Grünenthal deklarierte „Contergan“ als allgemein ungefährlich und zwar auch für die Gynäkologie, ohne die Einnahme während der Schwangerschaft auszuschließen (S.10 AK). Eine Prüfung, ob „Contergan“ die Schwangere oder die Leibesfrucht beeinträchtigt erfolgte nicht (S.10 AK). Als ein Gynäkologe seinen Patientinnen über einen kurzen Zeitraum Thalidomid (Wirkstoff von Contergan) verabreichte, dabei allerdings schwangere Frauen ausdrücklich ausnahm, weil er besonders vorsichtig war, nahm Grünenthal die vom Arzt verfasste Untersuchung, kürzte sie und verschickte die so veränderte Fassung an über 40.000 Ärzte. In einem Begleitschreiben hierzu bewarb Grünenthal Contergan bei den Ärzten als ein Medikament, das während der Schwangerschaft und in der Stillzeit verabreicht werden könne und das weder Mutter noch Kind schädigt („Der dreifache Skandal“, S. 119/120).
Bereits in der Erprobungsphase 1955 hatten verschiedene Ärzte auf Nebenwirkungen hingewiesen (S. 50 AK). Einige äußerten sich uneingeschränkt negativ über Contergan und die auftretenden Nebenwirkungen wie z.B. Schwindelgefühl, Erbrechen und Kopfschmerzen. Zum Teil wurde die Erprobung sogar wegen absoluter Unverträglichkeit abgebrochen. („Der dreifache Skandal“, S.17). Auf längere Erprobungsphasen wurde verzichtet, um mit dem Verkauf möglichst schnell beginnen zu können (S. 51 AK). Die Erprobung des neuen Wirkstoffs erfolgte nahezu ausschließlich an Nagetieren, nicht aber an mit Menschen näher verwandten Säugern. Die Versuchsprotokolle wurden – im Gegensatz zu den Gepflogenheiten der übrigen pharmazeutischen Industrie – spätestens im Jahre 1959 vernichtet (S.47 AK). Die von Grünenthal eingesetzten Prüfer besaßen weder eine spezielle Ausbildung für die Erprobung neuer Substanzen, noch verfügten sie über besondere praktische Erfahrung auf diesem Gebiet (AK S.48).
Trotz der fehlenden klinischen Erprobung und auch sonst äußerst dürftiger Datenlage und in vollständiger Unwissenheit über die Wirkungsweise von Thalidomid und über eventuelle Nebenwirkungen, wurde „Contergan“ ab 1957 aggressiv beworben. Die Anklageschrift listet seitenweise massive Propaganda der Herstellerfirma für „Contergan“, vor allem gegenüber niedergelassenen Ärzten und Kliniken auf, in der stets und ständig die hervorragende Verträglichkeit, die absolute Ungiftigkeit und die vollständige Freiheit von Nebenwirkungen betont wird (S. 55, 57, 58 AK). Ausdrücklich wird damit geworben, dass „Contergan“ in der Schwangerschaft und Stillzeit zu verabreichen sei und dass das Mittel weder Mutter noch Kind schädigt – eine Behauptung, die durch die für diese konkrete Werbung in Bezug genommene wissenschaftliche Arbeit ausdrücklich nicht belegt war (S. 64 AK).
Ab 1959 gingen bei Grünenthal in ständig zunehmendem Maße Meldungen über Nervenschäden ein. Die Anklageschrift schildert ab S. 74, dass der Düsseldorfer Neurologe Dr. Ralf Voss am 3. Oktober 1959 – nachdem bereits im Sommer drei ähnliche Verdachtsfälle gemeldet worden waren – die Firma Grünenthal auf einen von ihn diagnostizierten Fall von Polyneuritis(Nervenschädigung) hinweist und fragt, ob ähnliche Fälle nach Conterganeinnahme bekannt seien. Ab diesem Zeitpunkt listet die Anklage auf gut 400 Seiten eine nicht enden wollende Abfolge von Meldungen über schwere und schwerste Nervenschädigungen auf. Anfänglich vereinzelt, bald vermehrt und schließlich in den Jahren 1960/61 von Monat zu Monat bis in Tausende von Fällen ansteigend melden sich Klinikärzte, niedergelassene Ärzte, Apotheker und Geschädigte bei Grünenthal mit Hinweisen auf schwerste Nervenschädigungen nach Einnahme von Contergan. Diese werden von den behandelnden Ärzten in vielen Fällen als irreversibelbeschrieben. Wegen der Dauerhaftigkeit der Erkrankung kommt es regelmäßig auch zu psychischen Schäden. Hinzu kamen weitere Nebenwirkungen wie zum Beispiel schwere und quälende Verstopfungen, Benommenheit, Kopfschmerzen, Schwindelzustände, Trockenheit im Mund, Hauterscheinungen und Tremor (Schüttellähmungen) (vgl. z.B. S. 83 AK). Die beobachteten Nebenwirkungen lassen behandelnde Ärzte von dem Präparat als „Teufelszeug“ und „scheußliches Mittel“ sprechen (S.83 AK). Trotzdem verstand es Grünenthal, das Bekanntwerden der Nebenwirkungen in der Öffentlichkeit zu unterdrücken und auf solche Weise den Umsatz weiter zu steigern (S.10 AK). Contergan wurde unvermindert aggressiv beworben (S.91 AK). Die Stolberger Zentrale unterrichtete den eigenen Außendienst über die Nebenwirkungen von Contergan nicht (S.78 AK).
Im April 1960 heißt es in einem internen Papier von Grünenthal:
„Contergan und Contergan Forte sind zwischenzeitlich zu der Hauptsäule unseres Geschäfts in der freien Praxis geworden…Leider erreichen uns jetzt in verstärktem Maße Berichte über Nebenwirkungen des Präparates sowie Mitteilungen, dass von Ärzten und Apothekern die Rezeptpflicht für diese Präparat gefordert wird. Von unserer Seite aus muss alles getan werden, um einer Rezeptpflicht auszuweichen, da bereits erhebliche Mengen des Umsatzes durch den Handverkauf zustande kommen“ (S. 82 AK).
Am 13. Mai 1960 heißt es in einem Schreiben eines leitenden Angestellten der Firma Grünenthal an den Leiter des Verkaufsbüros in Essen zur Verhinderung der Rezeptpflicht:
„Unseren Zuhörern gegenüber müssen wir immer wieder die nicht vorhandene Toxizität vor Augen führen… Vor allen Dingen in der freien Praxis müssen wir uns klar darüber sein, dass ein so rasches Anwachsen des Umsatzes bei einem Schlafmittel zu Bedenken bei Ärzten und Apothekern führen kann. Nicht alle aus diesen Abnehmerkreisen können ihre ethische Einstellung in ‚marktwirtschaftlichen Grenzen’ halten.” (S. 82 AK).
Die Irreversibilität der Nervenschäden wurde auch an anderer Stelle bewusst verharmlost:
Am 2. November 1960 nahm Grünenthal einen zusätzlichen Vermerk in der Packungsbeilage auf, in dem die Nebenwirkungen bezüglich der Nervenschädigungen als „Überempfindlichkeitserscheinungen” bezeichnet wurden, die aber nach dem sofortigen Absetzen des Präparates wieder abklingen würden (S. 120 AK). Tatsächlich waren aber die Nervenschäden schwerwiegend und nicht heilbar.
Kritische Publikationen in der Fachpresse werden von Grünenthal hinausgezögert (S.114/115 AK). Ende 1960 schickte Grünenthal Mitarbeiter auf Dienstreise zu staatlichen Gesundheitsbehörden, um einem von dritter Seite befürchteten Rezeptpflichtunterstellungsantrag zuvorzukommen und für die Zurückweisung eines solchen Sorge zu tragen (S.145 AK).
Nachdem trotz dieser Bemühungen im Laufe des Jahres 1961 die schädigende Wirkung von Contergan einem größeren Kreis der Ärzteschaft bekannt wurde, bagatellisierte Grünenthal diese Wirkungen, so dass der allgemeine Umfang der Schäden dennoch weiterhin unbekannt blieb (S.11 AK).
Spätestens ab Frühjahr / Sommer 1961 betrieb Grünenthal den Verkauf von Contergan in dem Bewusstsein, dass es dadurch zur Schädigung des Nervensystems bei weiteren Verbrauchern kommen werde (S. 12 AK).
Obwohl Contergan wegen des Umfanges der Nervenschäden und Meldungen über andere Gesundheitsstörungen spätestens ab März 1961 schlechthin nicht mehr als zuverlässig anzusehen war, deklarierte Grünenthal Contergan nach wie vor auch als geeignet zur Einnahme bei Schwangerschaftsbeschwerden (S.11 AK).
Zu Beginn des Jahres 1961 sah sich Grünenthal erstmals Fragen nach diaplacentarem Übertritt von Contergan und damit im Ergebnis auch nach unmittelbaren Schädigungen des Fötus (Missbildungen) ausgesetzt (S. 196 AK). So hatte bereits in einem Schreiben vom 23.02.1961 – auf das Grünenthal erst am 23.03.1961 antwortet – die Firma The National Drug Company auf die Arbeit eines Dr. Stevensen hingewiesen, der die Frage nach einer möglichen Überwindung der Plazentaschranke durch Contergan aufgeworfen hatte (S.196 AK).
Im Verlauf des Monats März 1961 rechnete man bei Grünenthal erstmals ernsthaft mit einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einzelne Contergan-Geschädigte. Dies hatte eine stärkere Einschaltung der Rechtsabteilung zur Folge. Diese beauftragte einen Privatdetektiv mit der Überprüfung von einzelnen warnenden Ärzten, aber auch mit der Überprüfung von Geschädigten (S. 203 AK). Mit Wissen von Grünenthal verletzte dieser mit unlauteren Manipulationen die Privatsphäre einzelner Personen (S. 355 AK). Weiterhin schleuste er eine Mitarbeiterin, die vortäuschte, unter einer Contergan-Nervenschädigung zu leiden, in die Klinik eines kritischen Arztes ein (S.376 AK).
Auf den Seiten 298 – 299 der Anklageschrift wird weiter ausgeführt:
Speziell zur Frage des „Verschuldens“ legte die Rechtsabteilung den Angeschuldigten Wirtz, Chauvistré und Dr. Mückter und Leufgens am 10. Juli 1961 eine weitere 6seitige Notiz vor. In dieser hieß es u.a.:
„In jedem Fall müssen wir uns darüber klar sein, daß die Frage der Arbeiten über chronische Toxizität ein schwacher Punkt sein kann.“
„Rechtsanwalt v. Berchem … aber auch Rechtsanwalt Unger lieβ durchblicken, daß er noch erhebliches Material besitze, aus dem sich ein Verschulden Grünenthals ableiten lasse.“
Unsere „Argumentation … würde allerdings kaum genügen, zur Erklärung des Umstandes, daß wir keine Änderung des Beipackprospektes (bis zum September 1960) vorgenommen haben.“
„Es liegt auf der Hand, daß uns aufgrund der Unterlassung jeglicher Warnung im Beipackprospekt ein Mitverschulden trifft, wenn ein Patient in der Zeit von Mai bis September 1960 Contergan genommen hat und daraufhin eine Polyneuritis aufgetreten ist.“
Zur Änderung des Beipackprospektes im November 1960:
“ … hiergegen (würde) sicherlich eingewandt werden, daß diese Änderung auf dem Beipackprospekt – mit Rücksicht darauf, daß der Prospekt bei einem Patienten, der das Präparat schon lange gekauft hat, nicht mehr gelesen wird – auf der Packung hätte angekündigt werden müssen … Außerdem dürfte damit zu rechnen sein, daß sich medizinische Gutachter finden, die gegen den letzten Satz, wonach nach dem sofortigen Absetzen des Präparates die allergischen Reaktionen wieder abklingen, erhebliche Bedenken anmelden.“
„Der Beipackprospekt von April 1961 dürfte aber als ein Rückschritt zu werten sein, da die bisher unter dem Abschnitt ‚Zur Beachtung‘ aufgeführte Warnung von Nebenerscheinungen jetzt unter der großen Überschrift ‚Wirkungsweise und Verträglichkeit‘ gebracht wurde.
Spätestens nach dem Vortrag von Dr. Voß und dem Ärztekongreß in Wiesbaden hätte man klare Hinweise auf die immerhin von namhaften Ärzten vertretene Ansicht hinsichtlich der Polyneuritiden als Folgeerscheinungen längeren Contergan-Gebrauchs aufnehmen müssen. Insbesondere hätte man auch außen auf der Packung einen Hinweis auf die Änderung des Beipackprospektes bringen müssen.
Da die von uns nicht widerlegbare Möglichkeit der Polyneuritiden als Folgeerscheinung längeren Contergan-Gebrauchs bestand und wir zu dem Ursachenzusammenhang praktisch nicht viel beitragen konnten, hätten wir unverzüglich die Rezeptpflicht beantragen müssen.
Unverkennbar ist jedoch, daß das Prozeßrisiko in Hinsicht auf Verschulden heute für uns sehr viel größer ist als man zunächst annehmen konnte.
Unter diesen Umständen scheint es nicht vertretbar, einen Prozeß in dieser Angelegenheit zu führen. Zunächst würde durch den Beginn eines Prozesses bereits mit Sicherheit die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies muß man schon deshalb annehmen, weil das Gespräch der Ärzte über Contergan in ganz Deutschland offensichtlich sehr lebhaft ist.
Unter diesen Umständen wird empfohlen, keine Prozesse zu führen, sondern die einzelnen uns bisher bekannten Fälle nach entsprechender Untersuchung und Prüfung zu vergleichen.“
Um eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, leistete die Chemie Grünenthal am 28. Juli 1961 erstmalig im Zusammenhang mit einem Schaden nach Contergan Schadensersatz.
Sie zahlte an den Pfarrer Dr. Kersten-Thiele aus Düsseldorf 750,- DM.
Andere Geschädigte, bei denen man eine Prozessbereitschaft nicht erwartete, vertröstete man; teilweise stritt man diesen gegenüber auch die schädlichen Wirkungen von Thalidomid ab oder stellte ein Verschulden in Abrede. Dieses Vorgehen hatte vorerst auch Erfolg. Die Beunruhigung in den Kreisen der Geschädigten wuchs jedoch ständig.
Wie prekär die Situation um Contergan auch im August 1961 von der Rechtsabteilung Grünenthals gesehen wurde, ergibt sich aus einer Notiz des Firmensyndikus Dr. von Veltheim vom 16. August 1961, die er über eine Besprechung am 14. August 1961 erstellte und die er den Angeklagten Wirtz, Chauvistré, Leufgens, Winandi, Dr. Werner, Dr. Sievers und Dr. Kelling vorgelegt hatte. In dieser teilweise wiedergegebenen Notiz heißt es:
„Von verschiedenen Herren wurde auf die außerordentlich große Gefahr hingewiesen, die uns durch eine Verzögerung der Rezeptpflicht in den vorgenannten 8 Ländern droht. Entgegen der Auffassung von Herrn Dr. Sievers ist nach dem in Deutschland geltenden Rechtszustand nur der Hersteller und nicht die Behörde, die über die Rezeptpflicht zu befinden hat, für ein Produkt verantwortlich. Wenn also die Rezeptpflicht für ein Produkt, das offensichtlich Gesundheitsschäden verursacht hat, aus irgendwelchen Gründen nicht verhängt wird, trifft den Hersteller die volle Verantwortung und die entsprechende Schadensersatzpflicht. Angesichts der Tatsache, daß wir unsere Arbeitshypothese von CONTERGAN als ‚Teilfaktor‘ bzw. als ‚auslösendes Agens‘ durch wissenschaftliche Arbeiten bisher immer noch nicht beweisen können, dürfte die Möglichkeit von leichten bis schweren Nervenschäden solcher Patienten, die CONTERGAN über einen mehr oder weniger längeren Zeitraum genommen haben, für ein Gericht – mit Rücksicht auf die 5 namhaften Autoren der veröffentlichten Arbeiten so gut wie unumstritten sein.
Wenn wir angesichts dieser Situation in den rezeptfreien Ländern die gleiche Werbung, die gleichen Rundschreiben an Ärzte und die gleichen Beipackprospekte mit den gleichen Packungen usw. benutzen wie in den rezeptpflichtigen Ländern, so wäre unser Verhalten gegenüber dem für eine Schädigung in Betracht kommenden Personenkreis sicherlich völlig ungenügend. Wir müssen uns darüber klar sein, daß man uns in einem derartigen Falle auch strafrechtlich den Vorwurf des Eventual-Dolus machen würde, der nach einer prägnanten Formel durch die Haltung
’na wenn schon‘
charakterisiert wird. Insoweit kann also nicht eindringlich genug gewarnt werden. Alle Personen in unserem Hause, die an einem solchen Verhalten (im obigen Sinne) mitwirken, kämen als Täter bzw. als Gehilfen bzw. als Begünstiger potentieller Körperverletzung (im strafrechtlichen Sinne) in Betracht.
…
Abschließend kann nur bedauert werden, daß alles erst zu dieser Situation kommen mußte. Wäre man den wiederholten – mündlichen und schriftlichen – Empfehlungen auf unverzügliche Durchsetzung der Rezeptpflicht und sachgerechte Änderung des Beipackprospektes gefolgt, würde man sich nicht einer so gefährlichen und für das Renomee unserer Firma unangenehmen Situation gegenübersehen.” (S. 337/338 AK)
Unter „dolus eventualis“ versteht man den bedingten Vorsatz. Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, daβ er den Tatbestand verwirklicht, und diese Folge billigend in Kauf nimmt (z.B. der flüchtende Einbrecher versucht, die Verfolger durch Schüsse abzuschrecken, auf die Gefahr der Körperverletzung und Tötung hin).
Weder die Warnungen anerkannter Wissenschaftler und Chefs bedeutender Kliniken wegen der von diesen diagnostizierten Nebenwirkungen noch die bei Grünenthal immer offenkundiger gewordene Tatsache der Unüberschaubarkeit der mit der Einnahme von Contergan verbundenen Gefahren noch der im November 1961 bekannt gewordene begründete Verdacht eines deutschen (Dr. Lenz) und eines australischen Oberarztes, die unabhängig voneinander Contergan mit schweren Missbildungen Neugeborener in Zusammenhang brachten, bewogen Grünenthal zu einer Rücknahme von Contergan aus dem Handel (S.12 AK).
Am 15. November 1961 erhielt Grünenthal von den damaligen Privatdozenten Dr. med. Widukind Lenz in Hamburg – zu dieser Zeit Oberarzt der Universitäts-Kinderklinik, später dann ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität Münster – einen Anruf. In diesem Gespräch teilte er dem Forschungsleiter Dr. Mückter mit, er habe aufgrund von Forschungsergebnisse den begründeten Verdacht, daß Contergan Mißbildungen verursachen würde und daß er eine sofortige Zurückziehung von Contergan aus dem Handel für erforderlich halte. Da er den Eindruck hatte, „daß seinem Verdacht nicht die notwendige Dringlichkeit beigemessen werde“, wiederholte er seine telefonischen Angaben und den Hergang des Gesprächs in einen noch sofort an Grünenthal abgesandten Einschreibebrief. Daraufhin erhielt er am nächsten Tag einen Anruf, in dem ein gemeinsames Gespräch für den 20. November 1961 in Hamburg verabredet wurde. Über dieses Gespräch wird in der Anklageschrift zwischen den Seiten 406 – 417 berichtet:
„Am selben Tage suchten Dr. von Veltheim, Dr. Dr. von Schrader-Beielstein und Dr. Michael den Privatdozenten Dr. Lenz in Hamburg auf. Dieser hatte erwartet, daß ihm zuvor die genaue Uhrzeit des Besuches angezeigt werde. Er beabsichtigte nämlich wegen der Dringlichkeit und der Bedeutung des Sachverhalts die Zuziehung eines Zeugen. Da es ihm jetzt nicht gelang, einen solchen zu erreichen, beschränkte er sich darauf, den Besuchern Informationen über die Form der neuen Mißbildungen, den Zeitpunkt ihres Auftretens und ihre geographische Ausbreitung zu erläutern. Bereits nach kurzer Zeit gewann er den Eindruck, daß die Firmenangehörigen weniger an seinen Erkenntnissen, als vielmehr an den etwaigen Schwächen seiner Feststellungen interessiert waren. Die Grünenthal-Vertreter, insbesondere Dr. von Veltheim, deuteten dabei mehrmals an, unter Umständen werde die Firma auch juristisch auf ungerechtfertigte Angriffe reagieren. Wiederholt benutzten sie Ausdrücke wie „geschäftsschädigendes Verhalten“ und „Rufmord an einem Medikament“. Die Besprechung endete schlieβlich mit dem Vorschlag von Dr. Lenz, bei einer für denselben Nachmittagangesetzten Besprechung der Hamburger Gesundheitsbehörde erneut zusammenzutreffen. Diese war kurz zuvor angesetzt worden mit dem Ziele, Dr. Lenz Gelegenheit zu geben, seinen Verdacht gegen Contergan in Anwesenheit amtlicher Zeugen vorzutragen.” (Unterstreichungen und Klammern durch uns)
Im Verlaufe dieser Sitzung, an der auch hohe Beamte der Hamburger Gesundheitsbehörde teilnahmen, konnte Dr. Lenz seine Feststellungen in allen Einzelheiten darlegen und den Anwesenden Einblick in seine Unterlagen gewähren. Trotz der alarmierenden Befunde weigerte sich Grünenthal auch auf eine entsprechende Frage der Beamten der Gesundheitsbehörde hin strikt, Contergan aus dem Handel zu ziehen. Im Gegenteil:
„Die Beauftragten der Chemie Grünenthal zeigten zeitweise eine derartige Aggressivität, daß sich Regierungsdirektor Dr. Dr. von Borcke veranlaßt sah, seiner Verwunderung darüber Ausdruck zu verleihen, ‚in welcher Form die von den Firmenvertretern an Herrn Dr. Lenz gerichteten Fragen vorgebracht würden.’” (S. 411 AK)
Noch am selben Tage versandte Grünenthal einen unter dem 14. November 1961 datierten Rundbrief „An alle Ärzte“ in einer Auflage von 66.957 Stück, der u.a. folgenden Vermerk enthielt:
„‚Nach den verdienstvollen Beschreibungen neurologischer Nebenwirkungen im Deutschen Fachschrifttum und unseren einschlägigen Mitteilungen an alle Ärzte, dürften die relativ seltenen Nebenerscheinungen mit den Vorzügen, die dem Contergan innewohnen, mehr als aufgewogen sein.’”
Am 24. November 1961 fand im Innenministerium des Landes NRW in Düsseldorf eine weiteren Besprechung statt. Die Grünenthalvertreter widersetzten sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die anwesenden Ministerialbeamten auch hier, Contergan unverzüglich aus dem Handel zu ziehen:
„Ministerialrat Dr. Karl wies die anwesenden Grünenthal-Vertreter mit Nachdruck auf die Schwere und Tragweite des von Dr. Lenz geäuβerten Verdachts hin. Auch er versuchte, sie zu einer unverzüglichen Rücknahme des Contergan aus dem Handel zu bewegen. Der Angeschuldigte Dr. Dr. von Schrader-Beielstein lehnte das nach wie vor ab.” (S. 414 AK)
Und weiter wird berichtet:
„Die sich über den ganzen Tag hinziehenden Verhandlungen wurden mit außerordentlicher Verbissenheit geführt. Sie zeichneten sich insbesondere dadurch aus, daß seitens des Innenministeriums mit Nachdruck die Rücknahme von Contergan aus dem Handel gefordert wurde, daß die Chemie Grünenthal ein derartiges Vorgehen ablehnte und – für den Fall eines Verbotes – mit Schadensersatzansprüchen drohte. Mehrmalige telefonische Rückfragen Dr. von Veltheims und Dr. Dr. Schrader-Beielsteins in Stolberg (mit Wirtz, Dr. Mückter, Chauvistré und einem beauftregten Rechtsanwalt) ergaben lediglich die Bereitschaft des Unternehmens, Contergan-Packungen ab sofort mit einem besonderen Klebezettel zu versehen:
‚An Schwangere nicht zu verabreichen.‘
Obwohl Ministerialdirigent Dr. Studt darauf hinwies, eine derartige Warnung reiche nicht aus, zeigte sich die Chemie Grünenthal zu keinem weiteren Entgegenkommen bereit. Dr.Dr. von Schrader-Beielstein und Dr. von Veltheim erklärten abschließend, ‚der Verkauf nach dem Wochenende‘ werde praktisch nur mit geänderter Packung erfolgen.” (S. 414-415 AK)
Sämtlichen weiteren Maßnahmen und Verzögerungsversuchen Grünenthals wurden jedoch durch den Artikel in der Zeitung „Welt am Sonntag“ vom 26. November 1961 unter dem Titel
„Mißgeburten durch Tabletten ? – Alarmierender Verdacht eines Arztes gegen ein weitverbreitetes Medikament”
ein Ende gesetzt.
Erst nach Veröffentlichung dieses Artikels erklärte Grünenthal sich dazu bereit, Contergan am 27. November 1961 aus dem Handel zu ziehen. Zu der Zurücknahme der anderen thalidomidhaltigen Präparate bedurfte es noch „einer entsprechenden Aufforderung durch das Innenministerium NRW“.
Dennoch schrieb Grünenthal am 27. November 1961 an die „Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft”:
„Wir haben uns „entschlossen, das Präparat Contergan sofort aus dem Handel zu ziehen, weil durch die Pressemitteilungen die Basis der wissenschaftlichen Diskussion verlassen wurde. …’”
Gegenüber ausländischen Vertriebspartnern wies Grünenthal noch bis Mitte 1962 in Rundschreiben und in sonstiger Korrespondenz darauf hin, dass für die Zurückziehung von Contergan eigentlich kein Anlass bestanden hätte. So heißt es in einem Schreiben vom 23.01.1962 an Geschäftspartner in Brasilien:
„Wie wir Ihnen bereits mitteilten, lag der Grund für die Zurückziehung von Contergan aus dem Handel ausschließlich darin, dass aufgrund der von Dr. Lenz geäußerten Vermutung in Bezug auf die teratogene Eigenschaften des Contergans eine unerhörte Pressekampagne in Deutschland ausgelöst wurde. Tatsache ist jedenfalls, dass die erhobenen Anwürfe bisher in keiner Weise bewiesen sind…..“
Contergan wurde weltweit in 47 Staaten verkauft. Hierbei kontrollierte die Auslandsabteilung von Grünenthal die Entwürfe der Werbekampagnen ihrer ausländischen Partner. „Völlige Ungiftigkeit“ und „Gefahrlosigkeit“ waren hierbei die wichtigsten Werbeargumente. („Der dreifache Skandal“, S.20)
Durch ihr skrupelloses Vorgehen verursachte Grünenthal bei weltweit etwa 10.000 Kindern Mißbildungen an Armen und Beinen, Augen und Ohren, inneren Organen und Genitalien. In Deutschland waren es ca. 7.000 Fälle, die teilweise so schwer waren, daß ca. 4.000 von ihnen ihre Körper-und Gesundheitsschäden nicht überlebten. Zudem verursachte Grünenthal bei tausenden Menschen äußerst schmerzhafte und irreparable Nervenschäden(Thalidomidpolyneuritis).
Fälle von Missbildungen sind außerdem in folgenden Ländern bekannt geworden: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Ghana, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Syrien und den USA.