EINE PERSÖNLICHE, ESSAYISTISCHE PRESSEMITTEILUNG
Pressemitteilung_Die_bitteren_Pillen_des_Ministeriums_von_Frau_Manuela_Schwesig_14_6_2016_A_M
Als wäre man nicht schon genug gebeutelt worden. 2013 lässt sich die Bundesregierung im Rahmen eines neuen Conterganstiftungsgesetzes neben höheren Conterganrenten auch für ein neues Leistungssystem zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Deckung von spezifischen Bedarfen feiern. Aufgrund der Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie aus dem Jahr 2012 sollten die Conterganopfer neben der Conterganrente ganz individuell auf ihre jeweilige Schädigung bezogen Hilfsmaßnahmen abrufen können. Das „Spezifische“ an der Bedarfserfüllung war jedoch für die Conterganopfer, dass das Antragsverfahren so ermüdend und langwierig gestaltet war, dass die wenigsten von ihnen das Leistungssystem der spezifischen Bedarfe genutzt haben und lieber auf dieses Leistungssystem verzichtet haben, als 1 bis 2 Jahre auf die Entscheidung zu warten, ob man die beantragten Leistungen bekommt oder halt nicht. Besonders „spezifisch“ war auch die gegen das Stiftungsgesetz verstoßende Beschränkung des Bedarfsrahmens auf medizinische Bedarfe, so dass viele Conterganopfer die jeweilige Bedarfserfüllung vor den Verwaltungsgerichten einklagen mussten. Verantwortlich für diese für die Geschädigten besonders „spezifische“ Art der Ausgestaltung der Bedarfserfüllungsseite waren die Ministerialbeamten des Bundesfamilienministeriums.
Seit dem 8.6.2016 ködert man nun aus diesem immer sehr ambitionierten Hause die Conterganopfer und die Abgeordneten des Bundestags mit der spezifischen „Weiterentwicklung“ in Form einer pauschalen Auszahlung der spezifischen Bedarfe. Dies sei „pauschal, unbürokratisch und ohne langwierige Einzelprüfungen“, sagt Frau Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig. Und weil sich dies auch so modern und unkompliziert anhört, werden in der ersten Begeisterung einige kleine und für die Geschädigten sehr spezifische „Weiterentwicklungen“ allzu schnell überlesen.
Denn: Die Pauschalbeträge sollen nun nach der Schwere der Schädigung ausgezahlt werden. Vor dieser „Weiterentwicklung“ konnte jedes Conterganopfer unabhängig von der Schwere der Schädigung theoretisch bis zu 20.000 € im Jahr an Hilfsmaßnahmen beantragen. Nach der Schwere der Schädigung ausgezahlt bekommen die meisten Betroffenen nur noch einen Bruchteil hiervon. Selbst die schwersten Betroffenen bekommen pro Jahr 1.360 € weniger. „Vorher hatten die Geschädigten zu mindestens die theoretische Aussicht gehabt, gleich viel zu bekommen, weil sie unabhängig von der Schwere ihrer Schäden jährlich den gleichen Betrag von 20.000 € bekommen hätten. Aber die Hürde des Antragsverfahrens und der sie drangsalierende Erfüllungsrahmen der ‚medizinischen Bedarfe‘ hinderte sie daran. Nun ist durch die Pauschalierung diese Hürde weg. Dafür bekommen sie jetzt weniger. Vereinfacht gesagt: Vorher konnte man sich das Glas Honig auf dem Schrank bloß anschauen. Jetzt bekommt man den Honig nach geworfen. Aber man bekommt ihn nur tröpfchenweise. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“ sagt Andreas Meyer, Vorsitzender des BCG und gewählter Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung mit den meisten Wählerstimmen.
Wie schon oft schaffe das Bundesfamilienministerium gerne Erleichterungen vor allem für sich selbst; aber nicht für die Conterganopfer. So schaffe man nicht nur die Hürden für das lästige Antragsverfahren pauschal ab. Man habe vor allem die zum Evaluationsjahr 2015 geäußerten Vorstellungen aller Vertreter der Conterganopfer pauschal ignoriert. „Aus einer entwürdigenden Verweigerung ist nun eine pauschale Ignoranz geworden!“ sagt Meyer. „Wir philosophieren noch darüber, was besser ist.“ so Meyer weiter.
Ignoriert worden sei der wohl allseits drängendste Wunsch nach einer Aufhebung der bisher doppelten Deckelung der spezifischen Bedarfe auf ein individuelles Jahresbudget von 20.000 € pro Conterganopfer (1. Deckelung nach § 15 Abs. 2 Stiftungsrichtlinie) und auf ein jährliches Gesamtbudget von 30 Millionen € für alle 2700 Conterganopfer zusammen (2. Deckelung nach § 15 Abs. 1 Stiftungsrichtlinie). Entsprechende Forderungen nach einer Pauschalierung habe Meyer der Politik gegenüber stets im gleichen Atemzug zusammen mit dem Wunsch nach einer irgendwie gearteten Aufhebung der doppelten Deckelung gemacht. Denn je nach Aufhebung oder der Höhe einer Anhebung dieser doppelten Deckelung hätten sich die Geschädigten möglicherweise mit einem Schlag die momentan wichtigsten Bedarfe gleichzeitig erfüllen können. Gerade wegen der frappierende Feststellung des stets fortschreitenden körperlichen Verfalls der Geschädigten sei eine gleichzeitige Erfüllung aller Bedarfe auch von Anfang an von den Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie 2012 unmissverständlich hervorgehoben worden. Anstattdessen habe man die Heidelberger Studie so verstehen wollen, als ob jeder einzelne Bedarf bei einem Geschädigten nacheinander erfüllt werden könne. „Wie man einen Aktenordner Seite für Seite durcharbeitet, soll es scheinbar nach der Vorstellung der Ministerialbeamten der Ministerin für unsere Leute zumutbar sein, dass jeder einzelne fehlende Finger, jedes fehlende Ohr, jedes blinde Auge, jeder faule Zahn und jede einzelne Verschleißerscheinungen chronologisch Jahr für Jahr nacheinander mit Hilfsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Denn nur so kann bei diesem hoch dotierten Kreis vom Ministerialbeamten die fatale Idee einer doppelten Deckelung mit diesen Deckelungsgrenzen des Leistungssystems der spezifischen Bedarfe entstanden sein. Aber für sich selbst rufen die sofort die Feuerwehr an, wenn ihnen ihr eigenes Handy in den Gulli gefallen ist.“ sagt Meyer kopfschüttelnd.
Schon nach der alten Regelung hätten viele Betroffene für die nach 40 Jahren drängende Notwendigkeit einer gleichzeitigen Deckung ihrer Bedarfe zusätzlich ihre Conterganrente kapitalisieren müssen, weil sich das System der spezifischen Bedarfe zusammen mit seiner doppelten Deckelung, seinem ermüdenden Antragsverfahren sowie dem gesetzeswidrig beschränkenden Erfüllungsrahmen auf bloß medizinische Bedarfe für Sie als gesetzgeberischer „Würgegriff“ der Richtlinienkompetenz des Bundesfamilienministeriums erwiesen habe. Da man mit der neuen Pauschalierung die alte doppelte Deckelung beibehalten hat, könnten die dringend gleichzeitig zu erfüllenden Bedarfe in Zukunft noch viel schwieriger umgesetzt werden, weil die Betroffenen noch wesentlich weniger zur Verfügung hätten als vorher. Kurz gesagt: „Der Würgegriff ist nun nicht mehr ganz so eng aber pauschaler.“ sagt Meyer.
Im übrigen sei eine Pauschalierung des Systems der spezifischen Bedarfe anhand der Schadenspunkte systemwidrig, weil das System der spezifischen Bedarfe als eigenes System neben der Conterganrente in Anlehnung an den Ergebnissen der Heidelberger Studie berücksichtige, dass jeder Contergangeschädigte im Laufe seines Lebens ganz eigene individuelle Strategien zur Organisation der Alltagsbewältigung und zur Erleichterung der Schäden entwickelt habe, die wiederum unabhängig von der Höhe der Schadenspunkte einen individuellen Schadensausgleich notwendig machten. Insofern habe man mit einer Schadenspunkte unabhängigen Auszahlung der Deckung spezifischer Bedarfe ein an den Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie sich anlehnendes und gleichzeitig gerechteres System geschaffen, als das neue System einer Pauschalierung anhand der Schadenspunkte. „Wenn seitens des Bundesfamilienministeriums behauptet wird, eine Pauschalierung anhand der Schadenspunkte sei in irgendeiner Art und Weise gerecht, dann vermischt man also Äpfel mit Birnen. Das scheint ein uraltes Geschäft vieler Sozialpolitiker zu sein. Man nennt dies heutzutage vermutlich Sozialkompetenz.“ sagt Meyer. „Wie gerecht dieses ‘System der pauschalen Gleichschaltung’ ist, erkennt man daran, dass gerade für Geschädigte mit einer geringen Schadenspunktezahl die Schadenspunkte unabhängige Auszahlung der spezifischen Bedarfe existenziell notwendig war, weil sie sich hierdurch notwendige Alltagserleichterungen beschaffen konnten, was ihnen aufgrund ihrer wesentlich geringeren Conterganrente nicht möglich war.“ so Meyer weiter. Das gleiche gelte für Gehörlose, die sich nach der alten Regelung potentiell öfter einen Gebärdensprachdolmetscher hätten finanzieren können. Denn unter der alten Regelung hätten beide Personenkreise theoretisch pro Jahr bis zu 20.000 € beantragen können. Wenn ihnen die scheinbar einstudierte und kleinliche Rabulistik der Hausjuristen der Conterganstiftung bei der Antragsdurchsetzung nicht schon vorher allen Mut genommen hatte. „Bleibt man bei der Systematik eines parallelen Systems einer nach Schadenspunkten ausgezahlten Conterganrente einerseits und einer Schadenspunkte unabhängige Auszahlung der spezifischen Bedarfe andererseits, dann hätte man zweierlei erreicht: Die nach Schadensgrad bemessenen Conterganrenten würden die unterschiedlichen Schäden berücksichtigen. Das Schadensgrad unabhängige System der spezifischen Bedarfe berücksichtigt die Individualität der von den Contergangeschädigten persönlich entwickelten Alltagsstrategien und die dabei notwendigerweise anfallenden Kosten zum Ausgleich und zur Erleichterung der Schäden. Insofern wären die hierdurch abgedeckten Bedarfe auch ‘spezifisch’. Insofern kann einer Pauschalierung der spezifischen Bedarfe nur systemimmanent und gleichzeitig gerecht sein, wenn neben der Pauschalierung die Auszahlung der Beträge wie vorher unabhängig von der Schwere der Schädigung gemessen wird. D.h.: Jeder bekommt weiterhin den gleichen Betrag. Dieser Betrag wird wahlweise pauschal ausgezahlt. Dafür muss die doppelte Deckelung aufgehoben oder angehoben werden. Darüber hinaus reicht die bisherige doppelte Deckelung nicht aus, um alle in den Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie zu verwirklichen.“ hebt Meyer hervor.
Dagegen diene das systemwidrige Konglomerat einer Pauschalierung der spezifischen Bedarfe einerseits zusammen mit dem Kriterium der Schadenspunktebemessung andererseits in Wirklichkeit wohl eher dem Zweck der erfolgreichen Verschleierung von Sparsamkeitsmotiven als dem redlichen Versuch ein praktikables und bedarfsgerechtes Modell einer pauschalen Auszahlung der spezifischen Bedarfe für einen notwendigen Ausgleich für die spezifischen Schäden der Betroffenen zu erschaffen. Dies könne man nicht zuletzt an Folgendem sehen: „Vor der neuerlichen Pauschalierung hatten alle Geschädigtendie die theoretische Chance, jährlich 20.000 € für Hilfsmaßnahmen abrufen zu können. Die Geschädigten mit geringen Schadenspunkten bekommen dagegen nun nach der Einführung der Pauschalierung je nach Schadensgrad lediglich jährlich zwischen 1.650 € und 4.409 €. Die dem mittleren Schadensgrad häufig zugehörigen Gehörlosen bekämen beispielsweise nun nach der Pauschalregelung des Bundesfamilienministeriums etwa 10.563 € jährlich.“ sagt Meyer.
Bei dieser für die meisten Conterganopfer wohl äußerst spezifischen „Weiterentwicklung“ wundere es Meyer auch nicht, dass man den Betroffenenvertretern im Stiftungsrat diesen entscheidenden Aspekt des Weiterentwicklungsansinnens verheimlichen wollte. So sei ihnen seit Dezember 2015 vom Stiftungsvorstand und dem vom Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) gestellten Stiftungsratsvorsitzenden die Herausgabe der beiden vom Stiftungsrat der Conterganstiftung im Laufe des Jahres 2015 zur Evaluation 2015/2016 in Auftrag gegebenen Expertisen in der Fassung vor der Abnahme und der Fassung nach der Abnahme verweigert worden. Die „Expertise über die Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz“ vom gerontologischen Institut der Universität Heidelberg beschäftigte sich mit den für die Conterganopfer so fatalen Auswirkungen der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Die „Expertise über das Verfahren der Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungs-gesetz“ der sojura Kanzlei für soziale Gerechtigkeit von Frau Rechtsanwältin Gila Schindler untersuchte das Antragsverfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Bei ihrem Herausgabeverlangen hatten sich die Betroffenenvertreter auf ihr Informationsrecht gemäß § 7 Abs. 6 Stiftungssatzung und ihr Recht zur Überwachung des Vorstandes aus § 8 Abs. 1 Nr. 9 Stiftungssatzung berufen. Stiftungsvorstand und Stiftungsratsvorsitzender (BMFSFJ) verweigerten die Herausgabe mit der Begründung, beide Expertisen seien keine Angelegenheit der Stiftung sondern eine Angelegenheit der Bundesregierung. Die Stiftung sei nur in einer Art Amtshilfe für die Bundesregierung tätig gewesen und es gebe eine Erwartungshaltung der Abgeordneten des Bundestages, dass diese als erste Kenntnis von den Expertisen erhielten. Infolgedessen beantragten die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat am 16.12.2015 gegen die Conterganstiftung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine Herausgabe der jeweiligen Fassungen der beiden Expertisen vor und nach der Abnahme zu erwirken. Auch ließ sich das Bundesfamilienministerium in dieses Verfahren beiladen und wie die Stiftung von einer eigenen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vertreten.
Im März 2016 kursierte plötzlich das hartnäckige Gerücht, dass der Stiftungsvorstand zurückgetreten sei. Alle Anfragen der Betroffenenvertreter bei der Conterganstiftung und dem Bundesfamilienministerium wurden entweder gar nicht oder lediglich ausweichend beantwortet. Auch wurde in dem oben genannten Verfahren seitens des Stiftungsvorstandes ein ursprünglich zugesagter Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne plausible Begründung abgesagt, weil der Vorstand scheinbar nicht erscheinen und auch den Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend instruieren konnte. Anstatt die entsprechenden Anfragen nach dem Rücktritt des Stiftungsvorstandes aber zu beantworten, erhielten die Betroffenenvertreter, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben immerhin die Kontrolle des Stiftungsvorstandes gehört, erst einmal gar keine Antwort, bis dann lapidar unter Hinweis auf einen Eintrag auf der Homepage der Conterganstiftung mitgeteilt wurde, dass der Vorstand seinen Aufgaben nachgehen würde. Da sich der vermeintliche Rücktritt des Stiftungsvorstandes mittlerweile bis in die Reihen der Abgeordneten des Bundestages herumgesprochen hatte, machte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 27.4.2016 zur Amtsausübung des Stiftungsvorstandes im Bundestag eine Kleine Anfrage, die am 19.5.2016 beantwortet wurde. Zu der entscheidenden Frage, ob es tatsächlich einen Rücktritt des Stiftungsvorstandes gegeben hätte, bekam die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die verblüffende Antwort, dass der Stiftungsvorstand zu jeder Zeit im Amt gewesen sei aber seine geschäftsführende Tätigkeit von 26 Februar bis zum 6. April 2016 habe ruhen lassen, um mit der Leitung des Bundesfamilienministeriums Fragen der Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit zu erörtern. Auf die Frage der Grünen, ob die Rechtsgrundlagen der Conterganstiftung oder vergleichbare Regelungen ein Ruhenlassen von Vorstandsämtern innerhalb der Conterganstiftung vorsehen würden, bekamen die Grünen die Antwort, dass weder das Conterganstiftungsgesetz noch die Stiftungsatzung Regelungen für ein Ruhenlassen von Vorstandsämtern oder für einen Rücktritt vorsehen würden.
Am 7.4.2016 entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass die Conterganstiftung beide Expertisen in der Fassung vor der Abnahme und der Fassung nach der Abnahme an die Betroffenenvertreter herausgeben muss. Am 18.4.2016 legte die Conterganstiftung gegen die einstweilige Anordnung der Betroffenenvertreter beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde ein. Am 22.4.2016 erwirkten die Betroffenenvertreter gegen die Conterganstiftung einen Vollstreckungsbeschluss. Am 27.4.2016 beantragte die Conterganstiftung die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung durch die Betroffenenvertreter, der dann am 29.4.2016 durch das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben wurde.
In der Beschwerdebegründung der Conterganstiftung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster vom 12.5.2016 erfahren die Betroffenenvertreter etwas für sie völlig Neues: Bis dorthin gingen die Betroffenenvertreter mit dem Stiftungsgesetz und der Stiftungsatzung davon aus, dass die Geschäfte der Conterganstiftung von deren Vorstand betrieben werden. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung und überwacht den Vorstand. Entsprechend hat der Stiftungsrat den Vorstand ja beauftragt, beide Expertisen in Auftrag zu geben. Insofern haben alle erwartet, dass der Stiftungsvorstand auch die Abnahme der beiden Expertisen und auch deren Nachbesserungen überwacht; soweit das bisherige Wissen der Betroffenenvertreter und der übrigen Conterganopfer. Nun wird aber auf Seite 10 der Beschwerdebegründung von der Anwaltskanzlei der Conterganstiftung überraschenderweise mitgeteilt, dass die nach Besprechungen zu den beiden Expertisen Anfang Dezember 2015 und Ende Januar 2016 jeweils im Haus des Bundesfamilienministeriums „unter der Leitung von Frau Dr. Kürschner“ stattgefunden hätten. Die Conterganstiftung habe bei beiden Nachbesprechungen teilgenommen. Das Bundesfamilienministerium habe die Gutachter aufgefordert, „die Kritikpunkte anzupassen“. Nachdem beide Gutachter ihre Gutachtenfassungen vor Abnahme angepasst hätten, hätte die Conterganstiftung „die Gutachten als abnahmefähig“ angesehen. Das Bundesfamilienministerium hätte dann der Conterganstiftung mitgeteilt, dass aus der Sicht des Ministeriums die Gutachten abzunehmen seien. „Die Schlussabnahme erfolgte durch“ das Bundesfamilienministerium. „Beide Gutachter sandten die Endfassung der Expertisen“ an das Bundesfamilienministerium.
„Ich habe ja immer vermutet, dass die Ministerialbeamten des Bundesfamilienministeriums die Conterganstiftung fest in ihren Händen haben. Aber dass diese Ministerialbeamten ihren Aufgabenbereich dazu missbrauchten, die Geschäftsführungsbefugnisse des Stiftungsvorstandes durch ihre eigenen Entscheidungen im Interesse des Bundesfamilienministeriums zu ersetzen und aus dem gleichen Motiv auch noch die Betroffenenvertreter zu umgehen, dazu kann ich nur einfach sagen: Das hat nichts mehr im Geringsten mit Demokratie zu tun. Das sind Methoden einer Bananenrepublik! Und diese Methoden heißen Ausschaltung der Stiftungsorgane für die autokratischen Interessen eines demokratiefeindlichen Bundesministerium! Und nun hat man uns dankenswerter Weise auch noch die Hauptverantwortlichen benannt!“ sagt Meyer. Meyer fährt fort: „Allein der Umstand, dass wir dies nun durch den Vortrag der Gegenseite mitgeteilt bekommen haben. Allein dafür hat sich das einstweilige Anordnungsverfahren der Betroffenenvertreter gelohnt. Egal, ob wir das Verfahren verlieren oder gewinnen.“
Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster teilte die Anwaltskanzlei des Stiftungsvorstandes mit, dass mit der Vorlage des Evaluationsberichts voraussichtlich erst im Juni 2016 zu rechnen sei.
Mitten im Verfahren um die Herausgabe der Fassungen der beiden Expertisen vor und nach der Abnahme wurden die Contergangeschädigten in Deutschland, die alle gespannt auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster warteten, am 8.6.2016 mit der Nachricht in der Öffentlichkeit überrascht, dass das Bundeskabinett den von der Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegten Evaluationsbericht beschlossen habe.
„Das ganze Jahr 2015 waren wir in den Evaluationsprozess eingebunden. Auch haben wir die Durchführung dieser beiden Expertisen im Stiftungsrat mit beschlossen. Man hat uns versprochen, dass wir überall bei den Evaluationsprozess mitwirken können. Der Stiftungsratsvorsitzende und Ministerialbeamte des Bundesfamilienministeriums, Herr Christoph Linzbach, hat sogar versprochen, dass wir auch an der Abnahmeentscheidungen mitwirken können. Nun hat man uns in der entscheidenden Phase der Abnahme der Expertisen von allen wichtigen Informationen für unsere Leute erfolgreich ausgeschlossen. Und nun wissen wir auch warum: Das Bundesfamilienministerium wollte verhindern, dass den Betroffenenvertretern rechtzeitig bekannt wird, dass mit der Pauschalierung des Systems der spezifischen Bedarfe gemessen an dem Schweregrad der Schädigung für alle Betroffenen Leistungskürzungen verbunden sind. Die Beschwerde der Stiftung gegen unsere einstweilige Anordnung diente nur dem alleinigen Zweck, Zeit dafür zu gewinnen, den Evaluationsbericht an den Betroffenenvertretern vorbei fertig zu stellen. Deswegen wurden wir auch mit dem Beschluss des Bundeskabinetts über den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Evaluationsbericht vom 8.6.2016 völlig überrascht. Wahrscheinlich möchte man auf der anstehenden und öffentlichen Stiftungsratssitzungen am 15.6.2016 mit der Mehrheit der Ministerienvertreter im Stiftungsrat diesen Evaluationsbericht im Namen der Conterganstiftung ‘absegnen’. Deswegen erreichte uns die offizielle Einladung zu dieser Stiftungsratssitzung auch genau an dem Tag, an dem unsere Frist zur Stellung von Anträgen ausläuft. Und wer war der Erfinder diese schikanösen Antragstellungsfrist? Ein Ministerialbeamter des Bundesfamilienministeriums. “ sagt Meyer. „Daher fordern wir Gespräche mit den Berichterstattern des Bundesfamilienausschusses und eine öffentliche Anhörung im Bundesfamilienausschuss, in der die Betroffenenvertreter und die Vertreter der Verbände mit ihren Vorstellungen zur Evaluation 2015/2016 angehört werden.“ hebt Meyer hervor.
„Rückblickend möchte ich mich der in der Pressemeldung vom 8.6.2016 erwähnten Meinung von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Evaluationsbericht aus tiefster Überzeugung anschließen: ‘Vielen Menschen wurde großes Leid angetan.’“ meint Andreas Meyer.
Termin der anstehenden Stiftungsratssitzung
Datum: 15.6.2016
Uhrzeit: ab 11:00 Uhr
Raum: Besucherraum AE09
Ort: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Sie sollten sich vorher anmelden, wenn Sie sich gerne die Sitzung anschauen möchten.
Kontakt:
BCG – Bund Contergangeschädigter
und Grünenthalopfer e.V.
c/o Herr Andreas Meyer (1. Vorsitzender)
Dohmengasse 7 , 50829 Köln
Email: bcg-brd-dachverband@gmx.de
Webseite: www.gruenenthal-opfer.de
Mobil: 0172 / 2905974