GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STIFTUNGSRAT DER CONTERGANSTIFTUNG FÜR BEHINDERTE MENSCHEN VOM 18. FEBRUAR 2010
Gemäß § 6 Abs. 5 des Conterganstiftungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung gibt sich der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen folgende geänderte
G e s c h ä f t s o r d n u n g
§ 1
(1) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal in jedem Geschäftsjahr.
(2) Die / der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Sie / er bereitet die Sitzung vor und leitet sie. Sind die / der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter verhindert an der Sitzung teilzunehmen, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter.
(3) Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(4) Die Einberufung des Stiftungsrates hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Zwischen dem Tage der Absendung der Einladung und dem Tage der Sitzung soll mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. In dringenden Fällen ist eine Einberufung durch Fax, Email oder Express Brief mit einer Frist von 5 Tagen zulässig.
(5) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Im Übrigen können Sachverständige und Auskunftspersonen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung herangezogen werden.
(6) Die ordentlichen Mitglieder des Stiftungsrates werden bei Abwesenheit durch die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Stiftungsrates an die ordentlichen Mitglieder gelten gleichzeitig als Einladungen an die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es die Einladung rechzeitig an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
§ 2
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die / der Vorsitzende kann Beschlüsse des Stiftungsrates auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen. Eine Beschlussfassung auf diesem Wege ist jedoch nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates innerhalb von 10 Tagen seit Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe widerspricht. Ist der / dem Vorsitzenden bekannt, dass ein Mitglied des Stiftungsrates verhindert sein wird, an der schriftlichen Abstimmung teilzunehmen, so fordert sie / er die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur schriftlichen Stimmabgabe auf. Die Beschlüsse gelten als gefasst, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen und eine zustimmende schriftliche Erklärung von mehr als der Hälfte der Stiftungsratsmitglieder bei der /dem Vorsitzenden des Stiftungsrates eingegangen ist. Das Ergebnis schriftlicher Abstimmungen ist den Mitgliedern des Stiftungsrates und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern alsbald schriftlich bekannt zu geben.
(3) Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates sowie die gefassten Beschlüsse enthält. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist dessen abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der / dem Vorsitzenden sowie von dem / der Schriftführer(in) zu unterzeichnen und den Mitgliedern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sobald wie möglich zu übermitteln.
(4) Verpflichtende Erklärungen des Stiftungsrates gegenüber Dritten sind schriftlich abzugeben. Sie sind von der / dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zu unterzeichnen.
§ 3
Der Stiftungsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen.