EMAIL: TUE, 10 APR 2012 22:49:43 +0200

BETREFF: KÖNNEN CONTERGANOPFER IHRE ANGESPARTEN LEISTUNGEN DER STIFTUNG AN ANGEHÖRIGE VERERBEN, WENN SIE ZU LEBZEITEN SOZIALLEISTUNGEN ERHALTEN HABEN? (OFFENER BRIEF, AN ALLE FOREN UND VERTEILER)

Offener_Brief_Meyer_10_04_2012

Von:

andreas.meyer@…
Andreas Meyer, Stiftungsratsmitglied

An:

geschaeftsstelle@ …
Geschäftsstelle der Conterganstiftung

Blindkopie (BCC):

Antje.Blumenthal@…
Antje Blumenthal, Vorsitzende der Conterganstiftung

Arndt.Tempel@…
Arndt Tempel, Mitglied der Stiftungsrates

Brigitte.Lampersbach@…
Brigitte Lampersbach, stellv. Stiftungsratsvorsitzende

Dieter.Hackler@…
Dieter Hackler, Stiftungsratsvorsitzender

laserprint-1@…
Udo Herterich, stellv.Stiftungsratsmitglied

Marietta.Oster@…
Marietta Oster, Sekretärin von Dieter Hackler

Petra.Weritz-Hanf@…
Petra Weritz-Hanf

Schucht@…
Karl Schucht, Vorstandsmitglied

Strempel-Herzog@…
Wolfgang Strempel-Herzog, Vorstandsmitglied

Wolfram.Giese@…
Wolfram Giese, stellv. Stiftungsratsmitglied

Andreas Meyer
ordentliches Mitglied im Stiftungsrat
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Dohmengasse 7, 50829 Köln
Telefon: 0221 / ……, Telefax: 0221 / ……
E-Mail: andreas.meyer.stiftungsrat@…

An die
Conterganstiftung für behinderte Menschen
Geschäftsstelle
Sibille-Hartmann-Str. 2-8
50969 Köln

zur Weiterleitung

an den Stiftungsvorstand,
an den Vorsitzenden des Stiftungsrates,
an die Mitglieder des Stiftungsrates,
an die Rechtsaufsicht der Stiftung

Betrifft: Können Conterganopfer ihre angesparten Leistungen der Stiftung an Angehörige vererben, wenn sie zu Lebzeiten Sozialleistungen erhalten haben? (Offener Brief, an alle Foren und Verteiler) zugleich Antrag auf Änderung der Tagesordnung der 89. Sitzung des Stiftungsrates am 16.4.2012.

Sehr geehrte Damen und Herren des Vorstandes,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Mitglieder des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Damen und Herren der Rechtsaufsicht,

Ich wende mich in Form eines offenen Briefes an Sie alle, weil durch die in neuerer Zeit immer wieder durchgeführte Praxis, durch Anträge zu Beginn einer jeden Stiftungsratssitzung, die jeweilige Sitzung als für nicht öffentlich zu bestimmen, es mir nahezu unmöglich gemacht wird, dass ich die Betroffenen, die mich als Vertreter der Leistungsberechtigten in den Stiftungsrat gewählt haben, über wichtige Tatsachen und Vorkommnisse innerhalb der Stiftung aus meiner persönlichen Sicht zu unterrichten.

Entsprechend werde ich auch an einer Unterrichtung der Betroffenen gehindert, wenn die Protokolle und die Inhalte diverser Sitzungen als nicht zur Veröffentlichung geeignet bestimmt werden.

Desweiteren wurde mein Antrag vom Stiftungsrat abgelehnt, das regelmäßige Berichte meiner Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied über wichtige Tatsachen und Vorkommnisse innerhalb der Stiftung aus meiner persönlichen Sicht seitens der Stiftung an alle Leistungsberechtigten in der jeweils gesprochenen Landessprache versendet oder auf der Webseite der Conterganstiftung veröffentlicht werden.

Nur um der Fairness gegenüber meinen ausländischen Mitbetroffenen willen, bitte ich Sie selbstverständlich an dieser Stelle darum, dass auch dieser Offene Brief an Sie und Ihre öffentliche Antwort an mich in der jeweils gesprochenen Landessprache der Leistungsberechtigten auf der Website der Conterganstiftung veröffentlicht wird.

Auch wurde mein bereits gestellter Antrag abgelehnt, dass den Mitgliedern des Stiftungsrates aus dem Kreise der Leistungsberechtigten eine Schreibkraft auf Kosten der Stiftung zugestellt wird, damit diese uns bei der Bewältigung der vielfältigen Anliegen der Betroffenen, die sich an uns wenden, unterstützen kann.

Entsprechend hatte ich bereits zu Beginn meiner Amtszeit Ende des Jahres 2009 auf einer der ersten Stiftungsratssitzungen beantragt, dass regelmäßig ein entsprechendes Tonbandprotokoll geführt wird, weil ich mir aufgrund der Schwere meiner Armschädigungen während der Sitzung keine persönlichen Notizen machen kann. Dieser Antrag von mir wurde von den Mitgliedern des Stiftungsrates mehrheitlich abgelehnt. Ich weiß, dass manche Stiftungsratsmitglieder derartige Erleichterungen nicht für nötig erachten. Aber ich denke, dass nach der UN-Behindertenrechtkonvention und dem entsprechenden Gleichstellungsgesetz gerade die Conterganstiftung auch individuelle Lösungen schaffen muss, damit behinderte Amtsträger auch ihre Arbeit verrichten können.

Da die bisherige, stiftungsintern verordnete Intransparenz und Behinderung meiner Arbeit meines Erachtens mittlerweile Methode hat, bleibt mir nichts anderes übrig, mich vorerst in Zukunft in Form von offenen Briefen an Sie zu wenden, damit durch die öffentliche Beantwortung meiner Fragen durch Sie alle die etwa 2700 Leistungsberechtigten auch die Transparenz über Vorgänge in der Stiftung von ihren gewählten Vertretern erhalten, die sie auch gerne hätten.

Es reicht leider nicht aus, dass die Leistungsberechtigten in turnusmäßigen Abständen lediglich vom Stiftungsvorstand unterrichtet werden.

Zu den Grundprinzipien der Demokratie gehören Transparenz und Meinungsvielfalt.

Und solange die gewählten Vertreter der Conterganopfer im Stiftungsrat auf irgendeine Art und Weise daran gehindert werden, die von ihnen vertretenen Betroffenen zu erreichen, werden die Zwischenberichte des Stiftungsvorstands an die Betroffenen immer den Beigeschmack einer völligen Gleichschaltung der Stiftungsorgane mit sich bringen.

Eine öffentlich-rechtliche Institution wie die Conterganstiftung sollte immer den Eindruck vermeiden, dass hinter verschlossenen Türen über die Köpfe ihres Klientels hinweg geheime Beschlüsse gefasst werden.

Die Conterganstiftung ist kein Ort, an dem sich Vertreter mehrerer Bundesministerien zu einem Geheimbund zusammenfinden, um Entscheidungen über das Schicksal der Conterganopfer und der ihnen zustehenden Entschädigungsleistungen zu fällen.

Entsprechend sind auch die Vertreter der Conterganopfer im Stiftungsrat nicht dazu da, einem solchen etwaigen Geheimbund anzugehören.

Die Vertreter der Conterganopfer im Stiftungsrat sind dazu da, die Interessen der Conterganopfer zu schützen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des wichtigsten Kontrollorgans der Stiftung (Stiftungsrat) allen negativen Entwicklungen innerhalb der Stiftung entgegenzuwirken.

Um diesen von den Conterganopfern selbst erhaltenen Auftrag weiterhin ausführen zu können und nicht formale Gründe zu schaffen, mit denen man mich aus meinem Amt entfernen könnte, werde ich mich selbstverständlich bei meinen offenen Briefen bemühen, die innerhalb des Stiftungsrates als geheim zu halten angesehenen Interna der Stiftungsratssitzungen und der anderen Stiftungsorgane nicht preiszugeben.

Nun möchte ich zu der eigentlichen Ausgangsfrage des Betreffs dieses offenen Briefes kommen:

In meiner Eigenschaft als ordentliches Mitglied des Stiftungsrates und gewählter Vertreter der Leistungsberechtigten der Conterganstiftung ist an mich der Bruder eines verstorbenen Conterganopfers herangetreten.


Sachverhalt

Der Verstorbene (contergangeschädigt) stand unter der Pflegschaft eines Vormundschaftsgerichtes.

Bis zu seinem Ableben im August 2009 lebte der Verstorbene Zeit seines Lebens weitestgehend in einem Pflegeheim.

Die Kosten für das Heim und damit auch für die pflegerischen Versorgung des Verstorbenen übernahm in den letzten 12 Jahren seines Lebens ein Sozialhilfeträger.

Die Familie des Verstorbenen hat weitestgehend Leistungen, die der Verstorbene von der Stiftung erhalten hat, auf ein Sparkonto für ihn angelegt.

Das angesparte Vermögen betrug etwa 160.000 €.

Die Leistungen der Stiftung wurden zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgrund der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen angerechnet.

Mit Einverständnis des Vormundschaftsgerichtes wurde von den angesparten Stiftungsleistungen für den Betroffenen eine Eigentumswohnung gekauft, um den Geldwertzerfall des angesparten Vermögens aufzufangen.

Der Verstorbene konnte aufgrund der Schwere seines Conterganschadens das Pflegeheim nicht verlassen und auch die Eigentumswohnung nicht nutzen.

Nach dem Ableben des Verstorbenen verlangt nun der Sozialhilfeträger von der Familie des Betroffenen (Erben = Geschwister und Mutter) das aus Stiftungsleistungen angesparte Vermögen zurück.

Bescheid, Widerspruch und ablehnender Widerspruchsbescheid sind ergangen.

Die Familie des Betroffenen (Erben) haben infolgedessen die Eigentumswohnung verkaufen müssen.

Die Familie des Betroffenen (Erben) haben nun Klage gegen den Sozialleistungsträger einreichen müssen.


Rechtlicher Hintergrund

In einem nahezu gleichartigen Fall hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23.3.2010, Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R, ausgeführt:

Die gesetzlichen Schutzvorschriften (hier § 21 Abs 2 StiftHG) „über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben.“

Dabei stellt das Bundessozialgericht auf § 92c BSHG außer Fassung ab:

„Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch – entgegen der Ansicht der Kläger (hier die Eltern und damit Erben einer verstorbenen contergangeschädigten Frau) – nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war.“

Zur weiteren Begründung folgen Ausführungen über die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG außer Fassung.

Mit der Entstehungsgeschichte des Stiftungsgesetzes und damit auch mit der Entstehung – geschweige denn dem Wortlaut – des § 21 Abs. 2 StiftHG setzt sich das Bundessozialgericht gar nicht auseinander.


§ 21 Abs. 2 StiftHG in der Fassung vom 17.12.1971 und auch § 18 Abs. 1 S. 1 ContStifG in der Fassung vom 25. Juni 2009 stellen dabei eindeutig auf die Leistungen der Stiftung als nicht anrechnungsfähige Leistungen bei der Ermittlung von Vermögen usw. und nicht auf die Person oder den Lebenszeitraum des Leistungsberechtigten ab.

§ 21 Abs. 2 StiftHG in der Fassung vom 17.12.1971 lautet:


„Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

(2) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815, 1875), dem Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205, 1875) in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“

§ 18 Abs. 1 S. 1 ContStifG in der Fassung vom 25. Juni 2009 lautet:

„Verhältnis zu anderen Ansprüchen

(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.“

Ich bin der Auffassung:

Wenn es ein Merkmal der Leistungen der Stiftung ist, dass diese nach dem Wortlaut der oben genannten Bestimmungen nicht anrechenbar sind und als Schonvermögen gelten, dann müssen sie auch nach dem Tode des Leistungsberechtigten nicht anrechenbar sein und als Schonvermögen gelten!

Denn das Merkmal „Nichtanrechenbarkeit“ bzw. das Merkmal „Schonvermögen“ bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen der Stiftung!

Das Merkmal „Nichtanrechenbarkeit“ bzw. das Merkmal „Schonvermögen“ wird in den oben genannten Bestimmungen nicht auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt.

Nur die Auszahlung der Leistungen endet mit dem Tod des Leistungsberechtigten.

Folgt man aber dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23 102.010, dann gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes über die Nichtanrechenbarkeit der Stiftungsleistungen als Vermögen usw. nach den Sozialgesetzen nur zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten.

Nach dem Tod des Leistungsberechtigten sollen dieselben anrechnungsfreien Stiftungsleistungen entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes gegenüber dem Erben plötzlich anrechnungsfähig und kein Schonvermögen mehr sein und von den Sozialbehörden nach anderen Bestimmungen des BSHG oder des SGB wieder eingezogen werden können.

Dies ist nach meinem Rechtsempfinden ein unerträglicher Widerspruch und ein offensichtliches Unrecht!

Auch, wenn man zur Unterstützung des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, an führt, dass als Nachfolgegesetz des BSHG am 01.01.2005 mittlerweile das SGB XII usw. in Kraft getreten ist, ändert sich nichts an dieser generellen Problematik:

Richtig ist zwar, dass es mittlerweile im Rahmen der Sozialhilfe Grundsicherung gibt, die wohl der Verstorbene erhalten haben dürfte.

Richtig ist auch, dass Leistungen zur Grundsicherung nicht von Erben zurückgefordert werden können.

Richtig ist auch, dass, wer Grundsicherung erhält, auch automatisch sozialversichert ist und bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Pflegegeld hat, das einkommensunabhängig gewährt wird und deshalb auch nicht von Erben zurückgefordert werden kann.

Denn dies betrifft scheinbar Leistungen der Stiftung nicht, die vor dem Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 gewährt wurden.

Im vorliegenden Fall des Bruders des Verstorbenen, der sich an mich gewendet hat, würde das lediglich die Rückforderungssumme schmälern aber den möglichen Zugriff auf die angesparten Stiftungsleistungen durch den Sozialleistungsträger nicht verhindern.

Auch die mögliche Erkenntnis, dass Sozialhilfeleistungen durch das am 1.1.2005 neuer eingeführte SGB XII usw. nur für 10 Jahre zurückgefordert werden können und infolgedessen die Sozialbehörden mit dem Ablauf des Jahres 2015 nichts mehr von den Erben zurück verlangen könnten, ändert nichts für all diejenigen Fälle, die ab dem 1.1.2005 bis zum Ablauf des Jahres 2015 verstorben sind oder versterben werden.

Denn die Stiftung vermeldet in jedem Jahr etwa 4 bis 8 Todesfälle bei den Conterganopfern.

Und aufgrund des Alters der Conterganopfer ist eine zukünftige Erhöhung der Todesrate nicht unwahrscheinlich.

Ferner ist es auch möglich, dass angesichts der im Jahr 2005 ergangenen und massiven Gesetzesnovellierungen im Sozialhilfe- und Sozialrecht auch die oben genannte Zehnjahresfrist bei einem Regierungswechsel aufgehoben werden könnte, so dass die oben angesprochene Problematik wieder aufleben könnte.

Ich bin der Ansicht, dass jeder einzelne Fall, in dem Stiftungsleistungen entgegen den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes von den Sozialbehörden in solchen oder ähnlichen Fällen zurückgefordert werden konnten und können, angesichts des Leidens, das viele unserer Familien und die Verstorbenen selbst ihr Leben lang durchmachen mussten, zuviel ist.

Denn die Folge aus der bisher mir bekannten Rechtssituation ist:

Dass bis jetzt kein Contergangeschädigter, der aufgrund der Schwere seiner Schädigung Zeit seines Lebens Sozialleistungen in Anspruch nehmen musste und gleichzeitig seine Kapitalentschädigung und Renten sowie seine jährlichen Sonderzahlungen angespart hat, sein hieraus angespartes Vermögen an seine Angehörigen vererben könnte, weil er befürchten müsste, dass sich der „Staat“ über seine Sozialbehörden dieses Vermögen wieder zurückgeholt.

Wenn man es zynisch betrachtet und es polemisch formulieren wollte, so würde man Folgendes sagen:

Wenn jemals behauptet wurde, dass die Bundesrepublik Deutschland durch das Stiftungsgesetz die Verantwortung des Schädigerunternehmens Grünenthal übernehmen wollte, um die Conterganopfer besser zu stellen, wird jetzt überdeutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Schädigerunternehmen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Verantwortung scheinbar an Skrupellosigkeit in nichts nach steht.

Die Grünenthaleigner warten die biologische Lösung durch den natürlichen Tod der Conterganopfer einfach ab, ohne Schadensersatzleistungen zu zahlen.

Die Bundesrepublik Deutschland zahlt zu Lebzeiten der Opfer brav und augenfällig im Rahmen ihrer übernommenen Verantwortung Stiftungsleistungen, um den Schein des Sozialstaats zu wahren.

Aber nach dem Tode der Opfer nimmt sie den Familien der Ärmsten der Armen diese Stiftungsleistungen einfach wieder weg.

Wie heißt es doch so schön tief sinnierend in dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 8. Juli 1976, Aktenzeichen 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75, indem die angeblichen Hüter unserer Verfassung das Stiftungsgesetz für verfassungsgemäß erklärten und die Conterganopfer hinsichtlich ihrer Regressansprüche gegen Grünenthal enteigneten:

„Darin zeigt sich, daß die durch die Arzneimittelkatastrophe Geschädigten einen „Schuldner“ erhalten haben, der fähig und bereit ist, Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Überführung der verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf die Stiftung und auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Wenn der Gesetzgeber diesen Schadensbereich aus dem privatautonomen Regelungsbereich herausgenommen und die Lösung der sicherlich schwierigen Aufgaben zu einer staatlichen Angelegenheit gemacht hat, obliegt es ihm, auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung – sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise – der übernommenen Verantwortung gerecht werden.“

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Juli 1976 zur Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes findet sich unter folgendem Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv042263.html#Opinion

Das oben erwähnte Urteil des Bundessozialgerichts kann nachgelesen werden unter dem Link:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11601

Auch Medien haben im Jahr 2010 über dieses Urteil des Bundessozialgerichts berichtet:

http://www.focus.de/gesundheit/news/conterganopfer-erben-muessen-sozialhilfe-zurueckzahlen_aid_492462.html

Fragen

Sehr geehrte Damen und Herren des Vorstandes,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Mitglieder des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Damen und Herren der Rechtsaufsicht,

aus den oben genannten Fällen und der damit verbundenen Problematik ergeben sich für mich unterschiedliche Fragen an Sie alle (Fragen zur Problematik Stiftungsleistungen kein Schonvermögen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten).

Darüber hinaus möchte ich Ihnen Fragen stellen, um Lösungen zu finden, die Arbeit und Vorgänge innerhalb der Stiftung transparenter zu machen (Fragen zur Transparenz).

Ich möchte Sie bitten, mir alle diese Fragen aus Gründen der allseits von den Conterganopfern geforderten Transparenz über die Geschehnisse innerhalb der Stiftung ebenfalls jeweils in offenen Briefen zu beantworten.

Ferner bitte ich Sie, Ihre Antworten auf meine Fragen in den jeweiligen offenen Briefen Ihrerseits zusammen mit diesem offenen Brief Meinerseits auf der Internetseite der Stiftung in den jeweiligen Landessprachen der Leistungsberechtigten zu veröffentlichen.

Fragen an die Mitglieder des Vorstands der Conterganstiftung zur Problematik Stiftungsleistungen kein Schonvermögen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Ich möchte die einzelnen Mitglieder des Vorstands der Conterganstiftung fragen, wie sie jeweils ganz persönlich zu den oben genannten Fällen und der damit verbundenen Problematik stehen.

Insbesondere möchte ich das kürzlich neu gewählte Mitglied des Vorstandes aus dem Kreise der Leistungsberechtigten fragen, wie es selbst ganz persönlich zu den oben genannten Fällen und der damit verbundenen Problematik steht.

Ich möchte den Vorstand der Conterganstiftung fragen, ob er sich bereit erklärt, der Familie, die sich über den Bruder des Verstorbenen kürzlich an mich gewendet hat, jede zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung zu geben.

Wenn ja, wie weit sollte Ihrer Meinung nach eine solche zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung gehen und auf welche Weise sollte sie Ihrer Meinung nach erteilt werden?

Ich möchte den Vorstand der Conterganstiftung fragen, ob ihm oder einem zuvor gewählten Vorstand der Fall der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.10.2010 genannten Familien oder/und das Urteil des Bundessozialgerichts selbst bekannt gewesen ist.

Wenn ja, seit wann?

Gibt es seitens des Vorstandes der Conterganstiftung oder früher amtierender Vorstände etwaige öffentliche Stellungnahmen zu dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts und der damit verbundenen Problematik?

Wurde der im Urteil des Bundessozialgerichts behandelte Fall auf einer Ihrer oder auf Vorstandssitzungen von früher amtierenden Vorständen der Stiftung (siehe Vorstandssitzungsprotokolle) schon einmal thematisiert?

Wenn ja, wann fanden solche etwaigen Vorstandssitzungen statt?

Wenn ja, dürfte ich das jeweilige Protokoll dieser Vorstandssitzungen ungeschwärzt einsehen oder/und als PDF-Datei zur Verfügung gestellt bekommen?

Wenn Sie mir diese Frage hinsichtlich der Einsehbarkeit dieses Protokolls oder solcher Protokolle mit „Nein“ beantworten, bitte ich um eine Darlegung der Rechtsgründe.

Wenn der im Urteil des Bundessozialgerichts behandelte Fall auf einer ihrer oder auf Vorstandssitzungen von früher amtierenden Vorständen der Stiftung schon einmal thematisiert wurde, haben Sie den Vorsitzenden des Stiftungsrates, der ja immerhin die Sitzungen des Stiftungsrates und die Tagesordnung der jeweiligen Sitzungen vorbereiten soll, über den im Urteil des Bundessozialgerichts behandelten Fall oder/und das Urteil des Bundessozialgerichts unterrichtet?

Wenn ja, haben Sie dem Vorsitzenden des Stiftungsrates vorgeschlagen oder angeraten, diesen Fall oder das Urteil des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Problematik auf die Tagesordnung einer Sitzung des Stiftungsrates zu setzen?

Erhielt die im Urteil des Bundessozialgerichts genannte Familie von dem jeweils amtierenden Vorstand der Conterganstiftung oder einem früher amtierenden Vorstand der Conterganstiftung jede zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung?

Wenn ja, wie weit ist diese zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung gegangen und auf welche Weise wurde sie erteilt?

Wäre der amtierende Vorstand der Conterganstiftung dazu bereit, sich – falls erforderlich – gegenüber dem Gesetzgeber (auch öffentlich) für eine (schnelle) Änderung oder Klarstellung des Stiftungsgesetzes einzusetzen, damit sichergestellt ist, dass sich für alle Zukunft ähnliche Fälle der oben beschriebenen Problematik nicht erneut ergeben können?

Wenn nein, bitte ich um eine entsprechend ausführliche Begründung.

Sind Ihnen oder der Stiftung insgesamt noch weitere Fälle mit der oben genannten Problematik bekannt?

Wenn ja, seit wann?

Wenn ja, bitte ich die oben genannten Fragen auch entsprechend für solche Fälle zu beantworten.

Wenn der meines Erachtens nahezu unwahrscheinliche Fall eingetreten sein sollte, dass ich mich in der rechtlichen Dimension und Tragweite der oben dargestellten Problematik geirrt haben sollte, würde sich der Vorstand der Conterganstiftung dafür einsetzen, dass die aus dem Kreise der Leistungsberechtigten gewählten Mitglieder des Stiftungsrates eine von der Stiftung und ihren Organen und auch den Ministerien unabhängige Rechtsberatung auf Kosten der Stiftung erhalten, damit wir als direkte Ansprechpartner und Berater der contergangeschädigten Betroffenen eine unabhängige, schnelle und effektive Hilfestellung leisten zu können, ohne die Organe der Stiftung mit „Scheinproblemen“ unnötig zu belasten?

Wie Sie wissen, haben Herr Herterich, Herr Stürmer und ich in unseren ausführlich formulierten Anträgen an den Stiftungsrat einen solchen Antrag bereits erfolglos innerhalb des Stiftungsrates gestellt.

Was raten Sie mir, was ich im aktuellen Fall der Familie, die sich über den Bruder des Verstorbenen kürzlich an mich gewendet hat, als gewähltes Mitglied des Stiftungsrats aus dem Kreise der Leistungsberechtigten tun kann, um dieser Familie sinnvoll und effektiv zu helfen?

Was raten Sie mir, was ich als gewähltes Mitglied des Stiftungsrats aus dem Kreise der Leistungsberechtigten in Zukunft in ähnlich gelagerten Fällen tun kann, um sinnvoll und effektiv zu helfen?

Fragen an die Mitglieder des Vorstands der Conterganstiftung zur Transparenz

Wäre der Stiftungsvorstand dazu bereit, sich bei den Ministerienvertretern im Stiftungsrat dafür einzusetzen, das regelmäßige Berichte meiner Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied über wichtige Tatsachen und Vorkommnisse aus meiner persönlichen Sicht innerhalb der Stiftung seitens der Stiftung an alle Leistungsberechtigten in der jeweils gesprochenen Landessprache versendet oder auf der Webseite der Conterganstiftung veröffentlicht werden?

Das gleiche gilt für einen entsprechenden Antrag hinsichtlich der Veröffentlichung der bisherigen Protokolle von Stiftungsratssitzungen.

Das gleiche Problem haben die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrat aus dem Kreise der Leistungsberechtigten.

Deswegen bitte ich darum, diesen Fragenkomplex für uns alle zusammen ausführlich und konkret zu beantworten.

Insbesondere möchte ich das kürzlich neu gewählte Mitglied des Vorstandes aus dem Kreise der Leistungsberechtigten darum bitten, persönlich in einer eigenen Stellungnahme diese Fragen zu beantworten.

Wäre das kürzlich neugewählten Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreise der Leistungsberechtigten auch dazu bereit, sich für die Belange der Stiftungsratsmitglieder und deren Stellvertreter aus dem Kreise der Leistungsberechtigten in diesen Dingen einzusetzen gegen eine möglicherweise anders lautende Auffassung des Restvorstandes?

Wäre der Stiftungsvorstand dazu bereit, sich bei den Ministerienvertretern im Stiftungsrat dafür einzusetzen, dass es den stellvertretenden Stiftungsratsmitgliedern aus dem Kreise der Leistungsberechtigten ermöglicht wird, rein informell und ohne Stimmrecht regelmäßig jeder Stiftungsratssitzung beizuwohnen?

Insbesondere möchte ich das kürzlich neu gewählte Mitglied des Vorstandes aus dem Kreise der Leistungsberechtigten darum bitten, persönlich in einer eigenen Stellungnahme diese Frage zu beantworten.

Wäre das kürzlich neugewählten Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreise der Leistungsberechtigten auch dazu bereit, sich für eine Teilnahme der Stellvertreter des Stiftungsratsmitglieder aus dem Kreise der Leistungsberechtigten an den Stiftungsratssitzungen einzusetzen gegen eine möglicherweise anders lautende Auffassung des Restvorstandes?

Fragen an den Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Problematik Stiftungsleistungen kein Schonvermögen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Ich möchte den Vorsitzenden des Stiftungsrates fragen, wie er selbst ganz persönlich zu den oben genannten Fällen und der damit verbundenen Problematik steht.

War Ihnen oder in Ihrem Ministerium (Bundesfamilienministerium) der im Urteil des Bundessozialgerichts behandelte Fall oder/und das Urteil des Bundessozialgerichts bekannt?

Wenn ja, jeweils seit wann?

War Ihnen oder in Ihrem Ministerium der aktuelle Fall der Familie, die sich über den Bruder des Verstorbenen kürzlich an mich gewendet hat, bekannt?

Wenn ja, seit wann?

Sind Ihnen oder in Ihrem Ministerium weitere Fälle mit dieser Problematik bekannt?

Wenn ja, jeweils seit wann?

Wurden Sie vom Vorstand der Conterganstiftung oder früher amtierenden Vorständen über die genannten Fälle mit dieser Problematik unterrichtet?

Hat Ihnen bisher der Vorstand der Conterganstiftung oder haben Ihnen früher amtierende Vorstände vorgeschlagen oder angeraten, diesen gesamten Themenkomplex zum Gegenstand einer Stiftungsratssitzung zu machen?

Warum wurde der genannte Themenkomplex von ihrer Seite bisher nicht zum Gegenstand einer Stiftungsratssitzung gemacht?

Nach den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Stiftungsrates ist es als Stiftungsratsvorsitzender Ihre Aufgabe, die jeweilige Stiftungsratssitzung und Tagesordnung vorzubereiten.

Ihr Ministerium dürfte mit Sicherheit über eine Presseabteilung verfügen. Zumindestens dürfte Ihr Ministerium im Jahr 2010 von dem Urteil des Bundessozialgerichts über die Medienberichterstattung erfahren haben.

Gibt es seitens des Bundesfamilienministeriums etwaige öffentliche Stellungnahmen zu dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts und der damit verbundenen Problematik?

Wenn ja, von wann?

Wenn nein und wenn dem Bundesfamilienministerium das oben genannte Urteil des Bundessozialgerichts und die damit verbundene Problematik bekannt war, warum gab es derartige öffentliche Stellungnahmen des Ministeriums nicht?

Wären Sie persönlich dazu bereit, sich – falls erforderlich – gegenüber dem Gesetzgeber (öffentlich und über ihr Ministerium) für eine (schnelle) Änderung oder Klarstellung des Stiftungsgesetzes einzusetzen, damit sichergestellt ist, dass sich für alle Zukunft ähnliche Fälle der oben beschriebenen Problematik nicht erneut ergeben können?

Wären Sie in Ihrer Eigenschaft als Stiftungsratsvorsitzender und Stiftungsratsmitglied dazu bereit, in einer Stiftungsratssitzung einen Antrag zu stellen oder/und mit Ihrer Stimme zu unterstützen, mit dem der Stiftungsvorstand beauftragt wird, in den oben genannten Fällen mit der damit verbundenen Problematik den davon betroffenen Personenkreis jede zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung zu geben?

Fragen an den Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Transparenz

Welche konkreten Möglichkeiten sehen Sie selbst, dass ich als gewähltes Mitglied im Stiftungsrat aus dem Kreise der Leistungsberechtigten die Leistungsberechtigten regelmäßig in Form von entsprechenden Zwischenberichten transparent über wichtige Tatsachen und Vorkommnisse im Stiftungsrat aus meiner persönlichen Sicht und damit über meine dortige Arbeit unterrichten kann, wenn zuvor diverse Sitzungen als für nicht öffentlich bestimmt werden oder wenn diverse Protokolle und Inhalte von Sitzungen als nicht zur Veröffentlichung geeignet bestimmt werden?

Was darf ich rechtsverbindlich in solchen Fällen berichten und was nicht?

Wie kann ich die Leistungsberechtigten informieren, die meine Landessprache nicht sprechen und ich diese in Ermangelung entsprechender Adressen nicht erreichen kann?

Wie Sie sicherlich wissen, bin ich Empfänger von Grundsicherungsleistungen und finanziell nicht dazu in der Lage, die Kosten von etwaigen Übersetzungen meiner Schriftsätze in die Landessprachen der Leistungsberechtigten im Ausland oder entsprechende Portokosten zu übernehmen.

Wäre es aus Ihrer Sicht möglich, alle bisherigen Protokolle der Stiftungsratssitzungen samt Anlagen an die Leistungsberechtigten weiterzugeben oder auf den Webseiten unserer Organisationen zu veröffentlichen?

Bisher ist mir kein Protokoll der Stiftungsratssitzungen bekannt, in dem persönliche Daten der leistungsberechtigten Conterganopfer enthalten sind. In der Regel erscheinen lediglich die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates, die der Vertreter der Rechtsaufsicht der Stiftung und die Namen der Vorstandsmitglieder, soweit sie an den Stiftungsratssitzungen teilnehmen. Wenn persönliche Daten von leistungsberechtigten Conterganopfern in einem Protokoll enthalten sein sollten, können diese Daten in einer zur Veröffentlichung bestimmten Fassung entsprechend unkenntlich gemacht werden.

Wenn ja, welche Möglichkeiten sehen Sie zur Veröffentlichung von Protokollen der Stiftungsratssitzungen?

Wenn nein, bitte ich um eine ausführliche rechtliche Darstellung ihrer Gründe.

Wären Sie in Ihrer Eigenschaft als Stiftungsratsvorsitzender und Stiftungsratsmitglied dazu bereit, in einer Stiftungsratssitzung einen erneuten Antrag zu stellen oder/und mit Ihrer Stimme zu unterstützen, mit dem nochmals entgegen unseren zuvor abgelehnten Antrag erreicht werden soll, das regelmäßige Berichte meiner Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied über wichtige Tatsachen und Vorkommnisse innerhalb der Stiftung aus meiner persönlichen Sicht seitens der Stiftung an alle Leistungsberechtigten in der jeweils gesprochenen Landessprache versendet oder auf der Webseite der Conterganstiftung veröffentlicht werden?

Wenn ja, können Sie mir einen Vorschlag machen, wie ein solcher Antrag ohne formalrechtliche oder materiellrechtliche Bedenken formuliert werden sollte?

Das gleiche gilt für einen entsprechenden Antrag hinsichtlich der Veröffentlichung der bisherigen Protokolle von Stiftungsratssitzungen.

Das gleiche Problem haben die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrat aus dem Kreise der Leistungsberechtigten.

Deswegen bitte ich darum, diesen Fragenkomplex für uns alle zusammen ausführlich und konkret zu beantworten.

Wären Sie in Ihrer Eigenschaft als Stiftungsratsvorsitzender und Stiftungsratsmitglied dazu bereit, in einer folgenden Stiftungsratssitzung einen Antrag zu stellen oder/und mit Ihrer Stimme zu unterstützen, mit dem es den stellvertretenden Stiftungsratsmitgliedern aus dem Kreise der Leistungsberechtigten ermöglicht wird, rein informell und ohne Stimmrecht regelmäßig jeder Stiftungsratssitzung beizuwohnen?

Würden Sie auch einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Stiftungssatzung unterstützen?

Wenn ja, können Sie mir einen Vorschlag machen, wie ein solcher Antrag ohne formalrechtliche oder materiellrechtliche Bedenken formuliert werden sollte?

Fragen an die Mitglieder des Stiftungsrates zur Problematik Stiftungsleistungen kein Schonvermögen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Die hierzu von mir an den Vorsitzenden des Stiftungsrates gestellten Fragen möchte ich sinngemäß an die Mitglieder des Stiftungsrates aus den jeweiligen Ministerien (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesfamilienministerium, Bundesfinanzministerium) richten.

Ich möchte diese Fragen jedoch um weitere Frage ergänzen:

Sieht das für die Sozialhilfeträger zuständige Ministerium eine rechtliche Handhabe oder Möglichkeit, den jeweiligen Sozialhilfeträger dazu zu bewegen oder sogar anzuweisen, in dem aktuellen Fall der Familie, die sich über den Bruder des Verstorbenen kürzlich an mich gewendet hat, auf die Forderungen zu verzichten?

Sieht das für die Sozialhilfeträger zuständige Ministerium eine rechtliche Handhabe oder Möglichkeit, den jeweiligen Sozialhilfeträger dazu zu bewegen oder sogar anzuweisen, in dem vom Bundessozialgericht behandelten Fall bereits geleistete Zahlungen wegen der erhobenen Forderungen wieder an die Familie zurückzuzahlen?

Sieht das zuständige Ministerium andere Möglichkeiten, damit diese Forderungen von den Familien entweder erst gar nicht gezahlt werden müssen oder an die Familien zurückgezahlt werden?

Wenn ja, welche anderen Möglichkeiten sehen Sie?

Ich möchte Sie bitten, dass mir jeder von Ihnen diese Fragen ebenfalls in einem offenen Briefe beantwortet.

Fragen an die Mitglieder des Stiftungsrates zur Transparenz

Die hierzu von mir an den Vorsitzenden des Stiftungsrates gestellten Fragen möchte ich sinngemäß an die Mitglieder des Stiftungsrates aus den jeweiligen Ministerien (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesfamilienministerium, Bundesfinanzministerium) richten.

Ich möchte Sie daher bitten, dass mir jeder von Ihnen diese Fragen ebenfalls in einem offenen Briefe beantwortet.

Fragen an die Rechtsaufsicht der Stiftung zur Problematik Stiftungsleistungen kein Schonvermögen auch nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Sind nach ihrer rechtlichen Einschätzung und Kenntnis in dem vom Bundessozialgericht behandelten Fall die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes, § 21 Abs. 2 StiftHG in der Fassung vom 17.12.1971 beziehungsweise auch § 18 Abs. 1 S. 1 ContStifG in der Fassung vom 25. Juni 2009, gegenüber § 92c BSHG außer Fassung ausreichend berücksichtigt und gewürdigt worden?

Gibt es nach Ihrer Kenntnis der Historie der Entstehung des Stiftungsgesetzes und aller damals damit verbundenen Rechtsvorschriften irgendwelche Hinweise darauf, dass die damals daran Beteiligten (Bundesregierung, zuständigen Ministerien, die Firma Grünenthal, Bundesverband, unsere Eltern usw.) davon ausgehen konnten, dass sich irgendwann in Zukunft derartige Fälle wie der im Urteil des Bundessozialgerichts behandelte Fall die Gerichte beschäftigen werden und entsprechende Forderungen der Sozialhilfeträger auf unsere Eltern zukommen werden könnten?

Wenn ja, können Sie mir diese Hinweise benennen und entsprechende Belege hierfür vorweisen?

Wenn ja, glauben Sie, dass unsere Eltern, wenn es solche Hinweise gegeben hätte, jemals diesem Stiftungsgesetz zugestimmt hätten?

Wenn für das Bundessozialgericht die Rechtslage gerade bezüglich der oben genannten Bestimmungen des BSHG und des Stiftungsgesetzes so eindeutig und offensichtlich war, dass es dieses Urteil mit dieser Begründung fällen konnte, war es dann nicht für Sie als Rechtsaufsicht der Stiftung schon vor der Novellierung des Stiftungsgesetzes im Jahr 2009 absehbar, dass irgendwann ein solcher Fall die Gerichte beschäftigen wird und dass in entsprechend gelagerten Fällen auf unsere Familien entsprechende Forderungen der Sozialhilfeträger zu kommen werden?

Wenn ja, warum haben Sie als Rechtsaufsicht dann nicht vor der Novellierung des Stiftungsgesetzes im Jahr 2009 von sich aus oder über Ihr Ministerium die Stiftungsorgane oder den mit der Novellierung befassten Gesetzgeber auf diese Mängel hingewiesen, um entsprechende Klarstellungen in der neu geplanten Fassung des Stiftungsgesetzes implementieren zu lassen?

Ist nach Ihrer rechtlichen Beurteilung für alle Zeit für uns und unsere Angehörigen einklagbar sichergestellt, dass sich solche Fälle, wie die von mir dargestellten, in Zukunft nicht mehr wiederholen?

Wenn ja, auf welche Weise ist dies einklagbar sichergestellt?

Wenn nein, wie kann für alle Zeit in Zukunft für uns und unsere Angehörigen einklagbar sichergestellt werden, dass sich solche Fälle der dargestellten Art nicht wiederholen?

Welche Möglichkeiten sehen Sie, dass sich die genannte Familie gegen die Durchsetzung der jeweiligen Forderungen des Sozialhilfeträgers erfolgreich wehren oder die bereits gezahlte Forderung zurückerhalten kann?

Welche Möglichkeiten sehen Sie, dass sich die genannte Familie in dem Fall, in dem eine solche Forderungen noch durchgesetzt werden soll, gegen den jeweiligen Sozialhilfeträger erfolgreich wehren kann?

Wird nach Ihrer Auffassung der Stiftungszweck gefährdet, solange solche Fallkonstellationen vor den deutschen Gerichten behandelt werden müssen?

Halten Sie es für eine Aufgabe aller Beteiligten in den Stiftungsorganen, in den genannten oder ähnlich gelagerten Fällen jede zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung zu geben?

Wenn nein, warum?

Welche für die Stiftungsorgane und die Stiftung maßgeblichen Rechtsvorschriften müssten geändert werden, damit Betroffene oder deren Angehörige in Zukunft bei rechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Behörde Zugriff auf die Stiftungsleistungen haben möchte, jede zulässige und zumutbare Rechtshilfe und Unterstützung von den Beteiligten in den Stiftungsorganen verlangen kann?

Fragen an die Rechtsaufsicht der Stiftung zur Transparenz

Die hierzu von mir an den Vorsitzenden des Stiftungsrates gestellten Fragen möchte ich sinngemäß an die Rechtsaufsicht der Stiftung richten.

Lediglich die folgende Frage möchte ich anders stellen:

In welchen Bestimmungen wird es ausdrücklich untersagt oder unmöglich gemacht, dass die stellvertretenden Stiftungsratsmitglieder aus dem Kreise der Leistungsberechtigten rein informell und ohne Stimmrecht regelmäßig jeder Stiftungsratssitzung beiwohnen könnten?

Ich möchte Sie bitten, mir diese Bestimmungen in Ihrem offenen Antwortbrief zu benennen und mir den gesamten Wortlaut dieser Bestimmungen jeweils darin wiederzugeben.

Erbetene Antwort jeweils in einem ebenfalls offenen Brief bis zum 15. Mai 2012

Sehr geehrte Damen und Herren des Vorstandes,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Mitglieder des Stiftungsrates,
Sehr geehrte Damen und Herren der Rechtsaufsicht,

Ich möchte Sie alle bitten, meinen offenen Brief jeweils in Person bis zum 15. Mai 2012 ebenfalls in einem jeweils offenen Brief zu beantworten.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung der 89. Sitzung des Stiftungsrates am 16.4.2012

Hiermit stelle ich den Antrag, die von mir dargestellten Fälle sowie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.3.2010, Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R, zum Gegenstand der 89. Sitzung des Stiftungsrates am 16.4.2012 zu machen und die Tagesordnung an diesem Tag entsprechend abzuändern.

Wie bei allen anderen Sitzungen werde ich am 16.4.2012 auf der 89. Sitzung des Stiftungsrates anwesend sein.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Meyer

An alle Conterganopfer

Selbst nach 50 Jahren ist unsere Sache auch heute immer noch schwer zu vertreten!

Die Schwere der Widerstände, die uns immer wieder entgegengesetzt werden, spiegeln die Macht der Interessen wieder, die verhindern wollen, dass wir zu unserem Recht kommen!

All das wird mich jedoch zu keiner Sekunde meines Lebens daran hindern, unserer Sache weiter zu ihrem Recht zu verhelfen!

Ich tue das nicht nur für Euch!

Ich tue das nicht nur, weil ich der Überzeugung bin, dass jeder Mensch seinen Beitrag für eine bessere Welt leisten sollte!

Ich tue das vor allem deswegen, weil ich mir jeden Tag ohne schlechtes Gewissen mein Gesicht im Spiegel ansehen können möchte!

In diesem Sinne wünsche ich Euch allen

Kraft und Lebensfreude!

Denn das Einzige, was unsere Gegner sich dringlich wünschen, ist, dass wir nach und nach aufgeben und resignieren!

Lasst uns Ihnen diesen Wunsch nicht erfüllen!

Selbst, wenn es keine Hoffnung mehr zu geben scheint, diesen Gefallen tun wir ihnen nicht!

Sollen sie jeden Tag fürchten, dass uns unsere Ausdauer zu unserem Recht verhilft!

Denn wir alle können ruhig schlafen, weil wir nichts verbrochen haben!

Unsere Gegner nicht!

Mit den allerbesten Wünschen
Andreas Meyer