TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORLAGEN SAMT BEGRÜNDUNG FÜR DIE STIFTUNGSRATSSITZUNG AM 9.6.2011

Dieses Antragspaket wurde in Zusammenarbeit mit den damaligen stellvertretenden Betroffenenvertretern Udo Herterich und Christian Stürmer und mir als ordentlicher Betroffenenvertreter thematisch zusammengetragen und dann von mir zur 80. Stiftungsratssitzung am 18.02.2010 in den Stiftungsrat erstmalig zur Bearbeitung eingereicht.

Das Antragspaket soll historisch aufzeigen, für was die Betroffenenvertreter sich in der Stiftungsarbeit eingesetzt haben und was möglicherweise umgesetzt werden konnte.

Der Stiftungsrat beschäftigte sich dank der sehr engagierten Amtsführung des damaligen Stiftungsratsvorsitzenden, Dieter Hackler (damals noch leitender Ministerialbeamter im BMFSFJ) allerdings erstmalig in seiner 86. Sitzung am 09.06.2011 mit diesem Antragspaket.

Dort wurden dann die Anträge A1 bis B3 kategorisch abgelehnt.

Die restlichen Anträge wurden vertagt, weil man das Ergebnis der Heidelberger Studie abwarten wollte.

Die vorliegende Fassung ist von mir aus formalen Gründen anlässlich der 86. Stiftungsratssitzung am 09.06.2011 leicht abgeändert worden.

Die restlichen Anträge ab B4 – G1 wurden auf der 93. Stiftungsratssitzung am 17.01.2013 aufgerufen und unter Top 6 zusammen mit der Stimme des damaligen Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler (damals immer noch leitender Ministerialbeamter im BMFSFJ!) und den Stimmen der restlichen Ministerienvertreter „einstimmig“ (!) abgelehnt.

Die protokollarisch kosmetisch so wichtige Einstimmigkeit der Ablehnung dieser Anträge konnte von Dieter Hackler nur (!) durch 3 äußerst glückliche Zufälle umgesetzt werden:

1. So konnte ich (Andreas Meyer) wegen meines Herzinfarkts im Oktober 2012 und meiner anschließenden Bypassoperation samt Rehaaufenthalt usw. an dieser Sitzung nicht teilnehmen.

Deswegen musste mein damaliger Stellvertreter Christian Stürmer an dieser Sitzung für mich erscheinen, was er dann auch in lobenswerter Weise getan hat. Dafür gebührt ihm mein Dank!

2. Christian Stürmers Verkehrsmittel hatte sich an diesem Tag leider verspätet.

3. Auch die damalige Betroffenenvertreterin, Margit Hudelmaier, verspätete sich.

Der Stiftungsratsvorsitzende Dieter Hackler (damals BMFSFJ) zeigte gerade in dieser Sitzung sehr deutlich seinen tiefempfundenen Feinsinn für die Belange der Conterganopfer:

Herr Dieter Hackler rief einfach Top 6 als dritten Tagesordnungspunkt noch vor dem rechtzeitigem Eintreffen von Christian Stürmer auf!

Wie gewohnt beantragte er noch vorher, dass die Sitzung für nicht öffentlich erklärt wird.

Selbstverständlich war der darauf folgende Beschluss auch einstimmig!

So funktionierte damals der Maulkorb des später von dem Grünenthaleigentümer Michael Wirtz für ca. 4 Jahre in den Stiftungsrat der Grünenthalstiftung gehobenen Dieter Hackler (Zeitraum zwischen 2014 und Ende 2018).

Die Liste der Tagesordnungspunkte bzw. der Beschlussvorlagen sind so zu lesen, dass, wenn ein unterer Tagesordnungspunkt einem zuvor genannten widerspricht oder logischerweise bereits darin enthalten ist, der untere Tagesordnungspunkt bei Ablehnung des oberen Tagesordnungspunktes hilfsweise gestellt wird.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die nachfolgenden Anträge und Tagesordnungspunkte sowie deren Begründungen aufgrund der mehrfachen Vertagung teilweise umformuliert werden mussten.

Ich bitte daher darum, die Tagesordnungspunkte für die Sitzung des Stiftungsrates am 9.6.2011 sowohl in der Reihenfolge als auch inhaltlich sowie bezüglich der Benennung entsprechend anzupassen.

A. Leistungsverbesserungen

1. Enteignung des gesamten Firmen-Konsortiums der Familie Wirtz (Dalli-Werke, Mäurer & Wirtz, Firma Grünenthal GmbH usw.) zur Entlastung des Wohls der Allgemeinheit hinsichtlich der von ihr durch die Bundesregierung verbindlich übernommenen Verpflichtung zur Tragung der gesamten Schadenslast bezüglich der Auswirkungen des Conterganskandals.

Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Art. 14 Abs. 3 S. 2 bestimmt, dass eine solche Enteignung nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß einer Entschädigung regelt. Gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 3 Grundgesetz ist diese Entschädigung unter einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten (Conterganopfer, Wirtz-Konsortium, Staatsbürger, Bundesregierung) zu bestimmen.

Unzweifelhaft sind die Conterganopfer durch das Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes am 31.10.1972 hinsichtlich ihrer gesamten Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld-forderungen gegenüber der Firma Grünenthal enteignet worden. § 23 Abs. 1 S. 1 des Errichtungsgesetzes schreibt vor, dass etwa bestehende Ansprüche der Conterganopfer gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH, deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte wegen eines Schadensfalles, dessen Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden kann, erlöschen.

Das Errichtungsgesetz und nach ihm folgend das Conterganstiftungsgesetz ist ein jeweils ein Gesetz, das Art und Ausmaß einer Entschädigung regelt.

Fraglich ist jedoch, ob diese Enteignung nach Kenntnis aller Umstände zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt ist und ob die Entschädigung des Errichtungsgesetzes und des heutigen Conterganstiftungsgesetzes nach einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit (Staatsbürger), der Bundesregierung, der Conterganopfer und des Wirtz-Konsortiums bestimmt wurde.

Das gesamte Firmenkonsortium der Familie Wirtz ist deswegen einer solchen Fragestellung einzubeziehen, weil die Firma Grünenthal früher eine Tochtergesellschaft der Dalli-Werke und Mäurer & Wirtz-Gruppe war. Daher war es im Wege der Durchgriffshaftung möglich, das gesamte Firmenkonsortium in der Familie Wirtz in Regress zu nehmen.

Dass das gesamte Firmenkonsortium der Familie Wirtz bei einer solchen Betrachtung mit einbezogen werden muss, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass die Firma Grünenthal noch am 5.5.2009 in ihrer historischen Darstellung auf ihrer Internet-Seite zur Entstehung des Vergleichs vom 10.4.1970 und der damit eingegangenen Verpflichtung, 100 Millionen DM nebst Zinsen an die Conterganopfer zu zahlen, selbst mitteilen ließ, dass ihr die Zahlung dieser Gelder nur möglich gewesen wäre, weil andere Firmen „des Firmenverbundes Grünenthal“ die Firma Grünenthal wirtschaftlich gestützt hätten.

Hiernach konstatieren die heutigen (!) Firmeneigner selbst, dass bezüglich des Gesamtschadens der Conterganopfer ein Rückgriff auf die anderen Firmenteile „des Firmenverbundes Grünenthal“ möglich gewesen wäre.

Auch ist völlig unbestritten, dass die Leistungen des Errichtungsgesetzes und des Conterganstiftungsgesetzes noch nicht einmal ausreichten, um den nötigen Ersatz des größten Teils der Ursprungsschäden zu begleichen.

Insofern liegt bereits hinsichtlich des notwendigen Ersatzes der Ursprungsschäden eine größtenteils entschädigungslose Enteignung vor.
Ferner sind zu keinem Zeitpunkt die unbestrittenermaßen vorhandenen Folgeschäden in das Leistungssystem sowohl des Errichtungsgesetzes als auch des Conterganstiftungsgesetzes übernommen worden.

Insofern sind die Conterganopfer hinsichtlich des Ersatzes ihrer Folgeschäden nicht nur teilweise sondern im vollem Umfange entschädigungslos enteignet worden.

Des weiteren ist festzuhalten, dass bereits die Ursprungsschäden auf eine Schadenssumme von 5 Milliarden Euro geschätzt wurden. Nach weiteren Schätzungen sind die Folgeschäden mit einer Schadenssumme von 3 Milliarden Euro zu veranschlagen.

Dass diese Schätzungen durchaus realistisch sind, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass weder das Leistungssystem des Errichtungsgesetzes noch das des heutigen Conterganstiftungsgesetzes jemals weder hinsichtlich der Ursprungsschäden noch hinsichtlich der Folgeschäden einen gleichzeitigen Ausgleich für alle Erwerbs- und Fortkommensschäden, Rentenschäden und Mehrbedarfsschäden (z.B. Pflegekosten, behindertengerechte Umbau eines Hauses oder einer Wohnung, Hilfsmittel) usw. berücksichtigt. Ein zusätzlicher Ausgleich durch ein entsprechendes Schmerzensgeld oder eine Schmerzensgeldrente war und ist niemals vorgesehen worden.

Nach eigenen Angaben der Conterganstiftung wurden demgegenüber nach dem Leistungssystem des Conterganstiftungsgesetzes und des Errichtungsgesetzes von 1972 an bis zum 31.12.2008 lediglich Gesamtleistungen in Höhe von 461,5 Millionen Euro ausgezahlt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese 461,5 Millionen Euro nur zu einem Teil an die Conterganopfer selbst ausgezahlt wurden und der andere Teil in öffentliche Vorhaben und Projekte zur Unterstützung anderer behinderter Menschen geflossen ist.

Auch berücksichtigt das kürzlich novellierte Conterganstiftungsgesetz und auch das Errichtungsgesetz in keinster Weise die Fortentwicklung des Arzneimittelhaftungsrechts sowie die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht aus Verschulden.

Nimmt man noch hinzu, dass bis heute die ohnehin spärlichen Conterganrenten zu keinem Zeitpunkt an die bestehende Inflationsrate angepasst wurden (wirkliche Dynamisierung), ist letztendlich festzuhalten, dass das mit der Enteignung der Conterganopfer verbundene Leistungssystem der Stiftung keine wirkliche Entschädigung der Opfer beinhaltet.

Es stellt sich weiter die Frage, ob nun die Enteignung der Conterganopfer dem Wohle der Allgemeinheit gedient hat.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Allgemeinheit in Form der öffentlichen Hand (Sozialleistungsträger, Krankenkassen usw.) ebenfalls nach § 23 Abs. 1 S. 2 des Errichtungsgesetzes, nämlich hinsichtlich ihrer übergeleiteten Ansprüche gegenüber der Firma Grünenthal entschädigungslos enteignet wurde.

Nach ihren Ansprüchen kraft Überleitung hätten sich die Sozialleistungsträger und Krankenkassen usw. sämtliche aufgrund des Schadens von ihnen übernommene Kosten auf dem Wege des Regresses von der Firma Grünenthal wieder holen können.

Da bis heute das Defizit des rudimentären Schadensausgleichs durch das Leistungssystem des Stiftungsgesetzes durch entsprechende Sozialleistungen und Krankenkassenleistungen usw. und auch die Conterganrente von der Allgemeinheit durch Abgaben und Steuern getragen wird, kann wohl kaum noch von einer Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit gesprochen werden.

Vielmehr wurden der Allgemeinheit die Enteignungslasten aufgebürdet.

Demgegenüber steht die Feststellung, dass sich das gesamte Firmenkonsortium der Familie Wirtz über die Jahre hinweg durch die Entlastung der Firma Grünenthal hinsichtlich ihrer eigentlich bestehenden Schadensersatzpflicht bestens entwickeln konnte.

Der Wert des gesamten Firmenkonsortiums der Familie Wirtz wird heute zuweilen mit 3,5 Milliarden Euro angegeben.

So weit die Allgemeinheit die Enteignungslasten aufgrund eines zunehmenden Sozialabbaus nicht mehr tragen musste oder aus sonstigen Gründen von Anbeginn gar nicht erst zu tragen hatte, blieben die Conterganopfer auf diesen Schaden sitzen.

Da auch die Bundesregierung bis heute nichts dafür getan hat, den Conterganopfern einen Ausgleich für die Schadenslasten zu verschaffen, die nicht oder gar nicht mehr von der Allgemeinheit zu tragen sind, ist nach einer gerechten Abwägung der Interessen aller Beteiligten festzustellen, dass die fortgesetzte Enteignung der Conterganopfer von Anfang an gegen Art. 14 Grundgesetz verstößt.

Bleibt die Frage offen, aus welchen Gründen die Conterganopfer überhaupt nahezu entschädigungslos enteignet wurden.

Die erste These besagt, dass die Firma Grünenthal und die Bundesregierung gemeinschaftlich daran mitgewirkt haben, die Conterganopfer nahezu entschädigungslos zu enteignen, um im Falle einer Verurteilung der Firma Grünenthal zu einem umfassenden Schadensersatz einen damit verbundenen Präzedenzfall für die gesamte chemische Industrie zu verhindern.

Für diese These sprechen viele Hinweise aus den historischen Dokumenten.

Eine zweite These besagt, dass alle an der nahezu entschädigungslosen Enteignung der Conterganopfer Beteiligten nur das Beste für die Betroffenen wollten und wollen und die Betroffenen für das Erreichte auch noch dankbar sein sollen.

Für diese These spricht, dass zwischen Wunschdenken und Realitätssinn allzu oft die Blindheit steht.

Eine dritte These lebt von der Vermutung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht dazu in der Lage ist, eine der Enteignung entsprechende Entschädigungslösung auf Dauer zu bezahlen.

Für diese These spricht, dass Kühnheit häufig die Bodenhaftung verliert.

Es bleibt zu prüfen, ob eine gesetzliche Enteignung des gesamten Firmen-Konsortiums der Familie Wirtz (Dalli-Werke, Mäurer & Wirtz, Firma Grünenthal GmbH usw.) zu einer Entlastung des Wohls der Allgemeinheit hinsichtlich der von ihr durch die Bundesregierung verbindlich übernommenen Verpflichtung zur Tragung der gesamten Schadenslast bezüglich der Auswirkungen des Conterganskandals beiträgt.

Die Bundesregierung hat für die Allgemeinheit die Verpflichtung übernommen, für sämtliche Schäden des Conterganskandals aufzukommen.

Aus diesem Grunde hat sie nicht nur die oben dargestellten Defizite ihres Entschädigungsmodells für die Vergangenheit sondern auch für die Zukunft auszugleichen.

Die Last müsste von der Allgemeinheit getragen werden.

Da hierfür hinsichtlich der damit verbundenen Kosten mit Sicherheit mehrfach die Milliardengrenze überschritten werden dürfte, stellt sich die Frage, ob es nicht im Interesse des Gemeinwohls liegt, diese Last abzumildern.

Glaubt man den Meldungen, dass das Firmenkonsortium der Familie Wirtz einen Wert von etwa 3,5 Milliarden Euro hat, wäre dies schon ein stattlicher Betrag, der zwar nur zu einem Teil die Gesamtschadenslast deckt, aber mit Sicherheit eine nicht unerhebliche Milderung für das Wohl der Allgemeinheit darstellt.

Zugleich wäre die alleinige Überführung eines solchen Betrages in das Leistungssystem des Conterganstiftungsgesetzes ohne weiteren Schadensausgleich durch den Bund bereits eine beträchtliche Erleichterung für einen Großteil der Conterganopfer.

Die vielfach beschwörte, angebliche Sorge der Familie Wirtz um die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter dürfte obsolet sein, weil es im Zuge der anstehenden Produktionsveränderungen innerhalb der Firma Grünenthal ohnehin zu erheblichen Entlassungen kommen wird.

Auch dürfte die Kostenlast der Wiedereingliederung der Angestellten des Firmenkonsortiums der Familie Wirtz selbst bei der Annahme der Entlassung aller Mitarbeiter für die Allgemeinheit nicht zu hoch sein, wie die Kosten des Ausgleichs der Defizite der bisherigen Entschädigungslösung.
Auch ist im Zuge einer entsprechenden Enteignung der nachträgliche Verkauf des Firmenkonsortiums denkbar, wodurch wiederum Totalentlassungen weitestgehend vermieden werden können.

Selbstverständlich wäre der Familie Wirtz für die Enteignung ihres Firmenkonsortiums gemäß Art. 14 Grundgesetz eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.

Da aber der von der Allgemeinheit zu tragende Gesamtschaden des Conterganskandals (8 Milliarden Euro, siehe oben) den Wert des Firmenkonsortiums bei weitem übertrifft, wäre die Familie Wirtz hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung in der Höhe des Wertes ihres Firmenkonsortiums zum Wohle der Allgemeinheit wieder zu enteignen, so dass eine Enteignungsentschädigung von vornherein entfällt.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, das Firmenkonsortium der Familie Wirtz (Dalli-Werke, Mäurer & Wirtz, Firma Grünenthal GmbH usw.) zur Entlastung des Wohls der Allgemeinheit hinsichtlich der von ihr durch die Bundesregierung verbindlich übernommenen Verpflichtung zur Tragung der gesamten Schadenslast bezüglich der Auswirkungen des Conterganskandals zu Gunsten des Leistungssystems des Conterganstiftungsgesetzes zu enteignen.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

2. Angleichung der Rentenleistungen an das Niveau der Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Leistungen nach dem geltenden Arzneimittelhaftungsrecht und Aufhebung des § 23 Abs. 1 S. 1 Errichtungsgesetz zur Durchsetzung der heute geltenden Schmerzensgeldbeträge durch die Betroffenen gegenüber der Firma Grünenthal.

Bei den Verhandlungen um die Novellierung des Stiftungsgesetzes war es ein großer Fehler der Betroffenen, sich mit den Regierungsvertretern auf eine reine Bedarfsdebatte einzulassen. Tatsächlich sind sie Arzneimittelopfer. Maßstab darf es nicht nur sein, lediglich Nachweise dafür zu erbringen, welchen konkreten Bedarf die Betroffenen haben. Entscheidend ist, dass ihnen ein konkreter Schaden von einem Arzneimittelhersteller zugefügt wurde. Bei der Novellierung des Stiftungsgesetzes hätte demnach geprüft werden müssen, welche Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen heute Pharmaopfer mit unseren Gesundheitsschäden von ihrem Schädiger erhalten würden.

Nach dem geltenden Arzneimittelhaftungsrecht wären bei der verschuldensunabhängigen und verschuldensabhängigen Haftung bei einem Schadensfall vom Ausmaß des Conterganskandals bei manchen Betroffenen monatliche Schmerzensgeldrenten von 2.000 bis 3.000 € durchaus üblich. Zum Bereich des Schadensersatzes würde zudem bei einer nach dem Abschluss einer Berufsausbildung eingetretenen Erwerbsunfähigkeit der Ersatz des ausgefallenen Lohns zu dem jeweils erwarteten Berufsweg gehören. Bei einer im Normalfall zu prognostizierenden Berufslaufbahn im höheren Lohnbereich ist bei manchen Berufen ein Nettogehalt von 4.000 € und mehr zu erwarten. Kann nun ein Geschädigter aufgrund seines Gesundheitsschadens diese Berufslaufbahn nicht einschlagen, müsste der dadurch ausfallende Lohn als Schadensersatz monatlich gezahlt werden. Im Einzelfall können daher Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen von monatlich 7.000 € entstehen. Ähnliches gilt, wenn beispielsweise ein Geschädigter zunächst lange Zeit arbeiten gehen konnte aber aufgrund seiner Folgeschäden frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss oder nur noch teilweise sein Beruf ausüben kann. Als Schaden gilt dann wieder der entsprechende Lohnausfall, der dann in Form einer monatlichen Schadensersatzleistung gezahlt werden müsste.

Bei der Entschädigungsabwicklung durch das Stiftungsgesetz hat es von der Höhe der bisherigen Rentenleistungen her gesehen niemals einen Schadensersatz für den vielfältigen Verdienstausfall bei den Betroffenen gegeben. Die bisher durch die Stiftung ausgezahlten Monatsrenten erreichen und erreichten in keinster Weise das Niveau der heute üblichen monatlichen Schmerzensgeldrenten.

Weder das Leistungssystem des Errichtungsgesetzes noch das des heutigen Conterganstiftungsgesetzes berücksichtigten hinsichtlich der Ursprungsschäden und schon gar nicht hinsichtlich der Folgeschäden einen gleichzeitigen Ausgleich für alle Erwerbs- und Fortkommensschäden, Rentenschäden und Mehrbedarfsschäden (z.B. Pflegekosten, behindertengerechte Umbau eines Hauses oder einer Wohnung, Hilfsmittel) usw.. Ein zusätzlicher Ausgleich durch ein entsprechendes Schmerzensgeld oder eine Schmerzensgeldrente war und ist niemals vorgesehen worden.

Daher wird als vorläufiger Kompromiss vorgeschlagen, als gesetzlich verankerte Zwischenstation zur kompensatorischen Begleichung des vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schadensausgleichdefizits der bisher erbrachten und festgelegten Stiftungsleistungen die Conterganrenten hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Erwerbs- und Fortkommensschadens sowie einer entsprechenden Schmerzensgeldrente pauschal auf einen Höchstbetrag von 7.000,00 € anzuheben.

Um zusätzlich entsprechende Schmerzensgeldbeträge gegenüber der Firma Grünenthal durchsetzen zu können und damit den Bund hinsichtlich dieser ebenfalls übernommenen Schuld zu entlasten, soll eine im Conterganstiftungsgesetz implementierte Bestimmung klarstellen, dass die Enteignungsvorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Errichtungsgesetz insoweit aufgehoben ist, dass nunmehr seitens der Betroffenen die heutigen Schmerzensgeldbeträge gegenüber der Firma Grünenthal durchsetzbar sind, und für dem Zeitraum seiner bisherigen Geltung die Verjährung gehemmt war.

Für die weiteren, noch notwendigen Verbesserungen des Conterganstiftungsgesetzes wird auf die nachfolgenden Beschlussanträge verwiesen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, das Leistungssystem des Conterganstiftungsgesetzes gemäß den obigen Vorgaben zu ändern.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

3. Einbeziehung der Folgeschäden in das Conterganstiftungsgesetz

Die Conterganrenten haben eindeutig einen entschädigungsausgleichenden Charakter. An die Stelle einer Entschädigung durch die Firma Grünenthal ist das Conterganstiftungsgesetz und vor ihm das Errichtungsgesetz getreten. Unberücksichtigt geblieben sind dabei die umfangreichen Folgeschäden der Betroffenen, die sich im Laufe der Zeit bemerkbar machten und nunmehr das Leben nahezu aller Betroffenen bestimmen. Neben der damit einhergehenden Einschränkung der Lebensqualität und Mobilität durch entsprechende Verschleißerscheinungen und die damit verbundenen Schmerzen sind diese Folgeschäden als ein zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes von den Eltern der Geschädigten absolut nicht erwartetes und alsbald dann vollends neu entdecktes Schadensbild zu klassifizieren.

Lediglich aus der juristischen Interessenlage und den Vorgehensweisen der Firma Grünenthal ist zu entnehmen, dass diese sich vor unvorhergesehene Schäden schützen wollte. Reichte hierzu der Vergleich vom 10.4.1970 nicht absolut sicher aus, musste in Form einer gesetzlichen Regulierung des Ursprungsschadens auch für alle Zeit eine Regresspflicht für unvorhergesehene Folgeschäden ausgeschlossen werden. In der 1972 amtierenden Bundesregierung fand Grünenthal hierfür einen willfährigen Handlanger.

Das Conterganstiftungsgesetz erhebt einerseits den Anspruch, an die Stelle einer Entschädigung für alle Schäden der Betroffenen getreten zu sein, schaffte es aber andererseits von Anfang an nicht, auch nur einen Bruchteil für den Ausgleich der Ursprungsschäden zu leisten.

Völlig unberücksichtigt blieben dabei auch die psychischen und neurologischen Folgeschäden der Betroffenen. Entsprechendes gilt für die zahnmedizinischen Folgeschäden: So ist nachweisbar, dass bei vielen Betroffenen mit fehlenden oder verkürzten oberen Extremitäten die Zähne massiv abgenutzt werden, weil der Mund als zusätzliches Greifwerkzeug verwendet wird. Zahnmedizinische Folgeschäden entstehen auch, weil aufgrund der fehlenden oder verkürzten oberen Extremitäten viele Betroffenen ihre Zähne nicht den herkömmlichen zahnmedizinischen Erfordernissen gemäß reinigen können. Gleiches gilt insgesamt für die Mundpflege. Die mit der Behebung der zahnmedizinischen Folgeschäden verbundenen Kosten können pro Betroffenen bis zu 15.000 € betragen. Dass diese Kosten von der ohnehin spärliche Rente oder einer entsprechenden Kapitalisierung sowie von ersparten Sonderzahlungen gezahlt werden sollen, ist eine absolute Zumutung und schmälert dadurch ein weiteres Mal das bestehende Leistungsspektrum des Stiftungsgesetzes.

Und erst in neuerer Zeit können wir sogar von zusätzlichen gesundheitsgefährdenden und sogar lebensbedrohlichen Risiken der Ursprungsschäden sprechen, denen die Betroffenen schon immer ausgesetzt waren aber durch den absoluten Regressausschluss hinsichtlich der Folgeschäden überhaupt umso mehr ausgesetzt wurden. Aufgrund der veränderten Anatomie der Betroffenen wurden beispielsweise bei routinemäßigen Operationen seitens der behandelnden Ärzte unbeabsichtigt die ein oder andere Schlagader oder ein Hauptnerv durchtrennt, welche normalerweise an einer völlig anderen Stelle des menschlichen Körpers erwartet werden. Das Eintreten des damit verbundenen Risikoereignisses müsste eigentlich ebenfalls als ein Folgeschaden des Risikos klassifiziert werden.

Durch den totalen Regressausschluss hinsichtlich der Folgeschäden hat aber eine systematische Klassifizierung der Folgeschäden und der Risikofolgeschäden nie stattgefunden. Hierdurch wurden die Betroffenen neben den bestehenden alltäglichen Erschwernissen, die mit dem rudimentären Schadensausgleich und dem Regressausschluss verbunden waren, auch noch zusätzlichen gesundheitlichen und lebensbedrohlichen Risiken ausgesetzt.

Während allseits die letzte Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes als herausragendes Ereignis staatlicher Wohlfahrtpolitik gefeiert wurde, fanden sich die Betroffenen auf Trauerfeiern ein, um die jüngsten Opfer der Risikofolgeschäden zu begraben.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, die Folgeschäden und Risikofolgeschäden mit in das Leistungssystem des Conterganstiftungsgesetzes aufzunehmen und den Umfang der Leistungen entsprechend anzupassen. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

4. Wirkliche Dynamisierung der Renten anhand der Inflationsrate

Im Rahmen der Novellierung des Stiftungsgesetzes wurde von den Regierungsvertretern die neuerliche geltende regelmäßige Anpassung der Höhe der Rentenleistungen der Stiftung anhand der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung als „Dynamisierung“ gefeiert. Da es oft genug vorgekommen ist, dass die Kaufkraft der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Anhebung durch die bestehende Inflationsrate aufgezehrt wurde, halten wir dies jedoch für eine „Scheindynamisierung“. Eine wirkliche Dynamisierung der Conterganrenten besteht daher nur dann, wenn eine Anpassung an die bestehende Inflationsrate geknüpft wird.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, die derzeit geltende regelmäßige Anpassung der Höhe der Conterganrenten anhand der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und eine regelmäßige Anpassung der Conterganrenten an die bestehende Inflationsrate (Geldwertzerfall) zu knüpfen. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

5. Auszahlung der Renten und Kapitalabfindungen ab dem Inkrafttreten des früheren Stiftungsgesetzes (Errichtungsgesetz, 31.10.1972)

Nach dem geltenden Conterganstiftungsgesetz erfolgt die Auszahlung der Conterganrenten und Kapitalabfindungen erst ab Antragstellung. Auch das Errichtungsgesetz schrieb eine Auszahlung der Renten ab Antragstellung vor, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten seit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Eine Ausnahme wurde nach § 12 Abs. 2 des geltenden Conterganstiftungsgesetz für die Fälle eingeführt, die bisher von der Ausschlussfrist nach § 13 des Errichtungsgesetzes betroffen waren. In diesen Fällen kann eine Auszahlung der Renten und Kapitalabfindungen erst ab dem 1.7.2009 beantragt werden. Beides ist eine Ungleichbehandlung zu den Fällen, deren Eltern die Stiftungsleistungen rechtzeitig beantragen konnten. Denn, wie mittlerweile allseits bekannt ist, konnten viele Betroffene aufgrund unglücklicher Umstände auch unter den Regelungen des Errichtungsgesetzes ihre Stiftungsleistungen eben nicht rechtzeitig beantragen. Wenn das Stiftungsgesetz nach der aktuellen Auffassung an die Stelle eines Schadensersatzes der Firma Grünenthal getreten sein soll, ist es nicht einzusehen, dass in allen verspäteten Fällen mit der an diese Fristen gekoppelten Verkürzung des Auszahlungszeitraums willkürlich eine entschädigungslose Enteignung hinsichtlich dieses Schadensersatzes vorgenommen wird. Daher hat eine Auszahlung der Renten und Kapitalabfindungen in allen Fällen rückwirkend ab dem Inkrafttreten des früheren Stiftungsgesetzes (Errichtungsgesetz, 31.10.1972) zu erfolgen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, das derzeit geltende Conterganstiftungsgesetz dahingehend zu ändern, dass unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung bei jedem Leistungsempfänger alle Leistungen der Stiftung rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens des Errichtungsgesetzes (31.10.1972) zu gewähren sind. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

6. Nichtanrechenbarkeit und Steuerbefreiung auf alle Erträge von angesparten Leistungen des Conterganstiftungsgesetzes

Nach den bisherigen Fassungen des Conterganstiftungsgesetzes und des Errichtungsgesetzes durften die jeweiligen Leistungen der Stiftung nach anderen Gesetzen nicht angerechnet oder versteuert werden. Auch das aus Conterganrenten oder/und Kapitalabfindungen angesparte Sparguthaben oder entsprechende Geldanlagen durfte und darf nicht angerechnet oder versteuert werden, soweit es nur das aus den Conterganrenten und Kapitalabfindungen angehäufte Guthaben betrifft. Entsprechendes gilt auch für angesparte Beträge aus den Leistungen der Sonderzahlungen. Jedoch gilt dies nicht für die Zins- und Zinseszinserträge sowie andere Erträge aus Geldanlagen, die sich aus den angesparten Geldbeträgen ergeben. Die entsprechenden Erträge müssen dann versteuert und bei der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Gesetze angerechnet werden.

Dies führt gerade bei den Betroffenen, die auf die Inanspruchnahme von Leistungen anderer Gesetze (ALG 2, Grundsicherung usw.) angewiesen sind, zu erheblichen und vermehrten Auseinandersetzungen mit den entsprechenden Leistungsträgern um das angesparte Vermögen der Betroffenen. Gegenstand dieser Auseinandersetzungen sind dann meistens leidige Streitigkeiten um die Frage, welche Teile der angesparten Geldbeträge im Laufe der Zeit den anrechenbarkeitsfreien Guthaben und welche Teile den anzurechnenden Erträgen zuzurechnen sind.

Da sich die Freibeträge und deren Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit von eigenem Vermögen auf die Leistungen anderer Gesetze in den letzten Jahren durch eine ständige Novellierung dieser Gesetze immer wieder geändert haben, hat dies gerade bei manchen Betroffenen, insbesondere mit längerfristigen Anlagen bei früheren Planungen bezüglich der Altersversorgung, in letzter Zeit für schlaflose Nächte gesorgt.

Vor dem Hintergrund, dass völlig unbestritten ist, dass die Leistungen des Conterganstiftungsgesetzes noch nicht einmal einen Bruchteil des Schadensausgleichs darstellen können und erst recht nicht eine bloße Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen, sind derartige Auseinandersetzungen mit den Leistungsträgern anderer Gesetze für Betroffene, die sich ihr kleines Vermögen im Laufe der Zeit unter erheblichen Entbehrungen vom Mund abgespart haben, entwürdigend und im Falle des Unterliegens existenzgefährdend.

Um nun in den verbleibenden Lebensjahren der Leistungsberechtigten des Conterganstiftungsgesetzes Klarheit und – vor allem! – die verdiente Musse und Ruhe hinein zu bringen, müssen sämtliche Leistungen der Stiftung und deren Erträge und Ertragserträge (Zinseszinserträge) von jeglicher Anrechenbarkeit nach anderen Gesetzen freigestellt und steuerbefreit werden.

Als gesetzliche Faustregel für den Nachweis, dass es sich bei den Erträgen und Ertragserträgen (Zinseszinserträgen) bei angehäuften Guthaben auch nur um Erträge handelt, die aus Leistungen der Stiftung entstanden sein können, sollte folgendes gelten:

Wenn die Summe des angesparten Guthabens nach Abzug der Summe der Gesamterträge die Summe aller an den Betroffenen ausgezahlten Leistungen der Stiftung nicht übersteigt, beruhen die Gesamterträge des Guthabens und das Gesamtgutshaben selbst nur auf Leistungen der Stiftung.

Der Gesetzgeber möge dies als eine teilweise Abtragung seiner eigenen Zins- und Zinseszinsschuld aus der entschädigungslosen Enteignung der Betroffenen und der damit einhergehenden massiven Lebensbeeinträchtigung ansehen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, das derzeit geltende Conterganstiftungsgesetz dahingehend zu ändern, dass gemäß den obigen Maßgaben neben den Leistungen der Stiftung auch die Erträge des aus ihnen angesparten Vermögens der Nichtanrechenbarkeit nach anderen Gesetzen und Steuerbefreiung unterliegen. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

7. Aufhebung aller Beschränkungen bei der Kapitalisierung der Conterganrente und der Ausschüttung der Sonderzahlungen

Die Leistungen der Stiftung haben eindeutig einen entschädigungsausgleichenden Charakter. An die Stelle einer Entschädigung durch die Firma Grünenthal ist das Conterganstiftungsgesetz und vor ihm das Errichtungsgesetz getreten. Wäre die Firma Grünenthal in einem Zivilverfahren verurteilt worden, hätte ein Betroffener je nach Schadensgrad einen umfangreichen Schadensersatzbetrag, ein umfangreiches Schmerzensgeld sowie eine umfangreiche Schadensersatzrente oder gar Schmerzensgeldrente erwirken können. Sowohl über den Schadensersatzbetrag, das Schmerzensgeld als auch über die genannten Renten hätte der Betroffene bis zu seinem Lebensende frei verfügen können. Im günstigsten Falle hätte er bis ins hohe Alter Geldmittel zur Verfügung gehabt, um auch noch mit 80 Jahren sich ein behindertengerechtes Haus zu zulegen, falls dies aufgrund seiner Folgeschäden oder einer altersbedingten Änderung seiner Bedürfnisse erforderlich gewesen wäre.

Das Conterganstiftungsgesetz und vor ihm das Errichtungsgesetz knüpft aber an eine Kapitalisierung der Conterganrente umfangreiche Bedingungen, die in der Kindheit der Betroffenen vielleicht notwendig waren, um sie auch vor der Veruntreuung ihrer Stiftungsleistungen durch ihre Sorgeberechtigten zu schützen (leider kam dies viel zu oft vor), aber heute sind diese Schutzmaßnahmen, die nebenbei gegen die Interessen der Leistungsempfänger auch schon immer die jeweilige Bundesregierung vor einer zu rapiden, erforderlichen Aufstockung der Stiftungsmittel schützten, nicht mehr notwendig.

Vielmehr stellen sie nur noch eine an die Interessen der Bundesregierung ausgerichtete und damit willkürliche Verfügungsbeschränkung dar. Entsprechendes gilt für die Verfügungsbeschränkung bezüglich einer nur jährlichen Ausschüttung der Sonderzahlungen.

Hätten die Leistungen des Conterganstiftungsgesetzes einen eher sozialrechtlichen Charakter, d.h., wären sie einem in der Geschichte der Sozialpolitik ach so seltenen humanitären Geistesblitz entsprungen, könnte man ja noch die Implementierung von Verfügungsbeschränkungen dieser Art einigermaßen nachvollziehen.

Vor dem Hintergrund jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht 1976 an die Verfassungsmäßigkeit des Errichtungsgesetzes die bis zum Lebensende des letzten Betroffenen immer währende Pflicht einer jeweiligen Bundesregierung geknüpft hat, die Stiftungsleistungen den sich verändernden Bedürfnissen der Betroffenen anzupassen, wäre nicht nur eine weitere Anpassung in der Höhe der Leistungsmittel notwendig, sondern angesichts des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen und der damit zwangsläufig einhergehenden Bedarfssteigerung auch eine größere Verfügungsfreiheit hinsichtlich des möglichen Einsatzes der ihnen zustehenden Leistungen vonnöten gewesen. Entsprechend darf eine jeweilige Bundesregierung Verfügungsbeschränkungen nicht deswegen in das Conterganstiftungsgesetz implementieren oder gar belassen, weil sie der Auffassung ist, dass eine im Alter von 80 Jahren beantragte Kapitalisierung der Rente auf 15 Jahre – beispielsweise für Wohnzwecke – durch einen frühzeitigen Tod des Antragstellers zu einem zu hohen Verlust der bereitzustellenden Stiftungsmittel führen würde. Sie hat sich schlichtweg den veränderten Bedarfsbedingungen der Betroffenen immer wieder anzupassen; koste es sie, was es wolle!
Entsprechendes gilt natürlich hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung, dass sich die Betroffenen die von der Firma Grünenthal zur Verfügung stehenden Sonderzahlungsmittel auf ihren Anteil bezogen nicht direkt ganz auszahlen lassen können.

Hier scheint die Motivlage dahingehend ausgerichtet zu sein, dass die Eigner der Firma Grünenthal es nicht möchten, dass bei einer gesamten Auszahlung pro Betroffenen die Öffentlichkeit erfährt, wie wenig die Betroffenen aus der zunächst stattlich erscheinenden Summe von 50 Millionen € eigentlich erhalten würden. Und nur um diesen Schein zu wahren, wird ihnen die Möglichkeit verwehrt, sich mit dieser geringen Summe doch einigermaßen teurere Anschaffungen zur Erleichterung ihrer Lebenssituation leisten zu können.

Und schon aus den Gründen der Beibehaltung der Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Kapitalisierbarkeit der Conterganrenten sind alle eingeleiteten Forschungsvorhaben zu einer endgültigen Bedarfsermittlung mit der damit bei den Betroffenen bewusst heraufbeschwörten Hoffnung, nach fast 40 Jahren staatsbetriebener Entwürdigung endlich in eine einigermaßen bedarfsorientierte Versorgungssituation zu kommen, eine mit krimineller Energie systematisch betriebene Augenwischerei, die nur den einen Zweck haben kann, für alle Zukunft erneut die staatlichen Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks einzusparen, um sich auf diese Weise einmal mehr und wieder zu Lasten der Betroffenen aus der Erfüllung der mit der Errichtung des Stiftungsgesetzes 1972 zur wohlfeilen Entlastung der Firma Grünenthal sich selbst aufgebürdeten Pflicht zu stehlen.

Denn: Allein schon aus dem bloßen Begriff „unvorhersehbare Folgeschäden“ ergibt sich deren simple Eigenschaft, dass sie schlichtweg sowohl für die Experten als auch für die Betroffenen selber für die Zukunft völlig unvorhersehbar sind.

Nimmt man noch hinzu, dass neben den bestehenden Ursprungsschäden die bekannten Folgeschäden sich mit den noch höchstwahrscheinlicher Weise auftretenden, weiter unvorhersehbaren Folgeschäden sowie den dann noch zu erwartenden, natürlichen, altersbedingten Lebenseinschränkungen kumulierend vermischen werden und diese sich dann gegenseitig potenzieren, wird deutlich, von welchem perfiden Geist diejenigen getrieben sind, die den Betroffenen heute mittels einer Bestandsanalyse des bestehenden Bedarfs eine an dreiste, esoterische Betrügereien erinnernde Scheinprognose hinsichtlich ihrer zukünftigen Einschränkungen zur Begrenzung der sich selbst auferlegten Zahlungsverantwortung auftischen wollen.

Für eine einigermaßen seriöse Prognose hinsichtlich der zukünftigen Einschränkungen und damit auch des zukünftigen „Bedarfs“ der Betroffenen ist es erstens erforderlich, sich mittels einer in Zukunft regelmäßig wiederholten Bestandsanalyse der jeweils gegenwärtigen Gesamtschadenssituation immer wieder ein Bild zu machen und aus einer systematisch in die Historie rückblickenden Analyse der bereits erfolgten Gesamtschadensentwicklung Erfahrungswerte zu generieren. Zweitens muss den sich schrittweise ergebenden Erkenntnissen der beiden Untersuchungskomplexe ebenso sukzessive eine Analyse der gesamten Defizite des Schadensausgleichs im Verhältnis zu den wirklichen Erfordernissen eines für den einzelnen Betroffenen optimalen Schadensausgleichs zugeordnet werden. Denn das jeweilige Defizit des Schadensausgleichs bedingt stets zugleich die jeweils erforderliche Bedarfsdeckung. Entsprechend bestimmt die jeweils erforderliche Bedarfsdeckung zugleich den jeweils erforderlichen, optimalen Schadensausgleich. Drittens gehört zu einer prognosefähigen Analyse der schadensbedingten Gesamtsituation der Betroffenen die Untersuchung der Frage hinzu, inwieweit das Defizit des Schadensausgleichs in dem gesamten bisherigen Lebenszeitraum der Betroffenen selber wieder Schäden verursacht hat. Denn diese Schäden begründen wieder einen Bedarf, der im Rahmen einer erforderlichen Bedarfsdeckung durch einen erforderlichen, optimalen Schadensausgleich hätte ausgeglichen werden müssen.

Natürlich ist es verständlich, dass sich ein Staat, der sich vor fast 40 Jahren aus Korruptionsgründen kurzsichtig die gesamte Schadenslast des Verursachers des bedeutendsten Pharmazieskandals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland selbst aufgebürdet hat, heute lieber die Augen darüber verschließen möchte, was er sich eigentlich damit aufgebürdet hat.

Ebenso ist es verständlich, dass die Eigentümer des Verursachers jedes Mittel zu ergreifen versuchen, um einen klaren Blick auf die Gesamtschadenssituation und den damit erforderlichen, optimalen Schadensausgleich zu verstellen.

Denn die steuerzahlende Öffentlichkeit könnten auf die Idee kommen, dass die ihnen von ihren gewählten Vertretern selbst aufgebürdete Schadenslast durch eine Enteignung der Betroffenen eben gerade nicht zum Wohle der Allgemeinheit geschehen ist.

Was ein mögliches Zutun zur Vernebelung des Gesamtschadens seitens der Firma Grünenthal anbelangt, sei daher daran erinnert, dass sie über 38 Jahre lang über ihren ehemaligen Leiter der Rechtsabteilung, den Rechtsanwalt Herbert Wartensleben, innerhalb der Stiftung einen direkten Zugriff auf die medizinischen Akten der Geschädigten hatte.

Was ein mögliches Zutun zur Vernebelung des Gesamtschadens seitens des amtierenden Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit Vertretern des Bundesfamilienministeriums anbelangt, sei anzumerken, dass man bisher entgegen den Ergebnissen der Urwahl der bisherigen Contergan-Opposition beharrlich verweigert, den Forschungsbeirats auch mit Ihren Leuten zu besetzen, und man gemeinschaftlich an einem Forschungsprojekt festhält, das hinsichtlich seiner Ausrichtung eine Untersuchung des Gesamtschadens und eines erforderlichen, optimalen Schadensausgleichs gar nicht zulässt.

Was ein mögliches Zutun zur Vernebelung des Gesamtschadens seitens der ordentlichen Mitglieder des Stiftungsrates anbelangt, sei hervorgehoben, dass sie auf der 78. Stiftungsratssitzung bei einer einzigen Weigerung der Stimmenabgabe einen Haushaltsplan verabschiedeten, der eine in Aussicht gestellte Vereinbarung mit der Firma Grünenthal bezüglich der Begutachtungskosten der medizinischen Kommission in Höhe von 160.000,00 € zur Grundlage hatte, die nur den im Stiftungsrat vertretenen Ministerien zum Vorteil gereicht, weil der Bund nach dem neuen Stiftungsgesetz ohnehin alle Verwaltungskosten der Stiftung zu übernehmen hat.

Und was letztendlich ein mögliches Zutun zur Vernebelung des Gesamtschadens seitens der Bundesregierung anbelangt, sei abschließend als Begründung zu dieser Beschlussempfehlung die Vermutung geäußert, dass trotz Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes die Beibehaltung irgendwelcher Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Kapitalisierung der Renten sowie einer bloß jährlichen Ausschüttung der Sonderzahlungen nur dazu dient, sich aus Kostenersparnisgründen der selbst auferlegten Übernahme eines möglichst, optimalen Schadensausgleichs bewusst zu entziehen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, die Bestimmungen des Conterganstiftungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass auf Antrag des Leistungsberechtigten jederzeit eine Kapitalisierung der Conterganrente und ohne Beschränkung vorzunehmen ist. Erst ab dem 85. Lebensjahr ist eine Beschränkung des Kapitalisierungszeitraums auf 10 Jahre vorzunehmen. Entsprechend ist es zu ermöglichen, dass der auf den jeweiligen Leistungsberechtigten insgesamt auszuzahlende Betrag der jährlichen Sonderzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten an ihn insgesamt auszuzahlen ist. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu

8. Aufhebung der altersabhängigen Begrenzungen der Kapitalisierung der Conterganrente zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken

Ab dem 55. Lebensjahr kann die Conterganrente für Wohnvorhaben nur noch ausnahmsweise kapitalisiert werden.

Dies geht aus § 13 Abs. 3 S. 2 des Conterganstiftungsgesetzes i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 1 Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 73 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz hervor.

Ab dem 60. Lebensjahr kann die Conterganrente für Wohnvorhaben unter der oben genannten Ausnahmeregelung nur noch für 5 Jahre kapitalisiert werden.

Dies geht aus § 13 Abs. 3 S. 2 des Conterganstiftungsgesetzes i.V.m. § 74 Abs. 3 S. 1 Bundesversorgungsgesetz hervor.

Ab dem 65. Lebensjahr kann die Conterganrente für Wohnvorhaben gar nicht mehr kapitalisiert werden!

Dies geht ebenfalls aus § 13 Abs. 3 S. 2 des Conterganstiftungsgesetzes i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 1 Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 73 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz hervor.

Diese Regelungen stellen die Conterganrenten unzulässigerweise mit den Altersrenten gleich. Sie verkennen aber ihren entschädigungsausgleichenden Charakter. Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte in der Regel zu jeder Zeit frei darüber entscheiden kann, was mit seinem Schadensausgleich geschehen soll, erscheinen diese Bestimmungen als willkürliche Beschränkungen, die ihren Ursprung aus einer Zeit haben, als die Conterganopfer noch Kinder waren. Nimmt man noch hinzu, dass der bereitgestellte Schadensausgleich nicht im Geringsten den Schaden des Einzelnen deckt, stellen diese Bestimmungen für die Betroffenen eine unerträgliche und enteignungsgleiche Verfügungsbeschränkung auf das ihnen bis zu ihrem Lebensende zustehende Eigentum dar.

Bereits im Ansatz ist nicht zu verkennen, dass die Verantwortlichen für die Beibehaltung oder gar Präzisierung dieser Bestimmungen im Conterganstiftungsgesetz wohl einmal mehr die zynische Erwartung hegten, dass die Mehrzahl der Conterganopfer ihr Lebensende vor ihren Mitmenschen haben werden. Da die gleichen Verantwortlichen die Conterganopfer vor 38 Jahren zu Gunsten der Firma Grünenthal hinsichtlich ihrer Schadensersatzansprüche auch enteigneten, um die gesamte chemische Industrie vor einem Präzedenzfall zu bewahren, ist es nicht verwunderlich, dass bei der letzten Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes der rationale Gedanke einer notwendigen Streichung dieser Bestimmungen dem gewohnten Wunschdenken weichen musste.

Zum Glück wurden jedoch bisher alle früheren Prognosen hinsichtlich der Lebenserwartung der Contergangeschädigten als bloße Hirngespinste scheinwissenschaftlicher Eiferer entlarvt. Die Betroffenen überlebten nicht nur dieses Geschwätz sondern auch die Schwätzer.

Darüber hinaus zeigt sich bei der bisherigen Altersentwicklung der Betroffenen, dass ihr individueller Bedarf massiv zunimmt oder sich schlagartig ändern kann. Daher ist davon auszugehen, dass ein Betroffener bis ins hohe Lebensalter zum Ausgleich seiner behinderungsbedingten Bedürfnisse auch Grundbesitz erwerben oder bestehenden Grundbesitz gemäß der Änderung der Lebenssituation anpassen muss. Zu dem wird es im Laufe der Zeit immer wahrscheinlicher, dass älterer Grundbesitz zu dessen Erhaltung in Stand gehalten werden muss.

Die genannten Gesetzesbestimmungen sind daher im Rahmen einer weiteren Gesetzesnovellierung ersatzlos zu streichen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, die genannten Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes aus § 13 Abs. 3 S. 2 des Conterganstiftungsgesetzes ersatzlos zu streichen. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

9. Aufhebung der Beschränkung der Kapitalisierung der Conterganrenten auf einen Zeitraum von 10 Jahren

Seit der letzten Novellierung des Conterganstiftungsgesetzes wurde der vorher mögliche Kapitalisierungszeitraum von 15 Jahren auf nur noch 10 Jahre heruntergesetzt. Dies ist eine zusätzliche Beschränkung, die aus den unter den Punkten A.7. und A.8. genannten Gründen abzulehnen ist. Aus den gleichen Gründen ist überhaupt eine Beschränkung des Kapitalisierungszeitraums generell aufzuheben.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsrat beauftragt den Stiftungsvorstand, eine Empfehlung an die gesetzgebenden Organe des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) für eine Novellierung des bestehenden Stiftungsgesetzes mit der Maßgabe zu entrichten, die Bestimmungen des Conterganstiftungsgesetzes dahingehend zu ändern, dass eine Kapitalisierung der Conterganrenten ohne Beschränkung des Kapitalisierungszeitraums möglich ist. Erst ab dem 85. Lebensjahr ist eine Beschränkung des Kapitalisierungszeitraums auf 10 Jahre vorzunehmen. Soweit möglich sollte die Novellierung bis Mitte 2013 abgeschlossen sein.

Der Stiftungsrat empfiehlt den Vertretern der Ministerien im Stiftungsrat, die oben genannte Empfehlung zur Gesetzesänderung auch über die für die Stiftung zuständigen Ministerien den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) als Auffassung der Ministerien mitzuteilen, um damit das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

10. Abschaffung der Abzinsung im Kapitalisierungsfalle.

§ 10 Abs. 2 b der seit dem 18.2.2010 geltenden Stiftungssatzung lautet: „Abfindungssumme ist der Betrag, der bei einer jährlichen Verzinsung in Höhe der von der Deutschen Bundesbank für den letzten Börsentag des jeweils vorangegangenen September veröffentlichten Rendite börsennotierter Bundeswertpapiere (Zeitreihe WT 0115) die monatliche Rente für den gesamten Abfindungszeitraum sicherstellen würde. Dieser Zinssatz gilt vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres und findet auf alle Anträge auf Kapitalisierung Anwendung, die in diesem Zeitraum eingehen.“ Nach Angaben des Service-Telefons der Conterganstiftung entspricht der Zinssatz von 1,98 % der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere am 30.9.2010. Dieser Zinssatz gilt gemäß § 10 Abs. 2 b der neu gefassten Satzung dann bis zum 30.09.2011. Wenn nun ein Leistungsempfänger seine Rente kapitalisieren möchte, wird der Kapitalisierungsbetrag jeweils um den genannten Zinssatz verkürzt. Wenn das Stiftungsgesetzes nach der aktuellen Auffassung an die Stelle eines Schadensersatzes der Firma Grünenthal getreten sein soll, ist es nicht einzusehen, dass die Renten im Kapitalisierungsfalle abgezinst werden.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

§ 10 Abs. 2b der geltenden Stiftungssatzung wird ersatzlos gestrichen.

So weit durch andere Bestimmungen (per Gesetz oder Verordnung usw.) für die Leistungsberechtigten eine Abzinsung im Kapitalisierungsfalle vorgeschrieben wird, setzen sich der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und die Vertreter der Ministerien im Stiftungsrat dafür ein, dass entsprechende Änderungen in derartigen Bestimmungen herbeigeführt werden.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.

11. Status Privatpatient für alle Conterganopfer

Der erheblich größere Aufwand bei medizinischen Behandlungen der Conterganopfer ist durch die gesetzlichen Kassen nicht gedeckt. Auch die Berichte aus der medizinischen Kommission geben entsprechende Hinweise. Neben der erforderlichen Qualifikation der Ärzte ist auch ein erheblich höherer Zeitaufwand zu berücksichtigen. Eine freie Arztwahl ist unverzichtbar insbesondere auch eine Chefarztbehandlung im Falle von Krankenhausaufenthalten. Eine Lösung des Problems könnte darin bestehen, für die Conterganopfer eine Versorgung ähnlich dem Beihilfesystem für Beamte zu organisieren.

Eine Ablehnung dieses Anliegens aus dem politischen Raum wäre allein schon deshalb nicht hinnehmbar, weil zum Beispiel zigtausende Beamte, deren Behörden geschlossen wurden sich in der „Freistellung“ befinden und ohne dafür zu arbeiten nicht nur erhebliche Monatsbezüge kassieren sondern sich zudem überwiegend als ausgeruhte Privatpatienten zum Arzt bewegen.

Der Vorstand der Stiftung soll sich für die Erreichung dieses Ziels einsetzen und dieses Ziel möglichst innerhalb der nächsten 12 Monate erreichen.

Daher wird empfohlen zu beschließen:

Der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und die Vertreter der Ministerien im Stiftungsrat setzen sich bei den gesetzgebenden Organen des Bundes usw. (Bundestag, Bundestagsfraktionen usw.) dafür ein, dass die Erreichung dieses Zieles innerhalb der nächsten 12 Monate (?) umgesetzt wird.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt der Empfehlung zu.