Pressemitteilung-Hilfsmittel_28.10.2015

Monatelang konnte die Contergangeschädigte Christiane Ortel (53, normal gehend, Kurzarmerin) nicht ohne Rückenschmerzen schlafen. Monatelang konnte sie kaum nachts auf die Toilette gehen, geschweige denn mit fremder Hilfe aufstehen und Zubettgehen. Auch möchte sie Nachts mit ihrem Ehemann zusammen in einem Bett schlafen. Mit einem normalen Pflegebett ist dies alles nicht möglich. Dann fanden sie und ihr Mann im Möbelhandel ein elektrisch verstellbares Boxspringbett. „Durch die elektrische Verstellbarkeit dieses Bettes werden meine Rückenbeschwerden wesentlich erleichtert. Die Höhe des Bettes ermöglicht mir leichter aufzustehen oder ins Bett zu gehen. Ich kann Nachts eine bequeme und entspannte Schlafhaltung finden. Auch kann ich endlich wieder mit meinem Ehemann zusammen einschlafen.“ sagt Frau Ortel. Daraufhin beantragte Frau Ortel bei der Conterganstiftung die Kostenübernahme für das Boxspringbett als Leistung für spezifische Bedarfe gemäß § § 12,13 Conterganstiftungsgesetz. Die Conterganstiftung lehnte Ende 2013 Frau Ortels Antrag mit der Begründung ab, das begehrte Boxspringbett sei kein Hilfsmittel im Sinne des § 14 Nummer 2 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz. Wesentlich für die Hilfsmitteleigenschaft sei, dass der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel an die Erfordernisse der Umwelt angepasst werde. Durch das Boxspringbett werde aber hingegen lediglich das Umfeld an die Bedürfnisse des behinderten Menschen angeglichen. Ein Boxspringbett sei daher grundsätzlich reines Mobiliar und damit Ausstattung einer Wohnung. „Diese juristische Rabulistik ist weltfremd und entstammt einer Zeit, in der Behinderte als Mangelwesen angesehen wurden.“ sagt Andreas Meyer, Vertreter der Contergan-Opfer im Conterganstiftungrat. „Jedes Hilfsmittel ist lediglich ein Ausgleich für eine Behinderung! Entscheidend für die Hilfsmitteleigenschaft ist, dass die Inkompatibilität zwischen Individuum und Umwelt soweit wie möglich aufgehoben wird. Dabei ist es für das Individuum letztendlich unbedeutend, ob das Individuum selbst oder seine Umwelt angepasst wird. Oft genug sind dabei die Grenzen zwischen Individuum und Umwelt fließend. Entsprechend kann ein Rollstuhl ähnlich wie ein Boxspringbett zur Wohnungsausstattung gehören. Die Hilfsmitteleigenschaft kann daher generell bei jedem Gegenstand im Lebensalltag aller Menschen vorhanden sein. Nur der gewohnte Zweck und die individuelle Bedeutung des jeweiligen Gebrauchs des Gegenstands ändert sich mit der persönlichen Interessenlage und den Bedürfnissen des jeweiligen (behinderten) Menschen!“ so Meyer weiter. Meyer verweist darauf, dass bei den diesjährigen Evaluierungsgesprächen zum Conterganstiftungsgesetz von ihm und seinen Kollegen in den Conterganverbänden und im Stiftungsrat gegenüber allen Vertretern der politischen Parteien hervorgehoben wurde, dass es in Deutschland nicht nur für Contergangeschädigte sondern für alle behinderten Menschen einen offenen Hilfsmittelbegriff geben muss, nach dem ein Gegenstand immer dann als Hilfsmittel anerkannt werden muss, wenn er dazu geeignet ist, eine Behinderung auszugleichen oder abzumildern. Frau Ortel und Herr Meyer hoffen demnach, dass das Verwaltungsgericht Köln in seinem Verhandlungstermin am 3.11.2015 (siehe Prozesstermin: unten) eine Entscheidung zu Gunsten von Frau Ortel und gegen die Conterganstiftung fällen wird.

Prozesstermin

Datum: 3.11.2015

Uhrzeit: 13:00 Uhr

Raum: Saal 1 (Erdgeschoss)

Ort: Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz (Eingang Burgmauer)
50667 Köln

Frau Christiane Ortel und ihr Rechtsanwalt Herr Dr. Oliver Tolmein sind selbstverständlich beim Verhandlungstermin zu sprechen.

Fragen an Frau Christiane Ortel und Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein stellen Sie bitte unter den folgenden Rufnummern:

Christiane Ortel

0172 / 2156813

Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein

0176 / 21813000

Berücksichtigen Sie bitte, dass wir vom BCG aufgrund auswärtiger Termine am Verhandlungstermin selbst nicht anwesend sein können.

Bei Fragen können Sie unseren Vorsitzenden und den Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung Herrn Andreas Meyer unter folgender Rufnummer erreichen:

0172 / 2905974

Kontakt:

BCG – Bund Contergangeschädigter
und Grünenthalopfer e.V.
c/o Herr Andreas Meyer (1. Vorsitzender)
Dohmengasse 7 , 50829 Köln
Email: bcg-brd-dachverband@gmx.de
Webseite: www.gruenenthal-opfer.de
Telefon : 0221 / 9505101
Fax: 0221 / 9505102
Mobil: 0172 / 2905974