BESCHLUSSVORLAGE ZUR KOSTENÜBERNAHME DES REGELMÄSSIGEN EINSATZES VON GEBÄRDENSPRACHDOLMETSCHERN FÜR GEHÖRLOSE LEISTUNGSBERECHTIGTE

VON 21.05.2016

Andreas Meyer
ordentliches Mitglied im Stiftungsrat
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Dohmengasse 7, 50829 Köln
Telefon: 0221 / 9505101,Telefax: 0221 / 9505102
E-Mail: andreas.meyer.stiftungsrat@web.deAn die
Conterganstiftung
für behinderte Menschen
– Geschäftsstelle –
Sybille-Hartmann-Str. 2-8
50969 Köln

Zur Weiterleitung an:

den Stiftungsratsvorsitzenden Christoph Linzbach
die Mitglieder des Stiftungsrates und deren Stellvertreter
den Vorstand der Conterganstiftung

21.05.2016

Betrifft: Beschlussvorlage zur Kostenübernahme des regelmäßigen Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern für gehörlose Leistungsberechtigte.

Sehr geehrter Herr Linzbach, sehr geehrte Damen und Herren,

zum Tagesordnungspunkt „Situation, Barrierefreiheit und spezifische Bedarfe gehörloser Leistungsberechtigter“ und zum eventuellen Tagesordnungspunkt „spezifische Bedarfe“ zur Evaluation 2015/2016 des Conterganstiftungsgesetzes der nächsten Stiftungsratssitzung am 15.6.2016 bitte ich folgende Beschlussvorlage zur Abstimmung zu bringen:

Beschlussvorlage

Der Stiftungsvorstand wird verpflichtet, bei gehörlosen Leistungsberechtigten die Kostenübernahme für den regelmäßigen Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern als an die spezifische Art der Schädigung angepasste Mobilitätshilfe und/oder als Mehrbedarf bei Hörgeräten nach § 14 Nummer 2 Satz 2 und/oder als vergleichbaren Bedarf gemäß § 16 Abs. 5 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen (Richtlinien) bis zur Grenze des § 4 Abs. 1, Nr. 2 ContStifG i.V.m. § 15 der obigen Richtlinien anzuerkennen und zu bewilligen.

Die gehörlosen Leistungsberechtigten haben ein Wahlrecht bei der Auswahl der jeweilige Gebärdensprachdolmetscher.

Wenn feststeht, dass die Gehörlosigkeit bei dem jeweiligen Leistungsberechtigten dauerhaft und irreversibel ist, gilt die einmalige bzw. erste Beantragung oder Bewilligung in den Grenzen des § 4 Abs. 1, Nr. 2 ContStifG i.V.m. § 15 der obigen Richtlinien als Beantragung oder Bewilligung auf Lebenszeit (einmaliger Dauerantrag oder einmalige Dauerbewilligung).

Ebenfalls und gleichzeitig hilfsweise wird beantragt, dass Vorstand und Stiftungsrat sich im Rahmen der Evaluation 2015/2016 bei der Bundesregierung und/oder den Bundesministerien mit allen Kräften dafür einsetzen, dass mindestens entsprechend der obigen Vorgaben der regelmäßige Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern für gehörlose Leistungsberechtigte und mindestens entsprechend der bisherigen spezifischen Bedarfe oder/und der im Rahmen der Evaluation 2015/2016 zu ändernden Leistungsmodelle (auch im Falle einer eventuellen Pauschalierung der spezifischen Bedarf mindestens bis zur Höhe der bisherigen Deckelung nach § 15 der obigen Richtlinien) im Conterganstiftungsgesetz und/oder den dazugehörigen notwendigen Verwaltungsbestimmungen aufgenommen wird.

Ebenfalls und gleichzeitig hilfsweise wird beantragt, dass Vorstand und Stiftungsrat im Rahmen der Evaluation 2015/2016 der Bundesregierung einen nach den obigen Vorgaben entsprechenden Entwurf für eine eventuell notwendige Neufassung des Conterganstiftungsgesetzes und/oder der dazu gehörigen, notwendig zu ändernden Verwaltungsbestimmungen für ein Leistungsmodell (auch im Rahmen einer eventuellen Pauschalierung der spezifischen Bedarfe mindestens bis zur Höhe der bisherigen Deckelung nach § 15 der obigen Richtlinien) vorlegt, in dem für gehörlose Leistungsberechtigte der regelmäßige Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern als zukünftige und entsprechende Leistung der Conterganstiftung aufgenommen ist.

Der obige Antragskomplex ist nach Vorlage der „Expertise über die Leistungen an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz“ (Autor: Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Kruse) und der „Expertise über das Verfahren der Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe an Leistungsberechtigte nach dem Conterganstiftungsgesetz“ (Autorin: Rechtsanwältin Gila Schindler) jeweils in der Ausarbeitungsform, in der sie übergeben wurden oder/und in der Fassung, in der sie abgenommen wurden, mit Zustimmung des Antragstellers entsprechend anzupassen.

Begründung

Gehörlosigkeit kann bei thalidomidgeschädigten Leistungsberechtigten nicht durch herkömmliche Assistenzkräfte und Hilfsmittel ersetzt, ausgeglichen oder erleichtert werden.

Allgemeiner Begründungskomplex

Das „Hilfsmittel“ oder/und die „Assistenzkraft“ ist der Gebärdensprachdolmetscher.

Während anders behinderte Menschen ihre jeweilige Behinderung (sogar neben der Assistenz) partiell durch Hilfsmittel ersetzen oder ausgleichen können, ist dies für gehörlose Menschen nicht ohne weiteres möglich.

Im Gegensatz zu anders behinderten Menschen haben insbesondere geburtsbehinderte Gehörlose erhebliche Schwierigkeiten, die Sprache und Schriftsprache der hörenden Welt zu erlernen und zu verstehen, weil sie keinen sensorischen Bezug zur Wahrnehmung der Lautbildung der verbalen Sprache von hörenden Menschen haben können.

Für gehörlose Menschen sind nicht nur die Schwierigkeiten in der direkten Kommunikation von Mensch zu Mensch unüberwindbar.

Gehörlose Menschen sind aufgrund ihrer Gehörlosigkeit auch von durch die Schriftsprache der Hörenden übermittelten Informationen abgeschnitten.

Während sich anders behinderte Menschen diese Teilhabe an dem informationellen Zugang der Welt der hörenden Allgemeinheit sich durch Hören und/oder Sehen oder durch ihre sehenden und hörenden Assistenten sowie durch entsprechende Hilfsmittel erschließen können, ist dies gehörlosen Menschen ohne Gebärdensprachdolmetscher in der Regel nicht möglich.

Der Gebärdensprachdolmetscher erleichtert, ersetzt und gleicht in seiner Person die Fähigkeit des Hörens und des Kommunizierens zugleich aus und ist deswegen zugleich Hilfsmittel und Assistenzkraft.

Insofern sind gehörlose Menschen mehr auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen als die meisten anders behinderten Menschen auf eine Assistenzkraft.

Entsprechend heißt es in der dieser Beschlussempfehlung beiliegenden Forschungsarbeit mit dem Titel „Schriftsprachkompetenz gehörloser Erwachsener“ von Klaudia Krammer des Forschungszentrums für Gebärdensprache und Hörgeschädigtenkommunikation der Universität Klagenfurt aus dem Jahre 2001 in der Einleitung auf Seite 1:

„Aufgrund ihrer Behinderung ist es Gehörlosen nicht möglich Lautsprache in dem Ausmaß zu erlernen, wie es für das Alltagsleben in der hörenden Welt erforderlich ist. In den meisten Fällen liegt ein mühsamer Weg der Lautsprachanbahnung hinter ihnen. Trotzdem bleibt ihre Lautsprache in den meisten Fällen für Außenstehende unverständlich. Ein weiteres Problem ist, dass Ihnen in Kommunikationssituationen mit Hörenden die Lautsprache nur über Lippenablesen zugänglich ist. Doch selbst wenn ein Gehörloser sehr gut im Lippenablesen ist, wird er nie 100 % von dem Gesagten verstehen. Die dadurch entstehenden Verständnislücken muss er durch Vermutungen schließen, so dass es zu einer Diskrepanz zwischen Gesagtem und Verstandenem – auf Seiten des Gehörlosen – kommt. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit und der für beide Seiten äußerst aufwändigen und mühsamen Kommunikation, vermeiden Gehörlose häufig den Kontakt mit Hörenden. Sie bevorzugen es, in ihren eigenen Kreisen zu bleiben, wo sie sich ohne große Mühe mittels Gebärdensprache verständigen können.“

Auf Seite 2 der Einleitung der obigen Forschungsarbeit wird ergänzt:

„Der dazwischenliegende Schritt – nämlich die Möglichkeit, die der Computer bzw. das Internet zur Verfügung stellt zu nutzen, für die aber gute Schriftsprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung sind – dieser Schritt wird von Gehörlosen in vielen Fällen ‚übersehen‘. Ein Grund dafür dürfte wohl darin liegen, dass die Schriftsprachkompetenz der meisten Gehörlosen auf einem erschreckend niedrigem Niveau angesiedelt ist. Einerseits vermeiden sie daher in die Öffentlichkeit (Internet) zu treten und andererseits können sie die im Internet angebotenen Informationen nicht nutzen, weil sie nicht verstanden werden. Gehörlose sind oft schon mit den Untertiteln im Fernsehen überfordert; bei der Lektüre der Zeitung werden teilweise nur die Überschriften gelesen, da der restliche Text zu schwierig ist.“

Umso schwerer ist es für diese Menschengruppe, sehr komplexe Sachverhalte (und z. B. das Thema Contergan reicht in juristische, medizinische sowie psychische und sozialpolitische Themenbereiche hinein) auch nur anhand von schriftlichen Darstellungen und Informationen zu verstehen.

In der obigen Forschungsarbeit in der Zusammenfassung zum Themenkomplex Schriftsprachkompetenz heißt es hierzu auf Seite 46 unter der Rubrik 4.1.5.:

„Ein weiteres wichtiges Testergebnis ist, dass die Sprachentwicklung gehörloser Kinder dem normalen Spracherwerbsmuster entspricht – allerdings nur mit einer Verzögerung. Eben diese Verzögerung manifestiert sich auf allen Ebenen der Sprachkompetenz und führt dazu, dass Gehörlose Probleme mit dem Verständnis der Schriftsprache, besonders in den Bereichen Lexik und Grammatik, haben. Das Verstehen und die Produktion von komplexen Sätzen/Texten ist für Gehörlose mit großen Schwierigkeiten verbunden.“

Dies bedeutet auch, dass schriftliche Texte im Internet oder durch Post oder E-Mail übersandte Dokumente – auch die in einfacher Sprache – für Gehörlose in der Regel nicht verstanden werden.

Daher müssen gehörlose Leistungsberechtigte sich schriftlich verfasste Texte in der Regel von Gebärdensprachdolmetschern übersetzen lassen, wenn Sie diese nur annähernd verstehen wollen und sollen.

Entsprechende Probleme haben gehörlose Menschen auch beim Schreiben.

In der obigen Forschungsarbeit heißt es in der Zusammenfassung zum Themenkomplex Lesekompetenz unter 4.2.10 auf Seite 59 dazu:

„Der geringe Wortschatz der Gehörlosen kann auch beim Lesen als die Hürde bezeichnet werden. Gehörlose Schüler verfügen oft über einen so geringen Wortschatz, dass sie nicht in der Lage sind, ‚relevante Segmente (Morpheme Sprach-, Sprechsilben) zu entdecken‘ (Wudtke 1993:213) Sind die Kinder mit dem Textvokabular überfordert, zerfällt der Leseprozess und es wird mehr geraten als sinnerfassend gelesen. Da nicht nur der Wortschatz, sondern auch die morphologischen und syntaktischen Kenntnisse von Gehörlosen oft auf einer frühen Erwerbstufe stehen stehen bleiben, können sie keinen Nutzen aus den schriftlichen Informationen ziehen, die ihnen theoretisch zugänglicher sind als das gesprochene Wort. Die tägliche Lektüre vieler gehörloser Erwachsener ist oft auf leicht zu lesende Tageszeitungen und Zeitschriften beschränkt, wobei der Sportteil mehr interessiert als der politische Teil. Teilweise werden überhaupt nur Überschriften zur Kenntnis genommen.“

Die meisten gehörlosen Leistungsberechtigten sind in den sechziger Jahren geboren und haben infolgedessen hinsichtlich ihrer Kommunikation und Schriftsprachkompetenz aufgrund der seinerzeit rückständigen schulischen Förderung von gehörlosen Menschen die oben beschriebenen Mängel (Kommunikation, Erschließen von Informationen, Lesen, Schreiben).

Insofern sind Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Leistungsberechtigte für eine barrierefreie Kommunikation (Gespräche, Lesen, Schreiben) mit ihren Mitmenschen und zur barrierefreien Ermöglichung der Teilhabe und entsprechenden Erschließung der Informationen der hörenden Allgemeinheit zugleich „Hilfsmittel“ und „Assistenzkraft“ in einer Person.

Da gerade bei der zwischenmenschlichen Kommunikation Gespräche zwangsläufig in den Bereich der Privatsphäre der gehörlosen Contergangeschädigten hineinreichen, ist es unbedingt erforderlich, dass der jeweilige Gebärdensprachdolmetscher von dem gehörlosen Leistungsberechtigten selbst ausgewählt werden kann.

In der Regel werden bei Einsätzen, die länger als 1 Stunde dauern, 2 Gebärdensprachdolmetscher gebraucht, weil diese sich wegen der anstrengenden Übersetzung alle halbe Stunde stets gegenseitig abwechseln müssen.

Fahrt und Übernachtungskosten der Gebärdensprachdolmetscher müssen mit in die Kostenübernahme aufgenommen werden, damit der gehörlose Leistungsberechtigte im Bedarfsfall seine Gebärdensprachdolmetscher auch auf Reisen mitnehmen kann.

Spezieller Begründungskomplex

Im Leistungskatalog der Conterganstiftung nach § 14 Nr. 2 Satz 2 der obigen Richtlinien werden Mehrbedarfe bei Hörgeräten selbstverständlich anerkannt.

D.h., die Kosten von Hörgeräten werden von der Conterganstiftung nach den Bestimmungen der Leistungsdeckung der spezifischen Bedarfe über den von anderen Kostenträgern anerkannten Bedarf hinaus übernommen.

Dies bedeutet, dass Leistungsberechtigte mit einem Restbestand an Hörfähigkeit das möglichst für sie optimale Hilfsmittel zur Verfügung gestellt bekommen.

Gehörlose Leistungsberechtigte haben aber keinen Restbestand an Hörfähigkeit, da ihre Hörfähigkeit gleich Null ist.

Sie sind – so sagt das Wort – gehörlos.

Für gehörlose Leistungsberechtigte wäre nach dem allgemeinen Begründungskomplex das „optimale Hilfsmittel“ und eine vergleichsweise Bedarfsdeckung der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern.

Da Gebärdensprachdolmetscher nur im begrenzten Umfang von den herkömmlichen Kostenträgern übernommen werden, wäre eine Kostenübernahme des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern durch die Conterganstiftung nach den Bestimmungen der Leistungsdeckung der spezifischen Bedarfe vergleichbar mit einem über den von anderen Kostenträgern anerkannten Bedarf hinausgehender „Mehrbedarf bei Hörgeräten“.

Gleichzeitig wäre somit eine Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern durch die Conterganstiftung ein nach § 16 Abs. 5 Satz 1 der oben genannten Richtlinien vergleichbarer Bedarf, der nicht in § 14 der obigen Richtlinien ausdrücklich genannt ist.

Da in Gebärdensprachdolmetschern „gleichsam hybride“ (zum Begriff siehe Randziffer 35 des Boxspringbett-Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.11.2015, Aktenzeichen 7 K 1382/14) Eigenschaften von einer quasi Assistenzkraft und gleichzeitig einem Hilfsmittel zusammenfallen, liegt gleichzeitig ein „Mehrbedarf bei Hörgeräten“ nach § 14 Nr. 2 Satz 2 oder/und ein nach § 16 Abs. 5 Satz 1 der obigen Richtlinien ein vergleichbarer Bedarf vor, der nicht in § 14 der obigen Richtlinien ausdrücklich genannt ist.

Nach der weit über den Stiftungsvorstand hinausgehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln im Rz. 33 in der Boxspringbett-Entscheidung vom 3.11.2015 ist der Begriff spezifischer Bedarfe „nicht auf medizinische Bedarfe in einem engeren Sinne, etwa bezogen auf Therapien, Arzneimittel und Medizinprodukte, beschränkt.“

Insofern ist ein spezifischer Bedarf nicht bloß auf Gegenstände beschränkt, wenn diese dazu geeignet sind, einen entsprechenden spezifischen Bedarf zu decken.

Eine Bedarfsdeckung hat auch dann zu erfolgen, wenn mangels adäquater Hilfsmittel eine Bedarfsdeckung durch Gegenstände nicht möglich ist und nur durch Personen wie Gebärdensprachdolmetscher erfolgen kann.

Denn in der Person eines Gebärdensprachdolmetschers ist für gehörlose Leistungsberechtigte aufgrund der nicht vorhandenen Hörfähigkeit gleichsam die hybride Eigenschaft eines Mehrbedarfs bei Hörgeräten und einen den Hörgeräten vergleichbarer Bedarf des gehörlosen Leistungsberechtigten gedeckt.

Die Kostenübernahme für die Conterganstiftung findet nach der bisherigen Rechtsauffassung in Unkenntnis der beiden oben im Antragskomplex erwähnten Fassungen der dort ebenfalls genannten Expertisen ihre Grenze nach § 15 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen.

Um eine Vorstellung über einen eventuell anfallenden Kostenrahmen für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern zu geben, ist beispielhaft der anliegende Kostenvoranschlag beigefügt.

Nach Kenntnis der beiden oben erwähnten Fassungen der ebenfalls genannten Expertisen ist der obige Antragskomplex bei Bedarf mit Zustimmung des Antragstellers entsprechend anzupassen.

Beschlussempfehlung:

Der Stiftungsrat stimmt dem Antrag zu.

Eine Zustimmung zu dem Antrag ist nicht gleichbedeutend mit einer teilweisen oder gesamten Zustimmung zu der dargebrachten Begründung des Antrags.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Meyer

Ordentliches Mitglied im Stiftungsrat
der Conterganstiftung