ABWEICHENDE MEINUNGEN VOM 14.04.2014 ZUM PROTOKOLL ÜBER DAS ERGEBNIS DER 98. SITZUNG DES STIFTUNGSRATES DER CONTERGANSTIFTUNG FÜR BEHINDERTE MENSCHEN AM 9.12.2014; ZUR WILLKÜR UND FILZ IN DER CONTERGANSTIFTUNG

Anlage zum Schreiben des Herrn Andreas Meyer vom 14. April 2015

Meinen Mitstreiterrinnen und Mitstreitern gewidmet

Die nachfolgenden Links zu Dokumenten im Internet werden zum besseren Verständnis des nachfolgenden Textes benötigt:

Conterganstiftungsgesetz
https://www.gruenenthal-opfer.de/ContStiftGesetz_26_06_2013

Satzung der Conterganstiftung vom 19.6.2013
https://www.gruenenthal-opfer.de/StiftSatzung_19_06_2013

Geschäftsordnung des Stiftungsrates vom 18.2.2010
https://www.gruenenthal-opfer.de/GeschOrdn_StiftRat_18_02_2010

Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.7.2013
https://www.gruenenthal-opfer.de/Richtl_Gew_Leist_w_Cont_Schadensf_16_07_2013

Protokoll der 95. Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013
https://www.gruenenthal-opfer.de/Prot_95_StiftRat_Oe_05_11_2013

Protokoll der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Prot_97_StiftRat_Oe_18_09_2014

Expertise der Geschäftsstelle der Conterganstiftung zu Top 4 der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Anl_Top4_97_StiftRatSitz_18_09_2014

Protokoll der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Prot_98_StiftRat_Oe_09_12_2014

Anlage zu top 1 des Protokolls der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014
https://www.gruenenthal-opfer.de/Anl_Top1_Prot_98_StifRat_Oe_09_12_2014

Änderungsantrag zum Protokoll der 97. Stiftungsratssitzung am 18.9.2014 von Arndt Tempel
https://www.gruenenthal-opfer.de/Aend_Prot_97_StiftRat_NOe_18_09_2014

Bewertung von Enthaltungen bei der Mehrheitsberechnung im Rahmen der Beschlussfassung des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen; übersandt am 8.4.2015
https://www.gruenenthal-opfer.de/Abstimmungsgutachtung_08_04_2015

1. Abweichende Meinung des Herrn Andreas Meyer gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung zu Top 1 „Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung“ des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 i.V.m. Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014

Auf Seite 4 des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates zu Top 1 „Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung“ wurde protokolliert:

„Unter Bezug auf Nachfragen aus der letzten Sitzung zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit (nicht-öffentlicher Teil der Sitzung) informierte er über die Einschätzung der Rechtsaufsicht, nach der es alleinige Entscheidung des Stiftungsrates sei, ob bestimmte Themen in einem nicht-öffentlichen Teil behandelt werden. Die Begründung der Rechtsaufsicht ist dem Protokoll beigefügt.“

Zunächst ist hierzu festzustellen, dass der „Informierende“ („informierte er“) der Stiftungsratsvorsitzende, Herr Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ), war.

Des weiteren ist festzustellen, dass auf der vorherigen Stiftungsratssitzung (97. Sitzung des Stiftungsrates) nicht bloß nachgefragt wurde, inwieweit ein Grund vorliegt, einen Teil der jeweiligen Stiftungsratsitzung nicht-öffentlich durchzuführen.

Vielmehr gab es hierzu einen mehrheitlichen Beschluss des Stiftungsrates, die Rechtsaufsicht der Conterganstiftung zu beten, zu dem jeweiligen Grund der Nichtöffentlichkeit des entsprechenden Teils der Stiftungsratssitzungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Auf Seite 8 der 97. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 18.9.2014 heißt es dazu auch:

„Herr Meyer beantragt, dass die Rechtsaufsicht gebeten wird, stets zu dem Grund der Nichtöffentlichkeit des entsprechenden Teils der Stiftungsratssitzung schriftlich Stellung zu nehmen.

Abstimmungen:

Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme angenommen.“

Ich habe nämlich diesen Antrag in der 97. Sitzung des Stiftungsrates bewusst gestellt, weil zuvor unter der unseligen Amtsführung des Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler (BMFSFJ) eine jede Stiftungsratssitzung von vorneherein als nicht-öffentliche Sitzung deklariert wurde. Da sich diese willkürliche Amtspraxis des Herrn Hackler (BMFSFJ) auch noch nach Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum Conterganstiftungsgesetz im Jahr 2013 mit seinem Transparenzgebot fortsetzte, indem jede Stiftungsratssitzung in einem öffentlichen und einem nicht-öffentlichen Teil aufgeteilt wurde, um im nicht-öffentlichen Teil für den Vorstand und die Ministerienvertreter unangenehme Themen „rechtmäßig“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit besprechen zu können, wollte ich den zukünftigen Willkürspielraum möglichst gering halten, indem die Rechtsaufsicht durch den Stiftungsrat gebeten wird, vor jeder zukünftigen Stiftungsratssitzung schriftlich darüber zu informieren, weswegen ein nicht-öffentlicher Teil zu der jeweiligen Sitzung angesetzt wird. Zudem wollte ich damit langatmige Debatten während einer Stiftungsratssitzung über die Frage, ob nun ein Grund für den Nichtöffentlichkeit eines Teils der Sitzung vorliegt oder nicht, vorbeugend vermeiden.

Diese Begründung habe ich in der 97. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 18.9.2014 sämtlichen Stiftungsratsmitgliedern beim Stellen des obigen Antrags sinngemäß vorgetragen.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass dieser Antrag mit einer Ja-Stimmen-Mehrheit von 2 Betroffenenvertretern + 2 Ministerienvertretern gegen 1 Nein-Stimme eines Ministerienvertreters angenommen wurde.

Damit ist die Mehrheit für die Annahme dieses Antrags auch mit der Mehrheit der Ministerienvertreter untereinander zustandegekommen.

Der Beschluss zur Annahme dieses Antrages ist auf dieser 97. Stiftungsratssitzung ohne den geringsten Einwand der Rechtsaufsicht zustandegekommen (1. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner).

Seit Beginn meiner Amtszeit im Jahr 2009 bis heute wurde uns Contergangeschädigten im Stiftungsrat als Dame der Rechtsaufsicht gemäß § 10 Abs. 1 ContStifG stets Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) vorgestellt. Als Rechtsaufsicht nahm Frau Dr. Kürschner auch stets auf allen Stiftungsratssitzungen teil.

Die Dame der Rechtsaufsicht, Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ), war auch auf der 97. Sitzung des Stiftungsrates am 18.9.2014 anwesend.

Dies ist auch in der Teilnehmerliste auf Seite 2 des Protokolls zu 97. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 18.9.2014 nachzulesen.

Vor diesem Hintergrund ist es für mich als Mitglied des Stiftungsrates und gleichzeitig von den Betroffenen gewählten Vertreter mehr als befremdlich, wenn plötzlich auf der 98. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 9.12.2014 der Stiftungsratsvorsitzende, Herr Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ), – wieder ohne den geringsten Einwand der anwesenden Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner! (BMFSFJ) (2. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) – uns „über die Einschätzung der Rechtsaufsicht“ informiert, „nachdem es alleinige Entscheidung des Stiftungsrates sei, ob bestimmte Themen in einem nicht-öffentlichen Teil behandelt werden.“ Die Begründung der Rechtsaufsicht würde dem Protokoll der 98. Sitzung des Stiftungsrates am 9.12.2014 beigefügt.

Hieraus ergeben sich für mich 2 beunruhigende Gedanken:

Gedanke 1

Entweder hat die Dame der Rechtsaufsicht, Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ), durch ihr anwesendes Schweigen auf der 97. Sitzung des Stiftungsrates am 18.9.2014 (1. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) belegt, dass sie bis vor der 98. Sitzung des Stiftungsrates von ihrem eigenen Aufgabenbereich nicht die geringste Ahnung hatte.

Wem Letzteres nützt, das mag dahingestellt sein.

Gedanke 2

Oder die Dame der Rechtsaufsicht, Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ), hat durch ihr anwesendes Schweigen auf der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 (2. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) belegt, dass sie ihre Rechtsauffassung über die Aufgaben der Rechtsaufsicht nach ihrem Belieben ändert.

Wem Letzteres nützt, das mag dahingestellt sein.

Jedenfalls sticht meiner Meinung nach an der dem Protokoll der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 beigefügten Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 („Aufgaben der Rechtsaufsicht“) für jedermann deutlich ins Auge, dass man bei dieser Anlage mangels Briefkopf weder den Verfasser noch dessen etwaige Dienststelle feststellen kann.

Offensichtlich möchte der Verfasser seinen Aufgabenbereich, seine Person und/oder seine Dienststelle nicht kenntlich machen.

Vermutlich möchte der Verfasser anonym bleiben, weil er verhindern möchte, dass man den rechtlichen Gehalt seiner Ausführungen in der Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 einer seriösen rechtswissenschaftlichen Überprüfung zuführt.

Möglicherweise möchte der Verfasser durch seine von ihm hergestellte Anonymität auch verhindern, dass er als Folge des Aufdeckens seiner wahren Identität dienstrechtlichen Maßnahmen unterzogen wird.

Nicht auszuschließen ist aber auch, dass der anonyme Verfasser aus der Geschäftsstelle der Conterganstiftung selber stammt. Denn das Personal der Geschäftsstelle scheint zuweilen Probleme damit zu haben, zwischen den Kompetenzen der Geschäftsstelle, den Kompetenzen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und denjenigen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit unterscheiden zu können. Zudem scheint der neu angestellte Mitarbeiterstab zeitweilig nicht zu wissen, was die eigenen Kollegen untereinander tun oder nicht tun.

Siehe hierzu den folgenden E-Mail-Schriftwechsel zwischen dem 03. und dem 15. September 2014, bei dem ich aus Vollständigkeitsgründen auch weniger hierzu interessante Beiträge benennen musste. Gleichzeitig ist der unten aufgeführte E-Mail-Schriftwechsel ein Beitrag zur Richtigstellung des Protokolls der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014, in dem Herr Dr. Obst mich auf Seite 6 angeblich über die Zuständigkeit und die Aufgaben der Geschäftsstelle belehrte. Darüber hinaus wird dort behauptet, ich hätte Herrn Obst auf die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden angesprochen. Welchen E-Mail-Schriftwechsel ich tatsächlich meinte, das geht aus den unten aufgeführten E-Mail-Schriftwechsel selber hervor. Aber zum besseren Verständnis ist es wichtig, den E-Mail-Schriftwechsel in der unten aufgeführten Reihenfolge und die einzelnen E-Mails mit den unwichtigen Stellen bis zu Ende zu lesen:

https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meter-fri-sep-12-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/383
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-kruse-thu-11-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-obst-fri-12-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meyer-thu-11-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-obst-wed-3-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meyer-fri-12-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meter-fri-12-sept-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meter-mon-15-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/393
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-meter-mon-15-sep-2014/
https://www.gruenenthal-opfer.de/informationen-vom-stiftungsrat/email-geschaeftsstelle-mon-15-sep-2014/

Denkbar ist letztendlich aber auch, dass der anonyme Verfasser auf Anweisung eines Vorgesetzten gehandelt hat, der verhindern möchte, dass der Verfasser oder/und der Vorgesetzte als unzuständiger Urheber bekannt wird.

Daher vertrete ich die persönliche Auffassung, dass so lange bestritten werden kann, dass die Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 von der Rechtsaufsicht der Conterganstiftung (BMFSJF) stammt, bis durch einen offiziellen Briefkopf die Person des Verfassers und dessen Dienststelle kenntlich gemacht wird.

Schon die Diktion des Textes der Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 lässt vermuten, dass dieser Text keine Auffassung wiedergibt, die in der Jurisprudenz oder Judikatur irgendwo zu finden wäre.

Vielmehr möchte der anonyme Verfasser seine persönlichen Wünsche, was denn die Aufgaben der Rechtsaufsicht sein sollten, dem Leser als rechtswissenschaftlich gesicherten Standpunkt darbieten.

Ferner verdreht der anonyme Verfasser bewusst oder unbewusst den Gegenstand des vom Stiftungsrat mehrheitlich mit den Ministerienvertretern abgestimmten Beschlusses auf der 97. Sitzung des Stiftungsrates am 18.9.2014 (Seite 8):

Ich wiederhole noch einmal den Wortlaut meines Antrages mit dem Abstimmungsergebnis:

„Herr Meyer beantragt, dass die Rechtsaufsicht gebeten wird, stets zu dem Grund der Nichtöffentlichkeit des entsprechenden Teils der Stiftungsratssitzung schriftlich Stellung zu nehmen.

Abstimmungen:

Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme angenommen.“

Bei der Konstruktion dieser Verdrehung des Gegenstands des oben genannten Antrages belehrt der anonyme Verfasser den Leser zunächst mit der ermüdenden Feststellung, dass die Rechtsaufsicht „nicht zum Aufgabenbereich der Stiftung“ gehöre, sondern die Rechtsaufsicht sei „gemäß § 10 Abs. 1 ContStifG dem BMFSFJ zugeordnet.“

Daher könne „der Stiftungsrat die Rechtsaufsicht nicht bitten, in seinem Auftrag Aufgaben im Sinne einer Dienstleistung, wie z.B. die juristische Prüfung von Fragen der Stiftungsorgane oder deren juristische Beratung zu übernehmen“.

Richtig an alledem ist nur, dass die Rechtsaufsicht „nicht zum Aufgabenbereich der Stiftung“ gehört.

Aber die Conterganstiftung gehört ersichtlich zum Aufgabenbereich der Rechtsaufsicht, wenn es in § 10 Abs. 1 ContStifG heißt:

„(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“

Auch sollte die Rechtsaufsicht nicht, wie von dem anonymen Verfasser wahrheitswidrig behauptet wurde, im „Auftrag“ des Stiftungsrates „Aufgaben im Sinne einer Dienstleistung, wie z.B. juristische Prüfung von Fragen der Stiftungsorgane oder deren juristische Beratung“ übernehmen, sondern der Stiftungsrat hat mehrheitlich beschlossen, die bei jeder Stiftungsratssitzung anwesende Rechtsaufsicht lediglich zu bitten, die Mitglieder des Stiftungsrates vor der jeweiligen Stiftungsratssitzung darüber schriftlich zu informieren, ob die Ansetzung eines nicht-öffentlichen Teils einer Stiftungsratssitzung rechtlich gerechtfertigt ist.

Denn, wenn sich die Stiftungsratsmitglieder in rechtlichen Sachfragen von der ohnehin stets anwesenden Rechtsaufsicht informieren lassen wollen, dann ist gerade dadurch – um es mal mit den Worten des anonymen Verfassers der Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 zu sagen – die tatsächliche „Funktion der Rechtsaufsicht“, die „Integrität der Stiftung vor Schädigungen durch ihre Organe zu schützen“, von dem Stiftungsorgan Stiftungsrat selbst dazu genutzt worden, um vorbeugend die Integrität der Stiftung und damit auch das Recht der Leistungsberechtigten auf Transparenz der Stiftungsratsentscheidungen und der damit verbundenen Teilhabe an den Stiftungsratssitzungen zu wahren.

Der anonyme Verfasser behauptet im letzten Satz der Anlage zu Top 1 Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 selbst, dass typische „Mittel einer Aufsicht“ „präventive Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte“ sowie „repressive Beanstandungen“ sind.

Nichts anderes als die Bitte an die Rechtsaufsicht, ihm Auskunft über „präventive Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte“ abzugeben, hat der Stiftungsrat mit seinem mehrheitlichen Beschluss vom 18.9.2014, stets zu den Grund der Nichtöffentlichkeit eines entsprechenden Teils der Stiftungsratssitzung schriftlich Stellung zu nehmen, auf der 97. Sitzung des Stiftungsrates getan.

Damit ist nach meiner abweichenden Meinung der mehrheitliche Beschluss des Stiftungsrates vom 18.9.2014 nichts anderes als eine gemeinschaftliche Bitte der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder an die Rechtsaufsicht, in dieser Sachfrage ihre präventiven Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte gegenüber den Stiftungsrats-mitgliedern regelmäßig schriftlich begründet zu äußern.

Der mehrheitliche Beschluss des Stiftungsrates vom 18.9.2014 ist demnach rechtswirksam ergangen.

Wenn der anonyme Verfasser dann auch noch – vermutlich bewusst – irreführend behauptet, mit dem Beschluss vom 18.9.2014 würde die „Funktion der Rechtsaufsicht”, „die Integrität der Stiftung vor Schädigungen durch ihre Organe zu schützen“, „ad absurdum geführt“, weil angeblich der Stiftungsrat als Stiftungsorgan mit diesem Beschluss „über Maßnahmen der Rechtsaufsicht durch Beschluss entscheiden“ würde, obwohl der Beschluss vom 18.9.2014 keine Maßnahme der Rechtsaufsicht zum Gegenstand hat, sondern nur eine gemeinschaftliche Bitte der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder an die Rechtsaufsicht ist, ihre typischen Mittel wie präventive Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte als Aufsicht auszuüben, dann wirft sich mir persönlich unweigerlich die Frage auf, ob nicht im Rahmen der Evaluation des Stiftungsgesetzes gemäß § 25 ContStifG nicht auch die Rechtsaufsicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemäß § 10 Abs. 1 ContStifG auf ein ganz anderes Bundesministerium übertragen werden sollte.

Denn der einzige, der die „Funktion der Rechtsaufsicht“ vollends „ad absurdum geführt“ hat, ist der anonyme Verfasser mit der Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014.

Scheinbar hat der anonyme Verfasser nämlich völlig ignoriert, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 ContStifG deutlich vorschreiben:

„Die Sitzung des Stiftungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.“

Daher ist noch einmal zu resümieren:

Der mehrheitliche Beschluss des Stiftungsrates vom 18.9.2014 ist eine gemeinschaftliche Bitte der Stiftungsratsmitglieder an die Rechtsaufsicht die Notwendigkeit der Nichtöffentlichkeit einer Stiftungsratssitzung oder eines Teils von ihr immer dann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 ContStifG auf Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte zu prüfen, wenn die Nichtöffentlichkeit einer Stiftungsrats-sitzung oder eines Teils von ihr in der Tagesordnung vorgesehen ist.

Der mehrheitliche Beschluss des Stiftungsrates vom 18.9.2014 ist demnach rechtswirksam ergangen.

Und:

Eine anonyme Rechtsaufsicht, die den Wortlaut des Gesetzes ignoriert, ist meiner Meinung nach keine Rechtsaufsicht mehr, sondern ist zu einer durch Willkürmotive gesteuerten Unrechtsaufsicht heruntergekommen.

Zur wahren Identität des anonymen Verfassers der oben erwähnten Anlage zu Top 1 dürfte wohl der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dr. Sven-Olaf Obst etwas beitragen können:

1. Herr Dr. Obst konnte am Tag der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 die angebliche „Einschätzung der Rechtsaufsicht“ vortragen (Seite 4 zu Top 1 Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014) und hat sogar auf die als Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 dem Protokoll dann beigefügte „Begründung der Rechtsaufsicht“ verwiesen.

2. Auch hat Herr Dr. Obst das Protokoll der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 am 26.1.2015 zusammen mit den Protokollführern Frau Katja Held und Herrn Wilhelm Verbocket eigenhändig unterschrieben.

3. Es ist nahezu undenkbar, dass der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dr. Sven-Olaf Obst über eine „Einschätzung der Rechtsaufsicht“ und einer „Begründung der Rechtsaufsicht“zu referieren in der Lage ist, ohne den entsprechenden Verfasser zu kennen oder ihn zumindest ermitteln zu können.

Auch dürften aus denselben Gründen die beiden Protokollführer Frau Katja Held und Herr Wilhelm Verbocket einen nennenswerten Beitrag zur wahren Identität des anonymen Verfassers der oben erwähnten Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 leisten können.

2. Abweichende Meinung des Herrn Andreas Meyer gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung zu Top 2 „Wahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden des Protokolls“ der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014

Auf den Seiten 5 + 6 der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 zu Top 2 „Wahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden“ wurde protokolliert:

Ursprünglicher Wortlaut:

„Herr Meyer bat vor der Abstimmung unter Verweis auf seinen Antrag aus der letzten Stiftungsratssitzung um Klärung der Bewertung des Abstimmungsergebnisses v.a.D. im Hinblick auf die Bewertung einer Stimmenthaltung. Herr Schucht informierte, dass aus der Sicht des Vorstandes mit dem in der letzten Sitzung vorgelegten Gutachten die Frage der Bewertung einer Stimmenthaltung geklärt sei (nämlich als Nein-Stimme) und verwies darauf, dass sich aus der Sicht des Vorstandes die Bitte des Stiftungsrates um Ergänzung des vorliegenden Rechtsgutachtens lediglich auf das Abstimmungsverhalten der in 1985,1986 und 1990 gefassten problematischen Beschlüsse bezieht. Zum Stand des Gutachtens informierte Herr Schucht, dass drei Kanzleien für diese Aufgabe in Frage kamen und das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt worden sei. Die beauftragte Rechtsanwältin habe mitgeteilt, dass das Gutachten im Januar 2015 fertig sein werde.

Herr Dr. Obst ergänzte, dass nach seiner Auffassung der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 ContStifG für die Möglichkeit des Erreichens einer ‘einfachen Mehrheit’ bei der Wahl ausreichend sei. Diese Rechtsauffassung wurde von der Mehrheit der Stiftungsrats-mitglieder und der Vertreterin des BMFSFJ geteilt.

Herr Meyer schloss sich dieser Auffassung nicht an und stellte den Antrag, die Sitzung aufzuheben.

Abstimmung:

Der Antrag wurde mit 4 Nein-Stimmen und 1 Ja-Stimme abgelehnt.“

Der ursprüngliche Wortlaut des Protokolls ist falsch und entstellt die Ereignisse, so wie sie sich nach meiner Erinnerung in Wirklichkeit abgespielt haben.

Ferner wird meine Person hierdurch in ein ehrverletzendes Licht gerückt.

Die Darstellung der Ereignisse hätte daher mit folgendem Wortlaut niedergeschrieben werden müssen:

Neufassung:

„Herr Meyer erinnerte vor Beginn der Abstimmung zur Wahl an einen mehrheitlichen Beschluss der Stiftungsratsmitglieder auf der 97. Stiftungsratssitzung am 18.9.2014 unter Top 4 ‚Expertise der Geschäftsstelle zur Abstimmungsbewertung‘. Nach diesem Beschluss ist durch ein Rechtsgutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu klären, ob bei Abstimmungen innerhalb des Stiftungsrates die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen oder Enthaltungsstimmen zu werten sind.

Herr Schucht teilte mit, dass aus der Sicht des Vorstandes mit den in der letzten Sitzung vorgelegten Gutachten die Frage der Bewertung einer Stimmenthaltung geklärt sei (nämlich als Nein-Stimme) und verwies darauf, dass sich aus der Sicht des Vorstandes die Bitte des Stiftungsrates um Ergänzung des vorliegenden Rechtsgutachtens lediglich auf das Abstimmungsverhalten der in 1985, 1986 und 1990 gefassten problematischen Beschlüsse bezieht. Zum Stand des Gutachtens informierte Herr Schucht, dass 3 Kanzleien für diese Aufgabe infrage kamen und das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt worden sei. Die beauftragte Rechtsanwältin habe mitgeteilt, dass das Gutachten im Januar 2015 fertig sein werde.

Herr Dr. Obst ergänzte, dass nach seiner Auffassung der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 ContStifG für die Möglichkeit des Erreichens einer ‚einfachen Mehrheit‘ bei der Wahl ausreichend sei. Diese Rechtsauffassung wurde von der Mehrheit der Stiftungsrats-mitglieder und der Vertreterin des BMFSFJ geteilt.

Herr Meyer vertrat den Standpunkt, dass so lange er nicht wüsste, ob bei Abstimmungen seine Stimmenthaltung als Nein-Stimmen oder als Enthaltungsstimme zu werten ist, könne er nicht abstimmen. Schon gar nicht könne unter diesen Umständen gewählt werden.

Da das Rechtsgutachten der beauftragten Rechtsanwältin zu dieser Frage erst im Januar 2015 vorliege, hätte nach der Meinung von Herrn Meyer zu der heutigen Sitzung nicht geladen werden dürfen.

Herr Meyer beantragte, die Sitzung aufzulösen.

Abstimmung:

Der Antrag wurde mit 4 Nein-Stimmen und 1 Ja-Stimme abgelehnt.“

Begründung:

Motiv

Durch den aktuellen Wortlaut der obigen Passage des Protokolls soll wohl der Eindruck erweckt werden, dass ich damit überfordert wäre, zwischen einer bloßen Enthaltungsstimme und einer Nein-Stimme unterscheiden zu können.

Gleichzeitig soll wohl auf diese Weise suggeriert werden, dass ich nicht dazu in der Lage wäre, meine Rechte und Pflichten als Stiftungsratsmitglied wahrzunehmen.

Ein solches Vorgehen kann nur bezwecken, mich als Betroffenenvertreter zu diskreditieren.

Das Motiv hierfür kann nur eine Spaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen mir und den von mir vertretenen Contergangeschädigten sein.

Richtigstellung

Keinesfalls habe ich vor der Abstimmung zur Wahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden bloß „unter Verweis“ auf einen unbestimmten „Antrag aus der letzten Stiftungsratssitzung um Klärung der Bewertung des Abstimmungsergebnisses v.a.D. im Hinblick auf die Bewertung einer Stimmenthaltung“ gebeten.

Nach jahrzehntelanger Verbandserfahrung in den Vorständen diverser Contergangeschädigten-organisationen und nach mittlerweile mehr als 5 Jahren Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Conterganstiftung ist mir der Unterschied zwischen der Abgabe einer Enthaltungsstimme und einer Nein-Stimme durchaus bewusst.

Befremdlich wird es für mich allerdings nur, wenn ich mich in einem Gremium befinde, bei dem vor einer Wahl und bei anderen Abstimmungen keine Einigkeit und Klarheit darüber besteht, ob eine Stimmenthaltung als Nein-Stimme oder als Enthaltungsstimme gewertet werden soll.

Aus diesem Grunde habe ich auf der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 vor der Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden an einen mehrheitlichen Beschluss des Stiftungsrates auf der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 erinnert.

Und nach diesem mehrheitlichen Beschluss sollte durch ein Rechtsgutachten einer Rechtsanwaltskanzlei geklärt werden, ob bei Abstimmungen (und damit auch bei Wahlen) im Stiftungsrat die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen oder Enthaltungsstimmen zu werten sind.

Belege

Auf Seite 10 der 97. Sitzung des Stiftungsrates der Conterganstiftung am 18.9.2014 heißt es zu Top 4 „Expertise der Geschäftsstelle zur Abstimmungsbewertung“:

„Frau Richartz trug den Inhalt der Expertise vor. Herr Meyer beantragte, dass die Bewertung der Abstimmung sowie der durch die drei problematischen Abstimmungser-gebnisse entstandenen Folgen durch eine unabhängige Kanzlei erfolgen soll.

Herr Tempel stellte den Antrag, lediglich die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen, da eine anwaltliche Bewertung der entstandenen Folgen zu keinem anderen Ergebnis führen könne. Daher sei aus Kostengründen darauf zu verzichten.

Diesem Vorschlag von Herrn Tempel wurde gefolgt. Herr Meyer wurde gebeten, die für die Aufgabe in Frage kommenden Anwaltskanzleien zu recherchieren und mitzuteilen. Herr Dr. Obst verwies darauf, dass die Geschäftsstelle die Auswahl der Kanzlei im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften trifft.

Abstimmung:

Der Antrag zur Bewertung allein des Abstimmungsergebnisses wurde mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme angenommen.

Festzuhalten ist an dieser Stelle:

Ich habe 2 Anträge gestellt:

1. Antrag, die Wertung der Abstimmung durch eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei begutachten zu lassen.

und

2. Die Folgen von 3 „problematischen“ Abstimmungen aus früherer Zeit begutachten zu lassen.

und

der 2. Antrag bezüglich der Begutachtung der Folgen der 3 „problematischen“ Abstimmungen aus früherer Zeit fiel einvernehmlich aus Kostengründen weg.

und

der 1. Antrag „lediglich die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen“, wurde im Stiftungsrat zur Abstimmung gebracht.

und ich halte fest:

Der Antrag, die Wertung der Abstimmung durch eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei begutachten zu lassen, ist im Stiftungsrat bei 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich angenommen worden.

Ich halte auch fest:

Die ebenfalls anwesende Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner äußerte hierzu keine Bedenken (3. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner).

Ferner halte ich fest:

Die Mehrheit für die Annahme des Antrages ist mit der Mehrheit der Ministerienvertreter untereinander zustandegekommen.

Denn die einzige Gegenstimme der Ministerienvertreter für diesen Antrag kam von Herrn Arndt Tempel (BMF). Der neue Stiftungsratsvorsitzende Herr Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) und Frau Dr. Petra Sartor (BMAS) gaben dem Antrag ihre Ja-Stimme.

Die Betroffenenvertreterin Margit Hudelmaier und ich (Andreas Meyer) gaben dem Antrag ebenfalls ihre Ja-Stimme.

Sehr interessant wird es, wenn man – so ganz nebenbei – den Änderungsantrag von Herrn Arndt Tempel zu Top 4 des Protokolls der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 betrachtet.

Dort heißt es sogar:

„Top 4 Ich hatte nicht beantragt, lediglich die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen. Nach meinen Notizen wurde der Antrag von Herrn Dr. Obst gestellt. Eine Antragstellung durch mich scheidet schon deshalb faktisch aus, da die nachfolgend richtigerweise erwähnten Neinstimme gegen diesen Antrag von mir stammt, da ich jegliche anwaltliche Prüfung abgelehnt hatte. Ich hätte dann ja gegen meinen eigenen Antrag bestimmt.“

Aus Herrn Tempels Ausführungen hebe ich hervor:

„Nach meinen Notizen wurde der Antrag von Herrn Dr. Obst gestellt.“

Ich halte daher fest:

Nach den Notizen von Herrn Tempel wurde der Antrag auf Beschränkung meiner beiden Anträge auf „lediglich die Wertung der Abstimmung“ (1. Antrag) und auf Wegfall der Begutachtung der Abstimmungsfolgen (2. Antrag) sogar von Herrn Dr. Obst gestellt!

Das bedeutet, dass nach den Notizen von Herrn Tempel Herr Dr. Obst nur die Begutachtung der Abstimmungsfolgen (2. Antrag) ablehnte. Meinen Antrag, die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen (1. Antrag), wollte er ausdrücklich abstimmen lassen.

Und das Abstimmungsergebnis der Annahme des Antrages, die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen, mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme habe ich bereits oben vorgetragen.

Auch nach den Notizen von Herrn Arndt Tempel steht eindeutig fest, dass Herr Dr. Sven-Olaf Obst meinen Antrag ausdrücklich abstimmen lassen wollte und anschließend das Abstimmungsergebnis mit seiner Ja-Stimme auch noch mit herbeigeführt hat.

Damit steht eindeutig fest:

Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates wollten die Wertung der Abstimmung begutachten lassen, weil Unklarheit darüber bestand, welche Auswirkungen das Abstimmungsverhalten der Stiftungsratsmitglieder (Enthaltungsstimme, Nein-Stimme) auf das Abstimmungsergebnis hat.

Die ebenfalls anwesende Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner äußerte hierzu keine Bedenken (3. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner).

Wenn im Stiftungsrat Unklarheit darüber bestand, welche Auswirkungen das Abstimmungs-verhalten der Stiftungsratsmitglieder (Enthaltungsstimme, Nein-Stimme) auf das Abstimmungsergebnis hat, dann bestand diese Unklarheit bis zu dem Zeitpunkt fort, an dem dieses Rechtsgutachten jedem Stiftungsratsmitglied endlich vorgelegt wurde.

Und solange sich nur ein Stiftungsratsmitglied bei einer Abstimmung im Stiftungsrat nicht darüber im klaren sein konnte, welche Auswirkung sein Abstimmungsverhalten auf das Abstimmungsergebnis hat, hätte nicht abgestimmt werden dürfen.

Tatsache ist allerdings, dass das damalige Vorstandsmitglied Karl Schucht auf der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 zum Stand des Gutachtens mitteilte, die „beauftragte Rechtsanwältin habe mitgeteilt, dass das Gutachten im Januar 2015 fertig sein werde.“

Tatsache ist allerdings auch, dass das fertige Rechtsgutachten erst am 8.4.2015 in Abstimmung mit dem Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dr. Sven-Olaf Obst von der Leiterin der Geschäftsstelle Kristina Kruse den Stiftungsratsmitgliedern und dem Vorstand der Conterganstiftung übersandt wurde.

Die dem Stiftungsrat von der Leiterin der Geschäftsstelle Kristina Kruse am 8.4.2015 übersandte Bewertung von Enthaltungen bei der Mehrheitsberechnung im Rahmen der Beschlussfassung des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen der beauftragten Rechtsanwälten Karin Peregrina (Rechtsgutachten Peregrina) hält dankenswerter Weise zu der oben erwähnten Unklarheit der Conterganstiftung mit folgenden Worten auf Seite 7 völlig unmissverständlich fest:

„Bei der Beschlussfassung soll in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheidend sein, so dass die Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden.

Beschlussfassungen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahre 1987 ergangen sind, werden anders bewertet. Hierbei sind Enthaltungen nicht mitzuzählen.“

Damit wurde aber auch deutlich begutachtet:

Die 2 Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung können zu keinem Zeitpunkt die 3 Ministerienvertreter überstimmen.

Denn selbst, wenn sich die 3 Ministerienvertreter enthalten, reichen die Ja-Stimmen der Betroffenenvertreter nicht aus, einen Antrag gegen die 3 Ministerienvertreter durchzusetzen, weil die Enthaltungsstimmen immer (!) wie Nein-Stimmen zu werten sind.

Das bedeutet aber auch, dass nach diesem Gutachten eindeutig festgestellt wurde, dass die Betroffenenvertreter eigene Mehrheiten nie ohne eine weitere Ja-Stimme aus dem Kreise der Ministerienvertreter bilden können.

Auch nach dem bisher unstrittigen Wortlaut der Satzung konnten die 2 Betroffenenvertreter nie (!) eigenständig eine Stiftungsratssitzung einberufen, weil nach § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung für eine Einberufung „mindestens 3 Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand“ notwendig sind.

Durch das Rechtsgutachten der Rechtsanwältin Frau Karin Peregrina wissen wir nun eindeutig, dass ernsthaft demokratische Mitwirkungsrechte der in einer Urwahl gewählten Betroffenenvertretern durch das 2. Änderungsgesetz zum ContStifG im Jahr 2009 von Anfang an nur in Form einer satzungsgemäß paternalistischen Bevormundung durch die Ministerialbürokratie vorgesehen waren.

Und dass das im Jahr 2009 von der Parlamentsmehrheit wohl auch von Anfang an so beabsichtigt war, kann man indirekt ebenfalls dem Rechtsgutachten entnehmen:

Denn auf Seite 6 des Rechtsgutachtens Peregrina wird hervorgehoben, dass eine Änderung der Stiftungsatzung bezüglich der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates seit ihrer Erstfassung im Jahr 1972 bis heute nicht erfolgt ist.

Die Satzung von 1972 und auch die heutige Satzung „deklarieren einheitlich, dass der Stiftungsrat beschlussfähig sein sollte, ‚wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist’“.

Auf Seite 7 des Rechtsgutachtens Peregrina wird weiter ausgeführt, dass vor dem Jahre 1987 „niemand, der sich der Stimme enthält, auf den Gedanken gekommen“ wäre, „dass sich sein Verhalten anders auf die Beschlussfassung auswirken könnte als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte“.

Enthaltungen wären somit nicht mitgezählt worden.

„Allerdings hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12.1.1987 – II ZR 152/86 eine Ergänzung seiner vorherigen Entscheidung herbeigeführt“ (Seite 5 des Rechtsgutachtens Peregrina).

„Demzufolge soll bei der Beschlussfassung in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheidend sein, so dass die Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden“ (Seite 5 des Rechtsgutachtens Peregrina).

Weiter heißt es zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1987 auf Seite 5 im Rechtsgutachten Peregrina:

Soll „in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies aus der entsprechenden Satzung eindeutig hervorgehen.“

Weiter heißt es auf Seite 5 + 6 des Rechtsgutachtens Peregrina:

„Eine solche abweichende Regelung hat die Conterganstiftung für behinderte Menschen in ihrer Satzung in Verbindung mit dem Conterganstiftungsgesetz getroffen.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Beschlüsse nicht unter § 8 Abs. 6 Stiftungssatzung fallen.“

Auf Seite 6 des Rechtsgutachtens Peregrina wird demnach als Zwischenergebnis festgehalten:

„Die Enthaltungen sind seit 1987 bei der Mehrheitsberechnung wie Nein-Stimmen zu zählen.“

Ich hebe noch einmal Seite 6 des Rechtsgutachtens Peregrina hervor:

„Eine Änderung der Satzung bezüglich der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ist nicht erfolgt.“

Das Rechtsgutachten Peregrina schließt, wie bereits weiter oben mitgeteilt wurde, auf Seite 7 mit der Feststellung des Endergebnisses ab:

„Bei der Beschlussfassung soll in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheidend sein, so dass die Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden.

Beschlussfassungen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 1987 ergangen sind, werden anders bewertet. Hierbei sind Enthaltungen nicht mitzuzählen.“

Ich persönlich schließe aus den Feststellungen und dem Endergebnis des Rechtsgutachtens Peregrina folgendes:

Wenn sich bei dem seit 1972 gleichgebliebenen Wortlaut der Stiftungsatzung die Rechtslage hinsichtlich der Bewertung von Stimmenthaltungen durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1987 so eindeutig und einschneidend in eine Deutung als Nein-Stimmen geändert hat, dann konnte man 2009 den gewählten Betroffenenvertretern getrost medienwirksam demokratische Mitwirkungsrechte durch das 2. Änderungsgesetz zum ContStifG verleihen, weil man ohnehin von Anfang wusste, dass ab 1987 durch eine geänderte Rechtslage diese Mitwirkungsrechte von der Satzung her nur in Form einer paternalistischen Bevormundung durch die Ministerialbürokratie ausgeübt werden konnten.

Ich wurde auf jeden Fall zu Beginn meiner Amtszeit als Betroffenenvertreter im Jahr 2009 von dem Stiftungsratsvorsitzenden der 11. Amtsperiode Herrn Dieter Hackler (BMFSFJ) und auch nicht von der Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) (4. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) auf diese einschneidende seit 1987 bestehende eklatante Änderung der rechtlichen Wertung der Enthaltungsstimmen in Nein-Stimmen des von 1972 gleichgebliebenen Wortlauts der Stiftungsatzung in keinster Weise hingewiesen.

Denn ein solcher Hinweis hätte tatsächlich zur „Funktion der Rechtsaufsicht“ und zum Aufgabenkreis von Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) in Form eines so genannten Anzeige- und Genehmigungsvorbehalts gehört, die „Integrität der Stiftung vor Schädigungen durch ihre Organe zu schützen“ (siehe oben meine Erläuterungen zur Anlage 1 zu Top 1 des Protokolls der 98. Sitzung vom 9.12.2014).

Denn, da dieser Hinweis der Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) (4. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) ausgeblieben ist, wirft sich die Frage auf, ob alle Beschlüsse des Stiftungsrates von der ersten Stiftungsratssitzung der 11. Amtsperiode (79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009) bis spätestens zum 8.4.2015 (Übersendung des Rechtsgutachtens Peregrina) anfechtbar sind.

Und das wäre in der Tat ein Ereignis, vor dem man als Rechtsaufsicht die „Integrität der Stiftung vor Schädigung durch ihre Organe“ hätte schützen müssen.

Man könnte ja vielleicht noch einwenden, dass dieser von der Dame der Rechtsaufsicht von Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) fehlende rechtliche Hinweis über die aktuelle Rechtslage der Wertung der Enthaltungsstimmen als Nein-Stimmen (4. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) in der ersten Stiftungsratssitzung der 11. Amtsperiode (79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009) bereits in dem Vermerk zur Wertung des Abstimmungsergebnisses zu Top 10 in der 95. Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 von Frau Regierungsdirektorin Janet Virnich vom Referat 111 J vom 16.12.2013 nachgeholt sei.

Zudem könnte man vielleicht auch noch einwenden, dass spätestens mit der in der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 zu Top 4 „Expertise der Geschäftsstelle zu Abstimmungsbewertung“ dem Stiftungsrat vorgelegten „Expertise der Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen – Abstimmungsbewertung bei Beschlüssen des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen und rechtliche Folgen“ von Frau Katja Held der fehlende rechtliche Hinweis über die aktuelle Rechtslage der Wertung der Enthaltungsstimmen als Nein-Stimmen nachgeholt sei.

Dem wäre jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl die Expertise der Geschäftsstelle aus der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held als auch der Vermerk zur Wertung des Abstimmungsergebnisses von Frau Regierungsdirektorin Janet Virnich vom Referat 111 J vom 16.12.2013 in keinster Weise die in dem erst am 8.4.2015 vorgelegten Rechtsgutachten Peregrina dargestellte Besonderheit hervorheben, dass erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.1.1987 – II ZR 152/86 – also erst seit 1987! – trotz des seit 1972 gleichgebliebenen Wortlauts der Beschlussfassungsregelungen der Stiftungssatzung sich die rechtliche Wertung der Enthaltungsstimmen von nicht mitzählbaren Stimmenthaltungen zu mit zählbaren Nein-Stimmen so einschneidend geändert hat.

In der Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held wird zwar die obige Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Seite 2 in einer Fundstelle benannt.

Zitat Fundstelle:

„(vgl. Leitsatz der BGH Entscheidung vom 12.1.1987, Az.: II ZR 152/86)“

Doch wird in der gesamten Expertise nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Stiftungssatzung hinsichtlich der Beschlussfassungsregelungen seit 1972 bis heute nicht geändert hat,

und

dass vor 1987 (BGH Entscheidung) bei Beschlussfassungen Enthaltungsstimmen als Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden mussten,

und

nach 1987 (BGH Entscheidung) bei Beschlussfassungen Enthaltungsstimmen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden mussten,

wenn es dazu auf Seite 2 der Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held heißt:

„§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB lautet: ‚Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen‘. Von diesem Wortlaut weicht die Regelung in § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung ab: ‚Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden‘. Die Bezugnahme im Gesetzeswortlaut auf die ‚abgegebenen Stimmen‘ und in der Stiftungssatzung auf die ‚anwesenden Mitglieder‘ verdeutlicht, dass der Satzungsgeber eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelung treffen wollte. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Bezugsgröße für die Mehrheit, soll nach der Stiftungssatzung die Anzahl der anwesenden Mitglieder sein.“

Man könnte es auch so sagen:

Im Gegensatz zum Rechtsgutachten Peregrina vom 8.4.2015 lässt die Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held außer Acht, dass die Stiftungssatzung hinsichtlich der Beschlussfassungsregelungen sich seit 1972 nicht geändert hat und erst seit 1987 (BGH Entscheidung) der gleiche Wortlaut der Stiftungssatzung eine völlig andere rechtliche Bedeutung erhalten hat.

Das Gleiche gilt für den im Ergebnis gleich lautenden Vermerk zur Wertung des Abstimmungsergebnisses von Frau Regierungsdirektorin Janet Virnich vom Referat 111 J vom 16.12.2013.

Zudem musste in der Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held auf Seite 3 eingeräumt werden, dass in den Beschlüssen des Stiftungsrates von 1972 bis „vor 1990“ 2 Beschlüsse in Protokollen von Stiftungsratssitzungen gefunden wurden, bei denen „davon auszugehen“ ist, „dass die Enthaltungen im Ergebnis nicht berücksichtigt wurden“:

„3. Beschlüsse vor 1990

In der 28. Sitzung des Stiftungsrates am 21.5.1985 wurde unter TOP 5 mit 6 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen über den Zuschussantrag III/311 entschieden. Der Antrag wurde laut Protokoll angenommen.

In der 30. Sitzung des Stiftungsrates am 15.5.1986 wurde unter TOP 6 mit 4 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen über den Zuschussantrag III/369 entschieden. Der Antrag wurde laut Protokoll angenommen.

In den genannten Abstimmungen der 28. und 30. Sitzung, wurden die Enthaltungen nicht als Gegenstimmen zudem zur Abstimmung gestellten Antrag gewertet, da andernfalls eine Ablehnung hätte erfolgen müssen. Wären Enthaltungen als Ablehnungen des zur Abstimmung gestellten Antrages gewertet worden, so hätten sie faktisch als Nein-Stimmen gewertet werden müssen. Während jedoch Nein-Stimmen und Enthaltungen summiert worden, hätte sich eine Mehrzahl der Stimmberechtigten gegen die Annahme des zur Abstimmung gestellten Antrages ausgesprochen (28. Sitzung: 3 Nein-Stimmen + 4 Enthaltungen = 7 Nein-Stimmen gegen 6 Ja-Stimmen; 30. Sitzung: 3 Nein-Stimmen + 2 Enthaltungen = 5 Nein-Stimmen gegen 4 Ja-Stimmen). Da die Anträge jedoch angenommen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Enthaltungen im Ergebnis nicht berücksichtigt wurden.“

Sowohl die Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 von Frau Katja Held als auch der Vermerk zur Wertung des Abstimmungsergebnisses von Frau Regierungsdirektorin Janet Virnich vom Referat 111 J vom 16.12.2013 kamen zu dem gleich lautenden Ergebnis, dass aufgrund der Bestimmungen der Satzung der Conterganstiftung die Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden müssen.

Hierzu im Widerspruch stehen die beiden auf Seite 3 der Expertise der Geschäftsstelle zur 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 erwähnten Beschlüsse aus der 28. Sitzung des Stiftungsrates am 21.5.1985 und aus der 30. Sitzung des Stiftungsrates am 15.5.1986, in denen die Enthaltungen nicht mitgezählt wurden.

Da aber weder die Expertise der Geschäftsstelle noch der Vermerk zur Wertung des Abstimmungsergebnisses die 2 im Widerspruch zu ihrem Ergebnis der Anwendbarkeit der Enthaltungen als Nein-Stimmen stehenden Beschlüsse zu erklären vermochten, war es für den Stiftungsrat wegen der weiterhin bestehenden Unklarheit zur Wertung der Stimmenthaltungen unerlässlich, ein weiteres klärendes Rechtsgutachten einer unabhängigen Rechtsanwalts-kanzlei in Auftrag zu geben.

Und nur aufgrund dieses Widerspruches ist zu erklären, warum die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder in der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme beschlossen haben, die Wertung des Abstimmungsergebnisses durch eine Rechtsanwaltskanzlei begutachten zu lassen.

Dieser Widerspruch wurde in dankenswerter Weise erst von dem Rechtsgutachten Peregrina vom 8.4.2015 (Datum der Zusendung) mit dem Hinweis auf die einschneidende Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1987 aufgelöst.

Damit ist festzuhalten,

dass Rechtssicherheit und Klarheit zu der Frage der Bewertung von Stimmenthaltungen erst am Tag der Zusendung des Rechtsgutachtens Peregrina vom 8.4.2015 durch die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Kristina Kruse vorgelegen hat.

Das Ganze ist nämlich deswegen an dieser Stelle so außerordentlich interessant, weil Herr Dr. Obst (BMFSFJ) nur eine Sitzung später sich gegen die Notwendigkeit der vorherigen Klärung einer Wertung der Stimmenthaltung durch ein Rechtsgutachten stellt.

Denn oben in der in meiner 2. abweichenden Meinung gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung zitierten Textstelle zu Top 2 Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 heißt es auf Seite 5:

„Herr Dr. Obst ergänzte, dass nach seiner Auffassung der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 ContStifG für die Möglichkeit des Erreichens einer ‘einfachen Mehrheit’ bei der Wahl ausreichend sei.“

Man mag schon ein recht mulmiges Gefühl bekommen, wenn sich derselbe designierte Stiftungsratsvorsitzende in 2 aufeinander folgenden Stiftungsratssitzungen durch 2 völlig entgegengesetzte Amtshandlungen und Rechtsstandpunkte in hoffnungslose Widersprüche verstrickt.

Man mag auch bei aller Mühe Verständnis dafür aufbringt, dass sich ein designierter Kandidat kurz vor der Wahl in übereifriger Vorfreude auf das von ihm erwartete und ohnehin abgesprochene Wahlergebnis nicht mehr mit der Klärung von lästigen Formalien beschäftigen möchte.

Ebenso mag man nicht bestreiten können, dass die obigen Feststellungen zu den sich widersprechenden Amtshandlungen und Rechtsstandpunkte des Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) nur teilweise auf den Notizen von Herrn Arndt Tempel (BMF) beruhen.

Man mag auch nicht einfach ignorieren können, dass Herr Tempels Antrag auf Änderung des Protokolls der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 zu Top 4 mit dem Einwand, dass Herr Dr. Obst (BMFSFJ) beantragt habe, „lediglich die Wertung der Abstimmung begutachten zu lassen“ (Antrag 2), auf der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 mit 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt wurde.

Man mag auch nicht einfach ignorieren können, dass zwischen der 97. Stiftungsratssitzung und der 98. Stiftungsratssitzung für Herrn Arndt Tempel in den Stiftungsrat Frau Rita Wahlen für das BMF berufen wurde.

Aber was völlig unbestreitbar ist, dass die „Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder“ und die Rechtsaufsicht („Vertreterin des BMFSFJ“) auf der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 zusammen mit dem dann erneut gewählten Stiftungsratsvorsitzende Dr. Obst (BMFSFJ) im Widerspruch zu ihren eigenen Beschluss bezüglich der Klärung der Wertung der Stimmenthaltung durch ein Rechtsgutachten in der 97. Stiftungsratssitzung vom 18.9.2014 gehandelt haben, wenn es im Protokoll der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 zu der obigen Rechtsauffassung von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) dann auf Seite 6 heißt:

„Diese Rechtsauffassung wurde von der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder und der Vertreterin des BMFSFJ geteilt.“

Die Betroffenenvertreterin Frau Margit Hudelmaier war zu diesem Zeitpunkt noch Stiftungsrats-mitglied und gehörte noch nicht dem Stiftungsvorstand an. Da Frau Margit Hudelmaier – wie noch unten nachgewiesen wird – von der Bedeutung und dem Hintergrund der ganzen Problematik bezüglich der Wertung von Enthaltungsstimmen bzw. Nein-Stimmen genauestens Bescheid wusste, stellt sich die Frage, warum sie nicht im Interesse aller Mitbetroffenen protestierte.

Warum seit dem Protokoll der 97. Stiftungsratssitzung Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) in der Liste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen plötzlich überraschend nicht mehr als Teilnehmerin „für die Rechtsaufsicht BMFSFJ“ und nur noch als Teilnehmerin „für BMFSFJ“ aufgeführt wird, ist mir nur mit der gesteigerten Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit an den Stiftungsratssitzungen durch die Pflicht zur Veröffentlichung des jeweiligen Sitzungsprotokolls auf der Homepage der Stiftung nach § 8 Abs. 8 Satz 2 der Stiftungsratsitzung erklärlich.

Denn, wenn man an anderer Stelle nachweisen kann (siehe oben meine Ausführungen zur Anlage zu Top 1 der Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 in meiner 1. abweichenden Meinung gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung), dass ein ominöser Verfasser im Namen der Rechtsaufsicht lieber deren angebliche Einschätzungen anonym verfasst, als sich für alle identifizierbar kund zu tun, dann wundert es mich auch nicht, dass die Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) sich auch nicht mehr selbst als Sitzungsteilnehmerin im jeweiligen Protokoll als „für die Rechtsaufsicht BMFSFJ“ teilnehmend identifizieren lassen möchte.

Ich komme zur Auffassung des Stiftungsvorstandes, die in meiner 2. abweichenden Meinung gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung der zitierten Textstelle zu Top 2 Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 auf Seite 5 durch das Vorstandsmitglied Herrn Rechtsanwalt Karl Schucht wiedergegeben wird:

„Herr Schucht informierte, dass aus der Sicht des Vorstandes mit dem in der letzten Sitzung vorgelegten Gutachten die Frage der Bewertung einer Stimmenthaltung geklärt sei (nämlich als Nein-Stimme) und verwies darauf, dass sich aus der Sicht des Vorstandes die Bitte des Stiftungsrates um Ergänzung des vorliegenden Rechtsgutachtens lediglich auf das Abstimmungsverhalten der in 1985,1986 und 1990 gefassten problematischen Beschlüsse bezieht.“

Sowohl der auf der 97. und 98. Stiftungsratssitzung gleichermaßen anwesend gewesene Stiftungsratsvorsitzende Herr Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) als auch die ebenfalls auf beiden Sitzungen anwesend gewesene Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) hätten nur das gleichermaßen an beiden Sitzungen anwesend gewesene Stiftungsvorstandsmitglied, Herrn Rechtsanwalt Karl Schucht, an den mehrheitlichen Beschluss des Stiftungsrates aus der 97. Stiftungsratssitzung zu der Wertung der Abstimmung zu erinnern brauchen, um die vermeintlichen Unklarheiten des Herrn Rechtsanwalt Karl Schucht in der oben zitierten Textstelle aus dem Protokoll der 98. Stiftungsratssitzung aufzuklären.

Aber da weder der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) noch die Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) (5. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) sich veranlasst sahen, Herrn Rechtsanwalt Karl Schucht hierzu auf der 98. Stiftungsratssitzung aufzuklären, bin ich der persönlichen Meinung, dass der Beitrag von Herrn Schucht zur Sicht des Vorstandes als auch seine ausgebliebene Erinnerung an den obigen Beschluss aus der 97. Sitzung durch Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) und Frau Dr. Kürschner (BMFSFJ) (5. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) auf der 98. Stiftungsratssitzung gemeinschaftlich nur dazu dienten, die in der öffentlichen Sitzung anwesenden contergangeschädigten Leistungsberechtigten hinsichtlich der Bedeutung des Beschlusses zur Wertung der Abstimmung in die Irre zu führen, um zu vertuschen, dass aufgrund der fortbestehenden Unklarheit bezüglich der Wertung der Abstimmung zu der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 gar nicht erst hätte geladen werden dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt das Rechtsgutachten Peregrina noch nicht vorlag.

Ferner sollte damit vertuscht werden, dass bis zum Vorliegen des Rechtsgutachtens Peregrina die 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 nicht hätte weiter verhandelt werden dürfen.

Ebenfalls wollte man vertuschen, dass mein Antrag auf der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 zum TOP 2 „Wahl der oder des Stiftungsratsvorsitzenden“ zum Zeitpunkt des oben genannten Diskussionsstands und der weiterhin bestehenden Unklarheit bezüglich der Wertung der Abstimmung aufgrund des noch nicht vorliegenden Rechtsgutachtens Peregrina auf Auflösung der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 rechtens war.

Aber auch bereits aus einem völlig anderen Grund hätte die 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 nicht durchgeführt werden dürfen:

Und dieser Grund ist so banal, dass es einem hinsichtlich der Präzision und der Zuverlässigkeit der Arbeitsweise des Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ), der Dame von der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) und der Geschäftsstelle der Conterganstiftung regelrecht unheimlich wird.

Denn die 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 war nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Stiftungssatzung i.V.m. § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung des Stiftungsrates nicht beschlussfähig, weil man in der sicheren und hektischen Erwartung des bereits abgesprochenen Ergebnisses zur Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden und des Stiftungsvorstandes völlig vergessen hat, nach dem offensichtlichen Ausscheiden aus dem Stiftungsrat von Frau Margit Hudelmaier nach ihrer Wahl unter TOP 7 in den Stiftungsvorstand das automatisch in den Stiftungsrat nachrückende Stiftungsratsmitglied Herrn Christian Stürmer oder dessen Stellvertreterin Frau Bettina Ehrt für den restlichen Verlauf der 98. Stiftungsratssitzung ordentlich zu laden.

Diese Schlamperei zeigt nicht nur, zu was die Verantwortlichen der Conterganstiftung durch unkontrollierte Willkür und Ministeriumsfilz verkommen sind, sondern sie brüskiert auch die neu in der Stiftung anfangenden Vorstandsmitglieder Frau Marlene Rupprecht und Frau Rechtsanwältin Gila Schindler.

Ich fasse zusammen:

Aufgrund des erst am 8.4.2015 verspätet vorgelegten Rechtsgutachtens Peregrina hätte zu der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 erst gar nicht geladen werden dürfen.

Die 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 war nicht beschlussfähig, weil wegen dem Ausscheiden von Frau Margit Hudelmaier aus dem Stiftungsrat aufgrund deren Wahl in den Stiftungsvorstand das automatisch nachrückende Stiftungsratsmitglied Herr Christian Stürmer und/oder dessen Stellvertreterin Frau Bettina Ehrt von Anfang an für den restlichen Verlauf der Sitzung hätten ordentlich geladen werden müssen.

Allein schon, weil das Rechtsgutachtens Peregrina auf der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 nicht vorgelegen hat, bestand weiter Unklarheit über die Bewertung der Stimmenthaltung, und die Sitzung hätte aufgrund meines im Protokoll der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 genannten Antrages aufgelöst werden müssen.

Aus diesen Gründen ist die Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dr. Sven-Olaf Obst ungültig.

Aus den oben genannten Gründen ist bedauerlicherweise auch die Wahl der Vorstandsmitglieder Frau Marlene Rupprecht und Frau Rechtsanwältin Gila Schindler ungültig.

Dass aus denselben Gründen auch die Wahl von Frau Margit Hudelmaier in den Stiftungsvorstand ungültig ist, ist selbstverständlich.

Da niemand in der 1. Sitzung (79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009) der 11. Amtsperiode von dem damaligen Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dieter Hackler und auch nicht von der Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner auf die einschneidende seit 1987 bestehende eklatante Änderung der rechtlichen Wertung der Enthaltungsstimmen in Nein-Stimmen des von 1972 an gleichgebliebenen Wortlauts der Stiftungssatzung hingewiesen wurde, sind alle Beschlüsse des Stiftungsrates von 2009 an bis zum 8.4.2015 (Übersendung des Rechtsgutachtens Peregrina) anfechtbar.

Das am 8.4.2015 vorgelegte Rechtsgutachten Peregrina zeigt deutlich auf, dass die Stiftungssatzung für die Betroffenenvertreter nur rudimentäre Mitwirkungsmöglichkeiten im Stiftungsrat der Conterganstiftung einräumt.

Die Feststellungen des am 8.4.2015 vorgelegten Rechtsgutachten Peregrina lassen den Schluss zu, dass man sich aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof im Jahre 1987 im Ministeriumsbetrieb von Anfang an darüber bewusst war, dass man im Rahmen des 2. Änderungsgesetzes zum ContStifG den gewählten Betroffenenvertretern im Stiftungsrat getrost medienwirksam demokratische Mitwirkungsrechte verleihen konnte, weil durch eine zwischenzeitlich geänderte Rechtslage diese Mitwirkungsrechte von der Satzung her nur in Form einer paternalistischen Bevormundung durch die Ministerialbürokratie ausgeübt werden konnten.

Der Hintergrund mit spekulativer Erklärung der Unklarheit über die Abstimmungsbewertung

Eigentlich sollte man ja meinen, dass über die einfache Frage, ob eine Stimmenthaltung als Nein-Stimme oder als Enthaltungsstimme gewertet wird, in dem mehr als vierzigjährigen Bestehen der Conterganstiftung von 1972 an bis heute zu mindestens vermeintliche Klarheit bestehen müsste.

So war es eigentlich auch bisher!

Bis zur 95. Sitzung des Stiftungsrates am 5.11.2013!

Bis zu dieser Stiftungsratssitzung gab es bei keinem Beschluss des Stiftungsrates von der Entstehung der Conterganstiftung im Jahr 1972 an bis heute Uneinigkeit über die Frage, ob die Stimmenthaltungen als Enthaltungen gewertet oder als Nein-Stimmen mitgezählt werden.

Aber auf der 95. Sitzung des Stiftungsrates am 5.11.2013 geschah das höchst bemerkenswerte Ereignis, dass die 2 Betroffenenvertreter im Stiftungsrat gegenüber den 3 Ministerienvertretern eine augenscheinliche Mehrheit bilden konnten:

Denn auf dieser Sitzung stellte mein damaliger Stellvertreter im Stiftungsrat, der contergangeschädigte Christian Stürmer, 2 Anträge, die mit

2 Ja-Stimmen der Betroffenenvertreter (Hudelmaier und Stürmer)

und

3 Enthaltungen der Ministerienvertreter (Hackler, Lampersbach, Tempel)

entschieden wurden.

Auf Seite 10 der Niederschrift vom 13.11.2013 des Protokolls der 95. Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 heißt es zu TOP 10:

„Herr Stürmer stellte die Anträge:

1.) die medizinische Punktetabelle dahingehend zu überprüfen, ob die vorgesehenen Schadenspunkte für exorbitante Gliedmassenschädigungen ausreichend sind (wobei die Einsetzung einer Kommission unter Beteiligung der Betroffenenverbände empfohlen wird);

2.) darauf hinzuwirken, dass in den Leistungskatalog der spezifischen Bedarfe auch Kostenerstattung für Kfz- und deren Umbauten sowie Wohnungsumbauten aufgenommen werden.“

Mit einem Ergebnis von 2 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen hätten die Anträge von Herrn Christian Stürmer nach allen bisherigen Erwartungen eigentlich als angenommen gewertet werden müssen.

Aber an den in der 95. Stiftungsratssitzung gleichsam verdutzten Gesichtern der Ministerienvertreter Herr Dieter Hackler (BMFSFJ), Frau Brigitte Lampersbach (BMAS) und Herr Arndt Tempel (BMF) war abzulesen, dass dieses Ergebnis der Abstimmung so wohl nicht deren gemeinsamen Erwartungen oder Absprachen entsprach.

Insofern ergab die obige Abstimmung ein Ergebnis, das wohl so nicht sein durfte!

Aber um rein spekulativ eine mögliche Erklärung zu finden, warum dieses Ergebnis aus der Sicht der Ministerienvertreter und einschließlich dem Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler so völlig unverrückbar ganz und gar nicht sein durfte, versuchen wir einfach einen Blick zurück in die nähere Vergangenheit zu werfen:

Rein spekulative Erklärung der Ereignisse

Denn knapp 5 Monate vor der oben erwähnten 95. Stiftungsratssitzung (5.11.2013) wurden am 16. Juli 2013 – im völligem Gegensatz zu den Handlungsempfehlungen der Heidelberger Studie! – die Richtlinien über die Gewährung von Leistungen wegen der Contergan-Schadensfälle mit ihrer außerordentlich restriktiven Beschränkung der spezifischen Bedarfen auf rein medizinische Bedarfe erlassen.

Und in diesen Richtlinien vom 16. Juli 2013 war – wie wir mittlerweile alle wissen – sowohl keine Prüfung der „vorgesehenen Schadenspunkte für exorbitante Gliedmassenschädigungen“ vorgesehen als auch in dem Abschnitt zu den spezifischen Bedarfen keine „Kostenerstattung für Kfz- und deren Umbauten sowie Wohnungsumbauten“ enthalten.

Aber genau das hatte der contergangeschädigte Betroffene Herr Christian Stürmer in der 95. Stiftungsratssitzung am 5.11.2013 zur Verbesserung der Richtlinien vom 16. Juli 2013 beantragt!

Und in wessen Auftrag und mit wessen Unterschrift wurden die Richtlinien mit dem restriktiven Abschnitt zu den spezifischen Bedarfen erlassen?

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Unterschrift von Herrn Dieter Hackler!

Interessant daran ist zudem, dass der Erlass der oben erwähnten Richtlinien vom 16. Juli 2013 bereits schon knapp 14 Tage vor dem Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG am 1. August 2013 erfolgte.

Der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dieter Hackler vom BMFSFJ und die anderen Ministerienvertreter im Stiftungsrat, Frau Brigitte Lampersbach vom BMAS und Herr Arndt Tempel vom BMF, konnten und wollten wohl auf der 95. Stiftungsratssitzung am 5.11.2013 den Anträgen des contergangeschädigten Christian Stürmer nicht ihre Ja-Stimme geben, weil sie sich dann gleichzeitig gegen die restriktive Fassung der Richtlinien vom 16. Juli 2013 von Herrn Dieter Hackler (BMFSFJ) entschieden hätten.

Gleichzeitig mochten sich der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dieter Hackler vom BMFSFJ und die anderen Ministerienvertreter im Stiftungsrat, Frau Brigitte Lampersbach (BMAS) und Herr Arndt Tempel (BMF) sich wohl auch nicht zur Abgabe einer jeweiligen Nein-Stimme zu den Anträgen von Christian Stürmer entschließen.

Denn dann hätten sie als Stiftungsratsmitglieder der Conterganstiftung vor dem ganzen contergangeschädigten Publikum in dieser öffentlichen Sitzung möglicherweise den Eindruck erweckt, dass sie die Interessen ihrer Ministerien oder die Interessen des BMFSFJ den Interessen der Contergangeschädigten vorziehen.

Um diesen möglicherweise sich aufdrängenden Eindruck zu kaschieren, haben sie sich bei den Anträgen von Herrn Christian Stürmer einfach enthalten und nicht mit Nein gestimmt.

Dabei haben die Ministerienvertreter in hektischer Eile aufgrund der von Herrn Dieter Hackler (BMFSFJ) jahrelang eingeschliffenen Gewohnheit der Nichtöffentlichkeit von allen Stiftungsratssitzungen aus ihrer Sicht tragischerweise einfach vergessen, dass auch die Betroffenenvertreterin Frau Margit Hudelmaier nunmehr in einer öffentlichen Stiftungsrats-sitzung ihrerseits vor ihrem Zuschauerklientel nicht offen gegen die Interessen der von ihr vertretenen Contergangeschädigten stimmen konnte und den Anträgen von Herrn Christian Stürmer zwangsläufig ihre Ja-Stimme geben musste!

Um das sich zwangsläufig aufdrängende und höchst unerwünschte Abstimmungsergebnis zu verhindern, versuchte der Stiftungsratsvorsitzende Herr Dieter Hackler die für das Publikum erwartete Annahme der Anträge von Herrn Christian Stürmer dann noch schnell als Ablehnung zu werten.

Aber nachdem das vornehmlich aus Contergangeschädigten mit Verbandsarbeitserfahrung bestehende Publikum gegen diese Entscheidung von Herrn Hackler lautstark protestierte, erklärte Herr Hackler das Abstimmungsergebnis wieder als Annahme der Anträge von Christian Stürmer.

Hervorzuheben ist bei alledem, dass die Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner während dieser Stiftungsratssitzung zu Herrn Dieter Hacklers beiden Wertungen des Abstimmungsergebnisses – zunächst als Ablehnung (6. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) und nach den Publikumsprotesten dann als Annahme der Anträge von Christian Stürmer (7. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) – jeweils keine rechtlichen Einwände oder Bedenken äußerte.

In der Niederschrift vom 13.11.2013 der 95. Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 – also schon 6 Tage später – wird das Abstimmungsergebnis der Anträge von Herrn Christian Stürmer auf Seite 10 dann wie folgt wiedergegeben und kommentiert:

„Die Anträge fanden mit 2 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen keine Mehrheit. Einwände hiergegen wurden nachträglich von der Rechtsaufsicht geprüft und zurückgewiesen.“

Natürlich wissen wir nach wie vor, dass die obige, rein spekulative Erklärung der Ereignisse nur rein spekulativ gewesen ist.

Ob sie dagegen einen Erkenntniswert enthält, das mag jedem freigestellt bleiben.

Jedenfalls ist abschließend festzuhalten, dass nach dem Rechtsgutachten Peregrina vom 8.4.2015 die Anträge von Herrn Christian Stürmer mit 2 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen mangels Mehrheit abgelehnt wurden.

3. Abweichende Meinung des Herrn Andreas Meyer gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 der Geschäftsordnung zu Top 3 „Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der 97. des Stiftungsrates“ des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014

Auf den Seiten 6 + 7 des Protokolls der 98. Sitzung des Stiftungsrates vom 9.12.2014 zu Top 3 „Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der 97. Sitzung des Stiftungsrates“ wurde protokolliert:

„Der Stiftungsratsvorsitzende stellte zu Beginn einen Vorschlag zur Abstimmung, der einerseits die Erstellung und Lesbarkeit der Protokolle verbessern und langwierige Abstimmungen zu einzelnen Formulierungen im Protokoll verhindern soll, der aber auch andererseits sicherstellt, dass alle Informationen und Ergebnisse, die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen wichtig sind, erhalten bleiben:

1. Die Protokolle der Ratssitzungen werden zukünftig als Beschlussprotokolle gefertigt. Das bedeutet, dass bereits im Vorhinein Beschlussvorlagen verfasst werden, die sowohl das zu beschließende Ergebnis als auch eine kurze Begründung enthalten. Abweichende Meinungen werden innerhalb der Beschlussvorlage dargestellt. Alle Änderungen werden noch in der Sitzung eingearbeitet und abschließend abgestimmt.

2. Beschlussvorlagen sind grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor der nächsten Stiftungsratssitzung an die Geschäftsstelle zu schicken. Beschlussvorlagen die später eingehen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. Stiftungsratsmitglieder erhalten das Protokoll spätestens vier Wochen vor der nächsten Stiftungsratssitzung.

4. Änderungswünsche sind spätestens eine Woche vor der nächsten Stiftungsrats-sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen diese sind im Protokoll sichtbar zu machen.

Die Neuregelungen sollten ab der 99. Sitzung gelten, aber in Teilen (Beschluss- statt Verlaufsprotokoll) bereits auf diese Sitzung Anwendung finden.

Abstimmung:

Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen und 1 Stimmverweigerung (Herr Meyer) angenommen.

Einleitung

Der obige Beschluss zu dem Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. von Herrn Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) mit dem erneuten Schweigen der Dame von der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) (8. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) sind der bewusste Versuch, das im Jahre 2013 eingeführte Transparenzgebot des § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 ContStifG zu umgehen, weil sich die Conterganstiftung, das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und ganz offensichtlich auch das die Rechtsaufsicht führende BMFSFJ sich von den contergangeschädigten Leistungsberechtigten und von der Öffentlichkeit nicht auf die Finger schauen lassen möchte.

Wie zu den Zeiten der Amtspraxis von dem Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dieter Hackler (BMFSFJ), der seit 2009 stereotyp zu Beginn jeder Stiftungsratssitzung den Antrag stellte, die jeweilige Stiftungsratssitzung für nicht-öffentlich zu erklären, möchte der obige Personenkreis wohl die alten Zustände der Intransparenz und des Maulkorbs für die Betroffenenvertreter wiederherstellen.

War es schon tragisch, dass die Betroffenenvertreterin und frühere Bundesverbandsvorsitzende Margit Hudelmaier von ihrer von 1992 an immer mal wieder erfolgten Berufung zum Stiftungsratsmitglied sich bis heute im wesentlichen freiwillig diesen Maulkorb selbst verabreicht hat, weil sie Herrn Hacklers (BMFSFJ) jeweilige Anträge auf Nichtöffentlichkeit der Stiftungsratssitzung mit ihrer Ja-Stimme in der Regel mit unterstützte.

Und mag es auch sein, dass die Betroffenenvertreterin Margit Hudelmaier ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat bis heute nicht dazu nutzte, von 1992 an immer wieder dagegen zu protestieren (d.h. nicht nur einmal!), dass der ehemalige Leiter der Rechtsabteilung der Firma Grünenthal GmbH, Rechtsanwalt Herbert Wartensleben, von 1972 bis 2004 den Vorsitz einer der beiden medizinischen Kommissionen hatte, um dann letztendlich auf diese Weise Grünenthal unsere Akten aus der medizinischen Kommission der Conterganstiftung übermitteln zu können.

Meine contergangeschädigten Mitbetroffenen mögen doch an dieser Stelle einmal die Dame von der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) fragen, ab wann sie sich schon erstmalig im Stiftungsrat der Conterganstiftung befunden hat.

Und mag es auch sein, dass Frau Margit Hudelmaier es auch als neues Mitglied des Stiftungsvorstandes weiterhin dulden wird, dass ein Vertreter der Grünenthal-Sympathisanten, der Arzt Dr. Jan Schulte-Hillen, in der medizinischen Kommission der Conterganstiftung als Internist tätig ist, weil sich Frau Hudelmaier auch als frühere Bundesverbandsvorsitzende zur Zeit des Prozesses um den Conterganspielfilm nicht von der Familie Schulte-Hillen distanzieren mochte.

Mag Frau Hudelmaier ihren Wählern zur Stiftungsratswahl zu alle dem obigen Rede und Antwort stehen.

Und es mag ja auch sehr gut sein, dass dieser esoterische Kreis der früheren Vorstandsmitglieder und der früheren Stiftungsratsmitglieder der Conterganstiftung und mit ihnen die jeweiligen Personen der das Rechtsaufsicht führende BMFSFJ sich durch diese früheren Heimlichtuereien (z.B. 1972 -2013) im Laufe der Zeit gegenseitig als obskuren Geheimbund aufgewertet gefühlt haben.

Und es mag ja ebenfalls sein, dass man sich in einer Verschmelzung der früheren Seilschaften mit manchen der heutigen Vertreter gemeinschaftlich nach der alten genüsslichen Ruhe der nebulösen Intransparenz und gewohnten Verdunkelung zurücksehnt.

Doch ich als Betroffenenvertreter werde ein solches durchschaubares Ränkespiel der Klaviatur der systematisch betriebenen politischen Korruption gegen die Interessen der von mir vertretenen Contergangeschädigten nicht mitmachen.

Im Einzelnen:

1. Erörterung Beschlussprotokolle gegen Verlaufsprotokolle

Das Kernstück des des Beschlusses zu dem Antrag von Herrn Dr. Obst mit den Antragspunkten 1. + 2. ist die Einführung von zukünftigen Beschlussprotokollen im Gegensatz zu den bisher geführten Verlaufsprotokollen.

Bei Beschlussprotokollen werden nur die Beschlüsse protokolliert.

Das bedeutet, dass man die Ereignisse, die zu den Beschlüssen geführt haben (Entscheidungsprozess), später nicht mehr nachlesen und nachvollziehen kann.

Bei Verlaufsprotokollen werden die Beschlüsse und auch die Ereignisse, die zu den Beschlüssen geführt haben (Entscheidungsprozess), mit protokolliert.

Das bedeutet, dass man die Ereignisse, die zu den Beschlüssen geführt haben (Entscheidungsprozess), später jederzeit nachlesen und nachvollziehen kann.

Ich möchte weiter unten an einem anschaulichen Beispiel deutlich machen, dass gerade Verlaufsprotokolle deswegen wichtig sein können, wenn man widersprüchliche Verhaltensweisen oder/und Aussagen der Akteure in unterschiedlichen Sitzungen gegenüberstellen möchte:

Als Hintergrundinformation zu meinem Beispiel ist es zunächst wichtig zu wissen, dass von 1972 an bis zu dem obigen Antrag von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) vom 9.12.2014 über alle Stiftungsratssitzungen der Conterganstiftung nur Verlaufsprotokolle erstellt worden sind. Das gilt auch im wesentlichen für Protokolle der Vorstandssitzungen der Conterganstiftung.

Auch ist es in einem demokratisch geführten Gremium üblich, dass Uneinigkeiten über Formulierungen in Protokollen offen ausgetragen werden und man sich in der Regel über die Art der Formulierungen relativ schnell einig wird.

Aber, wenn systematisch Versuche unternommen werden, entgegen der geschehenen Ereignisse die Protokolle zu schönen oder Sachverhalte wegzulassen oder gar zu verdrehen, dann wird es auch immer langwierige Probleme bei den Abstimmungen zu den einzelnen Formulierungen in Protokollen geben.

Insofern könnte man durchaus sagen:

Eine Verbesserung der „Erstellung und Lesbarkeit der Protokolle“ könnte schon dadurch erreicht werden, wenn die unterzeichnenden Protokollanten und mit ihnen der jeweils unterzeichnende Stiftungsratsvorsitzende bei der Darstellung der Ereignisse in den Protokollen schlichtweg eine größere Bereitschaft zur Wahrheitstreue und damit verbunden auch eine Bereitschaft zu einer präziseren und objektiven Darstellung der Ereignisse an den Tag legen würden.

Gleichzeitig würden damit auch „langwierige Abstimmungen zu einzelnen Formulierungen“ der Protokolle dauerhaft verhindert.

Auch hat es mit den Protokollanten der alten Geschäftsstelle von der KfW-Bank Präzisions- und Objektivitätsprobleme selten ernsthaft gegeben, weil scheinbar das Personal der KfW-Bank wohl neben der Conterganstiftung mit der KfW-Bank einen vom BMFSFJ völlig unabhängigen Arbeitgeber hatte, was für die heutigen Mitarbeiter der Conterganstiftung nun gerade nicht gilt.

Die Mitarbeiter der KfW-Bank haben beispielsweise Abstimmungsprobleme bei Formulierungen und alle Protokolländerungsanträge einfach fein säuberlich mit protokolliert.

Die ernsthaften Schwierigkeiten mit den Bemühungen um Objektivität und Präzision der Protokolle begannen dagegen erst mit der Übergabe der Geschäftsstelle der Conterganstiftung von der KfW-Bank an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Denn unter der Führung der Geschäftsstelle der Conterganstiftung durch die BMFSFJ-fremden KfW-Bediensteten trauten sich Dieter Hackler (BMFSFJ) und seine Mitstreiter scheinbar nicht so offen die Protokolle auf Anweisung zu schönen, wie es unter der Führung der Geschäftsstelle der Conterganstiftung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben nunmehr der Fall ist.

Die Conterganstiftung ist mit samt ihren Mitarbeitern dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zugeordnet und unterstellt. Und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist wiederum dem BMFSFJ unterstellt.

Damit ist das BMFSFJ gleichzeitig Dienstherr, Geschäftsstellenleiter und Kontrolleur der Geschäfte der Conterganstiftung.

Und es ist für mich völlig verständlich, dass Herr Dr. Sven-Olaf Obst und Frau Dr. Sylvia Kürschner beide als Vertreter des BMFSFJ eine tiefergehende Durchleuchtung dieses BMFSFJ-Filzes nicht auch noch für alle Zukunft als ewiges Damoklesschwert über sich schweben haben möchten.

Die oben beschriebenen Probleme bei der Erstellung und Lesbarkeit der Protokolle und damit auch die langwierigen Abstimmungen zu einzelnen Formulierungen in den Protokollen sind daher nichts anderes als eine der unseligsten Altlasten des Stiftungsratsvorsitzenden der 11. Amtsperiode Dieter Hackler (BMFSFJ).

Denn bei einem reinen Beschlussprotokoll wären die nachfolgend dargestellten Ereignisse und Widersprüchlichkeiten der Akteure aus unterschiedlichen Protokollen nicht mehr nachvollziehbar gewesen:

Es geht bei meinem gleich folgenden Beispiel um die protokollierten Ereignisse der Überführung der Geschäftsstelle der Conterganstiftung von der KfW-Bank zum Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Im Protokoll der 80. Stiftungsratssitzung vom 18.2.2010 heißt es dazu zunächst nur auf Seite 10 unter Top 10 „Information über die beabsichtigte Verlagerung der Geschäftsstelle der Stiftung“ lapidar:

„Eine Ausschreibung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Stiftung sei nach interner BMFSFJ-Prüfung bei Vergabe an nachgeordnete Behörden nicht notwendig.“

Ganz nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass Herr Dieter Hackler von 1991-2006 Bundesbeauftragter für den Zivildienst des BMFSFJ war. Und das frühere Bundesamt für Zivildienst ist das heutige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Mich wundert es daher nicht, dass die früheren Stiftungsratsprotokolle der 11. Amtsperiode von der 79. Sitzung an bis zuletzt zum Jahre 2013 mit dem dann erst im Stiftungsgesetz integrierten Transparenzgebot von Herrn Hackler (BMFSFJ) stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden sind.

Und in Frau Margit Hudelmaier hatte der Gott gefällige Herr Dieter Hackler stets eine willfährige Ja-Stimmerin für dessen Anträge, die Stiftungsratssitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln.

Folglich wundert es mich auch nicht, wenn sich manch einer im BMFSFJ schon zu Beginn der 12. Amtsperiode nach der altbewährten Verschleierungspraxis des theologischen Altmeisters Dieter Hackler zurück sehnt.

Und um beispielsweise noch deutlicher zu machen, was für Inhalte heute wohl offensichtlich nicht mehr protokolliert werden sollen aber seinerzeit mit dem Personal der KfW-Bank noch sauber protokolliert werden konnten, möchte ich dem hoch interessierten Leser aus den Seiten 11 und 12 unter Top 10 „Information über die beabsichtigte Verlagerung der Geschäftsstelle der Stiftung“ aus dem Protokoll der 80. Stiftungsratssitzung vom 18.2.2010 ausführlicher zitieren:

„Frau … widersprach ausdrücklich der Aussage, ‚dass die KfW froh sei die Stiftung los zu werden‘. Außerdem habe die KfW in beiden o.g. Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie über eine Modifizierung des Angebotes gesprächsbereit sei.

Herr Meyer betonte, dass der Stiftungsrat die grundsätzliche Entscheidung über diesen Sachverhalt zu treffen habe. Dafür sei es notwendig, dass allen Stiftungsratsmitglieder alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorlägen. Außerdem ist nach Ansicht von Herrn Meyer nicht überzeugend dargelegt, warum das Ministerium davon ausgehe, dass eine europaweite Ausschreibung nicht notwendig sei, da bereits vorliegende Erfahrungswerte bewiesen, dass private Anbieter das Angebot einer nachgeordneten Behörde kostentechnisch nicht darstellen können.

Mit Hinweis auf die Benennung des TOP ‚Information über die beabsichtigte Verlagerung der Geschäftsstelle der Stiftung‘ verwies Herr Meyer darauf, dass aus seiner Sicht eine Information nur zur Kenntnis genommen werden könne, aber kein Beschluss gefasst werden könne. Frau Dr. Kürschner verwies darauf, dass eine zustimmende Kenntnisnahme erfolgen könne.

Herr Hackler stellte den Antrag, den Vorstand mit der für eine Übertragung der Geschäftsstelle an das BAZ erforderlichen Beschlussfassung zu beauftragen. Herr Meyer wies darauf hin, dass er seine Stimmabgabe verweigere und im Nachgang den Beschluss anfechten werde.

Mit 3 Ja-Stimmen, einer Enthaltung und der Stimmverweigerung von Herrn Meyer wurde der Antrag angenommen und der Beschluss gefasst, den Stiftungsvorstand mit der erforderlichen Beschlussfassung zu beauftragen.“

Die oben von mir erfolgte Weglassung des Namen der Dame von der KfW-Bank habe ich aus Datenschutzgründen getan aber der Name ist im Originalprotokoll nachzulesen. Die Aussage, „dass die KfW froh sei die Stiftung los zu werden“ hat nach meiner Erinnerung Herr Dieter Hackler (BMFSFJ) gemacht. Das so genannte BAZ war damals das Bundesamt für Zivildienst und wurde dann später in das heutige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben umbenannt. Und bereits oben wurde erwähnt, dass Herr Dieter Hackler von 1991-2006 Bundesbeauftragter für den Zivildienst des BMFSFJ und damit auch Chef des Bundesamtes für Zivildienst (BAZ) war.

Man vergesse anhand dieses Zitats die außerordentliche Rolle der Dame von der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) nicht, die hier wie so in vielen Sitzungen der 11. Amtsperiode in rechtsschöpfenderweise den Amtshandlungen des Gott befohlenen Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dieter Hackler den Boden der Legalität bereitete.

Und bedauerlicherweise kam für eine Anfechtung des oben genannten Beschlusses durch mich die ca. sechsfache Erhöhung der Conterganrenten knapp 3 Jahre zu spät.

Dagegen wird noch fast ein Jahr vorher im Protokoll der 78. Stiftungsratssitzung vom 15. Juni 2009 auf Seite 13 zur Thematik einer Ausschreibung bezüglich der geplanten Verlagerung der Geschäftsstelle protokolliert:

„Herr Hackler betonte ausdrücklich, dass das Ministerium keinen Anlass sehe, an den von der KfW für die Stiftung erbrachten Leistungen Kritik zu üben. Im Gegenteil, er würde es begrüßen, wenn es gelingen könnte, die bislang erfolgreiche Zusammenarbeit auch in der Zukunft fortzusetzen.

Alle Leistungen ab dem 1.1.2010 müssen neu ausgeschrieben und vergeben werden. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Ministeriums wird eine europaweite Ausschreibung notwendig. Aus diesem Grunde wäre es zunächst erforderlich, formal an der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages festzuhalten.“

Nach meiner Auffassung, sind es solche widersprüchlichen Ereignisse auf Stiftungsratssitzungen, die von dem Stiftungsratsvorsitzenden der 12. Amtsperiode Herrn Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ), den Ministerienvertretern (BMAS, BMF, BMFSFJ) und der Rechtsaufsicht (BMFSFJ) durch Verlaufsprotokolle in Zukunft nicht mehr dokumentiert und schon gar nicht mehr einander gegenübergestellt werden können sollen.

Denn, wenn die Zusammenhänge, die zu einem Beschluss auf einer Stiftungsratssitzung führen, nicht mehr nachvollziehbar sind, dann ist keine Stiftungsratssitzung mehr transparent.

Aus den oben genannten Gründen ist der Beschluss über den Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. von Herrn Dr. Obst demokratiefeindlich und rechtsunwirksam.

2. Anträge mit vorher begründeten Beschlussvorlagen 3 Wochen vor der Stiftungsratssitzung in der Geschäftsstelle einzureichen

Der nächste schwerwiegende Kernpunkt des Beschlusses zu dem Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. von Herrn Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) ist die Neuregelung, dass in Zukunft die Stiftungsratsmitglieder nicht mehr ihre Anträge in der Stiftungsratssitzung selber stellen können sollen, sondern bereits spätestens 3 Wochen vor einer Stiftungsratssitzung als Beschlussvorlage einreichen müssen.

Die Redlichkeit der Motivation solcher oder ähnlicher Ansinnen wie diesen Antragsteil erkennt man in der Regel daran, ob derjenige, der von anderen etwas einfordert, auch selber dazu bereit ist, durch beispielhaftes Vorgehen vorab ein Vorbild für das Eingeforderte abzugeben bereit ist.

Mögen andere den Beschluss zu dem Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. des Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) vielleicht vorbildlich finden.

Mir jedenfalls wurde der Antrag von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) weder 3 Wochen vor der 98. Stiftungsratssitzung noch in derselbigen in Form einer Beschlussvorlage, aus der alle Einzelheiten über den Beschlussgegenstand eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, vorgelegt.

Ich könnte ja verstehen, dass man als Stiftungsratsvorsitzender es für unnötig hält, einen solch einschneidenden Antrag transparent für alle Stiftungsratsmitglieder einsichtig und nachvollziehbar zu gestalten, da man davon völlig überzeugt ist, dass aufgrund vorheriger Absprachen mit den anderen Ministerienvertretern ein solcher Antrag ohne weiteres eine Mehrheit findet.

Auch habe ich Verständnis dafür, dass sich Frau Margit Hudelmaier als langjähriges Stiftungsratsmitglied an die von 1992-2013 vorherrschende Beschaulichkeit der von ihr auch in den Bundesverband fort getragenen Intransparenz der Stiftungsratssitzungen im Laufe der Jahre allzu sehr gewöhnt hat und deswegen mit ihrer Ja-Stimme den Antrag von Herrn Dr. Obst unterstützt hat.

Aber was ich allen Stiftungsratsmitgliedern mitsamt ihrem völlig „unparteiischen“ Stiftungsratsvorsitzenden und der Rechtsaufsicht nun wahrlich übel nehme, ist die nunmehr ganz offensichtliche Tatsache, dass sie angesichts des für jede Stiftungsratssitzung geltenden Transparenzgebots des § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3, 1. Halbsatz ContStifG mehrheitlich einen Antragsreigen beschließen, der zukünftig einzuberufende Stiftungsratssitzungen mit der Anwesenheit ihrer Mitglieder quasi völlig überflüssig macht.

Denn, wenn nach dem oben genannten Beschluss alle Anträge nur noch in Form von begründeten Beschlussvorlagen 3 Wochen vorher in der Geschäftsstelle der Conterganstiftung vorliegen müssen, dann braucht man auch bald gar nicht mehr zu einer Stiftungsratssitzung laden und dort verhandeln, weil alle Entscheidungen und Beschlüsse auch im schriftlichen Durchlaufverfahren gefasst werden können.

Das schriftliche Durchlaufverfahren ist ein Abstimmungsverfahren im Wege der schriftlichen Abstimmung, dass für besondere Fälle auch in § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates geregelt ist.

Und, wenn alle Entscheidungen und Beschlüsse quasi im schriftlichen Durchlaufverfahren gefasst werden, dann sind öffentliche Stiftungsratssitzungen völlig überflüssig, weil eh alle Entscheidungen schriftlich im stillen Kämmerlein vor dem PC gefasst werden.

Und dies würde eindeutig gegen das geltende Transparenzgebot des § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3, 1. Halbsatz ContStifG verstoßen, der da lautet:

„Die Sitzung des Stiftungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern;“

Nach meiner persönlichen Meinung sind die Interessen von Herrn Dr. Obst und Frau Dr. Kürschner bislang noch ganz und gar nicht „das öffentliche Wohl“. Und noch lange nicht haben ihre Interessen bislang zum Wohl der Contergangeschädigten sonderlich beigetragen!

Und der Antrag von Herrn Dr. Obst zusammen mit der schweigenden Zustimmung von Frau Dr. Kürschner (8. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) stellen bislang noch ganz und gar nicht „berechtigte Interessen einzelner“ dar. Vielmehr verstößt der von ihnen protegierte und oben erwähnte Antrag gegen die berechtigten Interessen der einzelnen Contergangeschädigten auf Öffentlichkeit einer Stiftungsratssitzung!

Doch eines kann ich aufgrund der bisher wahrgenommenen Qualität der Arbeitsergebnisse des Stiftungsratsvorsitzenden, der arbeitstechnischen Präzision der Geschäftsstelle und der Ministerienvertreter (11. Amtsperiode) im Stiftungsrat nun wirklich unendlich gut verstehen:

Es kann nichts Schöneres geben, wenn anstatt der Verpflichtung zur eigenen Vorbereitung der Stiftungsratssitzung die Anträge wie auf einer Speiseplanliste appetitlich von den Mitgliedern aufbereitet werden müssen.

Und die Hauptlast werden natürlich erfreulicherweise die Betroffenenvertreter haben, da ja die Ministerienvertreter aus der Ministerialbürokratie zur Erstellung dieser Beschlussvorlagen ihre hoch dotierten Sekretärinnen haben.

Nach dem Vorliegen aller Beschlussvorlagen kann man dann noch 3 Wochen vor der Stiftungsratssitzung gemeinsam bei einem Glas Rotwein mit der Rechtsaufsicht kontroverse Anträge der Betroffenenvertreter durchsprechen, um eine für Außenstehende vordergründig plausible Argumentation zu finden, diese Antragsvorhaben zu diskreditieren und deren Durchsetzung zu verhindern.

Abschließend sei gegen den Beschluss zu dem Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. des Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) vorgetragen, dass dieser Beschluss in massiver Weise die Mitgliedschaftsrechte der Stiftungsratsmitglieder beschneidet und infolgedessen es einer Satzungsänderung mit einer entsprechenden Ankündigung in der Tagesordnung bedurft hätte.

Und dazu hätte es in der Tat eines Satzungsentwurfs mit einem Antrag und einer entsprechenden Begründung sowie einer Beschlussvorlage bedurft.

In erster Linie wird das Recht der Stiftungsratsmitglieder beschnitten, spontan auf jeder Stiftungsratssitzung durch Anträge in der Sitzung selber über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, gemeinsame Beschlüsse zu erwirken.

Das gleiche gilt auch für den Aufgabenbereich der Überwachung der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

Ein wichtiges aktuelles Ereignis, bei dem man spontan reagieren musste, waren auch die plötzlich aufgetauchten Akten der Geschädigten aus der medizinischen Kommission bei der Firma Grünenthal.

Auch hierzu und zu anderen Geschäftsvorfällen muss man spontan auf unvorhergesehene Ereignisse durch Anträge auf der Stiftungsratssitzung selbst reagieren können.

Der mehrheitlich beschlossene Antrag des Herrn Dr. Obst stellt somit einen Kahlschlag der Mitgliedschaftsrechte der Stiftungsratsmitglieder dar.

Und da alle Ministerienvertreter geschlossen diesen Antrag mit unterstützt haben, ist ganz einfach davon auszugehen, dass sich dieser Antrag insbesondere gegen die Betroffenenvertreter richtet, weil an der Mitwirkung der Betroffenenvertreter an der Arbeit im Stiftungsrat kein ernsthaftes Interesse mehr besteht.

Bei der früheren Betroffenenvertreterin im Stiftungsrat Margit Hudelmaier hatte man dort erfahrungsgemäß weniger Sorgen, weil sich ihr Abstimmungsverhalten in der 11. Amtsperiode wie auch bei dem Antrag von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) in der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 meistens an dem Abstimmungsverhalten des jeweiligen Stiftungsratsvorsitzenden orientierte.

Da aber Frau Margit Hudelmaier „Höheres“ anstrebte und entgegen dem Wählervotum zur Stiftungsratswahl auf ihr Stiftungsratsamt zu Gunsten des Vorstandsamtes verzichtete, musste man wohl angesichts der nachrückenden Stiftungsratsmitglieder aus der Conterganopposition, Christian Stürmer und Andreas Meyer, am selben Tag der Wahl von Margit Hudelmaier in den Stiftungsvorstand mit ihrer Stimme im Stiftungsrat dafür Vorsorge tragen, dass die Mitgliedschaftsrechte der erwartungsgemäß unbequemen Betroffenenvertreter durch den beschlossenen Antrag von Herrn Dr. Obst nahezu auf Null beschnitten werden.

Auf einer Sitzung Anträge stellen, heißt Rechte wahrnehmen.

Wenn man auf einer Sitzung spontan keine Anträge mehr stellen kann, dann ist man wie jedes Nichtmitglied quasi rechtlos und damit „nicht mehr anwesend“.

Das Conterganstiftungsgesetz hat den Leistungsberechtigten augenscheinlich nur vordergründig die Möglichkeit eingeräumt, durch von ihnen gewählte Vertreter im Stiftungsrat innerhalb der Conterganstiftung an deren Arbeit mitzuwirken.

War es schon so, dass mit dieser eingeräumten Möglichkeit die 2 Betroffenenvertreter von den 3 Ministerienvertretern jederzeit überstimmt werden können.

Und war es ebenfalls hierdurch schon so, dass die 2 Betroffenenvertreter ohne ein weiteres Stiftungsratsmitglied von den Ministerienvertretern noch nicht mal eine Stiftungsratssitzung einberufen können.

Nimmt man ebenfalls hinzu, dass uns durch ein am 8.4.2015 von der Geschäftsstelle freundlicherweise nun endlich vorgelegtes Rechtsgutachten der Rechtsanwältin Frau Karin Peregrina bescheinigt wurde, dass bei Abstimmungen im Stiftungsrat die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen zu zählen sind, dann können die Betroffenenvertreter nie eine eigenständige Mehrheit gegen die Ministerienvertreter im Stiftungsrat bilden

Wenn man zudem bedenkt, dass nach diesem Gutachten die Betroffenenvertreter Mehrheiten somit nie ohne eine weitere Ja-Stimme aus dem Kreise der Ministerienvertreter bilden können, wird das paternalistische Demokratieverständnis der Regelungen im ContStifG und der Satzung der Conterganstiftung nur allzu deutlich.

Insofern kommt der zusätzliche Kahlschlag an Mitgliedschaftsrechten durch den Antrag von Herrn Dr. Obst und die anderen Ministerienvertreter geradezu einem Rauswurf der Betroffenenvertreter aus der Arbeit an der Conterganstiftung gleich.

Da bereits in der 11. Amtsperiode durch den Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler (BMFSFJ) und den dortigen Ministerienvertretern unter der freiwilligen selbstbeschneidenden Mitwirkung der Betroffenenvertreterin Margit Hudelmaier die Stiftungsratsarbeit der Betroffenenvertreter massiv beschränkt wurde, gehe ich persönlich davon aus, dass die Einräumung der Mitwirkungsrechte für die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung für die Bundesregierung von vorneherein nur eine medienwirksame Alibifunktion hatte, die man mit einem paternalistischen Grundverständnis mithilfe der Ministerialbürokratie wieder versuchte im Laufe der Zeit schrittweise und systematisch auszuhöhlen.

Aus den oben genannten Gründen ist der Beschluss über den Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. von Herrn Dr. Obst demokratiefeindlich und rechtsunwirksam.

3. konstruktiver Gegenvorschlag zu dem Beschluss über den Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. von Herrn Dr. Obst: Führung eines Tonbandprotokolls mit Wortprotokoll für Hörgeschädigte

Der Zweck des Beschlusses zu dem Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2., dass die damit einhergehenden Neuregelungen „die Erstellung und Lesbarkeit der Protokolle verbessern und langwierige Abstimmungen zur einzelnen Formulierungen im Protokoll verhindern“ sollen und gleichzeitig sicherstellen sollen, dass alle Informationen und Ergebnisse, die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen wichtig sind, erhalten bleiben, kann für alle Beteiligten ohne rechtliche Beschneidungen der Mitwirkungsrechte wesentlich einfacher und bequemer mit der generellen Führung eines Tonbandprotokolls erreicht werden, dass dann für jedermann auf der Webseite der Conterganstiftung in Form einer MP3-Datei heruntergeladen werden kann.

Für hörgeschädigte Betroffene könnte das Tonbandprotokoll jedes Mal in ein reines Wortprotokoll der jeweiligen Sitzung übertragen werden.

Man könnte diese Übertragung des Tonbandprotokolls auf ein reines Wortprotokoll durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, um damit Kapazitäten für die Geschäftsstelle der Conterganstiftung freizuhalten.

Mit einem Tonbandprotokoll und der Übertragung in ein reines Wortprotokoll wären insbesondere für die Hörgeschädigten unter uns Betroffenen Barrierefreiheit hergestellt, weil sie damit erstmalig die Stiftungsratssitzungen nach verfolgen und nachvollziehen können.

Barrierefreiheit bestünde aber auch für alle anderen Betroffenen, weil insbesondere Kurzarmer oder Ohnarmer sich bei Tonbandprotokollen während der Stiftungsratssitzungen keine Notizen zu machen brauchen, was ihnen generell entweder gar nicht oder nur teilweise möglich ist.

Dies alles setzt natürlich voraus, dass sowohl seitens des jeweiligen Stiftungsratsvorsitzenden und der Rechtsaufsicht als auch der Ministerienvertreter generell eine Bereitschaft zur Wahrheitstreue und damit verbunden auch eine Bereitschaft zu einer präzisen und objektiven Darstellung der Ereignisse einer Stiftungsratssitzung besteht.

Diese Bereitschaft bestand bei dem Stiftungsratsvorsitzenden der 11. Amtsperiode Herrn Dieter Hackler (BMFSFJ) und auch der Dame von der Rechtsaufsicht Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) ganz offensichtlich nicht, weil ich bereits auf meiner 1. Stiftungsratssitzung, der 79. Stiftungsratssitzung am 17.12.2009, einen Antrag auf Führung eines Tonbandprotokolls gestellt habe.

Hilfsweise habe ich damals die Führung eines wortwörtlichen Protokolls beantragt.

Ich habe den damaligen Antrag damit begründet, dass ich mir während der Sitzung aufgrund meiner Behinderung keine Notizen machen kann.

Die Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) vertrat damals unter Verweis „auf § 8 Abs. 8 der Satzung der Conterganstiftung“ und auf den angeblichen Wortlaut aus „§ 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates“ die Auffassung, dass darin festgelegt sei, dass über alle „Beschlüsse des Stiftungsrates ein Protokoll anzufertigen“ sei. Demzufolge sei „grundsätzlich ein Beschlussprotokoll über die Sitzung, aber kein wortwörtliches Protokoll vorgesehen“.

Ich habe damals der Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) schlichtweg den Originalwortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates vorgelesen. Dort heißt es im Gegensatz zu dem Wunschdenken von Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ):

„Über jede Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates sowie die gefassten Beschlüsse enthält.“

Ich habe damals Frau Dr. Kürschner (BMFSFJ) erklärt, dass diese Vorschrift der Geschäftsordnung nur als Mindestbedingung für ein ordentliches Sitzungsprotokoll die Darstellung der gefassten Beschlüsse benennt;

Dass aber diese Mindestbedingung dennoch die Führung von Verlaufsprotokollen zulässt und die Protokollanten nicht auf die Führung von Beschlussprotokollen beschränkt.

Da der damalige Stiftungsratsvorsitzender Herr Dieter Hackler (BMFSFJ) meinen Antrag dennoch ablehnen wollte, bat ich „um Verständnis dafür, dass die Sitzung länger dauern werde“, da meiner persönlichen Assistenz, Herr … , „genügend Zeit eingeräumt werden müsse, in Absprache mit“ mir „sehr viel mit zuschreiben“.

Im Protokoll der 79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009 wird auf Seite 2 die Reaktion des damaligen Stiftungsratsvorsitzenden Dieter Hackler (BMFSFJ) folgendermaßen protokolliert:

„Der Vorsitzende akzeptierte eine mögliche längere Sitzungsdauer und lehnte die Erstellung eines Tonbandprotokolls oder wortwörtlichen Protokolls ab.“

Wenn nun daher von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) und Frau Dr. Kürschner (BMFSFJ) heute in der 12. Amtsperiode die angebliche Notwendigkeit gesehen wird, die Stiftungsratssitzungen kürzer zu gestalten, dann sei von meiner Seite aus daran erinnert, dass ich bereits einen Antrag auf Führung eines Tonbandprotokolls mit hilfsweiser Führung eines Wortprotokolls auf der 79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009 gestellt habe und der Stiftungsratsvorsitzende Dieter Hackler (BMFSFJ) diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass er „eine mögliche längere Sitzungsdauer“ akzeptieren würde.

Wenn nun Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) und Frau Dr. Kürschner (BMFSFJ) die einzelnen Stiftungsratssitzungen zu langwierig sind, dann liegt das daran, dass Herr Dieter Hackler (BMFSFJ) lieber eine längere Sitzungsdauer akzeptieren wollte, als ein Tonbandprotokoll bzw. ein wortwörtliches Protokoll einzuführen.

Und, wenn Herr Dr. Obst (BMFSFJ) und Frau Dr. Kürschner (BMFSFJ) mit dem Beschluss über den obigen Antrag mit den Antragspunkten 1. + 2. eine kürzere Sitzungsdauer erreichen und gleichzeitig sicherstellen wollten, „dass alle Informationen und Ergebnisse, die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen wichtig sind, erhalten bleiben“, dann hätten sie das gleiche Ziel und den gleichen Zweck auch mit der Einführung eines Tonbandprotokolls mit zusätzlichem wortwörtlichen Protokoll erreichen können.

Aber scheinbar möchte man lieber auf ein Tonbandprotokoll mit zusätzlichem wortwörtlichen Protokoll verzichten, weil man offensichtlich kein ernsthaftes Interesse daran hat, sicherzustellen, „dass alle Informationen und Ergebnisse die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen wichtig sind, erhalten bleiben“.

Denn diese Sicherstellung hätte man auch ohne Tonbandprotokoll mit wortwörtlichen Protokoll erreichen können, wenn man die Verhältnisse so gelassen hätte, wie sie vorher waren.

Als konstruktiven Gegenvorschlag biete ich daher die Führung eines Tonbandprotokolls mit anschließender Übertragung in ein wortwörtliches Protokoll. Und beides muss auf der Webseite der Conterganstiftung für jedermann download fähig abrufbar sein.

Das heißt:

Wenn tatsächlich gewollt worden wäre, dass alle Informationen und Ergebnisse, die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen wichtig sind, erhalten bleiben, ohne ein Tonbandprotokoll mit wortwörtlichen Protokoll führen zu wollen, dann hätte man die oben genannten Antragspunkte 1. + 2. erst gar nicht beschließen müssen.

Die Tatsache, dass man die Notwendigkeit sah, auf Vorschlag von Herrn Dr. Obst die genannten Antragspunkte zu beschließen, zeigt für mich persönlich einmal mehr, dass ganz offensichtlich im BMFSFJ demokratiefeindliche Kräfte walten, denen das Transparenzgebot des aktuellen ContStifG ein Dorn im Auge ist.

Schon jetzt werde ich nach der 98. Stiftungsratssitzung vom 9.12.2014 von Betroffenen einerseits angesprochen und gefragt, warum ich mich bei der einen Abstimmung enthalten habe und andererseits bei der anderen Abstimmung mit Ja gestimmt oder mit Nein gestimmt oder gar meine Stimmabgabe verweigert habe.

Meinen Mitstreiterrinnen und Mitstreitern sei an dieser Stelle gesagt, dass für sie nicht nachvollziehbare Entscheidungen meinerseits deswegen für sie nicht nachvollziehbar sind, weil man seitens der Conterganstiftung, des Bundesamtes Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und des BMFSFJ es gerade möchte, dass meine Entscheidungen und mein Stimmverhalten für die von mir vertretenen contergangeschädigten Mitbetroffenen unverständlich und nicht nachvollziehbar sind. Das Ziel einer solchen Vorgehens ist, das Vertrauensverhältnis zwischen mir und meinen Mitbetroffenen zu spalten.

Und ich bin davon überzeugt, dass sich mein Kollege Herr Christian Stürmer dieser Aussage für seine in den Protokollen in Zukunft plötzlich nicht mehr nachvollziehbare Entscheidungen und sein Stimmverhalten ebenfalls anschließen könnte.

4. Vierwochenfrist zum Erhalt des Protokolls der Stiftungsratssitzung und Einwochenfrist für Protokolländerungsanträge

Den Antragspunkten 3. + 4. des Antrages von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ) hätte ich mich ja noch anschließend können.

Aber da Herr Dr. Obst (BMFSFJ) und die restlichen Stiftungsratsmitglieder mitsamt der Dame von der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (BMFSFJ) es mit unserer Entrechtung hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte Betroffenenvertreter im Stiftungsrat scheinbar übermäßig eilig hatten, wurden die Anträge von dem Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dr. Sven-Olaf Obst (BMFSFJ) in sicherer Erwartung des bereits abgesprochenen Ergebnisses mit einem überzeugten Gewinnerlächeln im Gesicht nach hemdsärmeliger Manier nicht einzelnd sondern im Paket zur Abstimmung gebracht.

Da auch auf diese Weise meine Abstimmungsfreiheit massiv eingeschränkt wurde, ist der Beschluss über den Antrag mit allen Antragspunkten 1. – 4. von Herrn Dr. Obst (BMFSFJ)demokratiefeindlich und rechtsunwirksam.

Ferner ist der Beschluss über den Antrag mit allen Antragspunkten 1. – 4. von Herrn Dr. Obst rechtswidrig und damit anfechtbar, weil aufgrund des erst am 8.4.2015 verspätet vorgelegten Rechtsgutachtens Peregrina zu der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 erst gar nicht hätte geladen werden dürfen.

Ferner ist der Beschluss über den Antrag mit allen Antragspunkten 1. – 4. von Herrn Dr. Obst rechtswidrig und damit anfechtbar, weil mangels Vorliegen des Rechtsgutachtens Peregrina auf der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 weiter Unklarheit über die Bewertung der Stimmenthaltung bestand und die Sitzung hätte aufgrund meines im Protokoll der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 genannten Antrages aufgelöst werden müssen.

Ferner ist der Beschluss über den Antrag mit allen Antragspunkten 1. – 4. von Herrn Dr. Obst mangels Beschlussfähigkeit der 98. Stiftungsratssitzung am 9.12.2014 rechtswidrig und damit anfechtbar, weil wegen dem Ausscheiden von Frau Margit Hudelmaier aus dem Stiftungsrat aufgrund deren Wahl in den Stiftungsvorstand das automatisch nachrückende Stiftungsratsmitglied Herr Christian Stürmer und/oder dessen Stellvertreterin Frau Bettina Ehrt von Anfang an für den restlichen Verlauf der Sitzung hätte ordentlich eingeladen werden müssen.

Da niemand in der 1. Sitzung (79. Stiftungsratssitzung vom 17.12.2009) der 11. Amtsperiode von dem damaligen Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dieter Hackler und auch nicht von der Dame der Rechtsaufsicht Frau Dr. Sylvia Kürschner (4. dargestelltes Schweigen von Frau Dr. Kürschner) auf die einschneidende seit 1987 bestehende eklatante Änderung der rechtlichen Wertung der Enthaltungsstimmen in Nein-Stimmen des von 1972 an gleichgebliebenen Wortlauts der Stiftungssatzung hingewiesen wurde, sind alle Beschlüsse des Stiftungsrates von 2009 an bis zum 8.4.2015 (Übersendung des Rechtsgutachtens Peregrina) und damit auch der Beschluss über den Antrag mit allen Antragspunkten 1. – 4. von Herrn Dr. Obst rechtswidrig und damit anfechtbar.

Abschließende persönliche Meinung zu den obigen Betrachtungen

Nach dem Conterganstiftungsgesetz soll der Stiftungsrat den Vorstand kontrollieren und das aufsichtsführende BMFSFJ soll dafür Sorge tragen, dass den Leistungsberechtigten und der Conterganstiftung kein Schaden durch deren Organe entsteht.

Jedoch stellt sich nach den obigen Betrachtungen unweigerlich die Frage, wer die Leistungsberechtigten und die Conterganstiftung vor den von den Ministerialbeamten des BMFSFJ angerichteten Schaden schützt.

Ein solcher Schutz kann nur dadurch erreicht werden, wenn man die gesetzliche Aufsicht über die Conterganstiftung einem anderen Bundesministerium überträgt.

Ein weiterer Schutz wäre es, wenn sowohl das Recht auf Benennung und Berufung der Stiftungsratsmitglieder als auch auf Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes von Bundesministerien ausgeübt wird, die nicht gleichzeitig die gesetzliche Aufsicht über die Conterganstiftung haben dürfen.

Ferner sollte die Geschäftsbesorgung der Geschäftsstelle einer ministerienfremden und privaten Institution oder Organisation übertragen werden.

Die gesetzlichen und satzungsgemäßen Mitwirkungsrechte sollten durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB gebildet werden können.

Die Anzahl zwischen Betroffenenvertretern und Ministerienvertretern sollte mindestens paritätisch sein.

Der Stiftungsratsvorsitzende sollte bei Stimmengleichheit keine entscheidende Stimme abgeben können.

Der Stiftungsrat sollte erweitert werden, damit aus jedem Land der Leistungsberechtigten aus dem Ausland ein oder 2 gewählte Vertreter und deren Stellvertreter Mitglieder im Stiftungsrat tätig werden können.

Die jeweiligen Sinnesgeschädigten (Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte) aus dem In- und Ausland müssen ebenfalls im Stiftungsrat mit je einen von ihnen gewählten Vertreter und Stellvertreter vertreten sein.

Vertreter der Grünenthal-Sympathisanten dürfen nicht mehr für die Conterganstiftung tätig sein.

gez. Andreas Meyer

14.4.2015