STIFTUNGSRAT
Aufgabe des Stiftungsrates der Conterganstiftung ist es, über alle grundsätzlichen Fragen der Conterganstiftung zu beschließen.
Der Stiftungsrat ist somit das gesetzlich bestimmte Entscheidungsorgan der Conterganstiftung.
Er ist vergleichbar mit der Mitgliederversammlung eines Vereins oder dem Bundestag.
Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und ist somit das gesetzlich bestimmte Kontrollorgan der Conterganstiftung.
Momentan besteht der Stiftungsrat aus 5 Mitgliedern.
2 Mitglieder werden aus dem Kreise der contergangeschädigten Betroffenen oder besser: den Leistungsberechtigten gegenüber der Conterganstiftung berufen.
Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt.
Dadurch wird deutlich, dass derzeit die Regierungsvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung die absolute Mehrheit besitzen.
Jederzeit können die Vertreter der contergangeschädigten Betroffenen von den Regierungsvertretern im Stiftungsrat überstimmt werden.
Vertreter der leistungsberechtigten Conterganopfer aus dem Ausland sind derzeit im Stiftungsrat der Conterganstiftung nicht vorgesehen.
Diese Zustände habe mit Demokratie und parlamentarischen Grundsätzen nichts zu tun.
Im europäischen Ausland werden die Conterganstiftungen von den Conterganopfern demokratisch selbst verwaltet.