SATZUNG DER CONTERGANSTIFTUNG FÜR BEHINDERTE MENSCHEN VOM 19. JUNI 2013

§ 1
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,1. Leistungen zu erbringen und2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 werden gewährt an die behinderten Menschen, die am 31. Oktober 1972 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ – Errichtungsgesetz – vom 17. Dezember 1971, BGBl. I S. 2018) lebten und nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 Satz 2 ContStifG anderen Erbinnen und Erben, wenn die Ansprüche nach Maßgabe des § 12 ContStifG bei der Stiftung geltend gemacht worden sind. Die jährlichen Sonderzahlungen nach § 13 Absatz 1 ContStifG werden ohne Antrag an die Personengeleistet, die eine Conterganrente erhalten. Für die Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe wird auf § 13 Absatz 6 ContStifG verwiesen.(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung insbesondere die in § 20 ContStifG genannten Maßnahmen fördern. Das Nähere regeln die vom Stiftungsrat festzulegenden Vergabegrundsätze.(4) Art und Umfang der Leistungen nach Absatz 2 bestimmen sich nach Abschnitt 2 ContStifG, nach dieser Satzung (§ 10) und nach den Richtlinien zu Abschnitt 2 ContStifG.(5) Art und Umfang der Förderung nach Absatz 3 ergeben sich aus Abschnitt 3 ContStifG, den Richtlinien zu Abschnitt 3 ContStifG und aus den jährlichen Vergabeplänen.§ 2
Allgemeines
(1) Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 4
Stiftungsvermögen, Kosten
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Absatz 1 ContStifG sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;2. den Mitteln in Höhe bis zu 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung stellt;3. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH;4. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;5. den Zuwendungen Dritter und dem erwirtschafteten Vermögen.(2) Zuwendungen von dritter Seite sind für Maßnahmen nach Abschnitt 3 ContStifG zu verwenden, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat. Verwaltungskosten werden für Leistungen nach Abschnitt 2 und für Projektförderung nach Abschnitt 3 ContStifG getrennt ausgewiesen und abgerechnet.§ 5
Organe
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen Auslagen nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes. Dazu gehören auch die notwendigen und angemessenen Kosten für eine erforderliche Assistenz.(2) Die Vergütung für die Mitglieder der Kommissionen wird vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend festgesetzt.(3) Der Stiftungsvorstand unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen. Dies gilt nicht für die auf Vorschlag der in § 2 ContStifG bezeichneten Personen berufenen Mitglieder des Stiftungsrates und für das gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 ContStifG selbst leistungsberechtigte Mitglied des Vorstandes, wenn die Interessenverfolgung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Schädigung gemäß § 2 ContStifG steht. Satz 2 ist nicht anwendbar, soweit über eine Einzelfallentscheidung gegenüber dem betroffenen Mitglied zu beschließen ist. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen Zuwendungen von Dritten oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Mitglieds des Stiftungsrates mit der Stiftung sollen möglichst nicht geschlossen werden.(5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes hat Interessenkonflikte dem Stiftungsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen. Das betroffene Mitglied des Vorstandes hat zudem die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes hierüber zu informieren.§ 6
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe, der Kommissionen, die Geschäftsführung nach § 7 Absatz 6 ContStifG und die weiteren Beschäftigten der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz, Organbeschluss und besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden bei der Stiftung. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen und in Ausübung der Tätigkeit erlangter Kenntnisse ein und besteht nach Beendigung der Tätigkeit für die Stiftung fort. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus denen die Angaben oder Umstände einzelner Personen weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.§ 7
Verwaltung, Prüfung und Aufsicht

(1) Die Verwaltung ist mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung sind zu beachten. Das Stiftungsvermögen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ist sicher und möglichst Ertrag bringend anzulegen.

(2) Der Haushaltsplan ist rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres und der Vergabeplan rechtzeitig vor Beginn jedes zweiten Geschäftsjahres dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern geprüft, die der Stiftungsrat jeweils für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern bis zum 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Der Stiftungsrat hat vor der Bestellung eine Erklärung der künftigen Rechnungsprüferin oder des künftigen Rechnungsprüfers einzuholen, woraus hervorgeht, welche geschäftlichen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihnen und der Stiftung bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat gegenüber den Organen der Stiftung ein jederzeitiges Auskunftsrecht. Das Auskunftsrecht umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht.

(6) Die Mitglieder der Organe der Stiftung haben ein umfassendes Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Stiftung auch aus der Vergangenheit.

§ 8
Stiftungsrat

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1. der Erlass und die Änderung der Satzung,

2. der Erlass seiner Geschäftsordnung,

3. die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 7 Absatz 2 ContStifG,

4. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und seiner Kommissionen,

5. der Erlass von Richtlinien für die Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG,

6. die Aufstellung des Vergabeplanes und die Anordnung seiner Ausführung,

7. die Feststellung des Haushaltsplanes,

8. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung, und zwar jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

9. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Entscheidungen des Vorstandes,

10. die Genehmigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der im Zusammenhang mit der Unterhaltung einer Geschäftsstelle nach § 5 Absatz 3 abgeschlossen wird. Der Vertrag und seine eventuellen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Stiftungsvorstand.

(3) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates koordiniert die Arbeit des Stiftungsrates und soll mit dem Stiftungsvorstand regelmäßig Kontakt halten.

(4) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft den Stiftungsrat durch schriftliche Einladung aller übrigen Mitglieder unter Nennung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen, sofern nicht anderweitiges einstimmiges Einverständnis aller Mitglieder vorliegt; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung. Die Einladung mit der Tagesordnung ist zum gleichen Zeitpunkt auf der Homepage der Stiftung zu veröffentlichen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat ist nicht beschlussfähig, wenn kein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreis der Leistungsberechtigten oder der Ministerien anwesend ist. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates leitet dessen Sitzungen.

(6) Beschlüsse über den Erlass oder eine Abänderung dieser Satzung, über die Auflösung des Stiftungsrates oder über die Abwahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

(7) Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(8) Über alle Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Das Protokoll ist zudem auf der Homepage der Stiftung zu veröffentlichen. In nichtöffentlicher Sitzung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 ContStifG gefasste Beschlüsse sind nur bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(9) Die für die Stiftung zuständige Beamtin oder der zuständige Beamte des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist berechtigt, an allen Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung, dazu gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung.

(2) Der Stiftungsvorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und führt sie aus. Er ist bei der Ausführung an Weisungen des Stiftungsrates gebunden.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vertretungsbefugnisse auf bevollmächtigte Vertretungspersonen übertragen. Erklärungen gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben und für die Stiftung nur verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes oder einer von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Vertretungsperson oder von zwei bevollmächtigten Vertretungspersonen abgegeben werden.

(4) Der Stiftungsvorstand bestellt die Mitglieder der Kommissionen.

(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich und seinen Kommissionen eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.

(6) Der Stiftungsvorstand entwirft den Haushaltsplan und den Vergabeplan nach Abschnitt 3 ContStifG und legt diese nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dem Stiftungsrat vor.

(7) Der Stiftungsvorstand stellt jeweils bis zum 28. Februar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung auf und legt diese mit dem Geschäftsbericht und dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung dem Stiftungsrat vor.

(8) Beim Verfahren nach Abschnitt 2 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand die Leistungen fest, erteilt der Antrag stellenden Person einen Bescheid und entscheidet über eventuell erhobene Widersprüche.

§ 10
Leistungen nach Abschnitt 2 ContStifG

(1) Art und Umfang der Leistungen nach Abschnitt 2 ContStifG sind in den §§ 13 bis 18 ContStifG, in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien und in den folgenden Absätzen dieser Satzung geregelt. Ein wesentlicher Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, die contergangeschädigten Menschen besserzustellen, als sie bei einer Abwicklung des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Errichtungsgesetzes genannten Vertrages stünden. Dieser Zweck ist bei der Auslegung im Einzelfall zu berücksichtigen. Ferner haben die Stiftungsorgane die Betroffenen in Ansehung ihrer Ansprüche zu beraten.

(2) Gemäß § 13 Absatz 6 Satz 2 ContStifG werden die Voraussetzungen und der Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente wie folgt festgelegt:

a) Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

b) Abfindungssumme ist der Betrag, der bei einer jährlichen Verzinsung in Höhe der von der Deutschen Bundesbank für den letzten Börsentag des jeweils vorangegangenen September veröffentlichten Rendite börsennotierter Bundeswertpapiere (Zeitreihe WT0115) die monatliche Conterganrente für den gesamten Abfindungszeitraum sicherstellen würde. Dieser Zinssatz gilt vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres und findet auf alle Anträge auf Kapitalisierung Anwendung, die in diesem Zeitraum eingehen. Die Stiftung gibt den jeweils gültigen Zinssatz auf ihrer Internetseite oder in einer von ihr bestimmten sonstigen Weise öffentlich bekannt. Eine Änderung der Verzinsung nach Satz 1 führt nicht zu einer nachträglichen Anpassung bereits bestandskräftiger Bescheide über die Kapitalisierung.

c) Falls die oder der Berechtigte während des Abfindungszeitraumes verstirbt, entsteht der Stiftung kein Rückforderungsanspruch.

d) Die Abfindungssumme kann vom Stiftungsvorstand zurückgefordert werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraumes vereitelt worden ist.

e) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf des Abfindungszeitraumes beim Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag gegen Rückzahlung der Abfindungssumme für den noch nicht verstrichenen Abfindungszeitraum die Conterganrente wieder gewährt werden.

f) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt die der Abfindung zugrunde liegende Conterganrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

g) Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrages für den noch nicht verstrichenen Abfindungszeitraum ist der Zinssatz maßgeblich, der der Kapitalisierung zugrunde gelegt worden ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze, nach denen die Abfindungssumme errechnet worden ist.

(3) Bei einer Kapitalisierung nach § 13 Absatz 3 ContStifG gelten folgende Maßgaben:

1. Die Kapitalisierung zum Erwerb von Grundbesitz (§ 13 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative ContStifG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Grundbesitz oder das gleichgestellte Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken des behinderten Menschen verwendet werden soll.

2. Die Conterganrente ist auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Menschen liegt, also in einem konkreten Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit dem Abfindungsbetrag Maßnahmen finanziert werden sollen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit dienen, wie zum Beispiel die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers, die Umrüstung eines PKW, der für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird, Umschulungs- und Ausbildungsmaßnahmen oder Einrichtungen zur Schaffung einer beruflichen Existenz.

3. Die Conterganrente kann auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt. Eine teilweise Kapitalisierung der Conterganrente im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 6 ContStifG liegt vor, wenn nicht der volle monatlich zu zahlende Rentenbetrag der Kapitalisierung zugrunde gelegt wird oder der Abfindungszeitraum kleiner als 10 Jahre ist. Ein Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 6 ContStifG liegt vor, wenn konkrete Bedürfnisse des behinderten Menschen zu befriedigen sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen, wie zum Beispiel operative oder prothetische Versorgung, oder die Beschaffung behindertengerechter Hilfsmittel oder Einrichtungsgegenstände sowie sonstige Maßnahmen zur Teilhabe am sozialen Leben wie beispielsweise die Umrüstung eines PKW. Sofern für dieselbe Maßnahme Rechtsansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder anderen Gesetzen bestehen, soll in der Regel eine Kapitalisierung nicht erfolgen; im Übrigen ist sie bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen vorzunehmen. Über Höhe und Dauer der Kapitalisierung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Kapitalisierungen nach § 13 Absatz 3 ContStifG dürfen höchstens für einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Wiederholte Kapitalisierungen sind zulässig.

(5) Die Richtlinien zu Abschnitt 2 ContStifG werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 11
Aufhebung der Stiftung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nicht nach § 11 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ContStifG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ContStifG verwendete Stiftungsvermögen an den Bund. Für Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 ContStifG gilt dies nur insofern, als nicht die Zuwendenden etwas anderes bestimmt haben.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1972), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 2011 (BAnz. S. 746), außer Kraft.