jahren oder mehr! – für Deutschland wieder zurückverlangt.
Erst dann wird anerkannt, dass die Conterganopfer keine Bittsteller auf Sozialleistungen mehr sind sonderen Opfer eines Pharmazieskandals.
Auf diese Weise verhindern wir als Contergangeschädigte, dass auch die Allgemeinheit dieses Landes zu den heimlichen Opfern des Conterganskandals werden.
Geben wir uns selbst und den Bürgern Deutschlands diese Würde zurück!!
Tun wir gerade dies für unser aller Gemeinwohl!!
Geben wir den Bürgern Deutschlands das zurück, was sie bisher jahrzehntelang für die offen gebliebenen Schadensersatzschulden des Wirtz-Clans gegenüber den Conterganopfern verauslagt haben und noch Jahrzehnte verauslagen müssen!!
Geben wir den nachfolgenden Bürgergenerationen Deutschlands stellvertretend das gezahlte Geld für die Vergangenheit wieder zurück!!
Und nehmen wir es den Staatsschmarotzern in Sachen Contergan Michael Wirtz, Hermann Wirtz, Franz Wirtz, Andreas Wirtz und deren Rechtsnachfolgern!!
Durch eine gesetzliche Garantie von der Bundesregierung, daß sie sich in Zukunft oder in der näheren Gegenwart alle vom Bund und Sozialleistungsträgern an die Conterganopfer gezahlten Geldleistungen vom Wirtz-Clan durch ein Bundesgesetz wieder zurück holt!!
Und die jeweilige Bundesregierung soll das gleiche bei jedem Pharmazieskandal oder Produkthaftungsskandal mit den verantwortlichen Unternehmen und deren Rechtsnachfolgern tun!
Erst dann können wir von uns sagen, dass wir und alle Bürger dieses Landes in Sachen Contergan etwas gewonnen haben!!
Erst dann gibt es Gerechtigkeit in Sachen Contergan!!
Meine Interessen und Hobbys sind klassische Musik, Opern, Kunst, Literatur, Philosophie, gutes Essen und die sonstigen sinnlichen Freuden des Lebens.
II. Wofür werde ich mich im Stiftungsrat besonders für Euch einsetzen?
A. Allgemeines
Im Falle meiner erneuten Wahl werde ich mich wieder für die Interessen von jedem Contergangeschädigten – ohne Ansehung der Person und seiner Zugehörigkeit zu irgend einem Interessenverband oder einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – mit Nachdruck und meiner ganzen Kraft einsetzen. Von meiner Persönlichkeit her bin ich ein Harmonie liebender Mensch. Doch mag ich keine faulen Kompromisse oder Menschen, die durch ihre Feigheit und ihren Opportunismus eine starke Interessenvertretung von uns allen aufzuweichen versuchen. Nicht nur als wahrheitsliebender Mensch werde ich mich dafür einsetzen, dass die Wahrheit über den Conterganskandal nicht durch die Interessengemeinschaft zwischen Bundesregierung und der Firma Grünenthal zu Ungunsten der Conterganopfer verfälscht oder entstellt wird! Der Contergan-Skandal ist geprägt von einem gedeihlichen Umfeld zwischen politischer Korruption, der Firma Grünenthal und der gesamten pharmazeutischen und chemischen Industrie. Vor diesem Hintergrund können die Opfer ihre Würde nur durch den Erhalt der Wahrheit waren. Aus diesem Grunde werde ich diesen Aspekt meines persönlichen Engagements in Sachen Contergan und für die Stiftungsarbeit niemals aus den Augen verlieren! Auch nehme ich Verrat in unseren Reihen für uns alle sehr persönlich! Noch persönlicher nehme ich Verrat zu Gunsten der Wirtz-Familie, dem Wirtz-Konsortium und der Firma Grünenthal! Mein Engagement und mein Handeln wird stets von meinem Gespür für Recht und Unrecht geleitet. Meine Wähler können sich sicher sein, dass ich meine Entscheidungen nicht von den vermeintlichen Verheißungen eines vordergründigen und kurzfristigen Erfolges abhängig machen werde. Stets werde ich die gesamte Interessenlage im Auge behalten und mein Tun unbestechlich, mit dem mir möglichen Sachverstand und der erforderlichen Weitsicht verfolgen. Dazu gehört auch die Professionalität, neben der stets erforderlichen Kompromisslosigkeit auch notwendige (!) Kompromisse eingehen zu können, wenn damit die Situation für alle Conterganopfer verbessert wird. Zur Professionalität gehört aber auch, bei drohenden Nachteilen für uns kompromisslos zu sein. Und alle, die mich kennen und mich bereits gewählt haben, wissen sehr genau, dass diese Professionalität mich bei meiner Arbeit für die Interessen der Conterganopfer stets begleitet hat!
Für den Fall meiner Wiederwahl möchte ich mich für die folgenden Schwerpunktziele einsetzen:
B. Keine weitere Entrechtung der Betroffenenvertreter! Stärkung der Mitwirkungsrechte!
Die Mitwirkungsrechte der Conterganopfer innerhalb der Conterganstiftung müssen wie folgt gestärkt werden:
I. Einleitung
Es müssen demokratische und transparente Strukturen in der Conterganstiftung geschaffen werden.
Die Conterganstiftung darf nicht mehr von einem Ministerium beaufsichtigt werden, dass die Conterganopfer rücksichtslos 30 Jahre an den Grünenthalanwalt Herbert Wartensleben ausgeliefert hat.
Da das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) auch noch bis heute leugnet und selbst auch nicht vor dem Bundestag richtig stellen möchte, hiervon gewusst zu haben oder dass es dieses hätte wissen müssen, ist das BMFSFJ als aufsichtsführendes Ministerium für uns Conterganopfer untragbar!
Das BMFSFJ ist auch deswegen für uns Conterganopfer als über die Conterganstiftung aufsichtsführendes Ministerium unerträglich, weil es seit 2016 systematisch daran arbeitet, die ohnehin spärlichen Mitwirkungsrechte der im Stiftungsrat gewählten Betroffenenvertreter weiter zu beschränken.
Das BMFSFJ ist darüber hinaus auch deswegen für uns Conterganopfer unerträglich, weil es seit 2016 verleumderisch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuordnung der Kompetenzen unter den Stiftungsorganen herbei redet, ohne im gesamten von ihm initiierten Emulationsprozess zur Strukturreform konkrete Tatsachen für diese angebliche Notwendigkeit zu benennen.
Das BMFSFJ ist überdies deswegen für uns Conterganopfer unerträglich, weil es mit dieser angeblich notwendigen Strukturreform willkürlich eine Rechtslage herbeiführen möchte, mit der das BMFSFJ und einige willfährigen Handlanger in Stiftungsvorstand und Geschäftsstelle bisher vor den Verwaltungsgerichten unterlegen sind.
Aus denselben Gründen sind alle Ministerialbeamten, die im BMFSFJ, im BMA oder im BMF für die Conterganstiftung bisher tätig waren oder sind und von den obigen Verhältnissen gewusst haben oder von diesen hätten wissen müssen, als Ressortvertreterinnen und -vertreter untragbar.
Als Lehre aus dem Verflechtungsskandal und der Verantwortung des BMFSFJ hierfür von damals bis heute ist die Aufsicht über die Conterganstiftung auf das Bundesfinanzministerium zu übertragen.
Ich habe das Bundesfinanzministerium (BMF) gewählt, weil die dortigen Ministerialbeamten sich vornehmlich darum zu kümmern haben, ob Finanzmittel des Bundes auch den Empfänger erreichen, für den sie vorgesehen sind.
Die Ministerialbeamten des BMF müssen rechnen können und sich in erster Linie darum kümmern, dass die buchhalterische Wahrheit eingehalten wird.
Das aufsichtsführende Ministerium und alle für die Conterganstiftung zuständigen Ministerialbeamten auch der anderen Ministerien müssen sich einer im Conterganstiftungs-gesetz verankerten Korruptionskontrolle unterziehen.
Für eine Strukturreform des Conterganstiftungsgesetzes muss im Interesse der contergangeschädigten Leistungsberechtigten das ContStifG im Wesentlichen nach folgendem Gesetzesentwurf geändert werden:
II. Gesetzesentwurf für eine Strukturreform des Conterganstiftungsgesetzes
A. Bundesministerium
1. Änderung des aufsichtsführenden Bundesministeriums
a. Die Aufsicht über die Conterganstiftung gemäß § 10 Abs. 1 ContStifG ist auf das Bundesfinanzministerium zu übertragen.
b. Im Stiftungsgesetz ist eine Bestimmung zu verankern, die das aufsichtsführenden Bundesministerium verpflichtet, regelmäßig sich selbst daraufhin zu überprüfen, ob Vertreter des Firmenkonsortium der Familie Wirtz oder der Familie Wirtz selbst oder deren Rechtsnachfolger oder in deren Auftrag und Interesse handelnde Personen Einfluss auf das Bundesministerium oder die Organe bzw. die Geschäftsstelle, Kommissionen und Expertengremien der Stiftung genommen haben oder den Versuch dazu unternommen haben. Im Stiftungsgesetz ist eine Selbstanzeigepflicht gegenüber den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und den Stiftungsrat der Stiftung für das Bundesministerium für den Fall zu implementieren, dass eine Einflussnahme oder der Versuch stattgefunden hat.
B. Neustrukturierung der bisherigen Conterganstiftung
1. Der Name der Stiftung ist durch eine Abstimmung unter den Leistungsberechtigten zu ändern. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich bei allen Leistungen der Stiftung um eine Entschädigung für den von der Firma Grünenthal weltweit verursachten Thalidomidschadensfall handelt (vorübergehender Vorschlag: Stiftung zur Entschädigung der Überlebenden der weltweit von der Firma Grünenthal und deren Lizenzunternehmen verursachten Thalidomidschäden).
2. Organe, Kommissionen und Gremien der Stiftung
a. Organe der Stiftung sind Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. Die Mitglieder der Organe der Stiftung sind durch Wahlen von den Leistungsberechtigten ohne Benennungen, Bestellungen und Berufungen durch ein Ministerium zu bestimmen. Die Mitglieder der Organe der Stiftung haben ein umfassendes Informationsrecht haben ein umfassendes Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Stiftung auch aus der Vergangenheit. Bei allen Beschlüssen in den Organen, Kommissionen und Gremien der Stiftung sind Stimmenthaltungen als Stimmenthaltungen und nicht als Nein-Stimmen zu werten. Jedes Organmitglied kann Anträge ohne Fristen vor und während der jeweiligen Sitzung seines Organs stellen. Die Sitzungsprotokolle der Organe der Stiftung sind per Video festzuhalten und mit eingespielten Gebärdensprach-dolmetschern wiedergabefähig bereitzustellen. Protokolle von öffentlichen Sitzungen der Organe der Stiftung sind möglichst unverzüglich auf der Webseite der Stiftung zu veröffentlichen.
b. Die gewählten Vertreter der Leistungsberechtigten erhalten in Vorstand und Stiftungsrat die absolute Mehrheit. (In Großbritannien ist das so!)
c. Der Stiftungsrat beschließt weiterhin über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Jedes Land, indem Leistungsberechtigte der Conterganstiftung leben, muss mindestens durch eine/einen Vertreter(in) und dessen Stellvertreter(in) im Stiftungsrat vertreten sein. Der Stiftungsrat ist nicht beschlussfähig, wenn kein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreise der Leistungs- berechtigten oder der Ministerien anwesend ist. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner außerhalb des Stiftungsrates erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung nach dem obigen Satz gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner außerhalb des Stiftungsrates entgegenstehen. Der oder die Stiftungsratsvorsitzende und deren/dessen Stellvertreter(in) wird aus dem Kreise der Stiftungsratsmitglieder gewählt. Die Ministerienvertreter im Stiftungsrat werden durch die jeweiligen Ministerien benannt. Die Mitglieder von Kommissionen oder sonstigen Gremien werden vom Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Die Kommissionsmitglieder sind öffentlich bekanntzugeben. Jedes Stiftungsrats-mitglied hat ein Recht, an den Sitzungen der Kommissionen und Gremien teilzunehmen. Ein aus den Mitgliedern des Stiftungsrats gebildetes Gremium ist die Widerspruchsstelle der Stiftung gegen Bescheide des Stiftungsvorstandes. Die Sitzungen des Gremiums der Widerspruchsstelle der Stiftung sind auch für den Vorstand der Stiftung stets nichtöffentlich. Die Stiftungsratsmitglieder können bei bestimmten Sachfragen Experten hinzuziehen.
d. Der Stiftungsvorstand führt weiterhin lediglich die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung allerdings unter jederzeitiger Kontrolle des Stiftungsrates. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es ist im Stiftungsgesetz zu bestimmen, dass der Stiftungsvorstand bei der Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates an die Weisungen des Stiftungsrates gebunden ist. Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bis zu zwei Geschäftsführerrinnen oder Geschäftsführer anstellen.
e. Die Geschäftsstelle ist gegenüber jedem Mitglied eines Organs der Stiftung weisungsgebunden. Sanktionsbefugnisse werden von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gemeinsam ausgeübt. Die Geschäftsbesorgung der Geschäftsstelle der Conterganstiftung ist von einem/einer ministerienfremden oder/und privatwirt-schaftlichen Unternehmen, Institution oder Organisation durchzuführen.
f. Personen, deren Angehörige oder Umfeld in direkter oder indirekter persönlicher Verbindung zu den Eignern der Firma Grünenthal, der Familie Wirtz, oder einer Firma ihres Firmenkonsortium bzw. Deren Rechtsnachfolger stehen, dürfen in keinem Amt oder Beschäftigungsverhältnis in der Stiftung tätig sein.
g. Die zukünftige Stiftung lässt alle Organe, Kommissionen und Gremien einmal im Jahr von einem Korruptionsbeauftragten von Transparency international oder einer Organisation untersuchen, die sich mit der Bekämpfung von politischer Korruption beschäftigt. Der Korruptionsbeauftragte bekommt freien Zugang zu allen Informationen, Dokumenten, Organen, Kommissionen und Gremien der Stiftung. Der oder die Korruptionsbeauftragte wird von den Leistungsberechtigten bei der Wahl der Organmitglieder zusätzlich gewählt.
III. Verhindern wir den drohenden Kahlschlag der Mitwirkungsrechte der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat durch das BMFSFJ (SPD)!
1. Sachstand
Für die wenigen Mitwirkungsrechte der gewählten Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung soll es durch die intriganten Manöver des BMFSFJ (SPD) weiterhin einen Kahlschlag geben.
Seit 2016 versucht das BMFSFJ das Kontroll- und Entscheidungsorgan der Conterganstiftung (Stiftungsrat) zu entmachten, um die beiden Betroffenenvertreter im Stiftungsrat von ihren Rechten her als arm- und beinlose Attraktionen einer vom BMFSFJ geschmacklos inszenierten Zirkusschau von scheindemokratischen Stiftungsratssitzungen der Öffentlichkeit vorführen zu können.
Unter dem Deckmantel der Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben nach § 25 ContStifG, einen Bericht über die Auswirkungen des Stiftungsgesetzes sowie über dessen gegebenenfalls notwendigen Weiterentwicklungen und eine Evaluation über die Struktur der Conterganstiftung vorzulegen, missbraucht das BMFSFJ diesen ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag dazu, für sich allein eine Rechtslage zu schaffen, damit die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat die rechtswidrigen Eingriffe des BMFSFJ in die Kompetenzen der Stiftungsorgane nicht mehr erfolgreich vor Gericht desavouieren können.
Am 14.07.2019 wurde der „Bericht der Bundesregierung über die Struktur der Conterganstiftung für behinderte Menschen sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung der entsprechenden Vorschriften des Conterganstiftungsgesetzes“ veröffentlicht (von mir abgekürzt: Bericht).
Der Bericht stützt sich auf eine „Studie zu Begutachtung der Struktur der Conterganstiftung für behinderte Menschen unter (vermeintlicher! Anmerkung durch mich) Beteiligung der Betroffenenvertreterinnen und -vertreter“ von Professor Dr. Stefan Schauhoff und Dr. Benjamin Momberger der Rechtsanwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg – Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB aus Bonn vom 22.08.2018 (von mir abgekürzt: Gutachten).
Hinter dem Bericht steht das über die Conterganstiftung aufsichtsführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Mit Bericht und Gutachten möchte sich das BMFSFJ eine Legitimation verschaffen, nach 47 Jahren funktionierender Demokratie in der Conterganstiftung den Vorstand zum dirigistischen Hauptorgan mit alleinigen Entscheidungsbefugnissen um zu funktionieren, während der Stiftungsrat nur noch den politischen oder abstrakten Rahmen abstecken darf, innerhalb dessen sich der Vorstand mit seinen Entscheidungen bewegen darf.
Mit diesem Unterfangen wird nahezu gleichartig der Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016 nachgebildet, mit dem das SPD-geführte BMFSFJ zunächst gescheitert ist:
Nach dem damaligen Gesetzentwurf soll der Stiftungsvorstand als geschäftsführendes Organ für alle Stiftungsangelegenheiten zuständig sein, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zur Bereinigung von angeblich aufgetretenen Kompetenzfragen zwischen Stiftungsvorstand und Stiftungsrat – die im Übrigen nur vom BMFSFJ behauptet aber nie spezifiziert oder belegt wurden! – sollten in diesem Gesetzesentwurf die bisher im einzelnen in der Satzung geregelten Aufgaben des Stiftungsrates enumerativ und abschließend im Gesetz aufgeführt werden.
Was Ende 2016 durch einen überraschend eingebrachten Entwurf an dem damaligen Evaluationsprozess vorbei eilig ins Gesetz geschrieben werden sollte, wird nun gestützt durch ein Gutachten aus nicht enden wollenden Sinnumwälzungen des angeblichen gesetzgeberischen Willens sowie dem auf die Stiftung anwendbaren Regelungswerks ein den Wünschen des BMFSFJ entsprechendes Ergebnis herbei beschworen.
Damit dieses Wunschergebnis des BMFSFJ ganz ohne Widerspruch und ohne irgendwelche Einflussmöglichkeiten der Betroffenenvertretern im Stiftungsrat auch störungsfrei dem Gesetzgeberwillen und dem Regelungswerk der Stiftung eingehaucht werden konnte, wurde das Studiendesign des Gutachten nur vom SPD-geführten BMFSFJ gestaltet und auch von diesem nur alleine in Auftrag gegeben.
Die Organe der Conterganstiftung und damit die im Stiftungsrat mitwirkenden Betroffenenvertreter wurden vom BMFSFJ entgegen den Versprechungen der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks (SPD) weder bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gutachtens noch bei der Beauftragung der Studienleitung beteiligt.
Dabei waren bei der öffentlichen Anhörung des Bundesfamilienausschusses am 28. November 2016 zum Entwurf des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016 sich mehrheitlich alle geladenen Sachverständigen einig, die Reform der Stiftungorganisation aus der damaligen Novellierung herauszunehmen und erst nach einer eingehenden gründlichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich zu regeln. (aw/28.11.2016)
2. Die leeren Versprechungen der Parlamentarischen Staatssekretärin des BMFSFJ, Frau Caren Marks (SPD)
Und zu dieser eingehenden gründlichen Prüfung dürfte es aufgrund des gewünschten Ergebnisses des BMFSFJ einfach nicht kommen:
Im Rahmen der Beratungen und Abstimmung zum 4. Änderungsgesetz des Conterganstiftungsgesetzes hat die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Caren Marks (SPD), im Plenum des Deutschen Bundestages in dessen 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 zugesagt:
„Während der Beratungen über diesen Gesetzentwurf war auch die Struktur der Stiftung ein Thema. Für eine Veränderung wollen wir uns die Zeit nehmen, die für ein solches Vorhaben notwendig ist. Als Grundlage dafür wollen wir in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat ein Gutachten in Auftrag geben, dass die Stiftungstruktur analysiert.“ (…)
(Unterstreichung wurden durch mich vorgenommen)
vgl.: Seite 20886 Absatz (C) des Protokoll des Deutschen Bundestages vom 15.12.2016
Auf die schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Frau Corinna Rüffer (Bündnis 90/Grüne; Arbeitsnummer 03/042) hat wiederum die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Caren Marks (SPD), unter dem 15.3.2017 mitgeteilt:
„Eine Evaluation der Struktur der Stiftung soll „möglich noch bis Ende der laufenden Legislaturperiode erfolgen“ (BT-Drs 18/10670 Seite 10). Derzeit wird das Evaluationsverfahren vorbereitet. Objektivität, Transparenz und die Beteiligung der Leistungsberechtigten werden dabei sichergestellt.“
(Unterstreichungen wurden durch mich vorgenommen)
Leider sind diese Zusagen und Versprechungen der Parlamentarischen Staatssekretärin, Caren Marks (SPD),nicht eingehalten worden.
Zwischenergebnis:
Zu keinem Zeitpunkt wurden die Stiftungsorgane (Vorstand, Stiftungsrat) bei der Beauftragung der Kanzlei Flick, Gockel, Schaumburg zur Erstellung eines Gutachtens zur Analyse der Stiftungsstruktur einbezogen!
Damit wurde entgegen den Versprechungen der Parlamentarischen Staatssekretärin, Frau Caren Marks (SPD), das entsprechende Gutachten gerade nicht „in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat“ in Auftrag gegeben.
War es noch bei der Evaluation zur Pauschalierung der spezifischen Bedarfe bewährt geübte Praxis, dass die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung zusammen mit den Vertretern der wichtigsten Conterganverbände als Experten in eigener Sache bei dem dafür notwendigen parlamentarischen Prozess bei jedem Schritt mitwirken und auf das gesamte Verfahren in ihrem Sinne Einfluss nehmen konnten, wurden die Betroffenenvertreter und ihre Kollegen aus den Verbänden nunmehr bei der für die Evaluation der Organstrukturen der Stiftung vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebenen Studie zu bloßen Teilnehmern an einem Workshop im Rahmen dieser Studie degradiert.
Die Stiftungsratsmitglieder der Ministerien nahmen an den genannten Workshop interessanterweise nicht teil.
Hierdurch drängte sich der Eindruck auf, dass das im Stiftungsrat den Stiftungsrats-vorsitzenden stellende BMFSFJ sich selbst als möglicher Verursacher der angeblichen Organschwierigkeiten innerhalb der Conterganstiftung völlig aus der Schusslinie bringen und sich anstatt dessen lieber in der Rolle eines vermeintlich neutralen „Beobachters“ darstellen möchte.
Gleichzeitig wird damit suggeriert, dass ausschließlich nur die Betroffenenvertreter mit unvernünftigen und überflüssigen sowie damit den Geschäftsbetrieb des Stiftungsrates störenden Anliegen Ursache für die angeblich stiftungsinternen Kompetenzkonflikte sein können.
Vor dem Hintergrund, dass die seit 2009 in den Stiftungsrat hinein gewählten Betroffenenvertreter alte Verbandshasen sind, die insbesondere in der Führung von Bundes-, Landes- und Ortsorganisationen seit Jahrzehnten geübt sind, hat diese Vorgehensweise des BMFSFJ regelrecht verleumderische Züge mit folgender Motivation:
Die pikante Frage, ob nicht das BMFSFJ durch seine für die Stiftung zuständigen Ministerialbeamten rechtswidrig in die Kompetenzaufgaben der Stiftungsorgane (Vorstand, Stiftungsrat) eingreift, kann dadurch erst gar nicht aufgeworfen werden.
Auf diese Weise wird das Ergebnis einer solchen Studie zum Nachteil der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat maßgeblich vorherbestimmt.
Die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat haben den Workshop boykottiert, weil aus ihrer Sicht mit dieser Studie die von der Parlamentarischen Staatssekretärin, Frau Caren Marks (SPD), versprochene „Objektivität, Transparenz“ von Anfang an nicht gegeben war.
3. Die wahren Motive der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks (SPD) und des BMFSFJ
Die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks (SPD) und das BMFSFJ möchten ihren vom Gesetzgeber zugewiesenen Evaluationsauftrag zu den Stiftungstrukturen dazu missbrauchen, gegen die Interessen der contergangeschädigten Leistungsberechtigten und deren Vertreter im Stiftungsrat für das BMFSFJ eine Rechtslage schaffen, mit der das BMFSFJ trotz seiner rechtswidrigen Eingriffe in die Kompetenzen der Stiftungsorgane vor Gericht gegen die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat nicht mehr scheitern kann.
Der nachfolgend aufgeführte Vorgang ereignete sich im Jahr 2016 zeitlich genau vor dem plötzlich zum Jahresende eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016:
Im Frühjahr 2016 erstellte die Universität Heidelberg eine Expertise über die Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz – Bericht an die Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 12.02.2016 (Expertise Spezifische Bedarfe Heidelberg 2016).
Ebenfalls im Frühjahr 2016 erstellte die Rechtsanwaltskanzlei sojura von Frau RA Gila Schindler ein Rechtsgutachten über das Verfahren der Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz vom 20.01.2016 (Gutachten sojura 2016).
Beide Expertisen wurden von der Conterganstiftung in Auftrag gegeben.
Hierdurch konnte das Design von den Stiftungsorganen (Vorstand, Stiftungsrat) und damit auch von den Betroffenenvertretern mit beeinflusst werden.
Beide Expertisen haben letztendlich zu einer Durchsetzung der Pauschalierung der spezifischen Bedarfe erfolgreich im Interesse der Leistungsberechtigten geführt.
Natürlich wissen die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks (SPD) und das BMFSFJ ganz genau, dass die beiden Betroffenenvertreter im Stiftungsrat (Christian Stürmer, Andreas Meyer) gerichtlich vor dem VG Köln (durch einstweiligen Verfügungsbeschluß vom 12.04.2016) und dem OVG Münster (durch Vergleich vom 30.06.2016) durchsetzt haben, dass der Vorstand die beiden Gutachten sowohl in der Entwurfsfassung als auch der Endfassung heraus geben musste.
Denn die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks (SPD) und mit ihr das BMFSFJ wissen auch sehr genau, dass sich das BMFSFJ in dieses Verfahren durch das Gericht als mitstreitende Partei hat beiladen lassen.
Und auch dies wissen die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks (SPD) und das BMFSFJ ganz genau:
Vor dem OVG Münster haben die Anwälte des Vorstandes in ihrer Beschwerdebegründung vom 12.05.2016 überraschend auf Seite 10 mitgeteilt, dass die Endabnahme der oben genannten Expertise Spezifische Bedarfe Heidelberg 2016 und dem Gutachten sojura 2016 nicht durch den Stiftungsvorstand sondern durch das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) durchgeführt wurde:
„3. Abnahme durch Beigeladene (BMFSFJ)
Die Nachbesprechung fand mit einem der Gutachter noch Anfang Dezember 2015, mit dem anderen Gutachter Ende Januar 2016 jeweils im Haus der Beigeladenen (BMFSFJ) und unter Leitung von Frau Dr. Kürschner (Ministerialbeamtin im BMFSFJ) statt. Der Beschwerdeführer (Stiftungsvorstand) nahm an beiden Nachbesprechungen teil. Die Beigeladene (BMFSFJ) forderte die Gutachter auf, die Kritikpunkte anzupassen. Nachdem beide Gutachter Ihre Entwürfe angepasst hatten, sah der Beschwerdeführer (Stiftungsvorstand) die Gutachten als abnahmefähig an. Die Beigeladene (BMFSFJ) teilte dem Beschwerdeführer(Stiftungsvorstand) mit, dass aus Sicht der Beigeladenen (BMFSFJ) die Gutachten abzunehmen seien. Die Schlussabnahme erfolgte durch die Beigeladene (BMFSFJ). Beide Gutachter sandten die Endfassung der Expertisen an die Beigeladene (BMFSFJ).“ (Einfügung der Klammern durch mich)
Allein mit diesem Vorgang hat das BMFSFJ in das operative Geschäft des Vorstandes eingegriffen.
Das Gutachten von Flick Gocke Schauhoff, das seitenweise zum Thema Grenzen der Rechtsaufsicht des BMFSFJ und zum Spannungsfeld etwaiger Interessenkollisionen mit erhobenen Zeigefinger darüber lamentiert, dass das BMFSFJ niemals die Autonomie der Stiftungsorgane ersticken darf, erstickt hier selber seine ihm gebotene Neutralität zugunsten seines solventen Auftraggebers, dem BMFSFJ:
Denn dieser und die nachfolgend erwähnten Sachverhalte werden in dem Gutachten an den dafür geeigneten Themenpunkten einfach nicht erwähnt.
Dabei hat der Betroffenenvertreter Andreas Meyer den Gutachter Professor Dr. Schauhoff von Flick Gocke Schaumburg durch Übersendung von Unterlagen im Anhang und Inhalt einer E-Mail vom 16.01.2018 über die obigen und unten erwähnten Sachverhalte informiert.
Der Gutachter Professor Dr. Schauhoff hätte einfach nur die Anlagen genau lesen müssen, um von diesen Sachverhalt Kenntnis zu bekommen.
Spätestens von dem Zeitpunkt an, als sich das BMFSFJ zu dem Gerichtsverfahren beiladen ließ, hätte es als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht den Vorstand dazu bewegen müssen, die Fassungen der Expertisen an die Betroffenenvertreter herauszugeben.
Da es dies nicht tat und es dabei beließ, dass der Stiftungsvorstand nach wie vor verhinderte, dass die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat die Expertise Spezifische Bedarfe Heidelberg 2016 und das Gutachten sojura 2016 in der Fassung vor der Abnahme durch den Vorstand als auch in der abgenommenen Fassung einsehen konnten, hat es massiv in den Aufgabenbereich des Stiftungsrates (Betroffenenvertreter) eingegriffen.
Auch darüber schweigt das Gutachten bis heute!
Das Gutachten prüft noch nicht einmal, ob dieser Sachverhalt in irgendeiner Weise rechtswidrig war oder nicht!
Das BMFSFJ hat in dieser Angelegenheit gleich zweimal seine eigenen Interessen über die Interessen der Organe der Conterganstiftung gestellt:
Es hat einmal in die Autonomie des Stiftungsrats eingegriffen.
Und ein weiteres Mal hat es in die Autonomie des Vorstandes eingegriffen, weil es die Abnahmeentscheidung des Vorstandes durch seine eigene Abnahmeentscheidung (sogar mit Anpassungen!) ersetzt hat.
Auch diese Aspekte werden von den Gutachtern nicht geprüft!
Schnell fällt einem an dieser Stelle die alte Binsenweisheit ein:
Wes Brot ich ess’, des Lied ich sing …
In beiden Instanzen vertraten die Gerichte die Auffassung, dass das Begehren der Betroffenenvertreter auf Herausgabe aller Fassungen der Expertisen rechtmäßig war.
Ich zitiere aus der Begründung des Beschlusses des VG Köln vom 12.04.2016:
„Jedenfalls steht den Mitgliedern des Stiftungsrates das Recht zu, die Information zu verlangen, die ihnen die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes ermöglicht. Da in der Angelegenheit der Einholung der Expertisen im Wesentlichen der Antragsgegner, also der Vorstand der Stiftung, entsprechend seiner Befugnis zur Geschäftsführung gemäß § 7 Abs. 5 ContStifG tätig geworden ist, ist die Einsichtnahme in die Gutachten geboten, um festzustellen, ob die Entscheidungen des Vorstandes in dieser Angelegenheit ordnungsgemäß, zweckmäßig und wirtschaftlich waren, § 8 Abs. 1 Nummer 9 der Stiftungssatzung. Hiervon betroffen ist insbesondere die Abnahmeentscheidung des Vorstandes, die in § 3 Abs. 2 des Werkvertrages ausdrücklich vorgesehen ist.
Um die Ordnungsmäßigkeit der Abnahmeentscheidung zu überprüfen, ist sowohl die Einsichtnahme in die ursprünglichen Arbeitsentwürfe der Autoren, deren Abnahme offenbar verweigert wurde, als auch in die endgültigen Fassungen der Gutachter, die nunmehr abgenommen worden sind, geboten.
Nur ein Vergleich dieser Fassungen dürfte eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob der Vorstand ordnungsmäßig gehandelt hat, insbesondere die Erfüllung des Gutachtensauftrags zu Recht festgestellt und keinen unangemessenen Einfluss auf den Inhalt der Gutachten genommen hat.“ (Einfügung der Klammern durch mich)
Der Vorstand mag damals vielleicht keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gutachten genommen haben.
Aber das BMFSFJ hat vor dem OVG Münster laut der Beschwerdebegründung der Anwälte des Vorstandes vom 12.05.2016 eine Anpassung der Gutachten bewirkt!
Ob der Stiftungsvorstand das zulassen durfte, haben wir (Christian Stürmer, Andreas Meyer) bis heute nicht prüfen lassen.
Jedenfalls hat sich das OVG Münster in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 hinsichtlich des Antragsgrundes für den einstweiligen Verfügungsantrages sich den Ausführungen des VG Köln aus seinem Beschluss vom 12.04.2016 sinngemäß angeschlossen.
Jedoch mochte das OVG Münster sich unserem Antrag hinsichtlich der erforderlichen Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung nicht anschließen wollen.
Deswegen hat es beiden Parteien geraten, einen Vergleich abzuschließen.
Dieser Vergleich hatte zum Inhalt, dass die beiden Gutachten sowohl in der Entwurfsfassung als auch in der Fassung nach der Abnahme an uns herausgegeben werden mussten.
Dagegen mussten wir uns verpflichten, Stillschweigen über den Inhalt der beiden Fassungen zu wahren.
Daran haben die Betroffenenvertreter, Andreas Meyer und Christian Stürmer, sich bis heute gehalten und werden es auch in Zukunft tun.
Festzuhalten ist, dass wir im Prozess zur Evaluation der Stiftungstrukturen 2019 Gutachter haben, die sich nur allzu gern an das Wunschdenken ihres lukrativen Auftraggebers anschmiegen.
Gleichzeitig haben wir vor uns ein BMFSFJ, das korrupt genug ist, parlamentarische Abläufe dazu zu missbrauchen, für sich selbst eine Rechtslage zurecht zu schustern, um seine eigenen, bisher rechtswidrigen Eingriffen in die Autonomie der Stiftungsorgane auf Kosten der Rechte der Betroffenenvertreter legalisieren zu können.
C. Neufassung des Schadenspunktesystems durch das gerontologische Institut der Universität Heidelberg
I. Das Schadenspunktesystem samt deren Berechnungsformel der Contergan-stiftung muss mit Sicherstellung eines Bestandsschutzes auf die derzeit aktuelle Höhe aller Stiftungsleistungen neu gefasst und alle Schadensbilder müssen öffentlich und transparent aufgelistet werden!
1. Voraussetzung der Neufassung der Schadenspunktetabelle: Sicherstellung eines Bestandsschutzes auf die derzeit aktuelle Höhe aller Stiftungsleistungen
Absolute Voraussetzung einer Neufassung der Schadenspunktetabelle und der Berechnungsformel ist eine gesetzlich verankerte Sicherstellung eines Bestands-schutzes für jeden einzelnen Leistungsberechtigten mit Verfassungsrang (!) auf die derzeit aktuelle Höhe seiner bestehenden Stiftungsleistungen (Kapitalabfindungen, Conterganrente, pauschalierte spezifische Bedarfe usw.)!
Absolute Voraussetzung einer Neufassung der Schadenspunktetabelle und der Berechnungsformel ist, dass kein einziger Leistungsberechtigter (Betroffener) durch einen Neufassung der Schadenspunktetabelle und der Berechnungsformel irgend eine Kürzung der derzeit aktuelle Höhe seiner Stiftungsleistungen erfahren darf!
Nur unter dieser Voraussetzung darf mit der Prüfung und eventuellen Neufassung der Schadenspunktetabelle und der Berechnungsformel begonnen werden!
2. Handlungsempfehlungen zum medizinischen Schadenspunktesystem der Heidelberger Studie
Eine Neufassung oder Reformierung der medizinischen Schadenspunktetabelle bzw. des Schadenspunktesystems ist keine Erfindung und auch kein frommer Wunsch der leistungsberechtigten Contergangeschädigten und ihrer Vertreter.
Die Reformierung des Schadenspunktesystems wurde von Seiten der Wissenschaft an die Conterganstiftung und die Bundesregierung herangetragen:
In den Handlungsempfehlungen 6.13 bis 6.15 an die Bundesregierung der von der Conterganstiftung in Auftrag gegebenen Expertise „Contergan – Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von Contergangeschädigten Menschen – Endbericht an die Conterganstiftung für behinderte Menschen“ vom 21.12.2012 des gerontologischen Instituts der Universität Heidelberg unter der Leitung von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Andreas Kruse (Heidelberger Studie 2012) wurde die Durchführung einer Studie zur Untersuchung von Fehlanlagen von Gefäßen, Nerven und Muskeln und eine Änderung des medizinischen Punktesystems sowie der Berechnungsformel in der Schadenspunktetabelle der entsprechenden Richtlinien der Conterganstiftung empfohlen.
Die Handlungsempfehlungen 6.13 bis 6.15 lauten wie folgt:
„6.13 sog. Spätschäden (Heidelberger Studie 2012, Seite 244)
Es sollte eine systematische wissenschaftliche Untersuchung von vorgeburtlichen angelegten, aber erst spät entdeckten Schäden (sog. Spätschäden) ausgerichtet werden, die sich auf eine Fehlanlage von Gefäßen, Nerven und Muskeln konzentriert. Die Entwicklung von Kriterien für das Vorliegen eines solchen vorgeburtlichen Schadens ist die Voraussetzung für den Nachweis und die Anerkennung als Schädigung. Die Aufnahme in das medizinische Punktesystem und die Entschädigung sollte in einem angemessenen Zeitraum sichergestellt werden.“
Die Durchführung einer Studie über die Fehleranlagen von Gefäßen (Gefäßstudie) und damit ein Teil der Handlungsempfehlung 6.13 wurde in der 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 einstimmig auf dem Weg gebracht.
Hingegen wurde eine Studie zur systematischen Untersuchung von Fehlanlagen von Nerven und Muskeln bisher nicht umgesetzt.
Am 28.08.2019 teilte mir der Stiftungsvorstand mit, dass auch die notwendige Probandenanzahl zur Umsetzung der Studie erreicht ist.
Insofern legen sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Gefäßstudie vor.
Weil die Ergebnisse der Gefäßstudie einen Einfluss auf das Punktesystem ergeben könnten, ist Handlungsempfehlungen 6.13 an dieser Stelle mit zu berücksichtigen und im Hinterkopf zu behalten.
Die von mir und anderen erarbeiteten so wie dann 2014 im Stiftungsrat der Conterganstiftung von mir beantragten Anträge zur Gefäßstudie sind unter den folgenden beiden Links nachzulesen:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Antrag_Studie_Blutgefaesse_Nervenbahnen_28_5_14
https://www.gruenenthal-opfer.de/Mod_Antr_Studie_Blutgefaesse_Nervenbahnen_6_12_14
„6.14 Medizinisches Punktesystem und Diagnoseziffern (Heidelberger Studie 2012, Seite 244)
Vorgeburtliche Schädigungen, die nicht im medizinischen Punktesystem enthalten sind, sollten ergänzt und Diagnoseziffern erhalten, wie z.B. ein fehlgebildeter Kapaltunnel oder Folgeschäden. Eine weitere Aktualisierung und Ergänzung des Punktesystems sollte jederzeit möglich sein, um vorgeburtliche Schädigungen die erst spät entdeckt wurden, wie ggf. die sog. Spätschäden, in den Katalog aufnehmen zu können.“
„6.15 Schadenspunkte (Heidelberger Studie 2012, Seite 245)
Die Zuordnung der medizinischen Schadenspunkte zum monatlichen Conterganrente sollte bearbeitet werden. Mit zunehmenden Umfang der Schädigung steigt der Bedarf an Pflege, Assistenz sowie Heil- und Hilfsmitteln an. Durch die Deckelung ab 45 Schadenspunkten sinkt der jeweilige absolute Wert der einzelnen Schadenspunkte bis um mehr als die Hälfte für Schwerstgeschädigte.
Bisher erfolgt die Steigerung der Conterganrente in 5-Punkte-Schritten bis zu 44,99 Schadenspunkten, ab 45 Punkten ist keine weitere Staffelung vorgesehen. Eine Möglichkeit wäre die Staffelung der Schadenspunkte aufzuheben, ebenso die Deckelung mit einer maximal erreichten Punktzeahl von 100. Die Schadenspunkte könnten entsprechend der medizinischen Punktetabelle ausgegeben werden; auf eine Höchstzahl kann dabei verzichtet werden. Die bisher verwendete Formel zur Berechnung der Punktezahl wäre nicht mehr einzusetzen, da die Schadenspunkte Zahl bei über 100 Punkten liegen könnte. Eine Beibehaltung der Deckelung wäre den Schwerstbetroffenen gegenüber ungerecht. Der Punktwert der einzelnen Schadenspunkte sollte für alle Schadensfälle gleich sein. Die Vereinheitlichung sollte kurzfristig umgesetzt werden.
Die Aufhebung der Staffelung und der Deckelung wie auch die Vereinheitlichung des Punktewerts erfordern eine entsprechende Neuregelung der Rentenbeträge.“
3. Einleitende Erörterungen
Das gesamte System zur Bewertung der Leistungen der Conterganstiftung ist als Anlagen in den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Fassung vom 19.06.2018 enthalten.
Das Schadenspunktesystem bzw. das Herzstück zur Ermittlung der Stiftungsleistungen samt einer Berechnungsformel befindet sich in Anlage 2 der oben genannten Richtlinien in der Medizinischen Punktetabelle.
Leider gibt es auf der Webseite der Conterganstiftung keine Angaben darüber, aus welchen Jahr und welche Fassung die downloadbare Anlage 2 zum Schadenspunktesystem stammt (Info-Portal der Conterganstiftung Stand 21.09.2019).
Alle Schadensbilder bzw. Schadenstypen, die auf einen Contergan- bzw. Thalidomidschaden zurückzuführen sind, wurden bzw. sollten katalogisiert und mit entsprechenden Schadenspunkte versehen werden.
Die Schadenspunkte werden dann (auch bei unterschiedlichen Schäden) in die Berechnungsformel eingetragen und sodann die Gesamtpunktzahl der Schäden des jeweiligen Betroffenen errechnet.
Die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Betroffenen wird sodann mit unterschiedlichen Tabellen abgeglichen, aus denen sich dann die einmaligen, monatlichen oder jährlichen Beträge der jeweiligen Stiftungsleistungen ermitteln lassen.
Die einzelnen Tabellen sind in den Anlagen zu den Richtlinien enthalten.
Mit der Tabelle für die Kapitalentschädigung in Anlage 1 wird anhand der Gesamtpunktzahl der einmalig auszahlbare Betrag der Kapitalentschädigung ermittelt.
Das Schadenspunktesystem mit Medizinischer Punktetabelle und Berechnungsformel zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl ist wie oben erwähnt in Anlage 2 enthalten.
Mit der Conterganrententabelle in Anlage 3 ab 01.07.2018 wird anhand der Gesamt-punktzahl der jeweilige Betrag der monatlichen Conterganrente ermittelt.
Zur Ermittlung des jährlichen Betrages der Sonderzahlungen anhand der Gesamtpunktzahl wird die Tabelle der jährlichen Sonderzahlungen ab 2009 in Anlage 4 herangezogen.
Mit der Tabelle der Leistungen für Spezifische Bedarfe ab 01.01.2017 in Anlage 5 ist anhand der Gesamtpunktzahl der Betrag der jährlichen Pauschale inklusive des Sockelbetrages von 4800 € zu ermitteln.
4. Verfasser des Schadenspunktesystems Grünenthalanwalt Herbert Wartensleben und Rechtsanwalt Karl-Hermann Schulte-Hillen
Als Ereignis der 23. Vorstandssitzung der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ am 10.08.1973 wird in dem dazugehörigen Protokoll auf Seite 2 unter Top 3 „Stand der Ausarbeitung der Punktetabelle“ festgehalten:
„Herr Wartensleben übergab die mit Herrn Schulte-Hillen ausgearbeitete Punktetabelle (Anlage 2 der Richtlinien zu Teil II des Gesetzes).
Hierbei erläuterte er, dass die Teile 2 bis 4 (Pädiatrie, Auge, Hals-, Nasen-, Ohrenanomalien) endgültig seien und nur in Teil 1 der Liste (Dysmelie) nach Rücksprache mit Prof. Marquardt und Matthias noch geringfügige Änderungen vorgenommen werden müssten.
Damit, so bekundete Herr Wartensleben, ständen die jeweiligen medizinischen Wertpunkte fest.
Diese müssten nach dem multiplikativen System in Geldpunkte transportiert werden.
Herr Wartensleben übergab als Anlage 1 zu den Richtlinien des Teils II des Gesetzes eine Umrechnungstabelle, mithilfe derer die medizinischen Wertpunkte in Geldpunkte umgesetzt werden können.
Dieser Anlage 1 waren 3 Beispiele beigefügt, anhand deren Herr Wartensleben das Umrechnungsschema erklärte.
Weiterhin übergab Herr Wartensleben als Anlage 3 eine Rententabelle, aufgrund derer die Geldpunkte in die zu zahlende monatliche Rente umgerechnet werden können.“
(Alle Klammern im Originaltext!)
Damit ließ sich der Vorstand der staatlich gegründeten Opferstiftung von dem Mitverfasser und gleichzeitigen Anwalt des Schadensverursachers Grünenthal, Herbert Wartensleben, das Herzstück zur Ermittlung der Stiftungsleistungen samt seiner Berechnungsformel vortragen und mit Beispielen erläutern.
Dieses Herzstück ist das in Anlage 2 enthaltene Schadenspunktesystem bzw. die sogenannte Medizinische Punktetabelle der Richtlinien.
5. Aufhebung der 100-Punkte-Deckelung der Berechnungsformel im Schadens-punktesystem (Anlage 2)
Die im Schadenspunktesystem enthaltene 100-Punkte-Deckelung der Berechnungsformel muss aufgehoben werden.
Die Berechnungsformel im Schadenspunktesystem geht von einer Höchstanzahl von 100 Schadenspunkten aus (100-Punkte-Deckelung).
a. Nachteile
Dies führt augenscheinlich zu dem Nachteil, dass beim Vorliegen eine Anzahl von 100 Schadenspunkte weitere entdeckte Schäden (wie z.B. zusätzliche Funktionseinschränkungen und Folgeschäden) nicht mehr berücksichtigt werden können.
Der entscheidenste Nachteil der Berechnungsformel ist jedoch, dass bei gleichzeitigem Vorhandensein von mehreren unterschiedlichen Schadenstypen oder Schadensbildern diese nicht addiert werden sondern die Gesamtzahl der auf einen Betroffenen anfallenden Schadenspunkte durch die Formel lediglich durch ein proportionales Herunterbrechen der einzelnen Punkte zueinander ermittelt wird.
Dies wird deutlich, wenn man die genannten Beispiele 1 – 3 auf den Seiten 2 – 3 der Anlage 2 (Medizinische Punktetabelle) zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen zugrunde legt:
Berechnung für Beispiel 1
Dort erhält der Geschädigte bei einer Addition der einzelnen Schadenspunkte der unterschiedlichen Schadensbilder eine Summe von 82 Gesamtpunkten.
Trägt man jedoch die einzelnen Schadenspunkte in die Berechnungsformelein, so bekommt man für ein errechnetes Ergebnis von 68,2 Gesamtpunkten.
In Beispiel 1 ist dies Zwangsrabatt von 16,83 %.
Berechnung für Beispiel 2
Hier ergibt eine Addition der einzelnen Schadenspunkte eine Summe von 37 Gesamtpunkten.
Beim Eintragen der einzelnen Schadenspunkte in die Berechnungsformel lautet das errechnete Ergebnis: 32,88 Gesamtpunkte.
Dies ist für Beispiel 2 ein Zwangsrabatt von 11,14 %.
Berechnung für Beispiel 3
Eine Addition der einzelnen Schadenspunkte ergibt hier eine Summe von 71 Gesamtpunkten.
Werden nun die einzelnen Schadenspunkte in die Berechnungsformel eingetragen, kommt man auf ein errechnetes Ergebnis von 67,7 Gesamtpunkten.
Der Zwangsrabatt für Beispiel 3 ist mit 4,65 % zu veranschlagen.
b. Begriff „Beeinträchtigung der Lebensfreude“ und Bewertungsschlüssel als Grundlage für die Berechnungsformel
Die 100-Punkte-Deckelung der Berechnungsformel und die darin enthaltene proportionale Herunterbrechung des Ergebnisses beim Errechnen der Gesamtpunkte bei kombinierten Schäden an mehreren Organsystemen nach Eintragung der einzelnen Schadenspunkte in die Berechnungsformel ist auf eine heute nicht mehr zeitgemäße Anwendung des Begriffs der „Beeinträchtigung der Lebensfreude“ auf die Körperschäden der Betroffenen zu erklären.
Auf der 6. Vorstandssitzung der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (früherer Name der heutigen Conterganstiftung) vom 12.01.1973 wird unter dem Top 4 „Gespräch mit Mitgliedern der Kommissionen über den Fortgang der ärztlichen Begutachtung“ auf den Seiten 3 und 4 festgehalten:
„Nunmehr zeigte Herr Professor Lenz verschiedene Probleme der ärztlichen Begutachtung auf. Abgesehen von den orthopädischen Schäden gäbe die Wissenschaft keine Anhaltspunkte für die Aufstellung der Punktetabelle. Man könne auch die Ergebnisse von Rechtsprechung und Literatur zur Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres heranziehen.
Es sei eine völlig neue Fragestellung, wie man auf dem Gebiet der Conterganschäden den Verlust der Lebensfreude bewerten soll.
Sicher sei, dass sich die einzelnen Schäden hinsichtlich der Beeinträchtigung der Lebensfreude nicht einfach addieren, sodass jeder zusätzlich zum orthopädischen Schaden kommende weitere Schaden zwar den Rest der verbliebenen Lebensfreude verhindere, dass man aber davon ausgehen müsse, dass es eine auf Null festzusetzende Lebensfreude nicht gäbe.
So gesehen hätten Herr Professor Marquardt und er die schwersten Schäden in der Orthopädie mit 80 % Verlust der Lebensfreude, bei Gehörschäden mit 75 %, bei Augenschäden mit 60 % und bei inneren Fehlbildungen ebenfalls mit 60 % der Lebensfreude angesetzt.
Herr Wartensleben überreichte dazu den von Herrn Professor Lenz aufgestellten Schlüssel zur Berechnung von kombinierten Schäden an mehreren Organsystemen, der diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist.“
In der dem obigen Protokoll der Vorstandssitzung als Anlage beigefügten Schlüssel zur Berechnung von kombinierten Schäden an mehreren Organsystemen wird die proportionale Herunterbrechung der Anzahl der Gesamtpunkte wie folgt zugrunde gelegt:
„An einem Beispiel sieht die Berechnung wie folgt aus:
Es wird angenommen, dass das Kind mit dem schwersten Skelettschäden 600 Punkte erreicht. Diese 600 Punkte werden einer Beeinträchtigung von 80 % der Lebensfreude gleichgesetzt. Entsprechend hätte ein Kind mit einer Punktsumme von 300 eine Beeinträchtigung von 40 %. Nun soll bei diesem Kind ein maximaler Schaden von Seiten der Ohren hinzukommen (70 %). Dieser Schaden kann nicht zu den 40 % addiert werden, weil dies sinnwidrig 110 % ergeben würde. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Ohrenschaden nur die noch verbleibende Lebensfreude von 60 % reduzieren kann, und zwar um 70 %. Damit würde die Gesamtreduktion betragen 40/100 / 60/100 mal 70/100 = 82/100. Es bleiben also noch 18 % ‘Lebensfreude’.“
Auf der nächsten Seite wird zum Berechnungsschlüssel fortgeführt:
„Dieses Verfahren hat eine theoretische Begründung und eine pragmatische Rechtfertigung.
Die theoretische Begründung besteht darin, dass zwei Schäden nicht unabhängig voneinander auf die Lebensfreude einwirken können und das nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Lebensfreude 100 % oder mehr als 100 % ausgelöscht werden kann.
Dies würde nämlich sinngemäß bedeuten, dass bei einem geschädigten Kind keinerlei weiterer Schaden mehr möglich ist. Es würde dann logischerweise auch nicht mehr denkbar sein, dass etwa der Entzug der Entschädigungssumme dem Kind einen weiteren Schaden zufügen könnte.
Eine praktische Rechtfertigung dafür, den Schaden eines Organsystems nicht zu dem eines oder mehrerer anderer Organsysteme einfach zu addieren, ergibt sich aus der Überlegung, dass gerade bei den schwersten Fällen mit Schäden an mehreren Organsystemen ein finanzieller Ausgleich in Wirklichkeit gar nicht in erster Linie dem Kinde zugute kommen könnte. Eine sehr hohe Entschädigung in solchen Fällen würde nicht mehr in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Sinn zur Entschädigung, nämlich der Hilfe für das Kind stehen. Damit würde außerdem gleichzeitig anderen ebenfalls schwer geschädigten Kindern, bei denen finanzielle Hilfe noch sinnvoller eingesetzt werden kann, Mittel entzogen werden.“
Eine derartige Argumentation hört sich gar nicht nach der eines Humangenetikers an, der die charakterliche Stärke hatte, den Conterganskandal als Kinderarzt durch seiner eigenen engagierten Untersuchungen gegen alle Widerstände und Bedrohungen des Verursachers Grünenthal aufzudecken.
Das hört sich eher nach der Rabulistik eines Anwalts an, dessen Blutgeschäft es ist, die Verursacherfirma mit zynischen Argumenten vor jeglichen Schadensersatzansprüchen und sonstigen Kostenzahlungen an die Opfer zu bewahren.
Das ist nach meiner Meinung die Handschrift des Grünenthalanwalts Herbert Wartensleben.
Die Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit, Käte Strobel (SPD), hat seinerzeit den Anwalt des Verursachers Grünenthal, Rechtsanwalt Herbert Wartensleben, in der staatseigenen Opferstiftung eine Position eingeräumt hat, wo er bei der Erstellung der Schadensrichtlinien Einfluss darauf nehmen konnte, wer zukünftig als contergangeschädigt anerkannt wird oder nicht.
Gleichzeitig konnte er diese komfortable Position dafür nutzen, bei der Erstellung eines Schadenspunktesystems eine juristische Argumentation dafür zu liefern, die Ergebnisse der Berechnungsformel für die medizinisch erfassten Schäden im Interesse der Bundesregierung in die eine oder andere Richtung ausschlagen zu lassen.
Kein Wunder, dass eine Bundesregierung, die sich durch das Stiftungsgesetz dazu verpflichtet hat, für Grünenthal zu mindestens einen erheblichen Teil der Zeche an die Conterganopfer zu zahlen, gerne den Altmeister der Entrechtungsrabulistik des Schadensverursachers Grünenthal, Herbert Wartensleben, in der von ihr durch Gesetz gegründeten Opferstiftung an der für sie wichtigsten Stelle der Beurteilung der Schäden und für die Erstellung der Zahlungskriterien platziert hat.
So ist ist es sehr interessant, dass in dem oben erwähnten Protokoll der 6. Vorstandssitzung vom 12.01.1973 festgehalten wird, dass gerade der Syndikus und Rechtsvertreter Grünenthals sowie gleichzeitige Vorsitzende von einer der beiden Medizinischen Kommissionen, Herbert Wartensleben, den angeblich von Herrn Professor Lenz erstellten Schlüssel zur Berechnung von kombinierten Schäden an mehreren Organsystemen an alle in der Sitzung Anwesenden verteilt hat.
Anscheinend wollte sich Professor Lenz nach dem Protokoll der 6. Vorstandssitzung der Conterganstiftung am 12.01.1973 auch noch hinsichtlich des deutlichen Einflusses Grünenthals durch Wartensleben auf seine eigene Arbeit in der Medizinischen Kommissionen absichern (Seite 4):
„Abschließend stellt Herr Professor Lenz die Frage, wer das von Herrn Professor Marquardt und von ihm erarbeitete System der Punktebewertung nun sanktionieren.
Es wurde hierzu einhellig festgestellt, dass die Genehmigung durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Veröffentlichung der Richtlinien einschließlich Punktetabelle erfolgen müsse.“
Das damalige Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) spaltete sich einige Jahre später in das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und das Bundesgesund-heitsministerium (BMG) auf. Das heutige Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat nach wie vor die Aufsicht über die Conterganstiftung.
Von 1973 bis heute hält das BMFSFJ bzw. sein Vorgänger an der überkommenen Vorstellung der Beeinträchtigung der Lebensfreude als Bewertungsmaßstab für das Schadenspunktesystem fest!
Es ist also kein Wunder, dass das SPD-geführte BMFSFJ sich auch noch heute mit Händen und Füßen dagegen wehrt und sowohl den Parlamentariern als auch den Betroffenen in seinem Bericht zur Strukturreform vom 14.07.2019 und dem von ihm beauftragten Gutachten vom 22.08.2018 suggerieren möchte, dass eine Überarbeitung des Schadenspunktesystems nur bei gleich bleibenden Budget durchführbar wäre.
Zur Ehrenrettung der Gutachter der Medizinischen Kommission für die seinerzeitige Anwendung des Begriffs „Beeinträchtigung der Lebensfreude“ ist zu sagen, dass zu der damaligen Zeit die Vorstellung von genussvoll lebenden Menschen mit Behinderung nahezu ausgeschlossen war, weil auch aufgrund der Einflüsse der Nazizeit in der damaligen Bevölkerung noch Behinderung mit Krankheit und körperlichen Mängeln assoziiert wurde.
Die Aufmerksamkeit der Bevölkerung für den Conterganskandal führte im Laufe der Zeit auch zu einhergehenden Verbesserungen im Leben aller behinderten Menschen in Deutschland und damit zu einer glücklicherweise endgültigen Abkehr von diesem mittelalterlichen Menschenbild des behinderten Menschen als dahinsiechendes Mangelwesen.
Und im Laufe der Zeit hat der Begriff der Behinderung eine Neuorientierung bis hin zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erfahren.
In Art. 1 Zweck Satz 2 UN-BRK heißt es:
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
Aber trotzdem scheint das heutige SPD-geführte BMFSFJ lieber an dem überkommenen Begriff „Lebensfreude“ als Grundlage für die Berechnungsformel dem ihr zugrunde liegenden Bewertungschlüssel festhalten zu wollen.
Vielleicht ist es ja einträglicher für das SPD-geführte BMFSFJ, bei allzu lästigen Forderungen der Conterganopfer diese als undankbare und verbitterte Anspruchsteller ohne „Lebensfreude“ abzutun, wenn auch die hauseigenen medizinischen Gutachter der Conterganstiftung bis heute den Conterganopfern eine Beeinträchtigung der Lebensfreude attestieren.
Denn eine Neufassung des Schadenspunktesystems könnte vielleicht aus der Sicht des BMFSFJ zu der Erkenntnis führen, dass in Zukunft vermehrt Steuergelder an Personen mit Conterganschäden ausgezahlt werden müssten, die in der Vergangenheit bei einem Punktestand von 100 und damit einer unwissenschaftlich postulierten Lebensfreude von 0 % dieses Geld in Wirklichkeit gar nicht mehr genießen könnten.
Vielleicht tut man sich deswegen schwer, das Schadenspunktesystem der Conterganstiftung zu reformieren.
Und dies, obwohl Professor Dr. Widukind Lenz auf der genannten Sitzung einräumte (Seite 4 des Protokolls):
„Herr Professor Lenz wies weiter darauf hin, dass das von ihm erarbeitete System nur eine Verhältnismäßig grobe Feststellung ermögliche.“
Zum Schlüssel zur Berechnung von kombinierten Schäden an mehreren Organsystemen hebt Professor Dr. Widukind Lenz deutlich hervor:
„Ich bin mir natürlich darüber im klaren, dass der vorgeschlagene Bewertungschlüssel nicht wissenschaftlich beweisbar ist und auch nicht einem bereits festgelegten juristischen Prinzip entspricht.
Die Lebensfreude ist nicht messbar.
Sie ist außer von dem Schadensausmaß von den Hilfen des Kindes und von seinen erblichen Anlagen abhängig.
Selbst wenn man daher die verbliebene Lebensfreude messen könnte, wäre es nicht möglich, die für den Vergleich eigentlich gewünschte Größe zu bestimmen, nämlich die bei einem individuellen Kind durchaus seinen Schaden bedingte Verminderung an Lebensfreude.
Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung der Lebensfreude durch verschiedene Schäden in verschiedenen Lebensgüter äußerst verschieden ist.
Im Säuglingsalter beeinträchtigen nur Schäden, die körperliche Unlust oder Schmerz bedingen, wie innere Missbildungen, die Lebensfreude. Im Erwachsenenalter ist die relative subjektive Bedeutung von Blindheit, Taubheit oder Gliedmaßenschäden anders als im Kindesalter.
Es gibt keinen verbindlichen Maßstab, mit dem man das Fehlen der Arme quantitativ vergleichbar mit Taubheit machen könnte.
Das bedeutet aber, dass einer Forderung nach wissenschaftlicher Exaktheit oder nach unbezweifelbarer Gerechtigkeit hier jede Entscheidung auf unabsehbare Zeit hinauszögern würde.
Im Interesse der Kinder erscheint mir allein eine praktikable Entscheidung zu liegen, die sich schnell treffen lässt.
Das setzt allerdings voraus (Wort in kursiv in der Kopie des Originaltextes kaum lesbar), dass die Eltern die Entscheidung annehmen.
Praktikabel ist nur eine Entscheidung, die von den meisten Eltern gutgeheißen wird.
Es wird nicht möglich sein, alle Eltern zufriedenzustellen.
Was man aber erreichen kann, und was mit dem Schlüssel erreicht werden soll, ist gleiche Bewertung von Kindern mit gleichen Schäden und ein Bewertung von verschiedenen Schäden nach Gesichtspunkten, die nach Diskussion mit erfahrenen Orthopäden, Hals-Nasen-Ohrenärzten, Taubstummenlehrern, Augenärzten, Blindenlehrern und Kinderärzten als vernünftig erscheinender Kompromiss erarbeitet wurden.
Professor Dr. W. Lenz“ (Klammern durch mich)
Professor Dr. Widukind Lenz zeigt durch diese Erklärung als Wissenschaftler die Verantwortung, offen und deutlich hervorzuheben, dass der Bewertungsschlüssel ein Provisorium ist, dass keinerlei wissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Rechtfertigung hat, und auch der damaligen Hilflosigkeit angesichts der Auswirkungen des Conterganskandals aber auch dem Erfolgsdruck zur möglichst schnellen Erstellung eines Katalogs der Schädigungen und der Kriterien zur Auszahlung der Stiftungsleistungen innerhalb des Gutachtergremiums der Medizinischen Kommission geschuldet ist.
Vielleicht wollte sich Lenz aber auch durch diese Erklärung von dem zunehmenden Einfluss Grünenthals durch die Rolle Wartenslebens auf das Schadenspunktesystem in der Medizinischen Kommission für die Nachwelt absetzen.
Wir werden dies wohl nie mit Sicherheit erfahren.
Aber Lenz verdeutlichte auch, dass die Aufstellung der medizinischen Punktetabelle mit dem überkommenen Bewertungsmaßstab der Beeinträchtigung der Lebensfreude ein Provisorium ohne wissenschaftliche Grundlage ist..
Zur Erinnerung
Im Protokoll der 6. Vorstandssitzung am 12.01.1973 wird hierzu auf Seite 3 festgehalten:
„Abgesehen von den orthopädischen Schäden gäbe die Wissenschaft keine Anhaltspunkte für die Aufstellung der Punktetabelle. Man könne auch die Ergebnisse von Rechtsprechung und Literatur zur Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres heranziehen.“
Jedenfalls sind beide Provisorien von 1973 bis heute auf keine wissenschaftliche Grundlage gestellt worden.
Es spricht für sich, dass das aufsichtsführende BMFSFJ in 46 Jahren nicht einmal ein einziges Mal ernsthaft in Erwägung gezogen hat, das Schadenspunktesystem wissenschaftlich auf moderne Grundlagen stellen und völlig neu fassen zu lassen.
Lenz selber ist es damals wichtig gewesen, dass die Entscheidung für den Bewertungs-schlüssel bzw. die Berechnungsformel von den meisten Eltern akzeptiert wird.
Da unverkennbar die Leistungsberechtigten mit bald 60 Jahren für sich selber sprechen können und viele von ihnen eine Neufassung des Schadenspunktesystems inklusive eines Bestandsschutzes auf die derzeit gezahlten Stiftungsleistungen wünschen und mit ihnen von wissenschaftlicher Seite ähnliche lautende Empfehlungen geäußert worden sind, sollte nunmehr nach 46 Jahren das Schadenspunktesystem samt seiner Berechnungsformel mit ihrer 100-Punkte-Deckelung und dem Bewertungschlüssel vollkommen reformiert werden!
c. Notwendigkeit der Abschaffung der 100-Punkte-Deckelung (Anlage 2)
Die 100-Punkte-Deckelung muss abgeschafft werden, weil nur so ein für alle gerechtes Schadenspunktesystem entworfen werden kann, dass auch neu hinzukommende Schäden mit zu berücksichtigen vermag.
Ein solches Schadenspunktesystem ist befreit von der proportionalen Herunterbrechung der Gesamtpunktesumme bzw. dem dafür zugrundegelegten und überkommenen Begriff der Beeinträchtigung der Lebensfreude und dem tragischen Bewertungschlüssel.
Zudem lässt ein davon befreites System es zu, dass jedem einzelnen Schadenspunkt ein gleicher Wert zugeordnet werden kann.
6. Auszahlung der Conterganrente nach der Conterganrententabelle (Anlage 3) ab 1 Schadenspunkt und Bepunktung in 1-Punkteschritten
Die Conterganrente muss bereits ab 1 Schadenspunkte an alle Betroffenen monatlich ausgezahlt werden.
Ferner muss die Bepunktung in 1-Punkte-Schritten erfolgen.
Hierfür muss die Conterganrententabelle in Anlage 3 reformiert werden.
a. Auszahlung der Conterganrente bereits ab 1 Schadenspunkt
Die Auszahlung der Conterganrente muss bereits dann erfolgen, wenn ein Betroffener nur 1 Schadenspunkte hat.
Nach der derzeit bestehenden Conterganrententabelle wird die Conterganrente erst dann gezahlt, wenn ein Betroffener mindestens 10 Schadenspunkte hat.
Alle anderen Betroffenen mit weniger als 10 Schadenspunkten (z.B. 9,99 Punkte) bekommen keine monatliche Conterganrente.
Entsprechend bekommen Betroffene mit weniger als 10 Schadenspunkte keine jährlichen Sonderzahlungen nach Anlage 4 und auch keine pauschalen Leistungen für Spezifische Bedarfe nach Anlage 5 der Richtlinien.
Betroffene mit 1 bis 4,99 Schadenspunkten bekommen lediglich nach Anlage 1 eine einmalige Kapitalentschädigung von 1278,00 €.
Betroffene mit 5 bis 9,99 Schadenspunkten bekommen nach Anlage 1 eine einmalige Kapitalentschädigung 2556,00 €.
Weitere Leistungen bekommen diese Betroffenen nicht!
Das ist ungerecht, weil das Schadenspunktesystem darauf aufbaut, dass bestimmte durch das Arzneimittel Contergan bedingte Schäden geldwert bepunktet werden.
Damit steht jeder Schadenspunkte für einen Conterganschaden.
Wenn der Betroffene jedoch ohne Schuld einen solchen Schaden erhalten hat, ist er stets hierfür zu entschädigen.
Auch haben die Heidelberger Studie 2012 und weitere Untersuchungen von den Heidelbergern deutlich gezeigt, dass gerade die Betroffenen mit den wenigsten Schadenspunkten erhebliche und zudem noch im Laufe der Zeit fortschreitende Funktionseinschränkungen in ihrem Lebensalltag haben.
Das heißt, bei Betroffenen unter 10 Schadenspunkten wurden besonders stark fortschreitende Funktionseinschränkungen wissenschaftlich festgestellt.
Diese Funktionseinschränkungen müssen finanziell deswegen ausgeglichen werden, damit sich die Betroffenen in ihrem Lebensalltag auch für ihre geringen Schäden durch Hilfsmittel usw. wesentliche Erleichterungen verschaffen können.
b. Bepunktung der Conterganrententabelle in 1-Punkteschritten
Das Bepunktungsystem der Conterganrententabelle (Anlage 3) muss in 1-Punkteschritten erfolgen.
Bisher erfolgt die Steigerung der Conterganrente nach der Conterganrententabelle in 5-Punkteschritten.
Bei einer Steigerung der Conterganrente in 1-Punkteschritten würden alle profitieren, weil ein solches System es ermöglicht, dass jedem einzelnen Punkt ein gleicher Geldwert zugeordnet werden kann.
Dies würde das gesamte Punktesystem gerechter und transparenter machen, weil jeder Betroffene anhand seiner Gesamtpunktzahl immer auch errechnen kann, wie hoch seine monatliche Conterganrente ausfallen wird, wenn er weiß, welcher Geldwert jedem einzelnen seiner Punkte zugeordnet wird.
Trotzdem kann die medizinische Schadenspunktetabelle pro einzelnen Schaden unterschiedliche Punkte zuweisen.
Wenn jeder Punkt den gleichen Geldwert hat, kann in der Schadenspunktetabelle auch die Gewichtung der Schwere der einzelnen Schäden durch die unterschiedliche Anzahl der Punkte festgelegt werden.
Gleichzeitig ist ein Bepunktungsystem mit einer Steigerung der Conterganrente in 1-Punkteschritten bei gleichem zugeordneten Geldwert pro Punkt insgesamt gerechter, weil es den Gesamtschaden lückenloser abzubilden vermag.
So würden alle Betroffenen der heutigen Schadensstufen hiervon profitieren, weil kein Betroffener mehr zwischen den 5-Punkteschrittnischen des heutigen Systems „versauern“ müsste, bis er in die nächst höhere Rentenstufe gelangt.
Bei einem System in 1-Punkteschritten ergibt auch jeder hinzukommende Punkt eine Rentenerhöhung.
Bei einer Rentenerhöhung durch etwaige Dynamisierungsvorschriften oder aus anderen Gründen bräuchte nur der Geldwert des einzelnen Schadenspunktes erhöht werden.
All das würde auch die gesamten Revisionsverfahren gerechter und transparenter gestalten.
Mit Revisionsverfahren können die Betroffenen entweder durch Bepunktung einer Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes oder bei bisher unentdeckten Schäden ihre Gesamtpunktzahl verbessern lassen.
7. Pauschale Vergabe von 30 Schadenspunkten für jeden Betroffenen für alle Folgeschäden und fortschreitenden Funktionseinschränkungen.
Die in den letzten Jahren festgestellten Folgeschäden und fortschreitenden Funktionseinschränkungen müssen pauschal bei jedem Betroffenen mit 30 Punkten berücksichtigt werden.
Folgeschäden sind Schäden, die aufgrund der vorgeburtlichen Ursprungsschäden entstehen, um diese durch gemeinhin untypische Bewegungsabläufe Betroffenen im Lebensalltag des Betroffenen kompensieren zu können.
Wenn dabei irreversible Verschleißerscheinungen z.B. am Skelett- und Muskelapparat des jeweiligen Betroffenen entstehen, spricht man von Folgeschäden.
Beispiel
Manche Ohnarmer, die mit den Füßen essen, können wegen der jahrzehntelangen Überdehnung ihrer Hüft- und Kniegelenke nicht mehr laufen und müssen im Rollstuhl fahren.
Unter Funktionseinschränkungen werden Verspannungen von Muskel- und Sehnenansätzen verstanden, die ebenfalls durch untypische Bewegungsabläufe zur kompensatorischen Alltagsbewältigung entstehen.
Nur wird der jeweilige Körper- oder Organkomplex selber nicht wie bei den Folgeschäden irreversibel geschädigt oder zerstört.
Aber der davon Betroffene hat durch die Verspannungen zunehmend im Laufe der Zeit nicht mehr die körperliche Konstitution die zur Bewältigung des Lebensalltags notwendigen kompensatorischen Bewegungsabläufe durchzuführen.
Dadurch wird der Betroffene zunehmend in seiner Lebensführung eingeschränkt.
Funktionseinschränkungen kann man beschreiben als rasch voranschreitende Verminderung der körperlichen Belastbarkeit der für Aktivitäten des Betroffenen notwendig zu verwendenden körperlichen Regionen.
Folgeschäden und Funktionseinschränkungen führen in der Regel zu Schmerzzuständen und körperlicher Erschöpfung.
In beiden Fällen können die Betroffenen fortschreitend ihre früheren Aktivitäten immer weniger durchführen wie gewohnt.
Sehr häufig kommt es vor, dass die Betroffenen ihre Alltagsaktivitäten gar nicht mehr durchführen können.
Nach sämtlichen Untersuchungen der Heidelberger ist jedes Conterganopfer von Folgeschäden und fortschreitenden Funktionseinschränkungen betroffen.
Viele Betroffene müssen ihren Lebensalltag mit starken Schmerzmitteln bis hin zur Einnahme von Morphinen verbringen.
Aus diesem Grunde müssen alle Folgeschäden und fortschreitenden Funktionsein-schränkungen in einem neu gefassten Schadenspunktesystem pauschal mit 30 Schadenspunkte für jeden Betroffenen berücksichtigt werden.
8. Gewährleistung und Herstellung von Rechtssicherheit und Transparenz durch öffentliche Auflistung aller bisher (auch teilweise) anerkennungsfähigen bzw. nicht anerkennungsfähigen Schadensbilder
Nach der Neufassung des Schadenspunktesystems müssen alle zukünftig (auch teilweise) anerkennungsfähigen bzw. nicht anerkennungsfähigen Schadensbilder öffentlich und zeitnah auf allen Medien der Conterganstiftung für jedermann transparent nach folgenden Maßstäben anonymisiert abrufbar sein:
Nicht nur nach Neufassung des Schadenspunktesystems muss die Conterganstiftung regelmäßig und zeitnah auf alle ihren öffentlichen Medien (Webseite, Rundbriefe, Informationsmedien usw.) oder auf Anfrage darüber aufklären, welche bislang oder in Zukunft nicht in der medizinischen Punktetabelle oder in der Liste für Schädigungen ohne Diagnoseziffern aufgenommenen Thalidomidschäden (Conterganschäden) sowohl im Regelfall als auch im Einzelfall teilweise oder ganz als bepunktungsfähig anerkannt wurden oder werden mussten.
Entsprechend muss die Stiftung regelmäßig und zeitnah darüber aufklären, welche Schadensbilder bisher sowohl im Regelfall als auch im Einzelfall teilweise oder ganz als nicht bepunktungsfähig festgestellt wurden.
Auch muss die Stiftung nach den obigen Maßgaben anonymisiert die Gründe (medizinische oder juristische) mitteilen, die dazu führten, dass das jeweilige Schadensbild teilweise oder ganz als nicht bepunktungsfähig angesehen wurde.
Die Stiftung muss nach den obigen Maßgaben eine Sonderfallliste veröffentlichen, in denen die Fälle aufgelistet werden, die nicht direkt oder analog in der medizinischen Punktetabelle oder in der Liste für Schädigungen ohne Diagnoseziffern aufgeführt sind.
Die Stiftung muss auf ihrer Webseite öffentlich eine zeitnah stets aktualisierte Volltextdatenbank zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe anonymisiert sämtliche richterliche Entscheidungen (Urteile) samt Begründung heruntergeladen werden können, die juristische Auseinandersetzungen zwischen Leistungsberechtigten und der Stiftung zum Gegenstand haben, in denen die (auch teilweise) Anerkennung und Nichtanerkennung von bepunktungsfähigen Schadensbildern thematisiert werden und wurden.
Die obigen Punkte sind barrierefrei und in die jeweiligen Landessprachen der Leistungsberechtigten umzusetzen.
Begründung
Es besteht eine erhebliche Intransparenz und infolgedessen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, welche Schadensbilder teilweise oder ganz als Thalidomidschäden anerkannt werden oder nicht.
Immer wieder wird berichtet, dass Schadensbilder als Thalidomidschaden anerkannt worden sind, die nicht direkt oder analog in der medizinischen Punktetabelle und auch nicht in der Liste von Schädigungen ohne Diagnoseziffer aufgeführt werden.
Insbesondere könnten gerade vereinzelt in der Praxis sich herauskristallisierende Sonderfälle eine zusätzliche Orientierungshilfe darstellen, wenn man diese in eine veröffentlichte Sonderfallliste aufführen würde.
Dies ist leider jedoch nicht der Fall.
Diese Intransparenz und Rechtsunsicherheit setzt sowohl Betroffene als auch die Stiftung dem Risiko aus, eventuelle Unklarheiten vor Gericht klären lassen zu müssen.
Gleichzeitig wird durch diese Intransparenz eine Atmosphäre des Misstrauens und der Unsicherheit geschaffen, ob die Entscheidungen der für die Anerkennung zuständigen Entscheidungsträger willkürlich sind oder von sachfremden Interessen intendiert sind.
Denkbar ist auch, dass bei nicht veröffentlichten Schadensbildern Betroffene sich nicht rechtzeitig auf damit zusammenhängende gesundheitliche Gefahren vorbereiten könnten.
II. Beauftragung der Universität Heidelberg oder eines anderen wissenschaftlichen Instituts mit der Neufassung des Schadenspunktesystems samt Berechnungs-formel durch die Conterganstiftung nur (!) im Einvernehmen mit den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat und den Verbänden im In- und Ausland
Die Conterganstiftung muss an das gerontologischen Institut der Universität Heidelberg oder an ein anderes wissenschaftliches Institut einer Universität, welches das Vertrauen der Leistungsberechtigten hat, im Einvernehmen mit den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat sowie der Verbandsvertreter der Conterganopfer im In- und Ausland (Vertreter der Leistungsberechtigten) eine Studie zur Neufassung der Schadenspunktetabelle bzw. des Schadenspunktesystems in Auftrag geben.
Die Studie darf nicht durch das BMFSFJ oder ein anderes Ministerium in Auftrag gegeben werden!
Alle Vertreter der Leistungsberechtigten (Betroffenenvertreter im Stiftungsrat und in den Verbänden im In- und Ausland) rufen die Leistungsberechtigten dazu auf, keine Studien mehr zu unterstützen, die von der Conterganstiftung ohne Einvernehmen mit den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat und den Verbänden im In- und Ausland in Auftrag gegeben werden!
D. Rückwirkende Hinterbliebenenversorgung bis 1972 für Angehörige und/oder nahestehende Personen mit freier Wahl des Betroffenen für 2 entsprechende Personen
Wir brauchen eine im Stiftungsgesetz verankerte, bis 1972 rückwirkende Hinterbliebenen-versorgung für Angehörige und/oder ihnen nahestehende Personen mit freier Wahl des Betroffenen für 2 entsprechende Personen.
I. Problem
Die meisten Conterganopfer sind zeitlebens von ihren Angehörigen, Freunden, Partnern oder anderen ihnen nahestehenden Personen wie eine Assistenzkraft gepflegt oder versorgt worden.
In vielen Fällen konnten diese Angehörigen oder den Betroffenen nahestehenden Personen aufgrund dieser „Assistenzleistungen“ oder vielmehr Hilfsleistungen entweder gar nicht oder nicht durchgehend arbeiten.
Insofern konnte dieser Personenkreis für sich selber keine adäquate Altersversorgung aufbauen.
II. Lösung
Jeder contergangeschädigte Leistungsberechtigte muss mindestens 2 ihm nahestehende Personen (Familienangehörige, Freunde oder Bekannte) frei auswählen und benennen können, die diese Hinterbliebenenversorgung erhalten.
Für jede dieser 2 Personen muss nachgewiesen sein, dass die jeweilige Person den Betroffenen mindestens 10 Jahre Hilfestellung gegeben hat.
Die Hinterbliebenenversorgung muss rückwirkend mindestens bis zum Jahr 1972 zurück berechnet werden, weil zu diesem Zeitpunkt das Stiftungsgesetz in Kraft getreten ist.
Auch dürfen die bestehenden Rentenleistungen nicht auf diesen Betrag angerechnet werden!
Das oben beschriebene Anspruchspaket muss im Stiftungsgesetz verankert sein.
Begründung
Zum Zeitpunkt des Conterganskandals gab es allenfalls pflegerische Versorgung in Heimen.
Dies führte dazu, dass die Familien selber den alltäglichen Hilfsbedarf des Betroffenen entweder durch die Eltern, die Geschwister oder andere Verwandte sicherstellten.
Später in der Pubertät und zur Zeit der Ausbildung bzw. des Studiums stellten Freunde oder Bekannte den Hilfsbedarf sicher, wenn und wo dies durch die Angehörigen nicht mehr möglich war.
Auch wurde ein Rechtsanspruch auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erst seit dem 01.01.2008 im 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert.
Durch das persönliche Budget können behinderte Menschen heute von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein persönliches Budget in Anspruch nehmen.
Mit dem persönlichen Budget sind behinderte Menschen als Budgetnehmer dazu in der Lage, sich Hilfeleistungen eigenverantwortlich „einzukaufen“.
Das persönliche Budget ist für behinderte Menschen der entscheidende Schritt zur Freiheit, Selbstbestimmung und Emanzipation, weil sie durch das eigenverantwortlich Einkaufen von Assistenzkräften (Hilfskräften) gegenüber Hilfspersonen keine Bittsteller mehr sind und ihnen auch nicht mehr dankbar sein müssen.
Sie kaufen sich diese Hilfe ein und werden dadurch zum Geschäftspartner des die Hilfe stellenden Assistenten.
Vor der Implementierung das Anspruchs auf Leistungen des Persönlichen Budgets im Jahr 2008 gab es einen Ausgleich für Assistenz- und andere Hilfsbedarfe lediglich durch sogenannte ambulante Dienste und Pflegedienste.
Bei diesen Diensten war nicht sichergestellt, dass die Hilfskräfte des Betroffenen von diesem ausgesucht und auch kontinuierlich bei diesem arbeiten konnten.
Deswegen war der Zwischenschritt der ambulanten Dienste und Pflegedienste auf dem Weg zum Persönlichen Budget bei allen behinderten Menschen ein ungeliebtes Provisorium, das diese nur ungern oder gar nicht angenommen haben.
Da diese moderne Errungenschaft des Persönlichen Budgets erst seit 11 Jahren möglich ist, ist davon auszugehen, dass die meisten contergangeschädigten Leistungsberechtigten Zeit ihres Lebens immer wieder von Angehörigen und ihnen nahestehenden Personen (Lebenspartner, Ehepartner, Freunde, Bekannte usw.) ihren Hilfsbedarf abrufen mussten.
E. Höchstanzahl von Schadenspunkten für geburtsgehörlose Conterganopfer
Geburtsgehörlose Conterganopfer müssen die höchste Anzahl von Punkten des Schadenspunktesystems der Conterganstiftung erhalten.
Das Schadenspunktesystem der Conterganstiftung hat derzeit einer Höchstanzahl von 100 Punkte.
Hierdurch würden sie auch die Höchstsummen aller anderen Stiftungsleistungen bekommen.
I. Problem
Von Geburt an Gehörlose (Geburtsgehörlose) haben keinen Zugang zur Lautsprache von Hörenden.
Die meisten contergangeschädigten Gehörlosen sind Geburtsgehörlose, weil sie vor ihrer Geburt im Mutterleib durch das Medikament Contergan in ihrer Hörfähigkeit geschädigt wurden.
Conterganopfer mit einem restlichen Hörvermögen nennt man Hörgeschädigte.
Menschen, die im Laufe ihres Lebens gehörlos wurden (allgemein: Gehörlose), haben zu mindestens einen Zugang zur Lautsprache gehabt.
Ein Geburtsgehörloser hat keinen Zugang zur Lautsprache.
Die Lautsprache wird durch das Hören von Lauten erlernt.
Die Schriftsprache bildet die Lautsprache ab..
Jemand der von Geburt gehörlos ist, kann daher niemals die Schriftsprache verstehen.
Da Geburtsgehörlose die Schriftsprache nicht verstehen, haben sie absolut keinen informellen Zugang zur Außenwelt und den Ereignissen um sie herum.
Von Geburt an Gehörlose sind daher stärker in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt als Vierfachgeschädigte (kurze Arme und Beine).
Das sage ich als Vierfachgeschädigter!
Vierfachgeschädigte sind lediglich in ihrer Mobilität eingeschränkt.
Aber Vierfachgeschädigte können als Hörende sich zu mindestens die Welt und die aktuellen Ereignisse um sie herum informell durch Lesen oder das gesprochene Wort erschließen (Nachrichten, Vorträge, Bücher, Internet usw.).
So können sie sich beispielsweise auch Informationen über für sie notwendige Hilfsmittel und dergleichen verschaffen.
Das alles können Geburtsgehörlose nicht, weil ihre Schriftsprachkompetenz nicht ausreicht, um die für sie notwendigen Informationen zu finden oder zu verstehen.
Geburtsgehörlose sind deswegen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe stärker eingeschränkt als Vierfachgeschädigte, weil sie generell keinen informellen Zugang zu Wissen und der menschlichen Kultur haben.
Vierfachgeschädigte haben nach dem Schadenspunktesystem der Conterganstiftung in der Regel 100 Punkte.
II. Lösung
Das „Hilfsmittel“ für Geburtsgehörlose ist der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern (GSD).
Denn Gebärdensprachdolmetscher können für Geburtsgehörlosen die Schriftsprache genauso wie die Sprechsprache der Hörenden übersetzen.
Hörgeräte sind für alle Gehörlose nutzlos, weil Hörgeräte lediglich die Töne in der Umwelt verstärken, während Gehörlose gar nichts hören können.
Für Geburtsgehörlose sind Gebärdensprachdolmetscher das einzig adäquate Hilfsmittel für einen informellen Zugang zu ihrer Außenwelt und den Ereignissen um sie herum.
Gebärdensprachdolmetscher sind damit für sie der einzige Zugang zu Wissen und der menschlichen Kultur.
Gebärdensprachdolmetscher sind damit für Geburtsgehörlose generell die alleinige Voraussetzung zur gesellschaftlichen Teilhabe.
Andere Hilfsmittel gibt es für Geburtsgehörlose nicht!
Der Gebärdensprachdolmetscher ist für Geburtsgehörlose mindestens genauso existenziell wichtig wie für Vierfachgeschädigte die 24-Stunden-Assistenz.
Nach vielen Gesprächen mit geburtsgehörlosen Contergangeschädigten wird von Seiten der davon Betroffenen in etwa ein individueller Bedarf von ca. 16 Stunden am Tag an Gebärdensprachdolmetscher genannt.
Außerhalb der Stiftungsleistungen gibt es jedoch für gehörlose Menschen nur bedingt Sozialleistungen, die den immensen Bedarf an Einsatz für Gebärdensprachdolmetscher finanzierbar machen.
Dies ist bei dem Bedarf an 24-Stunden-Assistenz anders.
Hierfür gibt es das Persönliche Budget, mit dem behinderte Menschen sich den Einsatz von Assistenzkräften „einkaufen“ können.
Aus diesem Grunde muss jeder Geburtsgehörlose die höchste Anzahl von Schadenspunkten erhalten.
Derzeit ist die höchste Schadenspunkteanzahl 100 Punkte.
Die Einsatzstunde von Gebärdensprachdolmetschern kostet in der Regel ca. 60 – 80 €.
Und da die Gebärdensprachdolmetscher simultan übersetzen, müssen sie auf jeden Fall alle 30 Minuten eine Pause machen.
Notwendigerweise müssen dann pro Stunde stets 2 Gebärdensprachdolmetschern eingesetzt werden.
Das bedeutet, dass die Gebärdensprachdolmetscherstunde stets voll ausgezahlt wird, unabhängig davon, ob nun eine halbe oder eine ganze Stunde als Hilfe abgerufen werden.
Da es kaum Sozialleistungen für Gehörlose gibt, muss dies durch die Leistungen der Conterganstiftung ausgeglichen werden.
III. Begründung
Den wenigsten hörenden Menschen ist bekannt, dass gerade Geburtsgehörlose erhebliche Schwierigkeiten haben, die Schriftsprache der hörenden Welt zu verstehen, weil sie keinen sensorischen Bezug zur Wahrnehmung der Lautbildung der verbalen Sprache von hörenden Menschen haben können.
Entsprechend heißt es in einer Forschungsarbeit mit dem Titel „Schriftsprachkompetenz gehörloser Erwachsener“ von Klaudia Krammer des Forschungszentrums für Gebärdensprache und Hörgeschädigtenkommunikation der Universität Klagenfurt aus den Jahre 2001 in der Einleitung auf Seite 1:
„Aufgrund ihrer Behinderung ist es Gehörlosen nicht möglich Lautsprache in dem Ausmaß zu erlernen, wie es für das Alltagsleben in der hörenden Welt erforderlich ist. In den meisten Fällen liegt ein mühsamer Weg der Lautsprachanbahnung hinter ihnen. Trotzdem bleibt ihre Lautsprache in den meisten Fällen für Außenstehende unverständlich. Ein weiteres Problem ist, dass Ihnen in Kommunikationssituation mit Hörenden die Lautsprache nur über Lippenablesen zugänglich ist. Doch selbst wenn ein Gehörloser sehr gut im Lippenablesen ist, wird er nie 100 % von dem Gesagten verstehen. Die dadurch entstehenden Verständnislücken muss er durch Vermutungen schließen, so dass es zu einer Diskrepanz zwischen Gesagtem und Verstandenem – auf Seiten des Gehörlosen – kommt. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit und der für beide Seiten äußerst aufwändigen und mühsamen Kommunikation, vermeiden Gehörlose häufig den Kontakt mit Hörenden. Sie bevorzugen es, in ihren eigenen Kreisen zu bleiben, wo sie sich ohne große Mühe mittels Gebärdensprache verständigen können.“
Auf Seite 2 der Einleitung der obigen Forschungsarbeit wird ergänzt:
„Der dazwischenliegende Schritt – nämlich die Möglichkeit, die der Computer bzw. das Internet zur Verfügung stellt zu nutzen, für die aber gute Schriftsprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung sind – dieser Schritt wird von Gehörlosen in vielen Fällen ‚übersehen‘. Ein Grund dafür dürfte wohl darin liegen, dass die Schriftsprachkompetenz der meisten Gehörlosen auf einem erschreckend niedrigem Niveau angesiedelt ist. Einerseits vermeiden sie daher in die Öffentlichkeit (Internet) zu treten und andererseits können sie die im Internet angebotenen Informationen nicht nutzen, weil sie nicht verstanden werden. Gehörlose sind oft schon mit den Untertiteln im Fernsehen überfordert; bei der Lektüre der Zeitung werden teilweise nur die Überschriften gelesen, da der restliche Text zu schwierig ist.“
Umso schwerer ist es für diese Menschengruppe, sehr komplexe Sachverhalte auch nur anhand von schriftlichen Darstellungen und Informationen zu verstehen.
Während meiner Tätigkeit als Betroffenenvertreter im Stiftungsrat führte ich viele Gespräche mit gehörlosen Contergangeschädigten.
Bei diesen Gesprächen stellte sich heraus, dass es in den Kreisen geburtsgehörloser Conterganopfer einen erheblichen Informationsbedarf im Hinblick auf die Struktur und Arbeit der Organe der Conterganstiftung gibt.
Teilweise wurden Conterganstiftung und Conterganverbände und deren Organe miteinander verwechselt, so dass mit Schrecken festgestellt werden mussten, welche Verständnis- und Informationsdefizite es bei gehörlosen Contergangeschädigten überhaupt zur Arbeit der Stiftung und darüber hinaus sogar zum Contergan-Skandal gibt.
Ferner musste festgestellt werden, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Stiftungsleistungen oder allein schon zum funktionellen Geschehen innerhalb der Conterganstiftung ein dringender Informationsbedarf existiert, obwohl gehörlose Conterganopfer regelmäßig bei den Stiftungsratssitzungen im Publikum sitzen.
Hierbei war ebenfalls festzustellen, dass zum Stellen von Anträgen auf Stiftungsleistungen nicht nur unbedingt ein persönlicher Informationsbedarf vorliegt, sondern auch die Stellung der Anträge von uns Betroffenenvertretern und unseren Stellvertretern begleitet werden musste.
In der obigen Forschungsarbeit in der Zusammenfassung zum Themenkomplex Schriftsprachkompetenz heißt es dann auch auf Seite 46 unter der Rubrik 4.1.5.:
„Ein weiteres wichtiges Testergebnis ist, dass die Sprachentwicklung gehörloser Kinder dem normalen Spracherwerbsmuster entspricht – allerdings nur mit einer Verzögerung. Eben diese Verzögerung manifestiert sich auf allen Ebenen der Sprachkompetenz und führt dazu, dass Gehörlose Probleme mit dem Verständnis der Schriftsprache, besonders in den Bereichen Lexik und Grammatik, haben. Das Verstehen und die Produktion von komplexen Sätzen/Texten ist für Gehörlose mit großen Schwierigkeiten verbunden.“
Dies bedeutet auch, dass schriftliche Texte im Internet oder durch Post oder E-Mail übersandte Dokumente – auch die in einfacher Sprache – für Geburtsgehörlose in der Regel nicht verstanden werden.
Daher müssen gehörlose Leistungsberechtigte sich schriftlich verfasste Texte in der Regel von Gebärdensprachdolmetschern übersetzen lassen, wenn sie ddiese nur annähernd verstehen wollen und sollen.
In der obigen Forschungsarbeit heißt es hierzu in der Zusammenfassung zum Themenkomplex Lesekompetenz unter 4.2.10 auf Seite 59:
„Der geringe Wortschatz der Gehörlosen kann auch beim Lesen als die Hürde bezeichnet werden. Gehörlose Schüler verfügen oft über einen so geringen Wortschatz, dass sie nicht in der Lage sind, ‚relevante Segmente (Morpheme Sprach-, Sprechsilben) zu entdecken‘ (Wudtke 1993:213) Sind die Kinder mit dem Textvokabular überfordert, zerfällt der Leseprozess und es wird mehr geraten als sinnerfassend gelesen. Da nicht nur der Wortschatz, sondern auch die morphologischen und syntaktischen Kenntnisse von Gehörlosen oft auf einer frühen Erwerbstufe stehen bleiben, können sie keinen Nutzen aus den schriftlichen Informationen ziehen, die ihnen theoretisch zugänglicher sind als das gesprochene Wort. Die tägliche Lektüre vieler gehörloser Erwachsener ist oft auf leicht zu lesende Tageszeitungen und Zeitschriften beschränkt, wobei der Sportteil mehr interessiert als der politische Teil. Teilweise werden überhaupt nur Überschriften zur Kenntnis genommen.“
Nach alledem ist festzustellen, dass geburtsgehörlose Contergangeschädigte ohne Gebärdensprachdolmetscher einen bloß verschwindend geringen oder gar keinen Zugang zu ihrer Außenwelt und den damit zusammenhängenden Informationen in Sprech- und Schriftsprache haben.
Diesen Zugang können sie sich nur verschaffen, wenn ihnen Gebärdensprachdolmetscher die Schriftsprache und die Sprechsprache der Hörenden in Gebärdensprache übersetzen.
F. Leistungsberechtigte aus dem Ausland und Geburtsgehörlose in den Stiftungsrat und Stiftungsvorstand
Thalidomidgeschädigte aus dem Ausland und Geburtsgehörlose müssen in Stiftungsrat und Stiftungsvorstand vertreten sein.
Das Conterganstiftungsgesetz muss vorschreiben, dass Thalidomidgeschädigte aus dem Ausland und geburtsgehörlose Thalidomidgeschädigte im Stiftungsrat und im Stiftungsvorstand vertreten sein müssen.
I. Allgemeines
Der Stiftungsrat ist bislang noch das Entscheidungs- und Kontrollorgan der Conterganstiftung.
Der Vorstand ist bislang noch das ausführende und vertretende Organ der Conterganstiftung.
Im Stiftungsrat gibt es derzeit 2 contergangeschädigte Betroffenenvertreter.
Im Stiftungsvorstand gibt es derzeit 1 contergangeschädigtes Vorstandsmitglied.
Alle contergangeschädigten Organmitglieder sind hörend und kommen nur aus Deutschland.
II. Leistungsberechtigte aus dem Ausland in den Stiftungsrat und Vorstand
Contergan war in Deutschland das bekannteste Medikament von Grünenthal.
Thalidomid war der Wirkstoff.
In Deutschland wurden viele thalidomidhaltiger Präparate von Grünenthal vertrieben.
Im Ausland hatte das Medikament andere Namen.
Die Stiftung zahlt Leistungen an Thalidomid-Opfer im Ausland (Leistungsberechtigte aus dem Ausland), wenn deren Mütter im Ausland ein von Grünenthal vertriebenes, thalidomidhaltige Präparat eingenommen haben.
Diese Thalidomid-Opfer sind in der Conterganstiftung mit ihren länderspezifischen Problemen nicht vertreten.
Aus diesem Grunde müssen Leistungsberechtigte aus dem Ausland im Stiftungsrat und im Stiftungsvorstand vertreten sein.
Dies muss im Conterganstiftungsgesetzes verankert sein.
III. Geburtsgehörlose in den Stiftungsrat und Vorstand
Die meisten thalidomidgeschädigten Gehörlosen sind Geburtsgehörlose, weil sie vor ihrer Geburt im Mutterleib durch ein thalidomidhaltige Präparat in ihrer Hörfähigkeit geschädigt wurden.
Thalidomid-Opfer mit einem restlichen Hörvermögen nennt man Hörgeschädigte.
Geburtsgehörlose haben erhebliche Schwierigkeiten, die Schriftsprache der hörenden Welt zu verstehen, weil sie keinen sensorischen Bezug zur Wahrnehmung der Lautbildung der verbalen Sprache von hörenden Menschen haben können.
Geburtsgehörlose sind in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe stärker eingeschränkt als Vierfachgeschädigte, weil sie wegen ihrer fehlenden Schriftsprachkompetenz ohne Gebärdensprachdolmetscher generell keinen informellen Zugang zu kulturellem Wissen und den Ereignissen um sie herum haben können.
Daher haben sie spezielle Teilhabeprobleme, die für hörende Menschen kaum vorstellbar sind.
Thalidomidgeschädigte Leistungsberechtigte benötigen in den Organen Stiftungsrat und Stiftungsvorstand der Conterganstiftung eine eigene Lobby, damit sie die Conterganstiftung für ihre Probleme sensibilisieren können.
Aus diesem Grunde muss im Stiftungsgesetz verankert werden, dass gehörlose Thalidomid-Opfer in Stiftungsrat und Stiftungsvorstand vertreten sein müssen.
G. Durchsetzung meiner vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) verhinderten Programmpunkte aus 2009 bis 2019 bzw. meiner Profile 2009 und 2014
Für die nachfolgend aufgeführten Programmpunkte habe ich mich seit meinen Profilen 2009 bzw. 2014 regelmäßig eingesetzt.
Umso erfreulicher war es für mich, dass bei der anstehenden Stiftungsratswahl 2019 gleich mehrere Kandidaten viele meiner alten Programmpunkte aufgegriffen und sich zu eigen gemacht haben.
Das gibt mir die innere Ruhe, dass im Falle meiner Nichtwahl die wichtigen Punkte meiner Arbeit von anderen mit der gleichen Leidenschaft weiter verfolgt werden.
Zugleich weckt dies in mir die Hoffnung, dass wir doch alle zusammen für eine für unsere gemeinsame Sache kämpfen können!
Dafür möchte ich mich bei diesen Kandidaten schon jetzt sehr herzlich bedanken!
Einige Programmpunkte wurden bereits schon von einigen unserer Eltern vertreten.
Sämtliche hier aufgeführten Programmpunkte wurden vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) entweder nicht umgesetzt oder auch systematisch verhindert.
I. Echte Dynamisierung aller Leistungen der Conterganstiftung orientiert an der Geldwertentwicklung
Nach wie vor haben wir im Conterganstiftungsgesetz keine echte Dynamisierung der Conterganrenten.
1. Problem
Das bedeutet, dass die 2013 von uns mühsam erkämpfte Erhöhung der Conterganrenten in einigen Jahren bei einem Kaufkraftschwund kaum noch den Wert von heute haben werden.
Bislang haben wir nämlich lediglich eine Scheindynamisierung, weil sich die „Dynamisierung“ der Conterganrente sich an der Entwicklung der Höhe der Altersrenten orientiert.
Das einzige was durch eine Scheindynamisierung dynamisiert wird, ist das Ansehen der Politik, die damit der unwissenden Allgemeinheit vorgaukeln kann, dass den Conterganopfern etwas sichergestellt wird, was sie in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr haben werden!
Das gleiche gilt für die anderen Stiftungsleistungen, weil diese noch nicht einmal scheindynamisiert sind!
2. Lösung
Daher muss eine echte Dynamisierung sich an der jeweiligen Geldwertentwicklung orientieren.
Das heißt:
Die Conterganrenten sind zu erhöhen, wenn das Geld einmal weniger wert ist.
Dasselbe muss für die anderen Leistungen der Conterganstiftung gelten.
3. Begründung
Nach wie vor haben wir im Conterganstiftungsgesetz trotz Erhöhung keine echte Dynamisierung der Conterganrenten.
Damit ist die Handlungsempfehlung 6.1 Conterganrente der Heidelberger Studie 2012 nur teilweise verwirklicht worden, weil mit dem 3. Änderungsgesetz zum Contergan-stiftungsgesetz mangels einer echten Dynamisierung der Conterganrenten nicht sichergestellt wurde, dass die Conterganrente beispielsweise in 20 Jahren noch die gleiche Kaufkraft bzw. den gleichen Geldwert besitzt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz hatte.
Denn, wenn die Conterganrente nach den Feststellungen der Heidelberger Studie 2012 „essenziell für die Finanzierung höherer Lebenshaltungskosten infolge zunehmender gesundheitlicher und funktioneller Einschränkungen“ der Contergangeschädigten ist (Seite 244) und in der Heidelberger Studie 2012 ausgiebig dokumentiert prognostiziert wurde, dass die Degeneration der gesundheitlichen und funktionellen Einschränkungen der Contergangeschädigten sukzessive fortschreitet, dann wird ohne eine echte Dynamisierung bei einer eingetretenen Degeneration der gesundheitlichen und funktionellen Einschränkungen der Contergangeschädigten die jetzt angehobene Conterganrente nicht mehr ausreichen, um die mit der Degeneration einhergehenden, höheren Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
Nimmt man noch hinzu, dass laut der Heidelberger Studie 2012 „50 Prozent der in der Untersuchung Befragten“ mitteilten, „dass sie ohne Conterganrente die finanzielle Unabhängigkeit nicht aufrecht erhalten könnten“ (Seite 244) und „35 Prozent“ sogar mit der Conterganrente ihre finanzielle Unabhängigkeit nicht aufrechterhalten könnten (Seite 244), dann ist jetzt schon sicher, dass das 3. Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz ohne eine echte Dynamisierungsvorschrift eine essenzielle Finanzierung höherer Lebenshaltungskosten infolge zunehmender gesundheitlicher und funktioneller Einschränkungen auf Seiten der Contergangeschädigten nicht verwirklichen kann.
Da zu mindestens das Leistungssystem der pauschalierten Spezifischen Bedarfe die Handlungsempfehlungen 6.4 bis 6.9 abzubilden versucht, muss zu mindestens für dieses Leistungssystem eine echte Dynamisierung geschaffen werden.
Dasselbe gilt für die anderen Stiftungsleistungen.
Eine echte Dynamisierung der Stiftungsleistungen war stets einer Forderung der Elternschaft, die nie erfüllt werden sollte!
Bereits 1976 drohten die Eltern der Conterganopfer an, zur Durchsetzung einer Dynamisierung der Stiftungsleistungen eine Demonstration in Bonn durchzuführen.
Jedoch wurde auf der 18. Vorstandssitzung der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (früherer Name der Conterganstiftung) am 25.05.1973 unter Top 4 festgehalten:
„Unter der Voraussetzung, dass etwa 2000 Kinder eine durchschnittliche Rente von DM 300,– monatlich erhalten, würde die Dynamisierung Mehrkosten in Höhe von ca. DM 660 Mio verursachen, wo hingegen die undynamisierte Rente nur etwa den 3. Teil, also etwa DM 220 Mio, ausmachen würde.
Der Vorstand war darüber einig, diese Zahlen zunächst nicht bekanntzugeben, um zu vermeiden, dass hierdurch etwa ein falscher Eindruck über die heutigen Kosten einer solchen Dynamisierung entsteht.“
Wahrscheinlich fürchtet man im BMFSFJ auch heute noch, „dass hierdurch etwa ein falscher Eindruck über die heutigen Kosten einer solchen Dynamisierung entsteht“.
Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass wohl seitens des BMFSFJ aus diesem Grunde bis heute keine echte Dynamisierung durchgeführt worden ist.
Nach alledem ist noch einmal festzustellen:
Sogar die Handlungsempfehlung 6.1 Conterganrente der Heidelberger Studie ist demnach ohne Dynamisierungsvorschrift nur teilweise verwirklicht worden.
Die Dynamisierung der Conterganrenten der Conterganstiftung muss sich durch eine gesetzliche Bestimmung im Conterganstiftungsgesetz an der Geldwertsentwicklung orientieren.
Dasselbe gilt für die anderen Leistungssysteme der Conterganstiftung.
Seit der Stiftungsratswahl 2009 fordere ich immer wieder eine echte Dynamisierung zu mindestens der Conterganrente!
Dies aus guten Grund:
Wir werden immer älter.
Damit wir uns morgen auch noch für unser Geld etwas leisten können, muss eine echte Dynamisierung der Stiftungsleistungen hier!
Belege, dass ich eine echte Dynamisierung verlangt habe, findet Ihr unter den folgendem Links:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2009
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
II. Verbesserung des pauschalierten Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe
Am 01.01.2017 wurde das Leistungssystem der Spezifischen Bedarfe in Form von jährlichen Einmalzahlungen unabhängig von einer notwendigen Antragstellung pauschaliert.
Jedoch orientierte sich die Höhe des Auszahlungsbetrag an dem Schadenspunktesystem der Conterganstiftung.
Dadurch wurden die Betroffenen mit geringeren Schadenspunkten erheblich benachteiligt!
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass der jährliche Auszahlungsbetrag unabhängig vom Schadenspunktesystem der Conterganstiftung in Höhe von pauschal 20.000 € für jeden Leistungsberechtigten ausgezählt wird.
Ich wollte damit erreichen, dass auch die Betroffenen mit wenigeren oder gar unter 10 Schadenspunkten diese 20.000 € einmal jährlich erhalten, damit sie sich zuverlässig trotz ihrer fortschreitenden Funktionseinschränkungen Hilfsmittel finanzieren können.
Dies war leider nicht politisch umsetzbar.
Daher werde ich mich stets weiterhin dafür einsetzen, dass die Beträge des Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe auf 20.000 € angehoben und unabhängig vom Schadenspunktesystem der Conterganstiftung ausgezahlt werden.
Ferner möchte ich mich weiterhin dafür einsetzen, dass die Beträge der pauschal ausgezahlten spezifischen Bedarfe wie die Conterganrente kapitalisiert werden können.
Auf diese Weise könnten die schwächer bepunkteten Conterganopfer für sich Finanzmittel freisetzen, um ihre mittels Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen usw. fortschreitenden Funktionseinschränkungen kompensieren zu können.
Nach wie vor können die pauschal ausgezahlten Leistungen zu den Spezifischen Bedarfen jederzeit gekürzt werden, weil aus dem 30 Millionen € – Topf für dieses Leistungssystem gleichzeitig auch die multidisziplinären medizinischen Kompetenzzentren finanziert werden sollen.
Auf diese Weise werden aber die Handlungsempfehlung 6.10 gesundheitliche Versorgung (Aufbau von multidisziplinären medizinischen Kompetenzzentren) der Heidelberger Studie 2012 gegen das pauschale Leistungssystem der Spezifischen Bedarfe ausgespielt.
Denn das Leistungssystem der pauschal ausgezahlten spezifischen Bedarfe wird von den Handlungsempfehlungen 6.4 Mobilität (Pkw-Umrüstung), 6.5 Umbaumaßnahmen (Wohnumfeldverbesserungen), 6.6 Rehabilitation (Kuren usw.), 6.7 Heilmittel (Massage, Lymphdrainage usw.), 6.8 Hilfsmittel (Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Mobilität usw.), 6.9 Zähne, Implantate, professionelle Zahnreinigung, Operationen der Heidelberger Studie 2012 abgebildet.
Die Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie 2012 sind aber alternierend und gerade nicht (!) priorisierend aufgelistet, weil jeder Handlungsempfehlung für die notwendige Kompensation gleichzeitig nebeneinanderliegen der Schäden formuliert wurde!
Es ist typisch für das SPD-geführte BMFSFJ, dass es aus Kostengründen die alternierend aufgelisteten Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie 2012 in eine priorisierte Auflistung umdeuten möchte.
Die contergangeschädigten Leistungsberechtigten dürfen nie vergessen, dass das System der Spezifischen Bedarfe durch die Richtlinien von Dieter Hackler (früher BMFSFJ) mit derartigen Antragshürden ausgestattet waren, dass ein Großteil der Betroffenen erst gar keine Anträge stellten oder ihre Anträge gar nicht durchsetzen konnten.
Diese zynische Vorgehensweise des BMFSFJ erinnern an die Handschrift grünenthalscher Einsparungssystematik bei befürchteten Schadensersatzkosten.
Und das BMFSFJ hat uns 30 Jahre lang den Altmeister der Leistungsentzugskriterien in der Medizinischen Kommission und gleichzeitigen Grünenthalanwalt Herbert Wartensleben vor die Nase gesetzt.
Lest als Beleg dafür, dass ich diese Forderung bereits seit 2014 aufgestellt habe, den nachfolgenden Link:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
Es ist für mich beruhigend, dass im Falle meiner Nichtwahl mein Mitbewerber Udo Herterich sich mit aller Kraft für eine Dynamisierung des Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe einsetzen wird!
Von Christian Stürmer wusste ich das ohnehin (dieser Punkt steht auch in seinem Profil), weil wir die Forderung auf Dynamisierung des Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe zur Evaluation 2014-2016 in den Gesprächen mit der Politik gemeinsam eingebracht haben.
III. Aufhebung aller Beschränkungen zu Kapitalisierung der Stiftungsleistungen
1. Die Conterganrente und die anderen Stiftungsleistungen sind wie folgt zu kapitalisieren, wobei der Begriff Conterganrente als Synonym für die anderen Stiftungsleistungen gilt:
a. Die Conterganrente sind jederzeit auf Wunsch des Leistungsberechtigten und ohne weitere Bedingungen auf bis zu 15 Jahre zu kapitalisieren.
Die altersabhängigen Begrenzungen der Kapitalisierung der Conterganrente zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken nach den Bestimmungen des BVG sind aus dem Contergan-stiftungsgesetz ersatzlos zu streichen.
Erst ab dem 85. Lebensjahr ist eine Beschränkung des Kapitalisierungszeitraum auf 10 Jahre vorzunehmen.
Die Abzinsung der Conterganrente im Kapitalisierungsfalle ist durch eine Änderung oder entsprechende Streichung der entsprechenden Bestimmungen in der Stiftungssatzung abzuschaffen.
Lest als Beleg dafür, dass ich diese Forderung entsprechend bereits seit 2009 aufgestellt habe, die nachfolgenden Links (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2009
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
Es ist für mich beruhigend, dass im Falle meiner Nichtwahl mein Mitbewerber Udo Herterich sich mit aller Kraft für Erleichterungen der Kapitalisierung der Stiftungsleistungen einsetzen wird!
Von Christian Stürmer wusste ich das ohnehin (dieser Punkt steht auch in seinem Profil), weil wir diese Forderung bereits zur Evaluation 2014-2016 in den Gesprächen mit der Politik gemeinsam eingebracht haben.
IV. Einklagbare Garantie, dass eine einmal anerkannte Conterganrente nicht wieder aberkannt werden kann
Wie wir gesehen haben, hat die Conterganstiftung erfolglos versucht, dem Conterganopfer Olaf T. die Conterganrente abzuerkennen.
Das von Olaf T. bemühte Verwaltungsgericht Köln hat es zwar der Conterganstiftung erheblich erschwert, in anderen Fällen die Conterganrente abzuerkennen.
Dennoch ist eine Aberkennung der Conterganrenten durch die Conterganstiftung generell nach wie vor möglich.
Und dass man den Lippenbekenntnissen und spitzfindig formulierten, juristischen Ausführungen der Conterganstiftung nicht vertrauen kann, zeigte der Fall Olaf T. .
Daher:
Jeder Betroffene muss durch eine gesetzliche Bestandsschutzgarantie im Stiftungsgesetz die Sicherheit erhalten, dass die einmal anerkannten Leistungsbeträge ihm erhalten bleiben. Im Stiftungsgesetz muss eine Bestandsschutzbestimmung verankert werden, mit der insbesondere ausgeschlossen wird, dass Schadenspunkte ganz oder teilweise aberkannt bzw. mit anderen Punkten verrechnet werden können oder gar die gesamte Conterganschädigung mit allen Punkten ganz aberkannt werden kann.
Lest als Beleg dafür, dass ich diese Forderung bereits seit 2014 aufgestellt habe, die nachfolgenden Links (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Pressemitteilung_v_9_4_2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Pressemitteilung_v_31_03_2014
V. Vererbbarkeit angesparter Stiftungsleistungen vs. Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R
Im Stiftungsgesetz muss eine gesetzliche Klarstellung verankert werden, die besagt, dass auch von Conterganopfern vererbte Leistungen der Conterganstiftung nach deren Tode als Schonvermögen gelten und unantastbar sind.
Alle Leistungen der Conterganstiftung dürfen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden, wenn der contergangeschädigte Mensch lebt. Das soll aber nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010 (Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R) völlig anders aussehen, wenn ein contergangeschädigter Betroffener angesparte Leistungen der Conterganstiftung (Conterganrente usw.) nach seinem Tode vererben möchte.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts können die Sozialleistungsträger (Sozialämter usw.) von den Erben die vorher ausgezahlten Sozialleistungen von dem vererbten Vermögen des Verstorbenen zurückverlangen.
Wäre ein entsprechender Passus im Conterganstiftungsgesetz im Gründungsjahr der Conterganstiftung 1972 enthalten gewesen, der eine Deklaration der Conterganstiftungs-leistungen als Schonvermögen für den Todesfall des Betroffenen ausgeschlossen hätte, dann hätte es damals auf der Seite unserer Eltern überhaupt keine Fürsprecher für die Conterganstiftung gegeben. Denn unzweifelhaft sollte sich die Verteilung der 100 Millionen DM aus dem Vergleich vom 10.4.1970 (§ 2 Satz 3 des Vergleichs) an dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes orientieren. Und Schmerzensgeld ist Schonvermögen. Entsprechend hat sich der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesbe-stimmung im Stiftungsgesetz bis heute nicht wesentlich geändert.
In § 18 Abs. 1 ContStiftG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes heißt es demnach auch:
„Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Bei der Ermittlung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“
Aus dem Wortlaut der obigen Bestimmung geht hervor:
Wenn es ein Merkmal der Leistungen der Stiftung ist, dass diese nach der oben genannten Bestimmungen nicht anrechenbar sind und als Schonvermögen gelten, dann müssen sie auch nach dem Tode des Leistungsberechtigten nicht anrechenbar sein und als Schonvermögen gelten!
Denn das Merkmal „Nichtanrechenbarkeit“ bzw. das Merkmal „Schonvermögen“ bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen der Stiftung!
Das Merkmal „Nichtanrechenbarkeit“ bzw. das Merkmal „Schonvermögen“ wird in der oben genannten Bestimmung nicht auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt.
Nur die Auszahlung der Leistungen endet mit dem Tod des Leistungsberechtigten.
Folgt man aber dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010, dann gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes über die Nichtanrechenbarkeit der Stiftungsleistungen als Vermögen usw. nach den Sozialgesetzen nur zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten.
Nach dem Tod des Leistungsberechtigten sollen dieselben anrechnungsfreien Stiftungsleistungen entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes gegenüber dem Erben plötzlich anrechnungsfähig und kein Schonvermögen mehr sein und von den Sozialbehörden nach anderen Bestimmungen des BSHG oder des SGB wieder eingezogen werden können.
Ich bin der Ansicht, dass jeder einzelne Fall, in dem Stiftungsleistungen entgegen den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von den Sozialbehörden in solchen oder ähnlichen Fällen zurückgefordert werden konnten und können, angesichts des Leidens, das viele unserer Familien und die Verstorbenen selbst ihr Leben lang durchmachen mussten, zuviel ist.
Denn immer wieder wird von unseren Parlamentariern allzu schnell scheinbar vergessen, dass die Conterganopfer einen Schadensverursacher haben, an dessen Stelle sich das Parlament einfach geschoben hat, um den Verursacher hinsichtlich seiner Verpflichtung zu verschonen, Schadensersatz an die Geschädigten zu zahlen.
Dass man mit der Enteignungsbestimmung des Conterganstiftungsgesetzes der gesamten pharmazeutischen Industrie einen beispielhaften Präzedenzfall ersparte, indem der Schädiger alle Schäden des Geschädigten zu übernehmen hat, und man sich als Staatsmacht durch die rudimentären Leistungen der Conterganstiftung selbst jahrzehntelang gegenüber den Conterganopfern massiv ins Unrecht setzte, weil ihnen damit auch noch ein gerechter Schadensausgleich zum Auffangen der entstandenen Folgeschäden staatlicherseits verweigert wurde, will man immer wieder allzu gerne unter den Tisch kehren, wenn man heute im Rahmen der Evaluation nach den Wünschen der contergangeschädigten Betroffenen für einen realen Schadensausgleich selbstverständliche Verbesserungen im Conterganstiftungs-gesetz verankern soll.
Hätte die Firma Grünenthal heute nur einen Bruchteil der Leistungen der Sozialleistungsträger und der Conterganstiftung als Schadensersatz übernehmen müssen, dann hätte niemand von den Conterganopfern irgendeinen Sozialhilfeträger für irgendwelche Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen und folglich ebenfalls auch nicht befürchten müssen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nach dessen Tod an der Erbmasse bedient.
Ohne das Schadensereignis, das den Conterganopfern durch die Firma Grünenthal angetan wurde, hätten alle Conterganopfer einen Beruf ausüben können, sich Eigentum anschaffen und Vermögen bilden und dieses auch selbstverständlicher Weise ohne Eingriffe des Staates an ihre Angehörigen und ihnen nahestehende Personen vererben können.
Es mag ja verständlich sein, wenn erst durch das Gutachten der Universität Heidelberg vom 21.12.2012 „Contergan – wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen“ das gesamte Ausmaß aller medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Schäden des Conterganskandals deutlich geworden ist und man sich nun als Parlamentarier darüber grämt, dass man 1972 unnötiger Weise die Verantwortung des Schädigers Grünenthal übernommen hat.
Die Bitterkeit dieser Erkenntnis darf jedoch nicht dazu führen, dass man nun mit aller Kraft an der sich selbst auferlegten Illusion festhält, dass vermeintlich die Conterganopfer Sozialleistungsempfänger und keine Opfer eines Delikts der Firma Grünenthal sind, mit der Folge, dass man die eigentlich sich als Parlamentarier selbst und damit der Bundesrepublik Deutschland auferlegte Last des Schadensausgleiches der Firma Grünenthal nach dem Tod des jeweiligen Conterganopfer an dessen Hinterbliebenen vorbei wieder in die Staatskasse zurückführen möchte.
Denn die Folge aus der bisherigen Rechtssituation der „Unmöglichkeit der Vererbbarkeit der Leistungen der Conterganstiftung“ ist:
Dass bis jetzt kein Contergangeschädigter, der aufgrund der Schwere seiner Schädigung Zeit seines Lebens Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste und gleichzeitig seine Kapitalentschädigung und Renten sowie seine jährlichen Sonderzahlungen angespart hat, sein hieraus angespartes Vermögen an seine Angehörigen vererben könnte, weil er befürchten müsste, dass sich der „Staat“ über seine Sozialbehörden dieses Vermögen wieder zurückholt.
Wenn man es zynisch betrachtet und es polemisch formulieren wollte, so würde man Folgendes sagen:
Wenn jemals behauptet wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland durch das Stiftungsgesetz die Verantwortung des Schädigerunternehmens Grünenthal durch die Enteignung der Conterganopfer hinsichtlich ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber Grünenthal übernehmen wollte, um die Conterganopfer besser zu stellen, wird jetzt überdeutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Schädigerunternehmen Grünenthal hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Verantwortung scheinbar an Skrupellosigkeit in nichts nach steht.
Die Grünenthaleigner warten die biologische Lösung durch den natürlichen Tod der Conterganopfer einfach ab, ohne Schadensersatzleistungen zu zahlen.
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt zu Lebzeiten der Opfer brav und augenfällig im Rahmen ihrer selbst übernommenen Verantwortung Stiftungsleistungen, um den Schein des Sozialstaats zu wahren.
Aber nach dem Tode der Opfer nimmt sie den Familien der Verstorbenen diese Stiftungsleistungen einfach wieder weg.
Fazit:
Wir brauchen eine gesetzliche Klarstellung im Stiftungsgesetz, dass auch vererbte Leistungen der Conterganstiftung nach dem Tode eines Conterganopfer als Schonvermögen gelten und unantastbar sind.
Lest als Beleg dafür, dass ich ich mich mit dieser Problematik bereits seit 2012 beschäftige und sodann zu der Stiftungsratswahl 2014 erneut aufgestellt habe, die nachfolgenden Links (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Offener_Brief_Vererbbarkeit_Rente_Tranzparenz
https://www.gruenenthal-opfer.de/conterganstiftung/wahl-in-den-stiftungsrat-der-conterganstiftung/
Gerade bei diesem Thema habe ich mich besonders darüber gefreut, dass gleich zwei meiner Mitbewerberinnen, Jasmin Sota und Friederike Winter, die Wichtigkeit dieses Themas mit mir erkannt haben.
Das Christian Stürmer dieses Thema bestimmt nicht fallen lässt, war mir von Anfang an klar.
So ist es für mich beruhigend, dass im Falle meiner Nichtwahl sich diese Damen oder/und Christian Stürmer für dieses Thema einsetzen werden!
VI. Blutdruckmessgerät für Contergangeschädigte
Das Projekt Blutdruckmessgerät für Gliedmaßengeschädigte Conterganopfer Charité Berlin muss gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 ContStifG von der Conterganstiftung gefördert und umgesetzt werden.
Es ist zu hoffen, dass es dieses Projekt in der Charité noch gibt.
Andernfalls sollte ein anderes Projekt gefördert werden.
Sinnvoll wäre auch, eine Förderung mehrerer solcher Forschungsprojekte gleichzeitig, um herauszufinden, welches dieser Blutdruckmessgeräte für uns Contergan-geschädigte am besten geeignet ist.
Es könnte auch das Ergebnis herauskommen, dass unterschiedliche Blutdruckmessgeräte von mehreren Anbietern für die unterschiedlichsten Behinderungen der Conterganopfer von Nutzen sind!
Ich werde an dieser Stelle nur kurz das damalige Projekt vorstellen:
Der Projektantrag Blutdruckmessgerät für Gliedmaßengeschädigte Conterganopfer Charité Berlin vom 26.5.2014 wurde auf der Stiftungsratssitzung am 4.6.2014 gestellt.
Das Besondere an diesen Blutdruckmessgerät war, dass es den Blutdruck verlässlich an den Schläfengefäßen am Kopf messen konnte.
Der Antrag kam jedoch auf der Stiftungsratssitzung am 4.6.2014 nicht auf die Tagesordnung, obwohl den Ministerienvertretern im Stiftungsrat die Dringlichkeit der Durchführung eines solchen Projektes auf dieser Sitzung deutlich gemacht wurde.
Die Dringlichkeit dieses Projekts ergab und ergibt sich aus der simplen Tatsache, dass die meisten an den Gliedmassen geschädigten Conterganopfer bisher noch niemals zuverlässig durch ihre Ärzte ihren Blutdruck messen konnten, weil aufgrund der kurzen Gliedmassen die herkömmlichen Blutdruckmessgeräte keine zuverlässigen Messdaten ermöglichen.
Diese Begründung für die Dringlichkeit wurde von mir den Ministerienvertretern im Stiftungsrat der Conterganstiftung ebenfalls auf der obigen Stiftungsratssitzung mitgeteilt.
Der spätere Günstling des Grünenthal-Chefs Michael Wirtz im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung und damalige Stiftungsratsvorsitzende in der Conterganstiftung, Dieter Hackler (damals BMFSFJ) verwies das Entwicklerteam darauf, dass man zur Förderung dieses neu zu entwickelnden Blutdruckmessgerätes angeblich erst eine öffentliche Ausschreibung machen müsse, bevor der Zuschlag für eine Förderung erteilt werden könne.
Für viele Betroffene von damals war dies völlig unverständlich, weil nach allgemeinen Kenntnisstand ein solches Blutdruckmessgerät, das den Blutdruck an den Schläfengefäßen messen kann, seinerzeit noch nicht existierte und es insofern um eine neue Erfindung ging, die es bereits damals vielen Betroffenen ermöglicht hätte, dass sie und ihre Ärzte zuverlässige Aussagen über die Blutdruckwerte des Betroffenen gehabt hätten.
Entsprechend wäre dieses Blutdruckmessgerät für viele Conterganopfer die innovativste Entwicklung zum Thema Contergan seit langer Zeit.
Und wahrscheinlich, weil das so gewesen ist, fand man seinerzeit 1000 Gründe, warum man mit den Entwicklern dieses Blutdruckmessgeräts nicht in Kontakt treten oder dieses Projekt nicht unterstützen konnte.
Jedenfalls gibt und gab es bis heute keinen einzigen erkennbaren Grund, dem man gegen die Nutzung und weitere Unterstützung dieses Projekts des Blutdruckmessgeräts der Charité Berlin anführen konnte.
Auffällig war für mich vielmehr, dass man ganz offensichtlich eine renommierte und wissenschaftlich unabhängige und angesehene Institution wie die Charité Berlin eher meiden wollte.
Meine diesbezügliche Eingabe in den Stiftungsrat wurde trotz aller Bemühungen meinerseits vom Stiftungsrat nicht mehr weiter verfolgt.
Lest als Beleg dafür, dass ich ich mich mit dieser Problematik bereits seit 2014 beschäftige, den nachfolgenden Link (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Antrag_Blutdruckmessgeraet_Conterganopfer_26_5_14
Da ich selber von der Problematik betroffen bin, als Vierfachgeschädigter bislang nicht zuverlässig meinen Blutdruck messen lassen zu können, freue ich mich sehr darüber, dass mein Mitbewerber Werner Reimann dieses Thema wegen der medizinischen Wichtigkeit für uns alle weiterverfolgen möchte.
Dass Bettina Ehrt als kompetente Ärztin und Psychotherapeutin dieses Thema bestimmt nicht fallen lässt, davon bin ich selbstverständlich ausgegangen!
So ist es für mich beruhigend, dass im Falle meiner Nichtwahl sich eine Mitbewerberinnen und ein Mitbewerber sich für dieses Thema einsetzen werden!
VII. Durchsetzung meiner Programmpunkte aus den Jahren 2009 bis heute
Hierzu möchte ich insbesondere auf mein Thesenpapier zur Evaluation des Conterganstiftungsgesetzes, ausformulierte Fassung, vom 28.05.2016 und mein Positionspapier zur Evaluation des Conterganstiftungsgesetzes 2015 / 2016 vom 15.09.2016 verweisen.
Sämtliche darin enthaltene Forderungen wiederhole ich ausdrücklich erneut.
Selbstverständlich sind die Themenpunkte, die durch neuere Entwicklungen des ContStifG obsolet geworden sind, damit nicht gemeint.
Wer dieser beiden Schriftsätze gerne einsehen möchte, kann sich bei mir melden.
Ich schicke demjenigen diese beiden Dokumente dann per PDF-Datei sehr gerne zu.
H. Programmpunkte meiner Mitkandidaten, falls diese nicht gewählt werden sollten
Auch werde ich mich für die Durchsetzung der Programmpunkte meiner Mitkandidaten einsetzen, wenn diese Mitkandidaten nicht gewählt werden sollten und falls diese Programmpunkte den Interessen der Contergangeschädigten entsprechen.III. Wofür habe ich mich während meiner Amtszeit im Stiftungsrat für Euch eingesetzt?
A. Allgemeines
Bei dieser Frage muss unterschieden werden, zwischen den Themen, die gemeinsam von Betroffenenvertretern und deren Stellvertreter im Stiftungsrat, Betroffenenvertretern in den Organisationen auf Bundes- und Landesebene und einzelnen Betroffenen oder jeweils von diesen alleine erreicht worden sind.
Gleichzeitig betrachte ich die Beantwortung der obigen Frage auch als Rechenschaftsbericht an Euch alle für meine bisherige Arbeit.
Wichtig ist, dass bis einschließlich zur öffentlichen Anhörung des Bundesfamilien-ausschusses am 28. November 2016 zum Entwurf des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016 mit geringen Abweichungen die einzelnen Betroffenenvertreter aus Stiftungsrat und Verbänden ähnliche Auffassungen vertraten.
Und wie es aussieht, wird dies im wesentlichen auch in Zukunft so sein.
B. Aus dem Alltag der Arbeit im Stiftungsrat
Insofern muss ich die Frage, wofür ich mich eingesetzt habe, mit der Einschränkung beantworten, dass jeder Betroffenenvertreter eine solche Frage nur im Rahmen seiner Aufgaben im Stiftungsrat beleuchten könnte.
Zum einen haben mein Stiftungsratskollege, Christian Stürmer, und ich sehr eng Hand in Hand im Stiftungsrat zusammengearbeitet, sodass schon aus diesem Grunde von alleinigen Verdiensten einer Person gar nicht gesprochen werden kann.
Zum anderen sind die unterschiedlichen Schwerpunkte, die Christian Stürmer und ich jeweils im Stiftungsrat selber besetzt haben, stets von dem anderen mit unterstützt worden.
Im Nachhinein betrachte ich die unterschiedliche Schwerpunktsetzung letztendlich als sinnvolle Arbeitsteilung, die sich an den bei uns jeweils persönlich bestehenden Schwerpunktinteressen herauskristallisiert haben.
Insofern kann ich nur sagen, dass wir stets auch bei unterschiedlicher Auffassung in Detailfragen das Hauptziel, für alle Betroffenen zu mindestens in gewissen Maße Vorteile zu erreichen, mit Abstrichen umsetzen konnten.
Wie schon oben erwähnt, haben auch Verbandsvertreter und Privatpersonen aus der Conterganszene auch auf politischer Ebene an den gemeinsamen Zielen mitgewirkt.
Dies soll und kann an dieser Stelle nicht verschwiegen werden.
Genauso gut kann nicht verschwiegen werden, dass die Verbandsvertreter und Privatpersonen aus der Conterganszene selber ohne die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat auch nur bedingt hätten etwas alleine erreichen können.
Und dieses gilt auch umgekehrt:
Die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat sind auch von der Verbandsarbeit auf Bundes- und Landesebene abhängig.
Diese Erkenntnis der doppelseitigen Abhängigkeit haben sowohl die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat sowie ihre Stellvertreter als auch die Verbandsvertreter jeweils nicht immer wahrgenommen!
Insofern verbandsübergreifend andere Betroffenenvertreter und Privatpersonen aus der Conterganszene an gemeinsamen Zielen mitgewirkt haben, betrachte ich mein Engagement im Stiftungsrat als meinen arbeitsteiligen Beitrag zu einer gemeinsamen Zielsetzung für uns alle.
Es sollte das gemeinsame Ziel aller Betroffenenvertreter im Stiftungsrat und Verbänden sein, die Arbeitsbereiche Stiftungsrat und der Verbände miteinander zu verzahnen, um durch ein ineinander spielendes Räderwerk aller Vertretungen ein möglichst optimales Ergebnis für alle von uns vertretenen Betroffenen zu erreichen!
Insofern könnte man von einem eigenen Beitrag im Stiftungsrat sprechen, wenn man im Rahmen des Stiftungsratsamts dort die Weichen setzt, wo sie notwendigerweise für alle Betroffenen gesetzt werden müssen.
Das gleiche gilt entsprechend für die Arbeit in den Verbänden gegenüber der Politik usw.
Wenn ich daher meinen eigenen Beitrag nur im Stiftungsrat hier benennen soll, dann muss immer konstatiert werden, dass Christian Stürmer trotz manchmal unterschiedlicher Auffassung diesen Beitrag stets mit unterstützt hat.
Dafür möchte ich ihm an dieser Stelle noch einmal meinen aufrichtigen und allerherzlichsten Dank aussprechen!
Selbstverständlich habe ich dies umgekehrt ebenfalls gerne getan.
Dank gebührt auch unseren beiden Stellvertretern im Stiftungsrat Bettina Ehrt und Udo Herterich.
Was oftmals von Außenstehenden übersehen wird, die nicht als Betroffenenvertreter im Stiftungsrat amtierten, sind die Tätigkeiten, die trotzdem anfallen und Mühen kosten aber eben nicht für jedermann sichtbar sind.
Dazu gehört vor allem das kontinuierliche und konzentrierte Aktenstudium sowie z.B. die Vorbereitung von Schriftsätzen und Anträgen samt Begründung und Belegrecherche, um Positionen und Rechte für unsere Leute und uns selber zu verbessern oder zu erhalten, wo es noch möglich ist.
Zu den stillen oder unsichtbaren Tätigkeiten gehören im Jahr Hunderte von Informationsgespräche mit den Betroffenen selber, um Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Conterganstiftung Hilfestellung zu leisten.
Selbst verständlich rechne ich hierzu auch die Nennung von mir bekannten Anwaltskanzleien, damit die Betroffenen ihre Ansprüche durchsetzen konnten. Auch müssen die Anwälte der Betroffenen selber bei der Einarbeitung in die doch sehr spezielle rechtliche Materie zum Stiftungsgesetz durch viele Gespräche und die Übermittlung von Dokumenten unterstützt werden.
Dieses ist schon allein deswegen notwendig, weil die Conterganstiftung sich von der auf Öffentliches Recht spezialisierten Wirtschaftskanzlei Dolde, Mayen & Partner vertreten lässt, deren Anwälte einen Stundensatz von mehreren 100 € verlangen.
Während die Betroffenen in der Regel aufgrund ihrer finanziellen Situation darauf angewiesen sind, Anwälte zu beauftragen, die zum gesetzlichen Stundensatz arbeiten.
Die wichtige Information über die Höhe des Stundensatzes dieser Kanzlei mussten Christian Stürmer und ich mühsam erkämpfen, bis uns diese in einer nur nicht-öffentlichen Stiftungsratssitzung mitgeteilt wurde.
Selbstverständlich wurden auch alle unsere Versuche von der Ministerienvertretern vereitelt, in gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Betroffenen und der Conterganstiftung die Kanzlei Dolde, Mayen & Partner aus Gründen der Waffengleichheit nicht mehr zu beauftragen.
Kein Wunder, die Bundesregierung möchte genauso wenig an die Conterganopfer zahlen wie vor dem Conterganstiftungsgesetz die Firma Grünenthal.
Auch war ich bei etlichen Gerichtsverfahren von Betroffenen gegen die Conterganstiftung anwesend, um unseren Leuten beizustehen und mich mit ihnen solidarisch zu erklären.
Ein solches auch von den Medien verfolgtes Gerichtsverfahren fand im Frühjahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Köln um die Gefäßmissbildungen von etwa 13 contergan-geschädigten Betroffenen.
Sehr gerne bin ich – auch im Falle, dass ich nicht gewählt werde! – dazu bereit, jeden Betroffenen zu unterstützen, der sich gerichtlich gegenüber der Conterganstiftung zur Wehr setzen muss.
Natürlich stelle ich auch meinen Presseverteiler für die Betroffenen zur Verfügung und mache auch gerne die Pressearbeit.
Ich muss nur 4 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung mit dem Betroffenen und seinem Anwalt sprechen, um eine gemeinsame Strategie abzustimmen.
Ich möchte jedem empfehlen, seine Ansprüche gegenüber der Conterganstiftung gerichtlich durchzusetzen, damit zu jedem Verfahren die Medien darüber berichten.
Umso öfter die Medien darüber berichten, umso sauberer wird in der Conterganstiftung für unsere Interessen gearbeitet!
Jemand, der dieses Angebot in Anspruch nehmen möchte, ruft bitte die folgende Handynummer an:
0172 / 2905974
Im Falle meiner Wiederwahl werde ich wie bisher regelmäßig Schriftsätze und Informationen unter dem nachfolgenden Link bekannt geben:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Infos_Andreas_Meyer_Stiftungsrat
C. Aus dem Alltag der politischen Arbeit als Betroffenenvertreter im Stiftungsrat
Zu den vielen stillen bzw. für die meisten Betroffenen sehr unauffälligen Tätigkeiten des Stiftungsratsamts gehören auch die vielen Gespräche mit den Berichterstattern der jeweils gewählten Bundestagsfraktionen im Bundesfamilienausschuss, soweit diese die Bereitschaft dazu hatten, mir einen Termin zu geben.
Terminersuchen habe ich stets an sämtliche Berichterstatter aller in den Bundestag gewählten Fraktionen versandt.
Bis auf die Berichterstatter der AFD-Bundestagsfraktion haben die Berichterstatter aller Fraktion auf entsprechende Anfragen meinerseits stets geantwortet und sich auch dann mit mir zu etwaigen anberaumten Terminen getroffen.
Oder vielleicht ist es der AFD-Fraktion einfach nur zu lästig, sich mit den ernsthaften Schwierigkeiten von demokratisch in die Enge getriebenen Betroffenen zu beschäftigen, wenn diese um ihre Mitwirkungsrechte im Stiftungsrat einer staatlichen Stiftung gegenüber den despotischen Anwandlungen eines rückwärtsgewandten Bundesfamilienministerium kämpfen müssen.
Wie immer wird die Historie erweisen, aus welchen Gründen dies geschieht.
Ich bin gespannt, ob ich in Zukunft zu mindestens eine Antwort erhalte!
Eine höchst fruchtbare Zusammenarbeit gab es stets mit den Berichterstattern*Innen der Fraktion von Bündnis 90/Grüne, Frau Corinna Rüffer, und der Fraktion Die Linke, Frau Katrin Werner.
Eine sehr wichtige konstruktive Zusammenarbeit fand auch mit dem Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion, Herrn Mike Beermann insbesondere zur Strukturreform des Conterganstiftungsgesetzes statt.
Immerhin verhinderte in der Amtszeit des Berichterstatters Mike Beermann die CDU/CSU-Koalitionsfraktion, dass die schlimmsten Entrechtungen der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat durch den Entwurf des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungs-gesetzes vom 21.11.2016 zur Umsetzung kamen.
Noch klarer haben sich die Oppositionsfraktionen von Bündnis 90/Grüne und die Fraktion Die Linke mit ihren ablehnenden Stimmen gegen den Entwurf des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016 gestellt.
Daher gilt für die bisherige Verhinderung des Entwurfs eines 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21.11.2016 den Damen und Herren Frau Corinna Rüffer, Frau Kathrin Werner und Herrn Mike Beermann der Dank aller Conterganopfer!
Nach der Bundestagswahl am 24.09.2017 übernahmen als Berichterstatter für die Fraktion Die Linke Herr Sören Pellmann das Amt von Frau Katrin Werner und für die CDU/CSU-Fraktion Herr Stefan Pilsinger das Amt von Mike Beermann.
Die Berichterstatterin Corinna Rüffer für die Fraktion Bündnis 90/Grüne blieb erfreulicherweise im Amt.
Auch hier waren die erneuten bzw. ersten Gespräche mit den Berichterstatter*Innen der Fraktionen Bündnis 90/Grünen Frau Corinna Rüffer und die Fraktion Die Linke Sören Pellmann sehr erfreulich und höchst fruchtbar.
Auch das erste Gespräch mit dem amtierenden Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion Stefan Pilsinger verlief positiv.
Sowohl vor der Bundestagswahl als auch danach wurden die Gespräche mit der Berichterstatterin der SPD, Frau Ursula Schulte, in einer angenehmen und von Verständnis geprägten Atmosphäre geführt.
Durch die Bundestagswahl war auch die FDP-Fraktion im Bundestag vertreten.
Ein erstes Gespräch mit der Berichterstatterin der FDP-Fraktion Nicola Bauer war vielversprechend.
D. Aufzählung des im Stiftungsrat für uns alle Erreichten
I. Höchstrente über 7000 €
Ich habe bereits zur 80. Stiftungsratssitzung am 18.02.2010 ein von Udo Herterich, Christian Stürmer sowie vielen anderen und mir zusammengetragenes Antragspaket eingereicht, mit dem sich der Stiftungsrat allerdings dank der sehr engagierten Amtsführung des damaligen Stiftungsratsvorsitzenden, Dieter Hackler (damals noch leitender Ministerialbeamter im BMFSFJ) erst in der 86. Sitzung am 09.06.2011 beschäftigte.
Das Antragspaket findet ihr unter folgendem Link (leider nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Tagesordnung_Beschluss_StiftRatsitz_9_6_2011
Ein Teil der Anträge wurden in dieser Sitzung bereits kategorisch abgelehnt.
Die restlichen Anträge wurden auf der 93. Stiftungsratssitzung am 17.01.2013 mit der Stimme von Herrn Dieter Hackler (damals immer noch leitender Ministerialbeamter im BMFSFJ) und den Stimmen der restlichen Ministerienvertreter „einstimmig“ (!) abgelehnt.
Dieses „einstimmige“ Ergebnis war nur möglich, weil ich wegen meines Herzinfarktes noch in diversen Krankenhäusern oder in der Reha-Klinik lag und sich das Verkehrsmittel meines damaligen Stellvertreters Christian Stürmer zu dieser Sitzung verspätet hat und der für die Belange der Conterganopfer hochsensible Dieter Hackler den Tagesordnungspunkt zur Bearbeitung dieses Antragspaket vor dem rechtzeitigem Eintreffen von Christian Stürmer aufgerufen hat.
Dennoch wurde die Conterganrente im Juni 2013 dank der von der Conterganstiftung beauftragten Heidelberger Studie auf etwa ca. 6000 € angehoben.
Und zum Gelingen der Heidelberger Studie haben alle Conterganopfer und Leistungsberechtigten durch ihre Teilnahme daran und der Einflussnahme auf das Studiendesign innerhalb der Conterganstiftung mitgewirkt.
Die Versechsfachung der Conterganrente ist aber auch auf das Engagement von Christian Stürmer zurückzuführen, der nach eigenen Aussagen durch seine Kontakte innerhalb der CDU/CSU-Fraktion zu dieser Rentenerhöhung beigetragen hat.
All das zeigt, dass bei politischen Forderungen konkrete Zahlen benannt werden müssen, an denen sich die Politik orientieren kann.
Und mittlerweile (im Jahr 2019) ist die Höchsterente auf über 8000 € angestiegen.
D.h., wir haben die Forderung nach einer Höchstrente von monatlich 7000 € bereits jetzt um 1000 € überschritten!
Damit sollte gezeigt werden, dass auch bei einer scheinbar unrealistischen Forderung, wofür uns die ewig angstbeseelten Besserwisser und Kleinmütigen in unseren eigenen Reihen am liebsten gesteinigt hätten, ein gemeinsames Zusammenspiel zu einem Erfolg für uns alle geführt hat.
Wir den Auguren des heraufbeschwörten Selbstzweifels gefolgt hätte, wäre heute noch bei einer Höchstgrenze von 450 € verblieben und sollte doch lieber alle darüber hinausgehende Rentenbeträge an die Mutigen auszahlen.
Sollen doch die Kleinmütigen sich mit dem zufrieden geben, was sie nur gefordert hätten!
II. Pauschalierung des Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe
Bereits in meiner ausführlichen Profilbeschreibung für die Wahl 2014 habe ich deutlich gemacht, dass ich mich dafür einsetzen werde, dass zukünftige Auszahlungen der Spezifischen Bedarfe in Form von jährlichen Einmalzahlungen oder regelmäßigen monatlichen Zahlungen durchgeführt werden.
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass der jährliche Auszahlungsbetrag unabhängig vom Schadenspunktesystem der Conterganstiftung in Höhe von pauschal 20.000 € für jeden Leistungsberechtigten ausgezählt wird.
Ich wollte damit erreichen, dass auch die Betroffenen mit wenigeren oder gar unter 10 Schadenspunkten diese 20.000 € einmal jährlich erhalten, damit sie sich zuverlässig trotz ihrer fortschreitenden Funktionseinschränkungen Hilfsmittel finanzieren können.
Dies war leider nicht politisch umsetzbar.
Dennoch wurde ab dem 01.01.2017 das Leistungssystem der Spezifischen Bedarfe in Form von jährlichen Einmalzahlungen unabhängig von einer notwendigen Antragstellung pauschaliert.
Da die Befreiung des Leistungssystems der Spezifischen Bedarfe von einer notwendigen Antragstellung zu mindestens für alle Beteiligten eine erhebliche Erleichterung war, habe ich diesem für manche Betroffenen nachteiligen Schritt dennoch zugestimmt.
Die ausführlichen Profilbeschreibung für die Wahl 2014 findet ihr unter dem folgenden Link (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
III. Gefäßstudie
Am 28.08.2019 wurde den Stiftungsratsmitgliedern vom Stiftungsvorstand mitgeteilt, dass die notwendige Probandenanzahl zur Umsetzung der in der 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 einstimmig beschlossenen Gefäßstudie erreicht wurde.
Die Gefäßstudie ist auf Handlungsempfehlung 6.13 der Heidelberger Studie 2012 zurückzuführen.
Gleichzeitig haben die Betroffenen in den Verbänden schon in den letzten 40 Jahren immer wieder die Beobachtung gemacht, dass Conterganopfer nach ärztlichen Eingriffen zu Tode gekommen sind, weil die Ärzte versehentlich Gefäße oder Nervenbahnen durchtrennt haben, wo sie von den Ärzten nicht vermutet worden sind.
Auch gibt es Beobachtungen aus den Verbänden, dass Conterganopfer häufiger Schlaganfälle, Anoyrismen und Herzinfarkte erlitten haben, als es normalerweise in der nichtbehinderten Bevölkerung zu beobachten war.
Aus diesem Grunde kann das Hauptinteresse an einer Gefäßstudie stets aus den Kreisen der Betroffenen.
Da ich selber durch meinen Herzinfarkt im Jahr 2012 bitter erfahren musste, dass man mir keinen Herzkatheter legen konnte, weil ich aufgrund meiner kurzen Arme und Beine (Vierfachgeschädigter) zu filigrane Gefäße in meinen oberen und unteren Gliedmaßen habe, habe ich mir damals den Tod vor Augen geschworen, dass, wenn es auch das letzte wäre, was ich tun würde, ich mich mit aller Kraft dafür einsetzen werde, dass niemand von meinen Leuten das durchmachen muss, was ich in dieser Nacht durchgemacht habe.
Nach diesem für mich einschneidenden Ereignis war die Gefäßstudie ein von mir im Stiftungsrat initiiertes Projekt, für das ich meinen letzten Blutstropfen gegeben hätte, um es zu einem glücklichen Ende zu führen!
Aus diesem Grunde habe ich 2014 durch 2 Anträge im Stiftungsrat die inhaltlichen, formalen und zudem administrativen Voraussetzungen geschaffen, dass die Conterganstiftung diese Gefäßstudie trotz schwerster Widerstände beschließt und umsetzt.
Die Links zu den von mir formulierten Anträgen findet Ihr bereits in Kapitel I.C.I.2. dieses langen Wahlprofils 2019 (nicht in Englisch).
Der Inhalt dieser Anträge wurde von mehreren Personen erarbeitet.
Dank gilt insbesondere der contergangeschädigten Ärztin und Psychotherapeutin Bettina Ehrt, mit deren Hilfe ich insbesondere den medizinischen Teil der Begründung der von mir gestellten Anträge zur Umsetzung der Gefäßstudie ausarbeiten konnte.
Dank gilt insbesondere meinem Stiftungsratskollegen, Christian Stürmer, der das von mir initiierte Anliegen „Gefäßstudie“ trotz aller äußeren Widerstände unterstützt hat.
Ohne seine vorbehaltlose Unterstützung wäre die Durchführung der Gefäßstudie im Stiftungsrat nicht möglich gewesen.
Welche Art von Widerständen der Gefäßstudie entgegengebracht wurden, soll beispielhaft nur der nachfolgende Link belegen (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Email_26_02_2016_Re_Gefaessst
Dank gilt auch den Verbänden auf Bundes- und Landesebene der Conterganopfer und den medizinischen Experten des sogenannten „Runden Tisches Gefäßstudie“, der sich am 17.05.2019 zusammen mit dem Stiftungsvorstand in der Schönklinik Hamburg Eilbek getroffen hat.
Auf diesem Runden Tisch wurde ein kleines Stück Conterganhistorie geschrieben, weil die unterschiedlichsten Verbände und Betroffenenvertreter an einem Strang zogen, um die Durchführung der Gefäßstudie gemeinsam für alle Betroffenen erfolgreich zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund dieses historischen Ereignisses finde ich es sehr bedauerlich, dass der Kandidat zu Stiftungsratswahl, Werner Reimann, in seinem Wahlprofil behauptet, dass die Gefäßstudie gelungen sei, seit die Landesverbände des Bundesverbandes sich für die Gefäßstudie stark engagiert hätten.
Als Kandidat für die Wahl in den Stiftungsrat sollte eigentlich wissen, dass hierzu die Zusammenarbeit aller Betroffenenvertreter in Stiftungsrat und Verbänden notwendig war.
Denn die Studie wäre nicht möglich gewesen, wenn durch die Anträge im Stiftungsrat durch Christian Stürmer und mir die Grundlage für deren Durchsetzung geschaffen worden wäre.
Andererseits waren Christian Stürmer und ich für die Schützenhilfe der Verbände zugunsten der Gefäßstudie sehr dankbar.
Schade, dass dieses historische Meisterstück in der Arbeit aller Interessenvertreter aus den Verbänden und Stiftungsrat von dem Kandidaten Reimann, der angeblich seine Kandidatur mit dem am Runden Tisch anwesenden LV Hessen abgestimmt hat, so nicht erkannt wurde.
Aber vielleicht lernt der Kandidat Werner Reimann im Falle seiner Wahl erst, wo oder wann ein gleichwertiges Zusammenspiel zu einem Erfolg führt oder führen kann..
Wie er auch mit Sicherheit früher oder später einmal lernen wird, den Sinn von „juristische(n) Spitzfindigkeiten und zahlreiche(n) Protokolländerungsanträge(n)“ als Notwendigkeit zur Sicherung bestehender Rechtspositionen der Betroffenenvertretung und der protokollarischen Wahrheit innerhalb der Stiftungsratssitzungen zu verstehen.
Den nachfolgend genannten und auf dem Runden Tisch ebenfalls anwesenden, nicht contergangeschädigten Medizinern gilt mein besonderer Dank für Ihr unbeirrbares Engagement für die Durchführung der Gefäßstudie:
Professor Dr. med. Gunnar Lund, Studienleiter der Gefäßstudie, Radiologe, Kardiologe, Universitätsklinik Hamburg Eppendorf
Dr. med. Peter Klein-Weigel, Angiologe, Chefarzt Klinikum EvBt Potsdam.
Dr. med. Rudolf Beyer, Contergansprechstunde Hamburg, Schön Klinik Hamburg Eilbek.
Dank gilt darüber hinaus den analytisch äußerst wertvollen und erkenntnisreichen Beiträgen des contergangeschädigten Runden-Tisch-Teilnehmers und Universitätsprofessors Dr. Carsten Dreher, Ökonom, Lehrstuhl für Innovationsmanagement, Freie Universität Berlin.
Ohne das beherzte Engagement und die spontane Eigeninitiative aller oben genannten Personen und Verbände wäre der erfolgreich umgesetzte, einstimmige Beschluss zur Durchführung der Gefäßstudie auf der 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 entgegen der Stimmungsmache gegen die Gefäßstudie durch den Stiftungsvorstand so schnell nicht möglich gewesen!
IV. Durchsetzung eines Budgets für jeden Betroffenenvertreter und den Stellvertreter im Stiftungsrat von pro Monat 7 Stunden für den Einsatz von 2 Gebärdensprachdolmetschern für Informationsgespräche mit gehörlosen Conterganopfern
Ich habe mich erfolgreich im Stiftungsrat dafür eingesetzt, dass die Conterganstiftung für jeden Betroffenenvertreter bzw. dessen Stellvertreter im Stiftungsrat ein Budget von pro Monat höchstens 7 Stunden für den Einsatz von pro Termin 2 Gebärdensprachdolmetschern zur Kommunikation bei Informationsgesprächen mit gehörlosen Conterganopfern einrichtet.
Bei der Wahl der jeweiligen Gebärdensprachdolmetscher sind die Wünsche der gehörlosen und hörbehinderten Conterganopfer zu berücksichtigen.
Der Einsatz der Gebärdensprachdolmetscher kann von diesen selber bis zu Erschöpfung des jeweiligen monatlichen Budgets des jeweiligen Betroffenenvertreters bzw. seines Stellvertreters direkt mit der Conterganstiftung abgerechnet werden.
Das Budget wird auch im Falle einer Kandidatur, Wiederwahl oder Neubestellung der Betroffenenvertreter und ihre Stellvertreter im Stiftungsrat gewährt.
Insofern können aus den Informationsgesprächen durch Weitergabe dieser Informationen unter den Betroffenen Synergieeffekte für viele weitere gehörlose Contergangeschädigte genutzt werden.
Die Einbeziehung der Stellvertreter der Betroffenenvertreter im Stiftungsrat dient nicht nur der Vertretung im Krankheitsfalle oder bei Unpässlichkeit, sondern ist auch dem Umstand geschuldet, dass auch die Vertreter der Betroffenenvertreter häufig in der Region, in der sie leben, von Leistungsberechtigten angesprochen werden, und beratende und informelle Gespräche führen müssen.
Gleichzeitig werden die Betroffenenvertreter bei ihrer Arbeit erheblich entlastet und die Synergie-Effekte durch die Arbeit von 4 Personen anstatt von 2 Personen verdoppelt.
Seit mehreren Jahren treffe ich mich in meiner Eigenschaft als Stiftungsratsmitglied regelmäßig mit einer sehr innovativen Initiative von gehörlosen und hörbehinderten Contergangeschädigten in Köln.
Eine Kommunikation zwischen den Betroffenen und mir ist nur über Gebärdensprach-dolmetscher möglich.
Anfangs mussten die Betroffenen die Einsatzstunden für die Gebärdensprachdolmetscher aus ihrer eigenen Tasche bezahlen.
Daher kam mir die Idee, im Stiftungsrat die Einrichtung eines Budgets für Gebärdensprachdolmetscherstunden zum Zwecke regelmäßiger Informationsgespräche zwischen den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat, deren Stellvertreter und gehörlosen und hörbehinderten Conterganopfern zu beantragen.
Wie ich bereits oben unter II.E.III. dargelegt habe, haben insbesondere geburtsgehörlose Contergangeschädigte erhebliche Schwierigkeiten, die Schriftsprache der hörenden Welt zu verstehen, weil sie keinen sensorischen Bezug zur Wahrnehmung der Lautbildung der verbalen Sprache von hörenden Menschen haben können.
Die damit einhergehenden Mängel in der Schriftsprachkompetenz vieler gehörloser Conterganopfer machte es notwendig, regelmäßige Informationsgespräche mit den davon Betroffenen zu führen.
Die von mir eingereichte Beschlussvorlage vom 18.05.2016 für den entsprechenden Antrag im Stiftungsrat kann unter folgendem Link nachgelesen werden (nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Beschlussvlg_Gebaerdendo_BVertr_18_5_2016
V. Programmpunkt: Die Conterganstiftung muss endlich Grünenthalfrei sein!
In meiner ausführlichen Profilbeschreibung für die Stiftungsratswahl 2014 habe ich die Notwendigkeit benannt, die Stiftung endlich von Grünenthalinteressen freizumachen.
Diese Notwendigkeit besteht mehr denn je!
Denn am 12.04.2018 erstritt ich für uns alle ein höchstrichterliches Urteil vor dem OLG Köln (Akz. 15 U 85/17), das jahrzehntelange Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung feststellte.
Ich habe das ehemalige Vorstandsmitglied der Conterganstiftung für behinderte Menschen, RA Karl Schucht, auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt.
Schucht war von 2004 bis Ende 2009 auch Vorsitzender der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung.
Schucht war bis 2017 Partner in der Sozietät Toews Hertel Marchand in Bonn, die bis heute über RA Thomas Toews den Vorsitz der Medizinischen Kommission innehat:
https://thm-rechtsanwaelte.de/thomas-toews/ (04.10.2019)
Schucht ist laut der Webseite der Sozietät Toews Hertel Marchand nach wie vor in der Kanzlei tätig:
https://thm-rechtsanwaelte.de/karl-schucht/ (04.10.2019)
Schucht hatte mir in einem Brief 2013 an die Abgeordneten des Bundesfamilienausschusses unterstellt, als Sachverständiger in diesem Ausschuss öffentlich mehrere Unwahrheiten über Vorkommnisse um die Conterganstiftung gesagt zu haben.
So hatte ich u.a. gesagt, der Contergan- und Thalidomidhersteller Grünenthal GmbH habe über 30 Jahre lang in der Conterganstiftung Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganopfer gehabt. Zudem habe Grünenthal auch noch die medizinischen Gutachter bezahlt.
Dagegen behauptete Schucht in seinem Brief, Grünenthal habe zu keiner Zeit Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganopfer gehabt. Die medizinischen Akten seien stets in der Conterganstiftung aufbewahrt worden. Ferner seien die Gutachter der medizinischen Kommission stets aus Mitteln der Conterganstiftung bezahlt worden.
Dreh- und Angelpunkt war in diesem Verfahren die Doppelrolle von RA Herbert Wartensleben. Wartensleben war nicht nur bis 1983 Leiter der Rechtsabteilung und des Ressorts Marketing der Firma Grünenthal.
Wartensleben war zudem von 1972 bis Ende 2003 Vorsitzender der Medizinischen Kommission der bundesdeutschen Conterganstiftung. In dieser Eigenschaft konnte Wartensleben Einfluss darauf nehmen, ob ein Betroffener als contergangeschädigt anerkannt wird oder nicht. Die Medizinische Kommission beurteilt auch, wie schwer der Schädigungsgrad des jeweiligen Betroffenen ist. Nach dem Schädigungsgrad wird z.B. die Höhe der Conterganrente bemessen.
Wartensleben war auch später immer wieder Rechtsvertreter der Firma Grünenthal in Sachen Contergan; zuletzt im Jahr 2007 in den Prozessen um den ARD-Zweiteiler „Eine einzige Tablette“.
In seiner Urteilsbegründung stellt das OLG Köln u.a. auf den Seiten 13 und 14 fest:
„Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass unabhängig davon, was Inhalt der ,Handakten’ gewesen ist, die schließlich in das Archiv der Firma Grünenthal überführt wurden, Rechtsanwalt Wartensleben jeweils die medizinische Akte erhalten hat (…), sodass diese Mitarbeitern dieses Unternehmens zugänglich waren.
Herr Wartensleben nahm diese zwar in seiner Eigenschaft als Mitglied der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung in Empfang, zugleich war er aber in der ersten Zeit als Justiziar bei diesem Unternehmen angestellt, später, nach seinem Ausscheiden, vertrat er es als Rechtsanwalt.
Dasselbe gilt für den gesamten Zeitabschnitt der Tätigkeit des Herrn Wartensleben für dessen Gehilfen und Mitarbeiter R(.…), der Mitarbeiter von Grünenthal war.
Zwar mag in diesem Zusammenhang eine ,Doppelrolle’ des Rechtsanwaltes Wartensleben bzw. des weiteren Mitarbeiter R(.…) in Rede stehen. Auch mag man davon ausgehen, dass eine ,Verschwiegenheit’ satzungsgemäß bzw. kraft Gesetzes statuiert oder jedenfalls in der Art einer sogenannten ,chinese wall’ organisiert war.
Es bestand jedoch immer eine Identität der handelnden Personen, was jedenfalls deswegen schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme für ,Grünenthal’ begründete.“
(Abkürzungen und Auslassungen durch mich)
Auch stellte das OLG Köln fest, dass die Gutachter der Medizinischen Kommission von Grünenthal jedenfalls teilweise über einen Pauschalbetrag finanziert wurden.
Das seit 1972 über die Conterganstiftung die Aufsicht führende Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) erklärte 2013 u.a. in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, dass Schuchts Brief auch die Meinung der Bundesregierung abbilde.
(Antwort vom 22.4.2013 auf Frage Nr. 1 der Kleinen Anfrage – Drucks. 17/12998 vom 4. April 2013).
In einer weiteren Antwort erklärte das Bundesfamilienministerium, dass nach Kenntnis der Bundesregierung die Firma Grünenthal GmbH keinen Zugang zu den Akten der Stiftung gehabt hätte.
(Antwort vom 22.4.2013 auf die Fragen Nr. 3 und 4 der Kleinen Anfrage – Drucks. 17/12998 vom 4. April 2013).
Bundesfamilienministerin war zum Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage der Partei Die Linke Frau Ministerin Dr. Kristina Schröder (CDU). Die Antwort auf die Kleine Anfrage der Partei Die Linke vom 22.4.2013 unterzeichnete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Hermann Kues (CDU).
Bis heute weigert sich das derzeit SPD-geführte Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) zuzugeben, dass es von den vom OLG Köln durch Urteil festgestellten Verflechtungen gewusst hat oder von diesen hätte wissen müssen.
Dabei sind dem Bundesfamilienministerium die nachfolgenden Tatsachen von Anfang an bekannt:
Frau Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) Käte Strobel (SPD) hat 1972 auf der konstituierenden Stiftungsratssitzung der Conterganstiftung eine feierliche Rede gehalten. RA Herbert Wartensleben ist auf dieser Sitzung anwesend gewesen. Wartensleben ist auf derselben Sitzung zum Vorsitzenden seiner Medizinischen Kommissionen bestellt worden.
1973 hat Frau Bundesministerin Dr. Katharina Focke (BMJFG, SPD) auf einer Stiftungsratssitzung ihre gesamte Aufmerksamkeit der Schadenspunktetabelle gewidmet. Nach dieser Tabelle wird der Schadensgrad der Betroffenen und damit die Höhe ihrer Renten bemessen. Auch bei dieser Sitzung ist die Anwesenheit Wartenslebens festgehalten worden. Einige Zeit später ist Wartensleben Mitverfasser der Schadenspunktetabelle gewesen.
Die gleichzeitige Eigenschaft Wartenslebens als Leiter der Rechtsabteilung Grünenthals war damals allen bekannt.
Seit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes 1972 zu Conterganstiftung stellt das jeweilige Bundesfamilienministerium in der Conterganstiftung regelmäßig auch den Stiftungsrats-vorsitzenden durch einen eigenen Ministerialbeamten.
Der Stiftungsrat ist das Entscheidungs- und Kontrollorgan der Conterganstiftung.
Auf diese Weise ist das BMFSFJ damals wie heute stets über alle Vorkommnisse innerhalb der Conterganstiftung detailliert unterrichtet.
Das Bundesfamilienministerium bestellt und beruft die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
Ebenso sind von Anfang an die Ministerialbeamten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Stiftungsrat vertreten.
Und das Bundesfamilienministerium ist bis heute Handlanger Grünenthals gegen unsere Interessen.
Lest dazu bitte das Kapitel B in meinem offenen Brief Brief zur Gefäßstudie an den derzeit amtierenden Stiftungsratsvorsitzenden, Christoph Linzbach 15.05.2019:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Gefaessstudie_Offener_Brief_Email_30_4_2019
Ich habe daher mit Unterstützung von Christian Stürmer im Stiftungsrat eine Beschlussvorlage vom 09.11.2018 für einen Antrag zu dem Zweck eingereicht, dass durch die Anwaltskanzlei GSK Stockmann & Kollegen im Auftrag der Conterganstiftung die Verantwortlichkeit des Bundesfamilienministeriums für die eventuelle Verflechtungen zwischen Bundesfamilienministerium (BMFSFJ), Grünenthal und der Conterganstiftung untersucht wird:
https://www.gruenenthal-opfer.de/Beschl_Erweit_PrufAuftr_GSK_Stockmann_Ko_9_11_2018
Diese Beschlussvorlage mit ihrem Antrag wurde laut dem noch nicht genehmigten Protokoll der 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 unter Top 5 „Erweiterung des Prüfauftrages GSK Stockmann“ ein Angebot der Kanzlei GSK Stockmann besprochen.
Nach meinem Eindruck sind das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und mit ihm der Stiftungsratsvorsitzende Christoph Linzbach (BMFSFJ) nicht ernsthaft daran interessiert, dass die Conterganstiftung Ermittlungen gegen das Ministerium für dessen Verantwortlichkeit an den Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung durchführen lässt:
So wurde das Angebot der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen uns Stiftungsratsmitgliedern von der Geschäftsstelle der Conterganstiftung nur per E-Mail in einer undatierten Fassung als Material für die 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 übersandt.
Laut dem Protokoll habe ich gleich am Anfang deutlich gemacht, dass die in dem Angebot aufgeführten Untersuchungen für eine Klärung der Verantwortlichkeit des Ministeriums nicht weit genug gehe.
Gleich danach lässt das von Herrn Linzbach selbst unterschriebene Protokoll mich durch ihn darauf hinweisen, dass die einzelnen Punkte des Angebotes meinem Antrag (obige Beschlussvorlage vom 09.11.2018) aus der 108. Stiftungsratssitzung entnommen worden seien.
Damit wird aber meine Behauptung nicht widerlegt, dass das Angebot nicht ausreichend sei.
Wahrscheinlich möchte Herr Linzbach mit dem im Interesse des BMFSFJ geschriebenen Protokoll mit dieser Passage eher dem Leser suggerieren, dass meine Beschlussvorlage vom 09.11.2018 verschroben und unsinnig sei.
Und da auch Herr Linzbach die Komplexität der von mir aufgeworfenen Fragestellungen und deren mögliche Folgen für sein Ministerium erahnt, muss er wohl gleich die Rationalität der Fragestellungen in Zweifel ziehen:
So soll Herr Dr. Hennig von GSK Stockmann laut dem von Herrn Linzbach unterschriebenen Protokoll gesagt haben, dass man sich mit der Erstellung des Angebots schwergetan habe.
Man habe versucht, die Hintergründe der Fragen nachzuvollziehen.
Der im Protokoll gewählte Ausdruck „Hintergründe der Fragen“ bezieht sich auf alle Fragestellungen meiner Beschlussvorlage vom 09.11.2018!
Ich kann mich allerdings noch gut daran erinnern, dass Herr Dr. Hennig bei der Erstellung des Angebots nur bei einem begrifflichen Teil der Fragestellung VIII. Schwierigkeiten damit hatte, das Angebot präziser zu erstellen.
Fragestellung VIII. meiner Beschlussvorlage vom 09.11.2018 lautet:
„In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu untersuchen, in wie vielen Fällen von 1972 bis heute sich die Conterganstiftung von Anwälten der Firma Grünenthal GmbH oder von Anwälten, die von der Firma Grünenthal GmbH vorgeschlagen wurden oder die der Firma Grünenthal nahestehen, gegen Betroffene hat (mit)vertreten lassen, die Leistungen von der Conterganstiftung gerichtlich durchsetzen wollen und wollten.“
Zu unbestimmt war für Herrn Dr. Hennig nur der Begriff „oder die der Firma Grünenthal nahestehen“.
In dem undatierten Angebot der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen wird auch zu 8 (in der Beschlussvorlage VIII.) deutlich gesagt:
„Die Beurteilung, welche Anwälte Grünenthal ‘nahestehen’ ist mit erheblichen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden; die angebotene Leistung umfasst die Befragung von betreffenden Anwälten zu ihren Verbindungen zu Grünenthal sowie die Einholung von Auskünften von maximal 5 weiteren von der Conterganstiftung benannten Personen.“
Mich wundert es doch sehr, dass im Zeitalter des Telefons Herr Dr. Jan Hennig von GSK Stockmann & Kollegen sowie der Stiftungsratsvorsitzende, Christoph Linzbach (BMFSFJ) nicht auf die Idee gekommen sind, den einzigen unbestimmten Begriff in meiner Beschlussvorlage noch vor des Angebots zur 109. Stiftungsratssitzung am 05.06.2019 telefonisch mit mir aufzuklären.
Da ich bereits mehrfach deutlich gemacht habe, dass ich für Rückfragen und jegliche tätige Unterstützung bei der Aufklärung der von mir genannten Fragestellungen und Sachverhalte jederzeit zur Verfügung stehe, halte ich das telefonische Schweigen von Herrn Linzbach aber auch bedauerlicherweise von Herrn Dr. Jan Hennig bei dieser Fragestellung hinsichtlich der Motivation, eine ernsthafte unabhängige Untersuchung durchzuführen, für sehr bedeutsam!
Bisher wurde ich von der Kanzlei Stockmann & Kollegen kein einziges Mal zur Aufklärung meiner Fragestellungen in der Beschlussvorlage vom 09.11.2018 angerufen!
Daher stelle ich noch einmal Herrn Dr. Jan Hennig von Stockmann & Kollegen meine private Handynummer zur Verfügung:
0172 / 2905974
Auch habe ich sogar per E-Mail am 01.08.2019 für Herrn Dr. Hennig zur Thematik der Erweiterung des Untersuchungsauftrags deutlich gemacht, dass ich sehr gerne jederzeit nach Berlin anreisen werde, um die u.a. in Berlin ansässige Kanzlei Stockmann & Kollegen zusammen mit meinem Rechtsanwalt Professor Dr. Jan Hegemann von der Kanzlei Raue LLP bei der Untersuchung der Verantwortlichkeit des Bundesfamilienministeriums für die mittlerweile mehr als deutlichen Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung mit Rat und Tat und auch mit meinen eigenen Unterlagen zu unterstützen!
Hätte man mich vor der 109. Stiftungsratssitzung zu dieser Fragestellung angerufen, hätte ich Herrn Dr. Hennig von GSK Stockmann & Kollegen mitgeteilt, dass „der Firma Grünenthal nahestehende Anwälte“ für mich Personen sind, die zwar nicht offiziell von Grünenthal beauftragt worden sind aber als Kollaborateure für Grünenthal und gegen die Interessen der Conterganopfer aufgetreten sind.
Ein oftmals von mir genanntes Beispiel ist der Rechtsanwalt Karl-Hermann Schulte-Hillen.
Belege finden sich zu genüge in meinem ausführlichen Wahlprofil 2014 unter dem nachfolgenden Link (leider nicht auf Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Wahl_Andreas_2014
Nach diesen oder ähnlichen Personenkreisen hätte man unter dem Begriff der „Grünenthal nahestehenden“ Personen suchen müssen.
Jedenfalls möchte die Kanzlei Stockmann & Kollegen in ihrem bislang für uns undatierten Angebot maximal 100 durch die Conterganstiftung zufällig ausgewählte oder als konkrete Verdachtsfälle benannte Prozessakten durchsuchen.
Da die Geschäftsstelle der Conterganstiftung alles Mitarbeiter des BafzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) sind und dieses Bundesamt wiederum eine Unterbehörde des Bundesfamilienministeriums ist, halte ich es für völlig verfehlt, dass die Geschäftsstelle der Conterganstiftung selber diese 100 Akten „zufällig“ aussucht.
Ich habe ein solches Ansinnen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle bereits schon in meiner E-Mail vom 01.08.2019 zur Umsetzung meiner Beschlussvorlage kritisiert.
Auf der 109. Stiftungsratssitzung habe ich deutlich gemacht, dass es konkrete Hinweise darauf gebe, dass sich die Conterganstiftung von Anwälten Grünenthals habe vertreten lassen.
Herr Dr. Jan Hennig von der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen soll nach dem noch nicht genehmigten Verlaufsprotokoll der 109. Stiftungsratssitzung vom 05.06.2019 entgegnet haben, dass Personen wie etwa Herr Meyer doch lieber konkrete Verdachtsfälle benennen solle.
Gerne bin ich bereit, diese Hinweise anlässlich eines gemeinsamen Treffens mit Herrn Dr. Hennig in Berlin zu überreichen.
Generell bin ich aber der Auffassung, dass bereits ein einziger Fall ausreicht, um alle Akten daraufhin zu untersuchen, ob eine Ablehnung von Ansprüchen bei einem Geschädigten von Grünenthalanwälten erstritten wurde.
Wegen der existenziellen Bedeutung für jeden einzelnen Betroffenen muss daher in allen und nicht nur in 100 zufällig ausgewählten Fällen dieser Frage nachgegangen werden, um auszuschließen, dass in den Akten der Conterganstiftung abgelehnte Fälle ruhen, die von den Anwälten Grünenthals zugunsten der Conterganstiftung erstritten wurden.
Deswegen habe ich auch diesen Punkt in meiner Beschlussvorlage vom 05.06.2018 alle in den Akten der Conterganstiftung vorhandenen Fälle umfassend aufgeführt.
Es ist für mich eine fürchterliche Vorstellung, wenn nur ein Betroffener durch Grünenthalanwälte um seine Rechte gegenüber der Conterganstiftung gebracht worden ist.
Zudem habe ich sowohl in der oben genannten Beschlussvorlage als auch auf dieser Sitzung hervorgehoben, dass es insbesondere in den Jahren 1973 – bis 1979 zwischen Rechtsanwalt Wartensleben und Amtsinhabern der Stiftung sowie des Bundesfamilienministeriums auf Vorstandssitzungen oder Stiftungsratssitzungen der Conterganstiftung während der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Firma Grünenthal, dem Elterntreuhänder Rechtsanwalt Dr. Dr. Rupert Schreiber und dem contergangeschädigten Kläger A. K. regelmäßig einen ausführlichen Informationsaustausch, Strategiegespräche und gemeinsame Absprachen mit dem Ziel gegeben hat, einen erfolgreichen Prozessverlauf für die Firma Grünenthal herbeizuführen.
Dies habe ich noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, um deutlich zu machen, dass das mit dem Untersuchungsauftrag verknüpfte Angebot auf Grand des dafür notwendigen Aktenstudiums unterschiedlicher Prozessakten und Instanzen deutlich zu kurz gegriffen ist.
Auch an dieser Stelle habe ich der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen angeboten, sie bei den Untersuchungsterminen bzw. der Recherche oder Interviews zu begleiten.
Angesichts der vielen Personen, die bislang für das BMFSFJ innerhalb der Conterganstiftung tätig waren und/oder noch sind, ist durchaus als Ergebnis der Untersuchung der Verantwortlichkeit des BMFSFJ für die Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung trotz redlicher Arbeit von GSK Stockmann & Kollegen ein „Freispruch für das BMFSFJ“ zu befürchten!
Denn der Stiftungsvorstand vergibt den Auftrag für diese Untersuchung an Stockmann & Kollegen.
Und der Stiftungsvorstand muss auch das Ergebnis dieser Untersuchung abnehmen!
So war der in der 108. Stiftungsratssitzung am 5.12.2018 vom Stiftungsrat gewählte Vorstandsvorsitzende, Dieter Hackler, ein langjähriger hoher Beamter des BMFSFJ.
Erst nach seiner Wahl hat sich herausgestellt, dass Dieter Hackler nach seinem Eintritt in den Ruhestand (2014) sogar vom Grünenthalgesellschafter und Ex-Grünenthal-Chef Michael Wirtz gebeten wurde, im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung mitzuwirken.
Hiervon haben Christian Stürmer und ich nichts gewusst!
Nach meiner Auffassung hätte das BMFSFJ doch gleich den Grünenthal-Chef Michael Wirtz für den Stiftungsvorstand bestellen können!
Hackler war von 2008-2014 Stiftungsratsvorsitzender der Conterganstiftung, dem Entscheidungs- und Kontrollorgan der Stiftung. Nach eigenen Angaben war er fast gleichzeitig von 2006-2014 Leiter der Abteilung „Ältere Menschen“ im BMFSFJ. Von 1991-2006 war Hackler Leiter des dem BMFSFJ unterstellten Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Das sind die besten Aussichten dafür, dass eine Untersuchung über die Verantwortlichkeit des BMFSFJ für die Verflechtungen zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung ein voller Erfolg sein wird!
Fragt sich nur für wen.
Lest zu den Umständen um die Wahl von Dieter Hackler zum 1. Vorsitzenden der Conterganstiftung im nachfolgenden Link:
https://www.gruenenthal-opfer.de/PM_Gruenenthal_Mann_ad_BMFSFJ_29_05_2019
Weitere Informationen und zusätzliche Materialien zu dem oben geschilderten Verflechtungsskandal und dem Urteil des OLG Köln vom 12.04.2018 findet Ihr uunter folgendem Link und den dort am Ende genannten Links:
https://www.gruenenthal-opfer.de/PM_Gr_Kartell_OLG_K_Urt_rechtskr_04_
Fazit:
Ich habe mich in einem Punkt geirrt:
Nicht nur die Conterganstiftung muss frei von Grünenthalinteressen sein.
Das Bundesfamilienministerium selbst vertritt die Interessen Grünenthals.
Die Conterganopfer müssen von diesem Grünenthalministerium befreit werden!
VI. Engagement zur Verhinderung eines Kahlschlags unserer Mitwirkungsrechte im Stiftungsrat mittels der Strukturreform
Zu diesem Thema habe ich bereits oben im Kapitel II. B. alles gesagt.
Kapitel II.B. beschreibt den Ernst und die Schwierigkeiten, mit denen die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat zu diesem Thema zu kämpfen hatten.
Auffällig ist, dass bis auf wenige Ausnahmen gerade viele Verbände bislang hierzu systematisch geschwiegen und die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat im Stich gelassen haben!
Vielmehr wurde oft genug gegen uns Stimmung gemacht, anstatt uns nach den Gründen für unser Verhalten und Auftreten im Stiftungsrat zu fragen.
So etwas geschieht, wenn sich „Außenstehende“ nicht genügend um die Hintergründe diverser Auseinandersetzungen beschäftigen wollen.
Oftmals schwebte wieder der Geist der Kleinmütigkeit und Angst in den Köpfen unserer Leute herum.
Und oft genug waren es die Hetzer und Scharfmacher in den Foren, die diesen Geist stets mit den Worten heraufbeschwören:
„Wenn man etwas fordert, ohne bitte zu sagen, wird uns alles genommen!“
Jedoch muss auch festgehalten werden, dass es in der Gegenwart glücklicherweise sehr positive Ansätze für eine Unterstützung und gegenseitige Zusammenarbeit gegen die Interessen derer gibt, die unsere Mitwirkungsrechte im Stiftungsrat kaltstellen wollen.
Wenn unsere Mitwirkungsrechte kahl geschlagen sind, kann man uns auch unsere Conterganrente usw. ohne wirksamen jederzeit Widerspruch wegnehmen!
Noch etwas zur Vorgeschichte der Kaltstellung unserer Mitwirkungsrechte findet Ihr unter folgendem Links (leider nicht in Englisch):
https://www.gruenenthal-opfer.de/Aufruf_u_Einladung_z_Kundgebung_16_10_2017
https://www.gruenenthal-opfer.de/Pressemitt_Eklat_ContStift_Kundgeb_BMFS_13_10_2017
IV. Mit welchen Kandidaten für einen Platz im Stiftungsrat könnte ich mir eine fruchtbare Zusammenarbeit vorstellen?
Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass ich mir generell eine Zusammenarbeit mit den meisten Kandidaten der Wahl 2019 vorstellen kann.
Insbesondere kann ich mir eine Zusammenarbeit mit Kandidaten sehr gut vorstellen, die in den bereits oben beschriebenen Zuständen ebenfalls erhebliche Gefahren für eine demokratische sowie transparente und vor allem von Einmischungen des BMFSFJ und von Grünenthalinteressen freie Stiftungsratsarbeit innerhalb der Conterganstiftung sehen.
Dafür steht für mich vor allem mein derzeit mit mir amtierender Kollege im Stiftungsrat und ebenfalls Kandidat zur nächsten Wahl, Christian Stürmer.
Christian Stürmer und mir ist es gemeinsam gelungen, eine Interessenvertretung der Conterganopfer im Stiftungsrat zu präsentieren, die als unerschütterliches Bollwerk der teilweise erfolgreich betriebenen systematischen Unterhöhlung der Mitwirkungsrechte der Betroffenenvertreter durch das BMFSFJ und die anderen Ministerienvertreter erschweren konnten.
Ich möchte mich daher bei Christian Stürmer ausdrücklich für seinen Mut, seine Entschlossenheit und seine Charakterfestigkeit aufs Allerherzlichste bedanken!
Auch bedanke ich mich bei ihm für seine konstruktive Kritik, seine lehrreichen Ideen und auch seine Kompromissbereitschaft bei Meinungsverschiedenheiten.
Christian Stürmer war von 2009 bis 2014 mein Stellvertreter im Stiftungsrat. Wir hatten in diesen 5 Jahren eine sehr gute Zusammenarbeit. Auch gefallen mir seine Programmpunkte sehr gut.
Daher kennen wir uns schon sehr lange und haben ein tiefes Vertrauen zueinander.
Insofern ist Christian Stürmer eindeutig mein Wunschpartner für die nächste Legislaturperiode im Stiftungsrat der Conterganstiftung.
V. Danksagung
Zum Schluss möchte ich mich gerne sehr herzlich bei allen bedanken, die mich als Kandidaten zur Wahl der beiden Plätze im Stiftungsrat vorgeschlagen haben oder vorschlagen wollten.
Auch möchte ich mich von ganzem Herzen bei allen bedanken, die mir ihr Vertrauen schenkten und mich gewählt haben.
Gleichsam möchte ich mich bei all denjenigen entschuldigen, denen ich aufgrund der turbulenten Ereignisse der letzten Monate nicht rechtzeitig antworten konnte.
Mit den allerbesten Wünschen
Andreas Meyer