PM_Goetterdaemmerung_C_Stiftung_03_09_2018

 

Von Anbeginn (1972) haben die Ärzte der Medizinischen Kommission der Conterganstiftung die Aufgabe zu beurteilen, welcher Betroffene contergangeschädigt ist oder nicht und wie hoch sein Schadensgrad ist.

Dabei hat man immer so getan, als ob diese ärztlichen Stiftungsgutachter weltweit die Einzigen wären, die dies kompetent beurteilen könnten.

Denn hiervon hängt ab, ob der Betroffene Leistungen der Stiftung erhält und wie hoch diese Leistungen sind.

Doch nun scheinen die angebliche Unfehlbarkeit und Alleinkompetenz der Stiftungsgutachter durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.7.2018 ins Wanken zu geraten.

Der bereits anerkannte contergangeschädigte Kläger Michael Heidrich wollte neben einem Klumpfuß auch einen Schienbeinschaden von der Conterganstiftung anerkennen lassen, um hierdurch aufgrund der medizinischen Punktetabelle die Gesamtpunktzahl seines Conterganschadens anheben zu lassen. Hierdurch wollte er höhere Stiftungsleistungen erreichen.

Das Verwaltungsgericht Köln gab Heidrich recht.

Über die Qualität der Arbeit eines Gutachters der Conterganstiftung stellte das Verwaltungsgericht Köln in seiner Urteilsbegründung auf Seite 16 fest:

„Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (Conterganstiftung) als auch das Mitglied der medizinischen Kommission der Beklagten, Dr. G., das Vorliegen eines Schienbeinschadens nach wie vor bestreiten, kann die Kammer dem nicht folgen. Dass es sich um einen Beurteilungsfehler handelt, ist nach der erneuten Messung anhand eines Röntgenbildes mit hinterlegtem Raster vom 30.4.2018 ausgeschlossen. Substantiierte Einwände gegen diese Bilder (…) und den radiologischen Befund des Zentrums für Radiologie und Nuklearmedizin vom 30.4.2018 (…) wurden nicht erhoben. Die Messungen von Dr. G., die lediglich eine Differenz von 0,5 cm ergaben, entsprechen nicht der Realität. Sie sind anhand der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder im DIN-A-4-Format angefertigt worden, die die Schienbeine nicht in der realen Länge, sondern in einer formatbedingten verkürzten Länge zeigen.“ (Klammer und Weglassungen in der Klammer durch uns, Name geändert).

„Es ist für mich völlig unfassbar, dass sich die Conterganstiftung seit Jahren auf das Urteil eines studierten Facharztes für Orthopädie beruft, der noch nicht mal dazu in der Lage zu sein scheint, die reale Länge eines Schienbeins von der formatbedingten verkürzten Länge desselben Schienbeins auf einer DIN-A-4-Aufnahme zu unterscheiden.“ sagt Heidrich kopfschüttelnd. „Auf mich wirkt das Ganze so, als ob man ein unpassendes Ergebnis passend machen wollte.“ sagt Heidrich.

Für Ihr Vorgehen im Falle Heidrich bescheinigt das Gericht der Conterganstiftung auf Seite 25 der Urteilsbegründung:

„Die Beklagte (Conterganstiftung) wäre also berechtigt und verpflichtet gewesen, bei ungenügenden oder widersprüchlichen Sachverständigengutachten ihrer eigenen Kommission selbst ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen statt auf telefonische Stellungnahme von Dr. G. und eine vereinzelte Aussage im Internet zu verweisen.“ (Klammer durch uns).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wir beobachten seit Jahren mit großer Sorge, dass die Conterganstiftung Conterganopfern mit zweifelhaften wissenschaftlichen Aussagen Schadenspunkte abspricht oder ihnen zustehende Schadenspunkte verweigert. Und das nicht nur in Deutschland sondern weltweit. Vielleicht hängt das damit zusammen, dass die Gutachter der Medizinischen Kommission seit Jahrzehnten von der Firma Grünenthal mitfinanziert werden. Denn es gibt eine Interessengleichheit zwischen Grünenthal und der Conterganstiftung. Beide wollen so wenig wie möglich zahlen. Die Conterganstiftung keine Stiftungsleistungen. Die Firma Grünenthal keinen Schadensersatz!“ sagt Andreas Meyer, Stiftungsratsmitglied der Conterganopfer in der Stiftung und Vorsitzender des BCG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.7.2018 erhalten Sie unter folgendem Link:

https://www.gruenenthal-opfer.de/Material_VG_Koeln_Urteil_Heidrich_31_7_2018

Herrn Michael Heidrich erreichen Sie unter: 0177 / 1483233

 

Kontakt:

BCG – Bund Contergangeschädigter
und Grünenthalopfer e.V.

c/o Herr Andreas Meyer (1. Vorsitzender)
Dohmengasse 7 , 50829 Köln
Email: bcg-brd-dachverband@gmx.de
Webseite: www.gruenenthal-opfer.de
Mobil: 0172 / 2905974